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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches Und Unmaßgebliches

n"es Meth gewissen Vorzug vor? dem. Deutschen Reiche^ denn es es at wenigstens
ÄÄe'MnMdnung, dem Müthchen Reiche fehlt eine solche üheHaupt.. ! Zwar'bestimn^e
schon das Reichsbeamtengcsetz von 1873. ein Erlaß hierüber werde ergeb", das ist
aber bisher nicht geschehn, auch die neuste Redaktion des genannten Gesetzes schweigt
PchckhierübM Aus^i Und l M hab ^sich?? nach und nach der Brauch gebildet, auf die
NÄchsbcamten die pckußische-MMgordnung anzuwenden. Das ist, wie gesagt, aber
Miv MM Preußen
das Recht hierzu ab. i Waßcchws Nichts uubegriuidet ist,?Wird ^allen-!zu.bezwMeln,Wu.
Rechte, die ijemmM.zWm^ treues,! anerkKnntes
Arbeiten erstritten 'hat/ dürfen, durch der gewissermaßen der
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Aerfahren. Man nehme einmal folgendes Beispiel. Tam. Senatspräsidenten beim
Reichsgericht kommt nach "dem-jetzigen Brauch? der Rang der Räte zweiter Klasse in
Prentzeich also der des Obersten zu. Nun ist unbestritten der Senatspräsjdeut beim
Reichsgericht etwas Höheres alsi deribei einem Oberlnndcsgerichl. DB besagt, auch
die preußische Rangordnung, die!, den; zuletzt genanntem den Räten dritter Klasse zu¬
weist. In Sachsen> kommod ein
höherer Rang als der der Obersten zu. dem nach Sachsen versetzten Reichsgerichts¬
senatspräsidenten nach dem eben ausgeführten aber nicht. Das ist unangebracht und
lehrt eins: man Pergleiche die Rangordnungen andrer Staaten, und man wird zu
Raucher 'heilsamen - K,WrckllKsckom'men,?Ä^ Preußen und dem Reiche Vonnöten ist.
Man >sehe einmal in andre Rangordnungen hinein; was. kann. man. nicht, alles daraus
lernen ! Zunächst eine gerechtere Bewertung, der höhern Stellen in den Provinzial-
behörden, das heißt den Behörden, die - nicht Ministerialbehörden sind,, gegenüber
den Stellen in>.diesen^ 'Die, Bedeutung -der zuletzt genannten soll keineswegs verkannt
werden, aber wenn zum Beispiel Sachsen den Beamten in den höhern Provinzial-
stelleU,' um den -Ausdruck weiter zu gebrauchen^ dem Landgerichtspräsidenten., dem
ersten Rat bet der höhern Verwaltungsbehörde u. tgi. den Rang der Winisterial-
beamten ohne weiteres, alss-nicht etwa nur für ihre Person verleiht, warum soll
das in Preußen, im Reiche nicht auch möglich sein? Man denke nur an die Direktoren¬
posten in deit verschiedwen Neichsbehördeni dem Reichsgesundheitsamt, dem Kaiser¬
lichen Patentamt u. tgi:.; Beamten,; die bisher keinen andern Rang haben als den
eines Rates bei jeder -andern Provinzialbehvrde, denen aber, gerecht betrachtet, bei
der Bedeutung, Eigenartigkeit und Selbständigkeit ihres nur einmal vorkommenden
Amts eine wesentlich - höhere Bewertung zukommt. ,. ,

Man kann nun hier einwenden-. solche Härten werden in Preußen durch Ver¬
leihung von Titeln Und damit vires höhern Rangs zu vermeiden gesucht. Das trifft
aber nicht allgemein zu. Im allgemeinen wird aber auf die Weise auch nur die
Person, nicht die Stellung.- in- der sich jene befindet, ausgezeichnet, und endlich wird
dadurch eine Reihe von veralteten Titeln geschaffen, die in andern Rangordnungen
vermieden werden. Man gebe doch dem vortragenden Rate den bayrischen Titel
Ministerialrat. Dann ist der unschöne Titel des Geheimen Oberrats. der. bei der
Erhebung in die zweite Klasse verliehen wird,, vermieden.und durch einen handlichem
ersetzt. Was aber soll gar der Wirkliche Geheime Oberrat? Man wähle doch für
Räte erster Klasse die bayrische Bezeichnung "Staatsrat". Wie. treffend klingt das,
sofern man eben nicht ein für allemal bestimmen will, den und dem Präsidenten
kommti,der l Rang der/ ersten Klasse zu, den und jenem, der der zweiten Klasse.
Dann wird vermieden, daß sich zum Beispiel, ein Landgerichtspräsident des Ge¬
heimratstitels erwehrt, wie das heutzutage oft der Fall sein mag, obwohl ihm doch
dadurch noch eine besondre Ehre, nämlich die Erhebung in die zweite Rangklasse
zuteil geworden ist. Man kann nun sagen: das entwertet die Stellung des Ober¬
präsidenten , l wen" sämtlichen Präsidenten - höherer Behörden der Rang ersten Klasse


Maßgebliches Und Unmaßgebliches

n»es Meth gewissen Vorzug vor? dem. Deutschen Reiche^ denn es es at wenigstens
ÄÄe'MnMdnung, dem Müthchen Reiche fehlt eine solche üheHaupt.. ! Zwar'bestimn^e
schon das Reichsbeamtengcsetz von 1873. ein Erlaß hierüber werde ergeb», das ist
aber bisher nicht geschehn, auch die neuste Redaktion des genannten Gesetzes schweigt
PchckhierübM Aus^i Und l M hab ^sich?? nach und nach der Brauch gebildet, auf die
NÄchsbcamten die pckußische-MMgordnung anzuwenden. Das ist, wie gesagt, aber
Miv MM Preußen
das Recht hierzu ab. i Waßcchws Nichts uubegriuidet ist,?Wird ^allen-!zu.bezwMeln,Wu.
Rechte, die ijemmM.zWm^ treues,! anerkKnntes
Arbeiten erstritten 'hat/ dürfen, durch der gewissermaßen der
BeÄMicheW MtspM kommt es beim jetzigen
Aerfahren. Man nehme einmal folgendes Beispiel. Tam. Senatspräsidenten beim
Reichsgericht kommt nach »dem-jetzigen Brauch? der Rang der Räte zweiter Klasse in
Prentzeich also der des Obersten zu. Nun ist unbestritten der Senatspräsjdeut beim
Reichsgericht etwas Höheres alsi deribei einem Oberlnndcsgerichl. DB besagt, auch
die preußische Rangordnung, die!, den; zuletzt genanntem den Räten dritter Klasse zu¬
weist. In Sachsen> kommod ein
höherer Rang als der der Obersten zu. dem nach Sachsen versetzten Reichsgerichts¬
senatspräsidenten nach dem eben ausgeführten aber nicht. Das ist unangebracht und
lehrt eins: man Pergleiche die Rangordnungen andrer Staaten, und man wird zu
Raucher 'heilsamen - K,WrckllKsckom'men,?Ä^ Preußen und dem Reiche Vonnöten ist.
Man >sehe einmal in andre Rangordnungen hinein; was. kann. man. nicht, alles daraus
lernen ! Zunächst eine gerechtere Bewertung, der höhern Stellen in den Provinzial-
behörden, das heißt den Behörden, die - nicht Ministerialbehörden sind,, gegenüber
den Stellen in>.diesen^ 'Die, Bedeutung -der zuletzt genannten soll keineswegs verkannt
werden, aber wenn zum Beispiel Sachsen den Beamten in den höhern Provinzial-
stelleU,' um den -Ausdruck weiter zu gebrauchen^ dem Landgerichtspräsidenten., dem
ersten Rat bet der höhern Verwaltungsbehörde u. tgi. den Rang der Winisterial-
beamten ohne weiteres, alss-nicht etwa nur für ihre Person verleiht, warum soll
das in Preußen, im Reiche nicht auch möglich sein? Man denke nur an die Direktoren¬
posten in deit verschiedwen Neichsbehördeni dem Reichsgesundheitsamt, dem Kaiser¬
lichen Patentamt u. tgi:.; Beamten,; die bisher keinen andern Rang haben als den
eines Rates bei jeder -andern Provinzialbehvrde, denen aber, gerecht betrachtet, bei
der Bedeutung, Eigenartigkeit und Selbständigkeit ihres nur einmal vorkommenden
Amts eine wesentlich - höhere Bewertung zukommt. ,. ,

Man kann nun hier einwenden-. solche Härten werden in Preußen durch Ver¬
leihung von Titeln Und damit vires höhern Rangs zu vermeiden gesucht. Das trifft
aber nicht allgemein zu. Im allgemeinen wird aber auf die Weise auch nur die
Person, nicht die Stellung.- in- der sich jene befindet, ausgezeichnet, und endlich wird
dadurch eine Reihe von veralteten Titeln geschaffen, die in andern Rangordnungen
vermieden werden. Man gebe doch dem vortragenden Rate den bayrischen Titel
Ministerialrat. Dann ist der unschöne Titel des Geheimen Oberrats. der. bei der
Erhebung in die zweite Klasse verliehen wird,, vermieden.und durch einen handlichem
ersetzt. Was aber soll gar der Wirkliche Geheime Oberrat? Man wähle doch für
Räte erster Klasse die bayrische Bezeichnung „Staatsrat". Wie. treffend klingt das,
sofern man eben nicht ein für allemal bestimmen will, den und dem Präsidenten
kommti,der l Rang der/ ersten Klasse zu, den und jenem, der der zweiten Klasse.
Dann wird vermieden, daß sich zum Beispiel, ein Landgerichtspräsident des Ge¬
heimratstitels erwehrt, wie das heutzutage oft der Fall sein mag, obwohl ihm doch
dadurch noch eine besondre Ehre, nämlich die Erhebung in die zweite Rangklasse
zuteil geworden ist. Man kann nun sagen: das entwertet die Stellung des Ober¬
präsidenten , l wen» sämtlichen Präsidenten - höherer Behörden der Rang ersten Klasse


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[0366] Maßgebliches Und Unmaßgebliches n»es Meth gewissen Vorzug vor? dem. Deutschen Reiche^ denn es es at wenigstens ÄÄe'MnMdnung, dem Müthchen Reiche fehlt eine solche üheHaupt.. ! Zwar'bestimn^e schon das Reichsbeamtengcsetz von 1873. ein Erlaß hierüber werde ergeb», das ist aber bisher nicht geschehn, auch die neuste Redaktion des genannten Gesetzes schweigt PchckhierübM Aus^i Und l M hab ^sich?? nach und nach der Brauch gebildet, auf die NÄchsbcamten die pckußische-MMgordnung anzuwenden. Das ist, wie gesagt, aber Miv MM Preußen das Recht hierzu ab. i Waßcchws Nichts uubegriuidet ist,?Wird ^allen-!zu.bezwMeln,Wu. Rechte, die ijemmM.zWm^ treues,! anerkKnntes Arbeiten erstritten 'hat/ dürfen, durch der gewissermaßen der BeÄMicheW MtspM kommt es beim jetzigen Aerfahren. Man nehme einmal folgendes Beispiel. Tam. Senatspräsidenten beim Reichsgericht kommt nach »dem-jetzigen Brauch? der Rang der Räte zweiter Klasse in Prentzeich also der des Obersten zu. Nun ist unbestritten der Senatspräsjdeut beim Reichsgericht etwas Höheres alsi deribei einem Oberlnndcsgerichl. DB besagt, auch die preußische Rangordnung, die!, den; zuletzt genanntem den Räten dritter Klasse zu¬ weist. In Sachsen> kommod ein höherer Rang als der der Obersten zu. dem nach Sachsen versetzten Reichsgerichts¬ senatspräsidenten nach dem eben ausgeführten aber nicht. Das ist unangebracht und lehrt eins: man Pergleiche die Rangordnungen andrer Staaten, und man wird zu Raucher 'heilsamen - K,WrckllKsckom'men,?Ä^ Preußen und dem Reiche Vonnöten ist. Man >sehe einmal in andre Rangordnungen hinein; was. kann. man. nicht, alles daraus lernen ! Zunächst eine gerechtere Bewertung, der höhern Stellen in den Provinzial- behörden, das heißt den Behörden, die - nicht Ministerialbehörden sind,, gegenüber den Stellen in>.diesen^ 'Die, Bedeutung -der zuletzt genannten soll keineswegs verkannt werden, aber wenn zum Beispiel Sachsen den Beamten in den höhern Provinzial- stelleU,' um den -Ausdruck weiter zu gebrauchen^ dem Landgerichtspräsidenten., dem ersten Rat bet der höhern Verwaltungsbehörde u. tgi. den Rang der Winisterial- beamten ohne weiteres, alss-nicht etwa nur für ihre Person verleiht, warum soll das in Preußen, im Reiche nicht auch möglich sein? Man denke nur an die Direktoren¬ posten in deit verschiedwen Neichsbehördeni dem Reichsgesundheitsamt, dem Kaiser¬ lichen Patentamt u. tgi:.; Beamten,; die bisher keinen andern Rang haben als den eines Rates bei jeder -andern Provinzialbehvrde, denen aber, gerecht betrachtet, bei der Bedeutung, Eigenartigkeit und Selbständigkeit ihres nur einmal vorkommenden Amts eine wesentlich - höhere Bewertung zukommt. ,. , Man kann nun hier einwenden-. solche Härten werden in Preußen durch Ver¬ leihung von Titeln Und damit vires höhern Rangs zu vermeiden gesucht. Das trifft aber nicht allgemein zu. Im allgemeinen wird aber auf die Weise auch nur die Person, nicht die Stellung.- in- der sich jene befindet, ausgezeichnet, und endlich wird dadurch eine Reihe von veralteten Titeln geschaffen, die in andern Rangordnungen vermieden werden. Man gebe doch dem vortragenden Rate den bayrischen Titel Ministerialrat. Dann ist der unschöne Titel des Geheimen Oberrats. der. bei der Erhebung in die zweite Klasse verliehen wird,, vermieden.und durch einen handlichem ersetzt. Was aber soll gar der Wirkliche Geheime Oberrat? Man wähle doch für Räte erster Klasse die bayrische Bezeichnung „Staatsrat". Wie. treffend klingt das, sofern man eben nicht ein für allemal bestimmen will, den und dem Präsidenten kommti,der l Rang der/ ersten Klasse zu, den und jenem, der der zweiten Klasse. Dann wird vermieden, daß sich zum Beispiel, ein Landgerichtspräsident des Ge¬ heimratstitels erwehrt, wie das heutzutage oft der Fall sein mag, obwohl ihm doch dadurch noch eine besondre Ehre, nämlich die Erhebung in die zweite Rangklasse zuteil geworden ist. Man kann nun sagen: das entwertet die Stellung des Ober¬ präsidenten , l wen» sämtlichen Präsidenten - höherer Behörden der Rang ersten Klasse

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/366>, abgerufen am 24.08.2024.