Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und it"maßget>!indi!s Das Gesetz, das noch heute den öffentlichen Unterricht regelt/ist das alte Gesetz - - Auf alle Fälle übersah das Gesetz eine Tatsache von nicht zu unterschätzender Übrigens beschränkt er sich auch da, wo er ernstlich erteilt wird, auf das Indessen wird überall für und gegen diesen Unterricht eine lebhafte Agitation "Der Gemeinderat von Rom beantragt, die Negierung und das Parlament " , Jede Voraussage wäre verfrüht. Sicher ist aber bis jetzt so viel, daß die Maßgebliches und it»maßget>!indi!s Das Gesetz, das noch heute den öffentlichen Unterricht regelt/ist das alte Gesetz - - Auf alle Fälle übersah das Gesetz eine Tatsache von nicht zu unterschätzender Übrigens beschränkt er sich auch da, wo er ernstlich erteilt wird, auf das Indessen wird überall für und gegen diesen Unterricht eine lebhafte Agitation „Der Gemeinderat von Rom beantragt, die Negierung und das Parlament „ , Jede Voraussage wäre verfrüht. Sicher ist aber bis jetzt so viel, daß die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0064" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/311805"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und it»maßget>!indi!s</fw><lb/> <p xml:id="ID_214"> Das Gesetz, das noch heute den öffentlichen Unterricht regelt/ist das alte Gesetz<lb/> lLaicui vom Jahre 1859. das mit Rücksicht auf die damaligen Bedürfnisse anordneten<lb/> dqß-'j,r Zxn,,BoMchulen>^ .des^Königreichs den Kindern neben -den übrigen Stoffen<lb/> auch Unterricht in der katholischen Religion erteilt werde. Dieses Gesetz wurde<lb/> sodann von einem spätern dahin modifiziert, daß der Religionsunterricht nicht mehr<lb/> als obligatorisch, sondern nur noch als fakultativ betrachtet wurde. Damit war den<lb/> Gemeinden die Verpflichtung auferlegt, dieses Fach in ihren Schulen nur für solche<lb/> Kinder geben zu lassen, deren Eltern dies ausdrücklich -wünschten. Das Gesetz war<lb/> aber so unklar redigier:, daß es die verschiedensten Auslegungen erlaubte. ^ 7 -</p><lb/> <p xml:id="ID_215"> - - Auf alle Fälle übersah das Gesetz eine Tatsache von nicht zu unterschätzender<lb/> Bedeutung, nämlich die Frage: Sind die Volksschullehrer die geeigneten Persön¬<lb/> lichkeiten zur Erteilung dieses Unterrichts? Wer den italienischen Lehrkörper, namentlich<lb/> dessen männlichen Teil, auch nur einigermaßen kennt, muß diese Frage ohne weiteres<lb/> verneinen. Der Materialismus und religiöse Jndifferentismus sind in diesen Kreisen<lb/> wett verbreitet. Nun kann es aber für eine Religion, mag sie heißen, wie sie<lb/> will, nichts schädlicheres geben, als daß die Unterweisung in ihren Anfmigs--<lb/> gründen von Personen erteilt wird, die ihr ohne eigne Persönliche Anteilnahme oder<lb/> gar mit ausgesprochnen Unglauben gegenüberstehn. So wird heutzutage dieser<lb/> Unterrichtszweig in vielen Schulen von Lehrern und Schülern als eine lächerliche<lb/> Sache behandelt; in andern Schulen ist wohlweislich den Lehrern die Freiheit<lb/> gelassen, ihn zu erteilen oder nicht, während er in einer weitern Anzahl trotz des<lb/> Gesetzes, ohne Umstände abgeschafft worden ist. . ^</p><lb/> <p xml:id="ID_216"> Übrigens beschränkt er sich auch da, wo er ernstlich erteilt wird, auf das<lb/> Hersagen einiger Gebete und das Auswendiglernen des Katechismus der betreffenden<lb/> Diözese. Also nirgends etwas wirklich Lebenskräftiges und segensreiches! Unter<lb/> den tausend Beispielen einer erstaunlichen Unwissenheit auf diesem Gebiete nur einen<lb/> selbst erlebten Fall: fragt mich da eines Tages ein zwölfjähriger Junge, der seinen<lb/> Kurs im Religionsunterricht ganz durchgemacht hatte, ob Moses noch lebe!</p><lb/> <p xml:id="ID_217"> Indessen wird überall für und gegen diesen Unterricht eine lebhafte Agitation<lb/> entfaltet. Liberale, Radikale und Sozialisten, unterstützt von der in Italien sehr<lb/> mächtigen Freimaurerei, wirken auf seine Abschaffung hin. Auch hat der Abgeordnete<lb/> Bissolati die Angelegenheit zum Gegenstand einer Bewegung gemacht, die nächstens<lb/> in der Kammer zur Debatte gestellt wird. Daraufhin hat der Gemeinderat von<lb/> Rom neulich in einer Sitzung folgende Tagesordnung angenommen:</p><lb/> <p xml:id="ID_218"> „Der Gemeinderat von Rom beantragt, die Negierung und das Parlament<lb/> wollen im Zusammenhang mit dem bestehenden Gesetz ausdrücklich erklären, daß jede<lb/> Form eines konfessionellen Unterrichts aus der Primär- (Elementar-) schule aus¬<lb/> geschlossen sein soll. < ^/</p><lb/> <p xml:id="ID_219"> „ , Jede Voraussage wäre verfrüht. Sicher ist aber bis jetzt so viel, daß die<lb/> katholische Partei zum erstenmal mit allen ihren geheimen und öffentlichen Kräften<lb/> zur Verteidigung ihrer Privilegien auf dem Kampfplatz erscheinen wird, und ihr<lb/> Sieg gehört nicht zu den Unmöglichkeiten. Aber auch ihr Sieg wäre mehr ein<lb/> Sieg in der Form als in der Sache, da der Unterricht in ihren religiösen Grund¬<lb/> gedanken ja nicht von ihrem Klerus erteilt wird. Da scheinen uns die katholischen<lb/> Modernisten konsequenter zu sein, die unter den besondern Verhältnissen Italiens<lb/> vollständige Trennung von Kirche und Staat anstreben: staatlichen Allgemein¬<lb/><note type="byline"> Duilio Bossi.</note> unterricht, kirchlichen Religionsunterricht. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0064]
Maßgebliches und it»maßget>!indi!s
Das Gesetz, das noch heute den öffentlichen Unterricht regelt/ist das alte Gesetz
lLaicui vom Jahre 1859. das mit Rücksicht auf die damaligen Bedürfnisse anordneten
dqß-'j,r Zxn,,BoMchulen>^ .des^Königreichs den Kindern neben -den übrigen Stoffen
auch Unterricht in der katholischen Religion erteilt werde. Dieses Gesetz wurde
sodann von einem spätern dahin modifiziert, daß der Religionsunterricht nicht mehr
als obligatorisch, sondern nur noch als fakultativ betrachtet wurde. Damit war den
Gemeinden die Verpflichtung auferlegt, dieses Fach in ihren Schulen nur für solche
Kinder geben zu lassen, deren Eltern dies ausdrücklich -wünschten. Das Gesetz war
aber so unklar redigier:, daß es die verschiedensten Auslegungen erlaubte. ^ 7 -
- - Auf alle Fälle übersah das Gesetz eine Tatsache von nicht zu unterschätzender
Bedeutung, nämlich die Frage: Sind die Volksschullehrer die geeigneten Persön¬
lichkeiten zur Erteilung dieses Unterrichts? Wer den italienischen Lehrkörper, namentlich
dessen männlichen Teil, auch nur einigermaßen kennt, muß diese Frage ohne weiteres
verneinen. Der Materialismus und religiöse Jndifferentismus sind in diesen Kreisen
wett verbreitet. Nun kann es aber für eine Religion, mag sie heißen, wie sie
will, nichts schädlicheres geben, als daß die Unterweisung in ihren Anfmigs--
gründen von Personen erteilt wird, die ihr ohne eigne Persönliche Anteilnahme oder
gar mit ausgesprochnen Unglauben gegenüberstehn. So wird heutzutage dieser
Unterrichtszweig in vielen Schulen von Lehrern und Schülern als eine lächerliche
Sache behandelt; in andern Schulen ist wohlweislich den Lehrern die Freiheit
gelassen, ihn zu erteilen oder nicht, während er in einer weitern Anzahl trotz des
Gesetzes, ohne Umstände abgeschafft worden ist. . ^
Übrigens beschränkt er sich auch da, wo er ernstlich erteilt wird, auf das
Hersagen einiger Gebete und das Auswendiglernen des Katechismus der betreffenden
Diözese. Also nirgends etwas wirklich Lebenskräftiges und segensreiches! Unter
den tausend Beispielen einer erstaunlichen Unwissenheit auf diesem Gebiete nur einen
selbst erlebten Fall: fragt mich da eines Tages ein zwölfjähriger Junge, der seinen
Kurs im Religionsunterricht ganz durchgemacht hatte, ob Moses noch lebe!
Indessen wird überall für und gegen diesen Unterricht eine lebhafte Agitation
entfaltet. Liberale, Radikale und Sozialisten, unterstützt von der in Italien sehr
mächtigen Freimaurerei, wirken auf seine Abschaffung hin. Auch hat der Abgeordnete
Bissolati die Angelegenheit zum Gegenstand einer Bewegung gemacht, die nächstens
in der Kammer zur Debatte gestellt wird. Daraufhin hat der Gemeinderat von
Rom neulich in einer Sitzung folgende Tagesordnung angenommen:
„Der Gemeinderat von Rom beantragt, die Negierung und das Parlament
wollen im Zusammenhang mit dem bestehenden Gesetz ausdrücklich erklären, daß jede
Form eines konfessionellen Unterrichts aus der Primär- (Elementar-) schule aus¬
geschlossen sein soll. < ^/
„ , Jede Voraussage wäre verfrüht. Sicher ist aber bis jetzt so viel, daß die
katholische Partei zum erstenmal mit allen ihren geheimen und öffentlichen Kräften
zur Verteidigung ihrer Privilegien auf dem Kampfplatz erscheinen wird, und ihr
Sieg gehört nicht zu den Unmöglichkeiten. Aber auch ihr Sieg wäre mehr ein
Sieg in der Form als in der Sache, da der Unterricht in ihren religiösen Grund¬
gedanken ja nicht von ihrem Klerus erteilt wird. Da scheinen uns die katholischen
Modernisten konsequenter zu sein, die unter den besondern Verhältnissen Italiens
vollständige Trennung von Kirche und Staat anstreben: staatlichen Allgemein¬
Duilio Bossi. unterricht, kirchlichen Religionsunterricht.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |