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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Jrrenärztliche Münsche zur neuen Strafprozeßordnung

nehme". Wer von uns deutschen Irrenärzten die betreffenden Vorschläge
zuerst gemacht, wer von uns Mitgliedern der Dresdner Vereinigung die zuletzt
angenommne Formulierung erdacht hat, kann hier im einzelnen nicht erwähnt
werden. Das Zusammenarbeiten von Juristen und Psychiatern brachte uns
jedenfalls auch diesmal viel Anregung und Aufklärung.

Was zunächst die Vorschriften über Zeugen anlangt, so haben Irren¬
ärzte schon bei verschiednen Gelegenheiten auf die Unzulänglichkeit des Para¬
graphen 56 der geltenden Strafprozeßordnung aufmerksam gemacht, der die
Nichtvereidiguug bestimmter Personen regelt, aber die Vereidigung Geistes¬
kranker nicht genügend ausschließt. Einen Erfolg hat diese Kritik nicht gehabt.
Denn Paragraph 58 Abs. 1 des Entwurfs lautet wiederum: Nicht zu ver¬
eidigen sind: 1. Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens¬
jahr noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife oder
wegen Verstandesschwäche von dein Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben. -- Hiergegen ist anzuführen, daß gar manche
geisteskranken oder geistesschwachen Personen von dem Wesen und der Be¬
deutung des Eides eine genügende Vorstellung besitzen, dennoch aber zum
Beispiel wegen krankhaften Affekts, abnormer Phantasie, Wahnvorstellungen,
Sinnes- oder Erinnerungstäuschungen, Gedächtnisschwäche die Wahrheit nicht
zu sagen vermögen. Auch ist zu berücksichtigen, daß die meisten von einer
Geisteskrankheit genehmen oder gebesserter Personen eine genügende Vorstellung
vom Wesen und der Bedeutung des Eides haben, über Vorgänge aber, die
sich während ihrer Krankheit in ihrer Umgebung abgespielt haben, erfahrungs¬
gemäß oft nur unvollständig, falsch oder gar nicht orientiert sind. Über solche
Vorgänge sollten sie niemals eidlich vernommen werden. Der Eid stellt
ja die denkbar feierlichste Bekräftigung einer Wahrnehmung dar; wird doch
ihre Richtigkeit unter Anrufung göttlicher Autorität versichert. Zum mindesten
dem Laienrichter erscheint eidliche Bekräftigung als Garantie für die Wahrheit.
Zu einer so akzentuierten, oft so folgenreichen Betonung seiner Wahrnehmung
darf aber im Strafprozeß doch nur der berechtigt sein, der über völlig gesunde
Geisteskräfte verfügt. Zudem ruft die Förmlichkeit, die mit dem Schwur ver¬
bunden ist, bei psychisch Leidenden keineswegs eine größere Konzentration des
Denkens hervor als bei den meisten Gesunden, nein im Gegenteil macht sie
jene oft befangen lind verwirrt. Mehrere haben den Standpunkt eingenommen,
daß es unbedenklich sei, Geisteskranke und Geistesschwache dann zu vereidigen,
wenn ihre Aussage annehmbar durch zurzeit noch bestehende oder früher fest¬
gestellte geistige Krankheit nicht beeinflußt sei, und haben vorgeschlagen, in
Paragraph 58 zu sagen: Nicht zu vereidigen sind Personen, deren Aussagen
oder Wahrnehmungen durch frühere oder gegenwärtige Geisteskrankheit oder
Geistesschwache beeinflußt sind. Diese Verbesserung genügt jedoch nicht. Wie
schwer wäre es auch im einzelnen Falle zu entscheiden, ob eine solche Beein¬
flussung vorliegt! Das richtigste ist, man sieht von einer Vereidigung solcher


Grenzboten 7 1909 64
Jrrenärztliche Münsche zur neuen Strafprozeßordnung

nehme». Wer von uns deutschen Irrenärzten die betreffenden Vorschläge
zuerst gemacht, wer von uns Mitgliedern der Dresdner Vereinigung die zuletzt
angenommne Formulierung erdacht hat, kann hier im einzelnen nicht erwähnt
werden. Das Zusammenarbeiten von Juristen und Psychiatern brachte uns
jedenfalls auch diesmal viel Anregung und Aufklärung.

Was zunächst die Vorschriften über Zeugen anlangt, so haben Irren¬
ärzte schon bei verschiednen Gelegenheiten auf die Unzulänglichkeit des Para¬
graphen 56 der geltenden Strafprozeßordnung aufmerksam gemacht, der die
Nichtvereidiguug bestimmter Personen regelt, aber die Vereidigung Geistes¬
kranker nicht genügend ausschließt. Einen Erfolg hat diese Kritik nicht gehabt.
Denn Paragraph 58 Abs. 1 des Entwurfs lautet wiederum: Nicht zu ver¬
eidigen sind: 1. Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens¬
jahr noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife oder
wegen Verstandesschwäche von dein Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben. — Hiergegen ist anzuführen, daß gar manche
geisteskranken oder geistesschwachen Personen von dem Wesen und der Be¬
deutung des Eides eine genügende Vorstellung besitzen, dennoch aber zum
Beispiel wegen krankhaften Affekts, abnormer Phantasie, Wahnvorstellungen,
Sinnes- oder Erinnerungstäuschungen, Gedächtnisschwäche die Wahrheit nicht
zu sagen vermögen. Auch ist zu berücksichtigen, daß die meisten von einer
Geisteskrankheit genehmen oder gebesserter Personen eine genügende Vorstellung
vom Wesen und der Bedeutung des Eides haben, über Vorgänge aber, die
sich während ihrer Krankheit in ihrer Umgebung abgespielt haben, erfahrungs¬
gemäß oft nur unvollständig, falsch oder gar nicht orientiert sind. Über solche
Vorgänge sollten sie niemals eidlich vernommen werden. Der Eid stellt
ja die denkbar feierlichste Bekräftigung einer Wahrnehmung dar; wird doch
ihre Richtigkeit unter Anrufung göttlicher Autorität versichert. Zum mindesten
dem Laienrichter erscheint eidliche Bekräftigung als Garantie für die Wahrheit.
Zu einer so akzentuierten, oft so folgenreichen Betonung seiner Wahrnehmung
darf aber im Strafprozeß doch nur der berechtigt sein, der über völlig gesunde
Geisteskräfte verfügt. Zudem ruft die Förmlichkeit, die mit dem Schwur ver¬
bunden ist, bei psychisch Leidenden keineswegs eine größere Konzentration des
Denkens hervor als bei den meisten Gesunden, nein im Gegenteil macht sie
jene oft befangen lind verwirrt. Mehrere haben den Standpunkt eingenommen,
daß es unbedenklich sei, Geisteskranke und Geistesschwache dann zu vereidigen,
wenn ihre Aussage annehmbar durch zurzeit noch bestehende oder früher fest¬
gestellte geistige Krankheit nicht beeinflußt sei, und haben vorgeschlagen, in
Paragraph 58 zu sagen: Nicht zu vereidigen sind Personen, deren Aussagen
oder Wahrnehmungen durch frühere oder gegenwärtige Geisteskrankheit oder
Geistesschwache beeinflußt sind. Diese Verbesserung genügt jedoch nicht. Wie
schwer wäre es auch im einzelnen Falle zu entscheiden, ob eine solche Beein¬
flussung vorliegt! Das richtigste ist, man sieht von einer Vereidigung solcher


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[0497] Jrrenärztliche Münsche zur neuen Strafprozeßordnung nehme». Wer von uns deutschen Irrenärzten die betreffenden Vorschläge zuerst gemacht, wer von uns Mitgliedern der Dresdner Vereinigung die zuletzt angenommne Formulierung erdacht hat, kann hier im einzelnen nicht erwähnt werden. Das Zusammenarbeiten von Juristen und Psychiatern brachte uns jedenfalls auch diesmal viel Anregung und Aufklärung. Was zunächst die Vorschriften über Zeugen anlangt, so haben Irren¬ ärzte schon bei verschiednen Gelegenheiten auf die Unzulänglichkeit des Para¬ graphen 56 der geltenden Strafprozeßordnung aufmerksam gemacht, der die Nichtvereidiguug bestimmter Personen regelt, aber die Vereidigung Geistes¬ kranker nicht genügend ausschließt. Einen Erfolg hat diese Kritik nicht gehabt. Denn Paragraph 58 Abs. 1 des Entwurfs lautet wiederum: Nicht zu ver¬ eidigen sind: 1. Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens¬ jahr noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dein Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. — Hiergegen ist anzuführen, daß gar manche geisteskranken oder geistesschwachen Personen von dem Wesen und der Be¬ deutung des Eides eine genügende Vorstellung besitzen, dennoch aber zum Beispiel wegen krankhaften Affekts, abnormer Phantasie, Wahnvorstellungen, Sinnes- oder Erinnerungstäuschungen, Gedächtnisschwäche die Wahrheit nicht zu sagen vermögen. Auch ist zu berücksichtigen, daß die meisten von einer Geisteskrankheit genehmen oder gebesserter Personen eine genügende Vorstellung vom Wesen und der Bedeutung des Eides haben, über Vorgänge aber, die sich während ihrer Krankheit in ihrer Umgebung abgespielt haben, erfahrungs¬ gemäß oft nur unvollständig, falsch oder gar nicht orientiert sind. Über solche Vorgänge sollten sie niemals eidlich vernommen werden. Der Eid stellt ja die denkbar feierlichste Bekräftigung einer Wahrnehmung dar; wird doch ihre Richtigkeit unter Anrufung göttlicher Autorität versichert. Zum mindesten dem Laienrichter erscheint eidliche Bekräftigung als Garantie für die Wahrheit. Zu einer so akzentuierten, oft so folgenreichen Betonung seiner Wahrnehmung darf aber im Strafprozeß doch nur der berechtigt sein, der über völlig gesunde Geisteskräfte verfügt. Zudem ruft die Förmlichkeit, die mit dem Schwur ver¬ bunden ist, bei psychisch Leidenden keineswegs eine größere Konzentration des Denkens hervor als bei den meisten Gesunden, nein im Gegenteil macht sie jene oft befangen lind verwirrt. Mehrere haben den Standpunkt eingenommen, daß es unbedenklich sei, Geisteskranke und Geistesschwache dann zu vereidigen, wenn ihre Aussage annehmbar durch zurzeit noch bestehende oder früher fest¬ gestellte geistige Krankheit nicht beeinflußt sei, und haben vorgeschlagen, in Paragraph 58 zu sagen: Nicht zu vereidigen sind Personen, deren Aussagen oder Wahrnehmungen durch frühere oder gegenwärtige Geisteskrankheit oder Geistesschwache beeinflußt sind. Diese Verbesserung genügt jedoch nicht. Wie schwer wäre es auch im einzelnen Falle zu entscheiden, ob eine solche Beein¬ flussung vorliegt! Das richtigste ist, man sieht von einer Vereidigung solcher Grenzboten 7 1909 64

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/497>, abgerufen am 25.08.2024.