Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

ständigung mit der früher eifersüchtig und mißtrauisch beobachteten südslawischen
Schwesternation der Bulgaren, sodann in der Unterstützung und Pflege des Groß-
serbentums, der nationalen Bestrebungen, die auf den politischen Zusammenschluß der
ganzen serbischen Bevölkerung der Balkanhalbinsel hinauslaufen. Nun hat die
mazedonische Frage dafür gesorgt, daß der alte Gegensatz zwischen Serben und
Bulgaren erhalten geblieben ist. Um so mehr setzte Serbien seine Hoffnungen auf
eine Entwicklung der Verhältnisse auf der Balkanhalbinsel, die die Provinzen Bosnien
und Herzegowina -- beide bekanntlich von Serben bewohnt -- einmal zum Anschluß
an das serbische Königreich veranlassen könnte. Von Belgrad aus wurde der Ge¬
danke der nationalen Zusammengehörigkeit der von Österreich-Ungarn okkupierten
Provinzen mit Serbien eifrig geschürt. Von dort gingen auch die ersten Erörterungen
aus über die politische Rechtlosigkeit der Bevölkerung jener Provinzen, die, obwohl
zur Türkei gehörend, an den neuerworbnen Rechten der türkischen Untertanen nicht
teilnehmen konnten, also schlimmer daran seien als alle ihre Nachbarn, ja als jedes
andre Volk in Europa.

Die Erfahrungen mit der serbischen Agitation mochten wohl für Österreich-
Ungarn entscheidend sein, um der Sache die Spitze abzubrechen und in den staats¬
rechtlichen Verhältnissen der seit dreißig Jahren verwalteten türkischen Provinzen
Klarheit zu schaffen. Von den beiden vorhin erwähnten Auswegen konnte der eine,
die Rückgabe der Provinzen an die Türkei, nicht in Frage kommen. Nach allen
den Aufwendungen, die für dieses Gebiet gemacht worden waren, und nach den
erreichten Erfolgen, an denen die Türkei auch nicht das geringste Verdienst, ja nicht
einmal überhaupt einen Anteil gehabt hatte, wäre die Weggabe, für die die Türkei
auch keinerlei Kompensation hätte bieten können, eine politische Ungeheuerlichkeit
gewesen. Die Türkei wäre überdies gar nicht imstande gewesen, das Land zu halten.
Eine einfache Angliederung an den türkischen Staatskörper war nach dreißigjähriger
Verwaltung durch einen christlichen Staat unmöglich; die Provinzen hätten mindestens
Autonomie erhalten müssen. Daß dies aber nur ein Übergangsstadium für den
Anschluß an Serbien gewesen wäre, liegt auf der Hand. Der Entschluß Österreich-
Ungarns, unter solchen Verhältnissen die Annexion der besetzten Provinzen ins Auge
zu fasse", war nur zu natürlich und naheliegend.

Indessen ein kühner und bedenklicher Schritt blieb diese Annexion trotz alledem,
und zwar deshalb, weil die staatsrechtliche Stellung Österreich-Ungarns in Bos¬
nien und der Herzegowina auf einer internationalen Abmachung beruhte, an der
sämtliche europäische Großmächte beteiligt waren, und auf der nicht nur diese Frage,
sondern die Regelung der gesamten politischen Verhältnisse auf der Balkanhalb¬
insel beruhte. Eine Zerreißung des Berliner Vertrages von 1878 in einem
Punkte bedeutete die Störung einer Rechtsordnung, die durch den Ausgleich un¬
zähliger widerstreitender Interessen aller europäischen Mächte mit unsäglicher Mühe
hergestellt worden war.

Österreich-Ungarn konnte freilich den auf die böhmische Frage bezüglichen Be¬
stimmungen des Berliner Vertrages leicht eine Deutung zu seinen Gunsten geben.
Der Artikel 25 dieses Vertrages räumte Österreich-Ungarn das Recht der Be¬
setzung und Verwaltung der Provinzen ein, ohne das Fortbestehn der Rechte des
Sultans ausdrücklich zu betonen, noch das neue Verhältnis irgendwie in seiner
Dauer zu beschränken. Die Mächte, die damals auf dem Berliner Kongreß ihre
Zustimmung zu diesem Artikel gaben, mußten sich der Uahaltbarkeit und Lücken¬
haftigkeit der geschaffnen Rechtslage bewußt sein. Und das waren sie auch in der
Tat. Wenn man einem Staat ohne irgendwelche Beschränkung der Zeitdauer
-- nicht einmal die sonst zur Verschleierung einer Abtretung üblichen langfristigen


Maßgebliches und Unmaßgebliches

ständigung mit der früher eifersüchtig und mißtrauisch beobachteten südslawischen
Schwesternation der Bulgaren, sodann in der Unterstützung und Pflege des Groß-
serbentums, der nationalen Bestrebungen, die auf den politischen Zusammenschluß der
ganzen serbischen Bevölkerung der Balkanhalbinsel hinauslaufen. Nun hat die
mazedonische Frage dafür gesorgt, daß der alte Gegensatz zwischen Serben und
Bulgaren erhalten geblieben ist. Um so mehr setzte Serbien seine Hoffnungen auf
eine Entwicklung der Verhältnisse auf der Balkanhalbinsel, die die Provinzen Bosnien
und Herzegowina — beide bekanntlich von Serben bewohnt — einmal zum Anschluß
an das serbische Königreich veranlassen könnte. Von Belgrad aus wurde der Ge¬
danke der nationalen Zusammengehörigkeit der von Österreich-Ungarn okkupierten
Provinzen mit Serbien eifrig geschürt. Von dort gingen auch die ersten Erörterungen
aus über die politische Rechtlosigkeit der Bevölkerung jener Provinzen, die, obwohl
zur Türkei gehörend, an den neuerworbnen Rechten der türkischen Untertanen nicht
teilnehmen konnten, also schlimmer daran seien als alle ihre Nachbarn, ja als jedes
andre Volk in Europa.

Die Erfahrungen mit der serbischen Agitation mochten wohl für Österreich-
Ungarn entscheidend sein, um der Sache die Spitze abzubrechen und in den staats¬
rechtlichen Verhältnissen der seit dreißig Jahren verwalteten türkischen Provinzen
Klarheit zu schaffen. Von den beiden vorhin erwähnten Auswegen konnte der eine,
die Rückgabe der Provinzen an die Türkei, nicht in Frage kommen. Nach allen
den Aufwendungen, die für dieses Gebiet gemacht worden waren, und nach den
erreichten Erfolgen, an denen die Türkei auch nicht das geringste Verdienst, ja nicht
einmal überhaupt einen Anteil gehabt hatte, wäre die Weggabe, für die die Türkei
auch keinerlei Kompensation hätte bieten können, eine politische Ungeheuerlichkeit
gewesen. Die Türkei wäre überdies gar nicht imstande gewesen, das Land zu halten.
Eine einfache Angliederung an den türkischen Staatskörper war nach dreißigjähriger
Verwaltung durch einen christlichen Staat unmöglich; die Provinzen hätten mindestens
Autonomie erhalten müssen. Daß dies aber nur ein Übergangsstadium für den
Anschluß an Serbien gewesen wäre, liegt auf der Hand. Der Entschluß Österreich-
Ungarns, unter solchen Verhältnissen die Annexion der besetzten Provinzen ins Auge
zu fasse», war nur zu natürlich und naheliegend.

Indessen ein kühner und bedenklicher Schritt blieb diese Annexion trotz alledem,
und zwar deshalb, weil die staatsrechtliche Stellung Österreich-Ungarns in Bos¬
nien und der Herzegowina auf einer internationalen Abmachung beruhte, an der
sämtliche europäische Großmächte beteiligt waren, und auf der nicht nur diese Frage,
sondern die Regelung der gesamten politischen Verhältnisse auf der Balkanhalb¬
insel beruhte. Eine Zerreißung des Berliner Vertrages von 1878 in einem
Punkte bedeutete die Störung einer Rechtsordnung, die durch den Ausgleich un¬
zähliger widerstreitender Interessen aller europäischen Mächte mit unsäglicher Mühe
hergestellt worden war.

Österreich-Ungarn konnte freilich den auf die böhmische Frage bezüglichen Be¬
stimmungen des Berliner Vertrages leicht eine Deutung zu seinen Gunsten geben.
Der Artikel 25 dieses Vertrages räumte Österreich-Ungarn das Recht der Be¬
setzung und Verwaltung der Provinzen ein, ohne das Fortbestehn der Rechte des
Sultans ausdrücklich zu betonen, noch das neue Verhältnis irgendwie in seiner
Dauer zu beschränken. Die Mächte, die damals auf dem Berliner Kongreß ihre
Zustimmung zu diesem Artikel gaben, mußten sich der Uahaltbarkeit und Lücken¬
haftigkeit der geschaffnen Rechtslage bewußt sein. Und das waren sie auch in der
Tat. Wenn man einem Staat ohne irgendwelche Beschränkung der Zeitdauer
— nicht einmal die sonst zur Verschleierung einer Abtretung üblichen langfristigen


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0158" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/310569"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_826" prev="#ID_825"> ständigung mit der früher eifersüchtig und mißtrauisch beobachteten südslawischen<lb/>
Schwesternation der Bulgaren, sodann in der Unterstützung und Pflege des Groß-<lb/>
serbentums, der nationalen Bestrebungen, die auf den politischen Zusammenschluß der<lb/>
ganzen serbischen Bevölkerung der Balkanhalbinsel hinauslaufen. Nun hat die<lb/>
mazedonische Frage dafür gesorgt, daß der alte Gegensatz zwischen Serben und<lb/>
Bulgaren erhalten geblieben ist. Um so mehr setzte Serbien seine Hoffnungen auf<lb/>
eine Entwicklung der Verhältnisse auf der Balkanhalbinsel, die die Provinzen Bosnien<lb/>
und Herzegowina &#x2014; beide bekanntlich von Serben bewohnt &#x2014; einmal zum Anschluß<lb/>
an das serbische Königreich veranlassen könnte. Von Belgrad aus wurde der Ge¬<lb/>
danke der nationalen Zusammengehörigkeit der von Österreich-Ungarn okkupierten<lb/>
Provinzen mit Serbien eifrig geschürt. Von dort gingen auch die ersten Erörterungen<lb/>
aus über die politische Rechtlosigkeit der Bevölkerung jener Provinzen, die, obwohl<lb/>
zur Türkei gehörend, an den neuerworbnen Rechten der türkischen Untertanen nicht<lb/>
teilnehmen konnten, also schlimmer daran seien als alle ihre Nachbarn, ja als jedes<lb/>
andre Volk in Europa.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_827"> Die Erfahrungen mit der serbischen Agitation mochten wohl für Österreich-<lb/>
Ungarn entscheidend sein, um der Sache die Spitze abzubrechen und in den staats¬<lb/>
rechtlichen Verhältnissen der seit dreißig Jahren verwalteten türkischen Provinzen<lb/>
Klarheit zu schaffen. Von den beiden vorhin erwähnten Auswegen konnte der eine,<lb/>
die Rückgabe der Provinzen an die Türkei, nicht in Frage kommen. Nach allen<lb/>
den Aufwendungen, die für dieses Gebiet gemacht worden waren, und nach den<lb/>
erreichten Erfolgen, an denen die Türkei auch nicht das geringste Verdienst, ja nicht<lb/>
einmal überhaupt einen Anteil gehabt hatte, wäre die Weggabe, für die die Türkei<lb/>
auch keinerlei Kompensation hätte bieten können, eine politische Ungeheuerlichkeit<lb/>
gewesen. Die Türkei wäre überdies gar nicht imstande gewesen, das Land zu halten.<lb/>
Eine einfache Angliederung an den türkischen Staatskörper war nach dreißigjähriger<lb/>
Verwaltung durch einen christlichen Staat unmöglich; die Provinzen hätten mindestens<lb/>
Autonomie erhalten müssen. Daß dies aber nur ein Übergangsstadium für den<lb/>
Anschluß an Serbien gewesen wäre, liegt auf der Hand. Der Entschluß Österreich-<lb/>
Ungarns, unter solchen Verhältnissen die Annexion der besetzten Provinzen ins Auge<lb/>
zu fasse», war nur zu natürlich und naheliegend.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_828"> Indessen ein kühner und bedenklicher Schritt blieb diese Annexion trotz alledem,<lb/>
und zwar deshalb, weil die staatsrechtliche Stellung Österreich-Ungarns in Bos¬<lb/>
nien und der Herzegowina auf einer internationalen Abmachung beruhte, an der<lb/>
sämtliche europäische Großmächte beteiligt waren, und auf der nicht nur diese Frage,<lb/>
sondern die Regelung der gesamten politischen Verhältnisse auf der Balkanhalb¬<lb/>
insel beruhte. Eine Zerreißung des Berliner Vertrages von 1878 in einem<lb/>
Punkte bedeutete die Störung einer Rechtsordnung, die durch den Ausgleich un¬<lb/>
zähliger widerstreitender Interessen aller europäischen Mächte mit unsäglicher Mühe<lb/>
hergestellt worden war.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_829" next="#ID_830"> Österreich-Ungarn konnte freilich den auf die böhmische Frage bezüglichen Be¬<lb/>
stimmungen des Berliner Vertrages leicht eine Deutung zu seinen Gunsten geben.<lb/>
Der Artikel 25 dieses Vertrages räumte Österreich-Ungarn das Recht der Be¬<lb/>
setzung und Verwaltung der Provinzen ein, ohne das Fortbestehn der Rechte des<lb/>
Sultans ausdrücklich zu betonen, noch das neue Verhältnis irgendwie in seiner<lb/>
Dauer zu beschränken. Die Mächte, die damals auf dem Berliner Kongreß ihre<lb/>
Zustimmung zu diesem Artikel gaben, mußten sich der Uahaltbarkeit und Lücken¬<lb/>
haftigkeit der geschaffnen Rechtslage bewußt sein. Und das waren sie auch in der<lb/>
Tat. Wenn man einem Staat ohne irgendwelche Beschränkung der Zeitdauer<lb/>
&#x2014; nicht einmal die sonst zur Verschleierung einer Abtretung üblichen langfristigen</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0158] Maßgebliches und Unmaßgebliches ständigung mit der früher eifersüchtig und mißtrauisch beobachteten südslawischen Schwesternation der Bulgaren, sodann in der Unterstützung und Pflege des Groß- serbentums, der nationalen Bestrebungen, die auf den politischen Zusammenschluß der ganzen serbischen Bevölkerung der Balkanhalbinsel hinauslaufen. Nun hat die mazedonische Frage dafür gesorgt, daß der alte Gegensatz zwischen Serben und Bulgaren erhalten geblieben ist. Um so mehr setzte Serbien seine Hoffnungen auf eine Entwicklung der Verhältnisse auf der Balkanhalbinsel, die die Provinzen Bosnien und Herzegowina — beide bekanntlich von Serben bewohnt — einmal zum Anschluß an das serbische Königreich veranlassen könnte. Von Belgrad aus wurde der Ge¬ danke der nationalen Zusammengehörigkeit der von Österreich-Ungarn okkupierten Provinzen mit Serbien eifrig geschürt. Von dort gingen auch die ersten Erörterungen aus über die politische Rechtlosigkeit der Bevölkerung jener Provinzen, die, obwohl zur Türkei gehörend, an den neuerworbnen Rechten der türkischen Untertanen nicht teilnehmen konnten, also schlimmer daran seien als alle ihre Nachbarn, ja als jedes andre Volk in Europa. Die Erfahrungen mit der serbischen Agitation mochten wohl für Österreich- Ungarn entscheidend sein, um der Sache die Spitze abzubrechen und in den staats¬ rechtlichen Verhältnissen der seit dreißig Jahren verwalteten türkischen Provinzen Klarheit zu schaffen. Von den beiden vorhin erwähnten Auswegen konnte der eine, die Rückgabe der Provinzen an die Türkei, nicht in Frage kommen. Nach allen den Aufwendungen, die für dieses Gebiet gemacht worden waren, und nach den erreichten Erfolgen, an denen die Türkei auch nicht das geringste Verdienst, ja nicht einmal überhaupt einen Anteil gehabt hatte, wäre die Weggabe, für die die Türkei auch keinerlei Kompensation hätte bieten können, eine politische Ungeheuerlichkeit gewesen. Die Türkei wäre überdies gar nicht imstande gewesen, das Land zu halten. Eine einfache Angliederung an den türkischen Staatskörper war nach dreißigjähriger Verwaltung durch einen christlichen Staat unmöglich; die Provinzen hätten mindestens Autonomie erhalten müssen. Daß dies aber nur ein Übergangsstadium für den Anschluß an Serbien gewesen wäre, liegt auf der Hand. Der Entschluß Österreich- Ungarns, unter solchen Verhältnissen die Annexion der besetzten Provinzen ins Auge zu fasse», war nur zu natürlich und naheliegend. Indessen ein kühner und bedenklicher Schritt blieb diese Annexion trotz alledem, und zwar deshalb, weil die staatsrechtliche Stellung Österreich-Ungarns in Bos¬ nien und der Herzegowina auf einer internationalen Abmachung beruhte, an der sämtliche europäische Großmächte beteiligt waren, und auf der nicht nur diese Frage, sondern die Regelung der gesamten politischen Verhältnisse auf der Balkanhalb¬ insel beruhte. Eine Zerreißung des Berliner Vertrages von 1878 in einem Punkte bedeutete die Störung einer Rechtsordnung, die durch den Ausgleich un¬ zähliger widerstreitender Interessen aller europäischen Mächte mit unsäglicher Mühe hergestellt worden war. Österreich-Ungarn konnte freilich den auf die böhmische Frage bezüglichen Be¬ stimmungen des Berliner Vertrages leicht eine Deutung zu seinen Gunsten geben. Der Artikel 25 dieses Vertrages räumte Österreich-Ungarn das Recht der Be¬ setzung und Verwaltung der Provinzen ein, ohne das Fortbestehn der Rechte des Sultans ausdrücklich zu betonen, noch das neue Verhältnis irgendwie in seiner Dauer zu beschränken. Die Mächte, die damals auf dem Berliner Kongreß ihre Zustimmung zu diesem Artikel gaben, mußten sich der Uahaltbarkeit und Lücken¬ haftigkeit der geschaffnen Rechtslage bewußt sein. Und das waren sie auch in der Tat. Wenn man einem Staat ohne irgendwelche Beschränkung der Zeitdauer — nicht einmal die sonst zur Verschleierung einer Abtretung üblichen langfristigen

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/158
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/158>, abgerufen am 22.07.2024.