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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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wird, zu beobachten. Gelobt wird die Regierung wegen ihrer "Zugeknöpftheit"
von denen, die überhaupt wünschen, daß aus der ganzen Sache nichts wird. Sie
können nur daraus Nutzen ziehen, wenn Reformvorschläge, denen sie unsympathisch
gegenüberstehen, möglichst unvorbereitet zur öffentlichen Diskussion gelangen.
Andrerseits wird das Schweigen der Regierung von der radikalen Opposition in
zwiefacher Weise ausgenutzt, einmal um das Mißtrauen ihrer Kreise zu verschärfen,
da die Regierung augenscheinlich an die Reform nur widerwillig und unentschlossen
herantrete, sodann um für die Gedanken, die in der Regierungsvorlage in keinem
Falle vertreten sein werden -- die Übertragung des Reichstagswahlrechts ans
Preußen --, desto schärfer zu agitieren und die radikalen Wahlrechtsstürmer zu
einer geschlossenen Phalanx zu sammeln. Demgegenüber sind die Freunde einer
besonnenen, auf dem Boden der Verfassung bleibenden, demokratisierenden Tendenzen
abholden Reform übel dran; denn es kommt nicht mehr darauf an, über eine
strittige Frage Meinungen zu äußern, wie sie natürlich jeder politisch Gebildete
haben kann und wird, -- dazu ist es jetzt zu spät, -- sondern die öffentliche
Meinung auf ein praktisch brauchbares, tatsächlich vorgestecktes Ziel zu lenken.

So ist denn die Wahlrechtsreform einstweilen noch streng gehütetes Geheimnis
der preußischen Stciatsrcgierung. Der Landtag hat sich einstweilen mit dem Etat
zu beschäftigen. Wieder weist der Staatshaushalt ein Defizit auf, aber die
dichten Wolken der Finanzkalamität beginnen sich doch zu zerteilen. Durch die
Erhöhung der Beamtengehälter sind dem Staat neue Lasten auferlegt; trotzdem
ist eine Verringerung des Defizits zu erwarten. Auch wird hoffentlich die Hebung
der allgemeinen Geschäftslage zu einer günstigeren Gestaltung der Staatsfinanzen
beitragen.

Im Reichstag hat man sich unterdessen mit Interpellationen beschäftigt und die
Beratung der Strafprozeßordnung begonnen. Die beiden Interpellationen, die
zu sehr lebhaften und interessanten Debatten führten, betrafen die mecklen¬
burgische Verfassungsfrage und die angeblichen "Maßregelungen" von Reichs¬
beamten -- nämlich Beamten der Reichspostverwaltung -- in Oberschlesien.
Alls die materielle Bedeutung der Erörterungen über die mecklenburgische Verfassung
wollen wir an dieser Stelle nicht eingehen, sondern nur kurz referierend bemerken,
daß aus den Erklärungen vom Bundesratstische eine Tatsache zu entnehmen war:
Zu einem Eingreifen des Reichs in den mecklenburgischen Verfassungsstreit wird
es, wenn die Sache nicht eine neue, ganz unvorhergesehene Wendung nimmt, nicht
kommen. Ein Fall im Sinne der Art. 76 der Reichsverfassung liegt hier nicht vor.
Es gibt in der Reichsverfassung überhaupt keine Bestimmung, wonach ein Einzel¬
staat von Reichswegen gezwungen oder überhaupt veranlaßt werden kann, seine
Verfassung nach bestimmten Gesichtspunkten abzuändern oder eine neue Verfassung
einzuführen. Daher siud die Besprechungen der mecklenburgischen Angelegenheit im
Reichstage zwar interessant, aber praktisch gänzlich bedeutunglos gewesen.

Man hat sich dann im Reichstage, wie erwähnt, mit den sogenannten
"Maßregelungen" von Beamten in Oberschlesien beschäftigt. Die Ma߬
regelungen bestanden in Versetzungen in ein Amt von gleichem Rang und
Einkommen in einem andern Landesteil. Das Recht, in dieser Weise über
Beamte zu verfügen, steht dem Staat unzweifelhaft zu. Es sind nur wenige
Kategorien von Beamten, die diesen: Recht des Staates nicht ohne weiteres
unterworfen sind; die Reichspostbeamten und Lehrer gehören jedenfalls nicht
dazu. Als Begründung einer solchen Versetzung haucht der Staat uur das Interesse
des Dienstes anzusehen; sobald ein solches Interesse nachgewiesen ist, entzieht sich
bie Sache überhaupt der öffentlichen Kritik und von einer Verletzung irgendwelcher


wird, zu beobachten. Gelobt wird die Regierung wegen ihrer „Zugeknöpftheit"
von denen, die überhaupt wünschen, daß aus der ganzen Sache nichts wird. Sie
können nur daraus Nutzen ziehen, wenn Reformvorschläge, denen sie unsympathisch
gegenüberstehen, möglichst unvorbereitet zur öffentlichen Diskussion gelangen.
Andrerseits wird das Schweigen der Regierung von der radikalen Opposition in
zwiefacher Weise ausgenutzt, einmal um das Mißtrauen ihrer Kreise zu verschärfen,
da die Regierung augenscheinlich an die Reform nur widerwillig und unentschlossen
herantrete, sodann um für die Gedanken, die in der Regierungsvorlage in keinem
Falle vertreten sein werden — die Übertragung des Reichstagswahlrechts ans
Preußen —, desto schärfer zu agitieren und die radikalen Wahlrechtsstürmer zu
einer geschlossenen Phalanx zu sammeln. Demgegenüber sind die Freunde einer
besonnenen, auf dem Boden der Verfassung bleibenden, demokratisierenden Tendenzen
abholden Reform übel dran; denn es kommt nicht mehr darauf an, über eine
strittige Frage Meinungen zu äußern, wie sie natürlich jeder politisch Gebildete
haben kann und wird, — dazu ist es jetzt zu spät, — sondern die öffentliche
Meinung auf ein praktisch brauchbares, tatsächlich vorgestecktes Ziel zu lenken.

So ist denn die Wahlrechtsreform einstweilen noch streng gehütetes Geheimnis
der preußischen Stciatsrcgierung. Der Landtag hat sich einstweilen mit dem Etat
zu beschäftigen. Wieder weist der Staatshaushalt ein Defizit auf, aber die
dichten Wolken der Finanzkalamität beginnen sich doch zu zerteilen. Durch die
Erhöhung der Beamtengehälter sind dem Staat neue Lasten auferlegt; trotzdem
ist eine Verringerung des Defizits zu erwarten. Auch wird hoffentlich die Hebung
der allgemeinen Geschäftslage zu einer günstigeren Gestaltung der Staatsfinanzen
beitragen.

Im Reichstag hat man sich unterdessen mit Interpellationen beschäftigt und die
Beratung der Strafprozeßordnung begonnen. Die beiden Interpellationen, die
zu sehr lebhaften und interessanten Debatten führten, betrafen die mecklen¬
burgische Verfassungsfrage und die angeblichen „Maßregelungen" von Reichs¬
beamten — nämlich Beamten der Reichspostverwaltung — in Oberschlesien.
Alls die materielle Bedeutung der Erörterungen über die mecklenburgische Verfassung
wollen wir an dieser Stelle nicht eingehen, sondern nur kurz referierend bemerken,
daß aus den Erklärungen vom Bundesratstische eine Tatsache zu entnehmen war:
Zu einem Eingreifen des Reichs in den mecklenburgischen Verfassungsstreit wird
es, wenn die Sache nicht eine neue, ganz unvorhergesehene Wendung nimmt, nicht
kommen. Ein Fall im Sinne der Art. 76 der Reichsverfassung liegt hier nicht vor.
Es gibt in der Reichsverfassung überhaupt keine Bestimmung, wonach ein Einzel¬
staat von Reichswegen gezwungen oder überhaupt veranlaßt werden kann, seine
Verfassung nach bestimmten Gesichtspunkten abzuändern oder eine neue Verfassung
einzuführen. Daher siud die Besprechungen der mecklenburgischen Angelegenheit im
Reichstage zwar interessant, aber praktisch gänzlich bedeutunglos gewesen.

Man hat sich dann im Reichstage, wie erwähnt, mit den sogenannten
„Maßregelungen" von Beamten in Oberschlesien beschäftigt. Die Ma߬
regelungen bestanden in Versetzungen in ein Amt von gleichem Rang und
Einkommen in einem andern Landesteil. Das Recht, in dieser Weise über
Beamte zu verfügen, steht dem Staat unzweifelhaft zu. Es sind nur wenige
Kategorien von Beamten, die diesen: Recht des Staates nicht ohne weiteres
unterworfen sind; die Reichspostbeamten und Lehrer gehören jedenfalls nicht
dazu. Als Begründung einer solchen Versetzung haucht der Staat uur das Interesse
des Dienstes anzusehen; sobald ein solches Interesse nachgewiesen ist, entzieht sich
bie Sache überhaupt der öffentlichen Kritik und von einer Verletzung irgendwelcher


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/143>, abgerufen am 24.07.2024.