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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Muiualismus und Neuprotektioinsmus

Zolltarif den Einfuhrwaren derselben Gattung auferlegt, daß aber von dieser
Abgabe alle Waren befreit sind, die unter angemessenen Arbeitsbedingungen
hergestellt werden. Zu Spezialgerichten, die über die Angemessenheit der Arbeits¬
bedingungen zu befinden haben, werden die Schiedsgerichte bestimmt, die nach
dem Lunoilig-lion g-mal ^rbitration ^vt von 1904 mit dem Recht der zwangs¬
weisen Lösung von Arbeitsstreitigkeiten betraut sind. Das Zollgesetz, das, 1906
eingebracht, nach langen Verhandlungen und vielfachen Umgestaltungen 1907
vorläufig in Kraft gesetzt worden ist, steht bekanntlich im Gegensatz zu seinem
gemäßigt schutzzölluerischen Vorgänger von 1902 im Zeichen des sieghaften
Hochprotektionismus, der nur durch Vorzugszölle zugunsten des Mutterlandes
etwas gemildert ist. Über den innern Zusammenhang dieses Gesetzes mit dem
Verbrauchssteuergesetz äußert sich das Reichsarbeitsblatt im Januarheft 1906:
"... sie sollen in ihrer Verbindung eine neue Art von Fabrikanten-, Arbeiter¬
und Konsumentenschutz bilden. Der Schutz ist in der Weise gedacht, daß der
Fabrikant durch einen hohen Zoll geschützt ist, der Arbeiter dadurch, daß der
Fabrikant nach dem Lxoiso 'karn? eine hohe Steuer zu zahlen hat, falls er
ihm nicht angemessene Löhne zahlt, und der Konsument dadurch, daß das Gesetz
eine Maximalhöhe des Fabrikatpreiscs normiert."

Während bisher die Entscheidung über alle in diesen Gesetzen aufgeworfnen
Fragen den ordentlichen und Spezialgerichten überlassen wurde, wird jetzt durch
Amendierungen des Lxeiss lÄriö' von 1907 eine besondre Behörde zu diesem
Zweck geschaffen, ein Loarä c>k Lxoise (Steuerkollegium), der ein merkwürdiges
Gemisch von Prüfungskommission, Handelsamt und Handelsgericht ist. Der
Losrcl hat zunächst die Aufgabe, "auf Antrag von Fabrikanten die Lvhn-
bedingungen in einer geschützten Industrie zu untersuchen und diese unter Um¬
ständen für billig und angemessen zu erklären. Die Erklärung gibt dem Fabrikanten
das Recht zur Anbringung des LoiuinonvsaM Lraäö I^vol (Unionshandels¬
marke) auf seinen Waren, die alsdann von der Verbrauchssteuer befreit sind."
Das vonn0n>vizg.M ^raäs Iiadkl, das die Inschrift ^ustraliAli I^avour von-
ciitiov8 trägt, wurde durch den I'raäss Ug.rK ^.ot von 1904 eingeführt zugleich
mit der Yorkers Narli (Arbeiterhandelsmarke), die von allen Arbeiter¬
organisationen zum Schutz der Erzeugnisse ihrer Mitglieder erworben werden
kann. Der Markenschutz verfolgt also einen doppelten Zweck, einen rassen- und
einen nationalpolitischcn. Er soll erstens, wie man dies in einigen Staaten
der nordamerikanischen Union durch ähnliche Maßnahmen tatsächlich erreicht
hat, einen moralischen Druck ausüben, daß nur Erzeugnisse der organisierten,
d- h. der weißen Arbeiter gekauft werden. Sodann soll gegenüber allen fremd¬
ländischen Erzeugnissen das inländische Fabrikat ausgezeichnet und ihm ein
bevorzugter Markt geschaffen werden. Fernere Aufgabe des Kollegiums ist es,
"um auch den Konsumenten vor Erpressung zu schützen, die allgemeinen Be¬
dingungen, die Produktion und Handel betreffen, insbesondre die Preise und
die Vereinigungen zur Erhöhung der Preise, zu untersuchen und dem Parlament


Muiualismus und Neuprotektioinsmus

Zolltarif den Einfuhrwaren derselben Gattung auferlegt, daß aber von dieser
Abgabe alle Waren befreit sind, die unter angemessenen Arbeitsbedingungen
hergestellt werden. Zu Spezialgerichten, die über die Angemessenheit der Arbeits¬
bedingungen zu befinden haben, werden die Schiedsgerichte bestimmt, die nach
dem Lunoilig-lion g-mal ^rbitration ^vt von 1904 mit dem Recht der zwangs¬
weisen Lösung von Arbeitsstreitigkeiten betraut sind. Das Zollgesetz, das, 1906
eingebracht, nach langen Verhandlungen und vielfachen Umgestaltungen 1907
vorläufig in Kraft gesetzt worden ist, steht bekanntlich im Gegensatz zu seinem
gemäßigt schutzzölluerischen Vorgänger von 1902 im Zeichen des sieghaften
Hochprotektionismus, der nur durch Vorzugszölle zugunsten des Mutterlandes
etwas gemildert ist. Über den innern Zusammenhang dieses Gesetzes mit dem
Verbrauchssteuergesetz äußert sich das Reichsarbeitsblatt im Januarheft 1906:
«... sie sollen in ihrer Verbindung eine neue Art von Fabrikanten-, Arbeiter¬
und Konsumentenschutz bilden. Der Schutz ist in der Weise gedacht, daß der
Fabrikant durch einen hohen Zoll geschützt ist, der Arbeiter dadurch, daß der
Fabrikant nach dem Lxoiso 'karn? eine hohe Steuer zu zahlen hat, falls er
ihm nicht angemessene Löhne zahlt, und der Konsument dadurch, daß das Gesetz
eine Maximalhöhe des Fabrikatpreiscs normiert."

Während bisher die Entscheidung über alle in diesen Gesetzen aufgeworfnen
Fragen den ordentlichen und Spezialgerichten überlassen wurde, wird jetzt durch
Amendierungen des Lxeiss lÄriö' von 1907 eine besondre Behörde zu diesem
Zweck geschaffen, ein Loarä c>k Lxoise (Steuerkollegium), der ein merkwürdiges
Gemisch von Prüfungskommission, Handelsamt und Handelsgericht ist. Der
Losrcl hat zunächst die Aufgabe, „auf Antrag von Fabrikanten die Lvhn-
bedingungen in einer geschützten Industrie zu untersuchen und diese unter Um¬
ständen für billig und angemessen zu erklären. Die Erklärung gibt dem Fabrikanten
das Recht zur Anbringung des LoiuinonvsaM Lraäö I^vol (Unionshandels¬
marke) auf seinen Waren, die alsdann von der Verbrauchssteuer befreit sind."
Das vonn0n>vizg.M ^raäs Iiadkl, das die Inschrift ^ustraliAli I^avour von-
ciitiov8 trägt, wurde durch den I'raäss Ug.rK ^.ot von 1904 eingeführt zugleich
mit der Yorkers Narli (Arbeiterhandelsmarke), die von allen Arbeiter¬
organisationen zum Schutz der Erzeugnisse ihrer Mitglieder erworben werden
kann. Der Markenschutz verfolgt also einen doppelten Zweck, einen rassen- und
einen nationalpolitischcn. Er soll erstens, wie man dies in einigen Staaten
der nordamerikanischen Union durch ähnliche Maßnahmen tatsächlich erreicht
hat, einen moralischen Druck ausüben, daß nur Erzeugnisse der organisierten,
d- h. der weißen Arbeiter gekauft werden. Sodann soll gegenüber allen fremd¬
ländischen Erzeugnissen das inländische Fabrikat ausgezeichnet und ihm ein
bevorzugter Markt geschaffen werden. Fernere Aufgabe des Kollegiums ist es,
»um auch den Konsumenten vor Erpressung zu schützen, die allgemeinen Be¬
dingungen, die Produktion und Handel betreffen, insbesondre die Preise und
die Vereinigungen zur Erhöhung der Preise, zu untersuchen und dem Parlament


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[0359] Muiualismus und Neuprotektioinsmus Zolltarif den Einfuhrwaren derselben Gattung auferlegt, daß aber von dieser Abgabe alle Waren befreit sind, die unter angemessenen Arbeitsbedingungen hergestellt werden. Zu Spezialgerichten, die über die Angemessenheit der Arbeits¬ bedingungen zu befinden haben, werden die Schiedsgerichte bestimmt, die nach dem Lunoilig-lion g-mal ^rbitration ^vt von 1904 mit dem Recht der zwangs¬ weisen Lösung von Arbeitsstreitigkeiten betraut sind. Das Zollgesetz, das, 1906 eingebracht, nach langen Verhandlungen und vielfachen Umgestaltungen 1907 vorläufig in Kraft gesetzt worden ist, steht bekanntlich im Gegensatz zu seinem gemäßigt schutzzölluerischen Vorgänger von 1902 im Zeichen des sieghaften Hochprotektionismus, der nur durch Vorzugszölle zugunsten des Mutterlandes etwas gemildert ist. Über den innern Zusammenhang dieses Gesetzes mit dem Verbrauchssteuergesetz äußert sich das Reichsarbeitsblatt im Januarheft 1906: «... sie sollen in ihrer Verbindung eine neue Art von Fabrikanten-, Arbeiter¬ und Konsumentenschutz bilden. Der Schutz ist in der Weise gedacht, daß der Fabrikant durch einen hohen Zoll geschützt ist, der Arbeiter dadurch, daß der Fabrikant nach dem Lxoiso 'karn? eine hohe Steuer zu zahlen hat, falls er ihm nicht angemessene Löhne zahlt, und der Konsument dadurch, daß das Gesetz eine Maximalhöhe des Fabrikatpreiscs normiert." Während bisher die Entscheidung über alle in diesen Gesetzen aufgeworfnen Fragen den ordentlichen und Spezialgerichten überlassen wurde, wird jetzt durch Amendierungen des Lxeiss lÄriö' von 1907 eine besondre Behörde zu diesem Zweck geschaffen, ein Loarä c>k Lxoise (Steuerkollegium), der ein merkwürdiges Gemisch von Prüfungskommission, Handelsamt und Handelsgericht ist. Der Losrcl hat zunächst die Aufgabe, „auf Antrag von Fabrikanten die Lvhn- bedingungen in einer geschützten Industrie zu untersuchen und diese unter Um¬ ständen für billig und angemessen zu erklären. Die Erklärung gibt dem Fabrikanten das Recht zur Anbringung des LoiuinonvsaM Lraäö I^vol (Unionshandels¬ marke) auf seinen Waren, die alsdann von der Verbrauchssteuer befreit sind." Das vonn0n>vizg.M ^raäs Iiadkl, das die Inschrift ^ustraliAli I^avour von- ciitiov8 trägt, wurde durch den I'raäss Ug.rK ^.ot von 1904 eingeführt zugleich mit der Yorkers Narli (Arbeiterhandelsmarke), die von allen Arbeiter¬ organisationen zum Schutz der Erzeugnisse ihrer Mitglieder erworben werden kann. Der Markenschutz verfolgt also einen doppelten Zweck, einen rassen- und einen nationalpolitischcn. Er soll erstens, wie man dies in einigen Staaten der nordamerikanischen Union durch ähnliche Maßnahmen tatsächlich erreicht hat, einen moralischen Druck ausüben, daß nur Erzeugnisse der organisierten, d- h. der weißen Arbeiter gekauft werden. Sodann soll gegenüber allen fremd¬ ländischen Erzeugnissen das inländische Fabrikat ausgezeichnet und ihm ein bevorzugter Markt geschaffen werden. Fernere Aufgabe des Kollegiums ist es, »um auch den Konsumenten vor Erpressung zu schützen, die allgemeinen Be¬ dingungen, die Produktion und Handel betreffen, insbesondre die Preise und die Vereinigungen zur Erhöhung der Preise, zu untersuchen und dem Parlament

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/359>, abgerufen am 24.07.2024.