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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Der Streit um den Jolltarif in Neuguinea

Verfahren sich in Zukunft nicht wiederhole. Ich habe die Anfrage verneint. Sieben
außeramtliche Mitglieder des Gouvernementsrats legten daraufhin ihr Amt nieder.
Es liegt mir fern, diesem Entschlüsse irgendwie begegnen zu wollen. Ich habe
mich lediglich mit der Anfrage als solcher sowie den vorausgehenden Darlegungen
zu beschäftigen. Ich nehme an, daß die außeramtlichen Mitglieder des Gouver¬
nementsrats bei Stellung der Frage sich selbst darüber klar waren, daß die
Antwort eine verneinende sein mußte. Die Anfrage unter Beiseiteschiebung der
vorausgehenden Darlegung kann nur als das Verlangen der Zusage aufgefaßt
werden, daß ich niemals gegen die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse
handeln dürfe. Damit würde der Gonvernementsrat aus einer beratenden Körper¬
schaft in eine bestimmende umgewandelt. Hierzu bin ich nicht berechtigt. Die
Anfrage mußte also unter Beiseitelassung aller und jeder Voraussetzung, so wie
sie lautet, verneinend beantwortet werden. Ich habe mich aber ganz besonders gegen
die Unterstellung zu der Frage zu wenden, die in der Sitzung vom 1. Februar
verlesen wurde. Ich protestiere gegen sie, sie entspricht nicht den Tatsachen. In
der Versammlung des Gouvernementsrats vom 19. Mai 1908 habe ich nicht
bedingungslos dem Gouvcrnementsrat zugestanden, nach der Rückkehr von Jay ihm
erneut den Zolltarif zu unterbreiten, sondern habe den ausdrücklichen Vorbehalt
hinzugefügt, daß ich dies nur dann tun würde, wenn ich nicht mit
andrer Weisung versehen werden würde.

Wenn ich nach meiner Rückkehr von Jay den Gouvernementsrat zu einer
erneuten Beratung nicht mehr eingeladen habe, sondern die fertige Zollvervrdnung
nebst Tarif veröffentlichte, so blieb nnr eine Schlußfolgerung übrig, daß ich nach
mir gewordner Weisung nicht mehr in der Lage sei, in eine erneute Beratung
einzutreten, entsprechend dem von mir erwähnten Vorbehalt. Ich wies in der
Sitzung vom 1. Februar dieses Jahres den Wortführer der außeramtlichen Mit¬
glieder auf die irrige Voraussetzung seiner Darlegungen hin; er bejahte zwar meinen
Hinweis, sagte aber, ich hätte Aufklärung geben müssen. Gesetzt selbst den Fall,
ich sei nach der Rückkehr von Jay bereits in der Lage gewesen, Aufklärung zu
erteilen, so bin ich nicht verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine Versammlung
des Gouvernementsrats einzuberufen, um zu erklären, welche Gründe mich ver¬
anlaßt hatten, die Zollverordnung in Jay sofort am 10. Juni 1908 in Kraft zu
setzen. Ich durfte nach der Sachlage parlamentarischer Übung entsprechend erwarten,
daß die Aufklärung in der nächsten stattfindenden Sitzung verlangt würde.

Aus den Darlegungen zu der Fragestellung ist ersichtlich, daß der Unwille
der Unterzeichner sich ganz besonders dagegen richtet, daß ich den Tarif zu der
neuen Zollverordnung erst am Tage vor der telephonisch einberufnen Sitzung
zustellen ließ, auch eine Gnadenfrist für den Übergang von einem Tarif zum
andern nicht gewährte. Als die Abschriften zu der Zollverordnung für die Ver¬
handlungen vom 10./13. April gefertigt wurden, hatte ich den neuen Tarif noch
nicht in Händen. Er wurde, am 9. April eintreffend, erst nach dem 13. April
vervielfältigt. Es ist richtig, daß ich bei der Einbringung dieses Tarifs mit der Vorsicht
und Schnelligkeit verfuhr, die dein neuen Zolle auch die finanzielle Wirksamkeit
sicherten, wenn in der Tat seine sofortige Inkraftsetzung zur zwingenden Not¬
wendigkeit wurde. Ich habe hierbei einfach meine Pflicht erfüllt. Ich mußte daher
die mir gestellte Anfrage auch aus dem Grunde verneinen, weil sie von tatsächlich
falschen Unterstellungen ausgeht, ebenso auch in ihren Anforderungen parla¬
mentarischer Übung nicht gerecht wird.

In der Verfügung des Reichskanzlers betreffend die Bildung von Gouver¬
nementsräten vom 24. Dezember 1903 ist in Paragraph 5 zwar über den Verlust
der Mitgliedschaft eine Bestimmung getroffen, die Berechtigung zur Niederlegung


Der Streit um den Jolltarif in Neuguinea

Verfahren sich in Zukunft nicht wiederhole. Ich habe die Anfrage verneint. Sieben
außeramtliche Mitglieder des Gouvernementsrats legten daraufhin ihr Amt nieder.
Es liegt mir fern, diesem Entschlüsse irgendwie begegnen zu wollen. Ich habe
mich lediglich mit der Anfrage als solcher sowie den vorausgehenden Darlegungen
zu beschäftigen. Ich nehme an, daß die außeramtlichen Mitglieder des Gouver¬
nementsrats bei Stellung der Frage sich selbst darüber klar waren, daß die
Antwort eine verneinende sein mußte. Die Anfrage unter Beiseiteschiebung der
vorausgehenden Darlegung kann nur als das Verlangen der Zusage aufgefaßt
werden, daß ich niemals gegen die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse
handeln dürfe. Damit würde der Gonvernementsrat aus einer beratenden Körper¬
schaft in eine bestimmende umgewandelt. Hierzu bin ich nicht berechtigt. Die
Anfrage mußte also unter Beiseitelassung aller und jeder Voraussetzung, so wie
sie lautet, verneinend beantwortet werden. Ich habe mich aber ganz besonders gegen
die Unterstellung zu der Frage zu wenden, die in der Sitzung vom 1. Februar
verlesen wurde. Ich protestiere gegen sie, sie entspricht nicht den Tatsachen. In
der Versammlung des Gouvernementsrats vom 19. Mai 1908 habe ich nicht
bedingungslos dem Gouvcrnementsrat zugestanden, nach der Rückkehr von Jay ihm
erneut den Zolltarif zu unterbreiten, sondern habe den ausdrücklichen Vorbehalt
hinzugefügt, daß ich dies nur dann tun würde, wenn ich nicht mit
andrer Weisung versehen werden würde.

Wenn ich nach meiner Rückkehr von Jay den Gouvernementsrat zu einer
erneuten Beratung nicht mehr eingeladen habe, sondern die fertige Zollvervrdnung
nebst Tarif veröffentlichte, so blieb nnr eine Schlußfolgerung übrig, daß ich nach
mir gewordner Weisung nicht mehr in der Lage sei, in eine erneute Beratung
einzutreten, entsprechend dem von mir erwähnten Vorbehalt. Ich wies in der
Sitzung vom 1. Februar dieses Jahres den Wortführer der außeramtlichen Mit¬
glieder auf die irrige Voraussetzung seiner Darlegungen hin; er bejahte zwar meinen
Hinweis, sagte aber, ich hätte Aufklärung geben müssen. Gesetzt selbst den Fall,
ich sei nach der Rückkehr von Jay bereits in der Lage gewesen, Aufklärung zu
erteilen, so bin ich nicht verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine Versammlung
des Gouvernementsrats einzuberufen, um zu erklären, welche Gründe mich ver¬
anlaßt hatten, die Zollverordnung in Jay sofort am 10. Juni 1908 in Kraft zu
setzen. Ich durfte nach der Sachlage parlamentarischer Übung entsprechend erwarten,
daß die Aufklärung in der nächsten stattfindenden Sitzung verlangt würde.

Aus den Darlegungen zu der Fragestellung ist ersichtlich, daß der Unwille
der Unterzeichner sich ganz besonders dagegen richtet, daß ich den Tarif zu der
neuen Zollverordnung erst am Tage vor der telephonisch einberufnen Sitzung
zustellen ließ, auch eine Gnadenfrist für den Übergang von einem Tarif zum
andern nicht gewährte. Als die Abschriften zu der Zollverordnung für die Ver¬
handlungen vom 10./13. April gefertigt wurden, hatte ich den neuen Tarif noch
nicht in Händen. Er wurde, am 9. April eintreffend, erst nach dem 13. April
vervielfältigt. Es ist richtig, daß ich bei der Einbringung dieses Tarifs mit der Vorsicht
und Schnelligkeit verfuhr, die dein neuen Zolle auch die finanzielle Wirksamkeit
sicherten, wenn in der Tat seine sofortige Inkraftsetzung zur zwingenden Not¬
wendigkeit wurde. Ich habe hierbei einfach meine Pflicht erfüllt. Ich mußte daher
die mir gestellte Anfrage auch aus dem Grunde verneinen, weil sie von tatsächlich
falschen Unterstellungen ausgeht, ebenso auch in ihren Anforderungen parla¬
mentarischer Übung nicht gerecht wird.

In der Verfügung des Reichskanzlers betreffend die Bildung von Gouver¬
nementsräten vom 24. Dezember 1903 ist in Paragraph 5 zwar über den Verlust
der Mitgliedschaft eine Bestimmung getroffen, die Berechtigung zur Niederlegung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/134>, abgerufen am 24.07.2024.