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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr.

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Paul Gerhardt und der Große Kurfürst

Worten habe, so möge der Magistrat andre friedliebende geschickte Männer zur
Probcpredigt einladen. Der Magistrat bittet um eine Frist für Gerhardt und
sucht diesen zu bestimmen, seine Ämtstätigkeit wieder aufzunehmen. Noch mehr,
es ist dann privatim von feiten des Hofes eingehend mit Gerhardt verhandelt
worden, und wir besitzen einen wohl von Gerhardt selbst verfaßten Bericht über
diese Unterredung.*) Das Ergebnis ist, daß die Edikte im Widerspruch mit
der Konkordienformel stehn, die Verurteilung der Reformierten, die diese aus¬
spricht, ausschließen. Da der Kurfürst aber vom Gehorsam gegen die Edikte
einen einzelnen Prediger nicht entbinden kann, so ist es auch Gerhardt nicht
möglich, in sein Amt wieder einzutreten. Und nun tat der Kurfürst einen letzten
Schritt, um seine lutherischen Untertanen zufrieden zu stellen. Er erließ am
6. Mai 1668 eine Deklaration der Edikte, in der er ausspricht, daß es den
Predigern gestattet sein solle, die streitigen Lehrpunkte in der Predigt vorzu¬
tragen, die eigne Meinung zu verteidigen, die Lehre der Gegner zu widerlegen;
aber es solle geschehen ohne Bitterkeit, Verketzerung, Verdammung oder Äna-
thematisieren, mit Sanftmut und einem gottesfürchtigen Theologen anständiger,
geistlicher Bescheidenheit. Auch solle die reformierte Lehre nur nach Maßgabe
ihrer Bekenntnisschriften, vor allem nach dem Bekenntnis Johann Sigismunds
dargestellt werden.**) Gerhardt weilte damals noch in Berlin, wohl auch noch
in seiner Amtswohnung. Hätte ihn diese Deklaration beruhigt, so hätte er
wieder zum Kirchendienst in Berlin zurückkehren können, aber sie konnte ihn
nicht beruhigen. Denn in welcher Auffassung sollte er die Reformierten auf
der Kanzel bekämpfen, wenn nicht als Ketzer, und eben dies war ihm verboten.
Der Ausgang konnte kein andrer sein, als er war, die freiwillige Amtsnieder¬
legung Gerhardts. Sie ist ihm sehr schwer geworden, denn er hatte sich bis
zum Konflikt in Berlin sehr wohl gefühlt. Als er nach Lübben übersiedelte,
war er ein gebrochner Mann. Der dichterische Quell war versiegt, der Dichter
in ihm war gestorben.

Wenn wir zurückblickend unser Urteil über den Konflikt zusammenfassen,
so richten wir zuerst unser Auge auf den Kurfürsten. Es unterliegt keinem
Zweifel, daß er die rechtlichen Befugnisse, die ihm zustanden, nicht überschritten
hat. Der Westfälische Friede legte die Ordnung der Verhältnisse der Religions¬
gesellschaften in die Hand des Fürsten. Man kann ihm nur vorwerfen, daß er
mit sich selbst in Widerspruch geraten ist, indem er 1653 die Geltung der
lutherischen Bekenntnisschriften anerkannte und sie 1656 illusorisch machte, indem
er bei der Ordination die Verpflichtung auf die Konkordienformel ausschaltete,
obwohl sie zu den Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche der Mark gehörte.

Ebenfalls müssen wir die Tendenz billigen, die seine Edikte verfolgen, die
Verbreitung des Geistes der Müßigung und Milde im Verhalten der beiden
protestantischen Konfessionen zueinander. Er hat auch Erfolg gehabt, denn die
Geistlichen haben sich mit verschwindend geringen Ausnahmen gefügt. Aber in
der Ausführung dieser Tendenz hat er gefehlt. Die Edikte konnten, bevor der
Revers gefordert wurde, als Wegweiser interpretiert werden, denen jeder nach
seinem Gewissen folgen möchte. Sie erhielten durch den Revers Gesetzeskraft
im Vollsinne des Wortes, jetzt konnte sich ein zartes Gewissen fragen, ob es
die vom Edikt geforderte Mäßigung anwenden könne oder nicht. Es lag ein
Gewissenszwang vor, eine Verletzung der religiösen Freiheit. Und es war mit




") Abgedruckt bei Wangemann a. a. O. S. 206 bis 218.
^
) Vgl. Hering, Neue Beiträge II, S. 251. 2S2.
Paul Gerhardt und der Große Kurfürst

Worten habe, so möge der Magistrat andre friedliebende geschickte Männer zur
Probcpredigt einladen. Der Magistrat bittet um eine Frist für Gerhardt und
sucht diesen zu bestimmen, seine Ämtstätigkeit wieder aufzunehmen. Noch mehr,
es ist dann privatim von feiten des Hofes eingehend mit Gerhardt verhandelt
worden, und wir besitzen einen wohl von Gerhardt selbst verfaßten Bericht über
diese Unterredung.*) Das Ergebnis ist, daß die Edikte im Widerspruch mit
der Konkordienformel stehn, die Verurteilung der Reformierten, die diese aus¬
spricht, ausschließen. Da der Kurfürst aber vom Gehorsam gegen die Edikte
einen einzelnen Prediger nicht entbinden kann, so ist es auch Gerhardt nicht
möglich, in sein Amt wieder einzutreten. Und nun tat der Kurfürst einen letzten
Schritt, um seine lutherischen Untertanen zufrieden zu stellen. Er erließ am
6. Mai 1668 eine Deklaration der Edikte, in der er ausspricht, daß es den
Predigern gestattet sein solle, die streitigen Lehrpunkte in der Predigt vorzu¬
tragen, die eigne Meinung zu verteidigen, die Lehre der Gegner zu widerlegen;
aber es solle geschehen ohne Bitterkeit, Verketzerung, Verdammung oder Äna-
thematisieren, mit Sanftmut und einem gottesfürchtigen Theologen anständiger,
geistlicher Bescheidenheit. Auch solle die reformierte Lehre nur nach Maßgabe
ihrer Bekenntnisschriften, vor allem nach dem Bekenntnis Johann Sigismunds
dargestellt werden.**) Gerhardt weilte damals noch in Berlin, wohl auch noch
in seiner Amtswohnung. Hätte ihn diese Deklaration beruhigt, so hätte er
wieder zum Kirchendienst in Berlin zurückkehren können, aber sie konnte ihn
nicht beruhigen. Denn in welcher Auffassung sollte er die Reformierten auf
der Kanzel bekämpfen, wenn nicht als Ketzer, und eben dies war ihm verboten.
Der Ausgang konnte kein andrer sein, als er war, die freiwillige Amtsnieder¬
legung Gerhardts. Sie ist ihm sehr schwer geworden, denn er hatte sich bis
zum Konflikt in Berlin sehr wohl gefühlt. Als er nach Lübben übersiedelte,
war er ein gebrochner Mann. Der dichterische Quell war versiegt, der Dichter
in ihm war gestorben.

Wenn wir zurückblickend unser Urteil über den Konflikt zusammenfassen,
so richten wir zuerst unser Auge auf den Kurfürsten. Es unterliegt keinem
Zweifel, daß er die rechtlichen Befugnisse, die ihm zustanden, nicht überschritten
hat. Der Westfälische Friede legte die Ordnung der Verhältnisse der Religions¬
gesellschaften in die Hand des Fürsten. Man kann ihm nur vorwerfen, daß er
mit sich selbst in Widerspruch geraten ist, indem er 1653 die Geltung der
lutherischen Bekenntnisschriften anerkannte und sie 1656 illusorisch machte, indem
er bei der Ordination die Verpflichtung auf die Konkordienformel ausschaltete,
obwohl sie zu den Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche der Mark gehörte.

Ebenfalls müssen wir die Tendenz billigen, die seine Edikte verfolgen, die
Verbreitung des Geistes der Müßigung und Milde im Verhalten der beiden
protestantischen Konfessionen zueinander. Er hat auch Erfolg gehabt, denn die
Geistlichen haben sich mit verschwindend geringen Ausnahmen gefügt. Aber in
der Ausführung dieser Tendenz hat er gefehlt. Die Edikte konnten, bevor der
Revers gefordert wurde, als Wegweiser interpretiert werden, denen jeder nach
seinem Gewissen folgen möchte. Sie erhielten durch den Revers Gesetzeskraft
im Vollsinne des Wortes, jetzt konnte sich ein zartes Gewissen fragen, ob es
die vom Edikt geforderte Mäßigung anwenden könne oder nicht. Es lag ein
Gewissenszwang vor, eine Verletzung der religiösen Freiheit. Und es war mit




") Abgedruckt bei Wangemann a. a. O. S. 206 bis 218.
^
) Vgl. Hering, Neue Beiträge II, S. 251. 2S2.
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[0292] Paul Gerhardt und der Große Kurfürst Worten habe, so möge der Magistrat andre friedliebende geschickte Männer zur Probcpredigt einladen. Der Magistrat bittet um eine Frist für Gerhardt und sucht diesen zu bestimmen, seine Ämtstätigkeit wieder aufzunehmen. Noch mehr, es ist dann privatim von feiten des Hofes eingehend mit Gerhardt verhandelt worden, und wir besitzen einen wohl von Gerhardt selbst verfaßten Bericht über diese Unterredung.*) Das Ergebnis ist, daß die Edikte im Widerspruch mit der Konkordienformel stehn, die Verurteilung der Reformierten, die diese aus¬ spricht, ausschließen. Da der Kurfürst aber vom Gehorsam gegen die Edikte einen einzelnen Prediger nicht entbinden kann, so ist es auch Gerhardt nicht möglich, in sein Amt wieder einzutreten. Und nun tat der Kurfürst einen letzten Schritt, um seine lutherischen Untertanen zufrieden zu stellen. Er erließ am 6. Mai 1668 eine Deklaration der Edikte, in der er ausspricht, daß es den Predigern gestattet sein solle, die streitigen Lehrpunkte in der Predigt vorzu¬ tragen, die eigne Meinung zu verteidigen, die Lehre der Gegner zu widerlegen; aber es solle geschehen ohne Bitterkeit, Verketzerung, Verdammung oder Äna- thematisieren, mit Sanftmut und einem gottesfürchtigen Theologen anständiger, geistlicher Bescheidenheit. Auch solle die reformierte Lehre nur nach Maßgabe ihrer Bekenntnisschriften, vor allem nach dem Bekenntnis Johann Sigismunds dargestellt werden.**) Gerhardt weilte damals noch in Berlin, wohl auch noch in seiner Amtswohnung. Hätte ihn diese Deklaration beruhigt, so hätte er wieder zum Kirchendienst in Berlin zurückkehren können, aber sie konnte ihn nicht beruhigen. Denn in welcher Auffassung sollte er die Reformierten auf der Kanzel bekämpfen, wenn nicht als Ketzer, und eben dies war ihm verboten. Der Ausgang konnte kein andrer sein, als er war, die freiwillige Amtsnieder¬ legung Gerhardts. Sie ist ihm sehr schwer geworden, denn er hatte sich bis zum Konflikt in Berlin sehr wohl gefühlt. Als er nach Lübben übersiedelte, war er ein gebrochner Mann. Der dichterische Quell war versiegt, der Dichter in ihm war gestorben. Wenn wir zurückblickend unser Urteil über den Konflikt zusammenfassen, so richten wir zuerst unser Auge auf den Kurfürsten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß er die rechtlichen Befugnisse, die ihm zustanden, nicht überschritten hat. Der Westfälische Friede legte die Ordnung der Verhältnisse der Religions¬ gesellschaften in die Hand des Fürsten. Man kann ihm nur vorwerfen, daß er mit sich selbst in Widerspruch geraten ist, indem er 1653 die Geltung der lutherischen Bekenntnisschriften anerkannte und sie 1656 illusorisch machte, indem er bei der Ordination die Verpflichtung auf die Konkordienformel ausschaltete, obwohl sie zu den Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche der Mark gehörte. Ebenfalls müssen wir die Tendenz billigen, die seine Edikte verfolgen, die Verbreitung des Geistes der Müßigung und Milde im Verhalten der beiden protestantischen Konfessionen zueinander. Er hat auch Erfolg gehabt, denn die Geistlichen haben sich mit verschwindend geringen Ausnahmen gefügt. Aber in der Ausführung dieser Tendenz hat er gefehlt. Die Edikte konnten, bevor der Revers gefordert wurde, als Wegweiser interpretiert werden, denen jeder nach seinem Gewissen folgen möchte. Sie erhielten durch den Revers Gesetzeskraft im Vollsinne des Wortes, jetzt konnte sich ein zartes Gewissen fragen, ob es die vom Edikt geforderte Mäßigung anwenden könne oder nicht. Es lag ein Gewissenszwang vor, eine Verletzung der religiösen Freiheit. Und es war mit ") Abgedruckt bei Wangemann a. a. O. S. 206 bis 218. ^ ) Vgl. Hering, Neue Beiträge II, S. 251. 2S2.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311740/292>, abgerufen am 25.07.2024.