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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Irrenärztliche wünsche zur neuen Strafprozeßordnung

Beobachtung in der Häuslichkeit oder, wenn sich der Beschuldigte nicht aus
freiem Fuße befindet, im Untersuchungsgefängnis eine sichere Grundlage für
das Gutachten geben. Gegen die Beobachtung in der Häuslichkeit haben sich
einige Fachgenossen ausgesprochen. Ich kann mich diesem Bedenken nicht ohne
Weiteres anschließen. Die Kenntnis des Milieus, worin der Täter zur Zeit
der Tat lebte, kann aufklärend wirken. Es kan.n wichtig sein, daß die Übeln
Verhältnisse, die zu der in Betracht kommenden Zeit ihren Einfluß ausübten,
auch während der Beobachtung einwirken: Ärger im Beruf, Unfrieden in der
Familie, Mißbrauch in Alkohol und Morphium, schlechte Ernährung usw. In
manchen Fällen genügt auch die längere Beobachtung im Untersuchungs¬
gefängnis. Läßt sich die Beobachtung nun aber nach der Erklärung des Sach¬
verständigen außerhalb einer Irrenanstalt nicht ausführen, so wird dem Be¬
schuldigten nach dem Entwurf offen gelassen, die Unterbringung in einer
öffentlichen Irrenanstalt dadurch abzuwenden, daß er sich freiwillig in eine
Irrenanstalt aufnehmen läßt. Es würde eine solche freiwillige Aufnahme sowohl
in einer privaten wie in einer öffentlichen Irrenanstalt in Frage kommen
können. Erst wenn der Beschuldigte dem Sachverständigen die Beobachtung
in einer Irrenanstalt durch freiwilliges Aufsuchen einer solchen nicht ermög¬
licht, oder wenn dem Sachverständigen in der gewählten Irrenanstalt Schwierig¬
keiten für die Beobachtung erwachsen, soll das Gericht die Unterbringung an¬
ordnen, dieses soll aber nur eine öffentliche Irrenanstalt bestimmen können.
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Ist Jrrenanstaltsbeobachtung wirklich not¬
wendig, so ist die öffentliche Irrenanstalt der geeignetste Beobachtungsort,
gleichviel ob die Aufnahme freiwillig erfolgt, oder ob sie gegen den Willen
des Beschuldigten vom Gericht angeordnet wird. Es verstößt schon gegen das
Rechtsgefühl, daß der Wohlhabende den Vorteil haben soll, sich in einer Privat¬
irrenanstalt beobachten zu lassen, während der Nichtbegüterte in eine öffent¬
liche Irrenanstalt gehn muß. Die öffentliche Irrenanstalt verfügt aber auch
in der Regel über viel bessere Einrichtungen zur Beobachtung. Begutachter
"wß übrigens bei Jrrenanstaltsbeobachtnng, wenn irgend möglich, einer der
Jrrenaustaltsärzte sein, nicht etwa ein nur gelegentlich in der Anstalt er¬
scheinender Kreis- oder Gerichtsarzt, unter dem doch auch die Pfleger keines¬
wegs steh". Der Jrrencmstaltsarzt, der alle Dispositionen über die Behandlung
des zu Untersuchenden zu treffen hat, ist der gegebne Begutachter. Im ersten
Satz des Absatz 2 streiche man also die zwei Worte: dem Sachverständigen
und schreibe statt "in eine solche Anstalt": "in eine öffentliche Irren¬
anstalt". -- Ärztlicherseits hat man Anstoß daran genommen, daß Unter¬
bringung in eine öffentliche Irrenanstalt erst angeordnet werden soll, "sofern
die öffentliche Klage schon erhoben ist". Man wies darauf hin. daß Jrren¬
anstaltsbeobachtnng zweckdienlicherweise sobald als möglich einsetzen möchte.
Die Juristen versichern jedoch, daß kein Zeitverlust in Betracht komme, da die
öffentliche Klage schon durch den Antrag auf Voruntersuchung erhoben werde.


Irrenärztliche wünsche zur neuen Strafprozeßordnung

Beobachtung in der Häuslichkeit oder, wenn sich der Beschuldigte nicht aus
freiem Fuße befindet, im Untersuchungsgefängnis eine sichere Grundlage für
das Gutachten geben. Gegen die Beobachtung in der Häuslichkeit haben sich
einige Fachgenossen ausgesprochen. Ich kann mich diesem Bedenken nicht ohne
Weiteres anschließen. Die Kenntnis des Milieus, worin der Täter zur Zeit
der Tat lebte, kann aufklärend wirken. Es kan.n wichtig sein, daß die Übeln
Verhältnisse, die zu der in Betracht kommenden Zeit ihren Einfluß ausübten,
auch während der Beobachtung einwirken: Ärger im Beruf, Unfrieden in der
Familie, Mißbrauch in Alkohol und Morphium, schlechte Ernährung usw. In
manchen Fällen genügt auch die längere Beobachtung im Untersuchungs¬
gefängnis. Läßt sich die Beobachtung nun aber nach der Erklärung des Sach¬
verständigen außerhalb einer Irrenanstalt nicht ausführen, so wird dem Be¬
schuldigten nach dem Entwurf offen gelassen, die Unterbringung in einer
öffentlichen Irrenanstalt dadurch abzuwenden, daß er sich freiwillig in eine
Irrenanstalt aufnehmen läßt. Es würde eine solche freiwillige Aufnahme sowohl
in einer privaten wie in einer öffentlichen Irrenanstalt in Frage kommen
können. Erst wenn der Beschuldigte dem Sachverständigen die Beobachtung
in einer Irrenanstalt durch freiwilliges Aufsuchen einer solchen nicht ermög¬
licht, oder wenn dem Sachverständigen in der gewählten Irrenanstalt Schwierig¬
keiten für die Beobachtung erwachsen, soll das Gericht die Unterbringung an¬
ordnen, dieses soll aber nur eine öffentliche Irrenanstalt bestimmen können.
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Ist Jrrenanstaltsbeobachtung wirklich not¬
wendig, so ist die öffentliche Irrenanstalt der geeignetste Beobachtungsort,
gleichviel ob die Aufnahme freiwillig erfolgt, oder ob sie gegen den Willen
des Beschuldigten vom Gericht angeordnet wird. Es verstößt schon gegen das
Rechtsgefühl, daß der Wohlhabende den Vorteil haben soll, sich in einer Privat¬
irrenanstalt beobachten zu lassen, während der Nichtbegüterte in eine öffent¬
liche Irrenanstalt gehn muß. Die öffentliche Irrenanstalt verfügt aber auch
in der Regel über viel bessere Einrichtungen zur Beobachtung. Begutachter
"wß übrigens bei Jrrenanstaltsbeobachtnng, wenn irgend möglich, einer der
Jrrenaustaltsärzte sein, nicht etwa ein nur gelegentlich in der Anstalt er¬
scheinender Kreis- oder Gerichtsarzt, unter dem doch auch die Pfleger keines¬
wegs steh». Der Jrrencmstaltsarzt, der alle Dispositionen über die Behandlung
des zu Untersuchenden zu treffen hat, ist der gegebne Begutachter. Im ersten
Satz des Absatz 2 streiche man also die zwei Worte: dem Sachverständigen
und schreibe statt „in eine solche Anstalt": „in eine öffentliche Irren¬
anstalt". — Ärztlicherseits hat man Anstoß daran genommen, daß Unter¬
bringung in eine öffentliche Irrenanstalt erst angeordnet werden soll, „sofern
die öffentliche Klage schon erhoben ist". Man wies darauf hin. daß Jrren¬
anstaltsbeobachtnng zweckdienlicherweise sobald als möglich einsetzen möchte.
Die Juristen versichern jedoch, daß kein Zeitverlust in Betracht komme, da die
öffentliche Klage schon durch den Antrag auf Voruntersuchung erhoben werde.


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[0501] Irrenärztliche wünsche zur neuen Strafprozeßordnung Beobachtung in der Häuslichkeit oder, wenn sich der Beschuldigte nicht aus freiem Fuße befindet, im Untersuchungsgefängnis eine sichere Grundlage für das Gutachten geben. Gegen die Beobachtung in der Häuslichkeit haben sich einige Fachgenossen ausgesprochen. Ich kann mich diesem Bedenken nicht ohne Weiteres anschließen. Die Kenntnis des Milieus, worin der Täter zur Zeit der Tat lebte, kann aufklärend wirken. Es kan.n wichtig sein, daß die Übeln Verhältnisse, die zu der in Betracht kommenden Zeit ihren Einfluß ausübten, auch während der Beobachtung einwirken: Ärger im Beruf, Unfrieden in der Familie, Mißbrauch in Alkohol und Morphium, schlechte Ernährung usw. In manchen Fällen genügt auch die längere Beobachtung im Untersuchungs¬ gefängnis. Läßt sich die Beobachtung nun aber nach der Erklärung des Sach¬ verständigen außerhalb einer Irrenanstalt nicht ausführen, so wird dem Be¬ schuldigten nach dem Entwurf offen gelassen, die Unterbringung in einer öffentlichen Irrenanstalt dadurch abzuwenden, daß er sich freiwillig in eine Irrenanstalt aufnehmen läßt. Es würde eine solche freiwillige Aufnahme sowohl in einer privaten wie in einer öffentlichen Irrenanstalt in Frage kommen können. Erst wenn der Beschuldigte dem Sachverständigen die Beobachtung in einer Irrenanstalt durch freiwilliges Aufsuchen einer solchen nicht ermög¬ licht, oder wenn dem Sachverständigen in der gewählten Irrenanstalt Schwierig¬ keiten für die Beobachtung erwachsen, soll das Gericht die Unterbringung an¬ ordnen, dieses soll aber nur eine öffentliche Irrenanstalt bestimmen können. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Ist Jrrenanstaltsbeobachtung wirklich not¬ wendig, so ist die öffentliche Irrenanstalt der geeignetste Beobachtungsort, gleichviel ob die Aufnahme freiwillig erfolgt, oder ob sie gegen den Willen des Beschuldigten vom Gericht angeordnet wird. Es verstößt schon gegen das Rechtsgefühl, daß der Wohlhabende den Vorteil haben soll, sich in einer Privat¬ irrenanstalt beobachten zu lassen, während der Nichtbegüterte in eine öffent¬ liche Irrenanstalt gehn muß. Die öffentliche Irrenanstalt verfügt aber auch in der Regel über viel bessere Einrichtungen zur Beobachtung. Begutachter "wß übrigens bei Jrrenanstaltsbeobachtnng, wenn irgend möglich, einer der Jrrenaustaltsärzte sein, nicht etwa ein nur gelegentlich in der Anstalt er¬ scheinender Kreis- oder Gerichtsarzt, unter dem doch auch die Pfleger keines¬ wegs steh». Der Jrrencmstaltsarzt, der alle Dispositionen über die Behandlung des zu Untersuchenden zu treffen hat, ist der gegebne Begutachter. Im ersten Satz des Absatz 2 streiche man also die zwei Worte: dem Sachverständigen und schreibe statt „in eine solche Anstalt": „in eine öffentliche Irren¬ anstalt". — Ärztlicherseits hat man Anstoß daran genommen, daß Unter¬ bringung in eine öffentliche Irrenanstalt erst angeordnet werden soll, „sofern die öffentliche Klage schon erhoben ist". Man wies darauf hin. daß Jrren¬ anstaltsbeobachtnng zweckdienlicherweise sobald als möglich einsetzen möchte. Die Juristen versichern jedoch, daß kein Zeitverlust in Betracht komme, da die öffentliche Klage schon durch den Antrag auf Voruntersuchung erhoben werde.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/501>, abgerufen am 23.07.2024.