Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Macht der Gebräuche, in die sich unser Parlamentarismus nun einmal eingelebt In den jungen Tagen unsers Parlamentarismus hat man bei den Grund¬ Nun hat ja auch bei der Übernahme des englischen Brauchs kein Mensch an diese Grenzboten II 1907 28
Maßgebliches und Unmaßgebliches Macht der Gebräuche, in die sich unser Parlamentarismus nun einmal eingelebt In den jungen Tagen unsers Parlamentarismus hat man bei den Grund¬ Nun hat ja auch bei der Übernahme des englischen Brauchs kein Mensch an diese Grenzboten II 1907 28
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0217" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/302205"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_996" prev="#ID_995"> Macht der Gebräuche, in die sich unser Parlamentarismus nun einmal eingelebt<lb/> hat, und an die sich keine Partei heranwagt, weil sie fürchtet, es könnte ihr in den<lb/> Augen der Wähler ein Odium angeheftet werden. Eine Reform der Geschäfts¬<lb/> ordnung — denn darum handelt es sich — kann aber nur vom Reichstag selbst<lb/> ausgehn, denn dabei ist er allein beteiligt; die Regierung hat dabei nicht mitzu¬<lb/> reden und kann infolgedessen auch nicht die Initiative ergreifen.</p><lb/> <p xml:id="ID_997"> In den jungen Tagen unsers Parlamentarismus hat man bei den Grund¬<lb/> sätzen, nach denen die Handhabung der Geschäftsordnung und der parlamentarischen<lb/> Sitte geregelt wurde, hauptsächlich das englische Beispiel vor Augen gehabt. In<lb/> streng parlamentarisch regierten Staaten ist der Leiter eines Verwaltungszweiges<lb/> zugleich Parteimann, Beauftragter der herrschenden Mehrheit. Er vertritt Per¬<lb/> sönlich das System dieser Mehrheit, und wenn das Parlament darüber zu be¬<lb/> schließen hat, ob ihm das Gehalt zu zahlen ist, so ist es vollkommen verständlich,<lb/> daß er sich zunächst darüber auszuweisen hat, ob die Grundsätze seiner Verwaltung<lb/> im allgemeinen den Wünschen der Mehrheit entsprechen. Gelingt ihm das nicht,<lb/> so ist es das gute Recht des Parlaments, durch Gehaltsverweigerung diesen<lb/> Vertreter der ausführenden Gewalt persönlich zum Rücktritt zu zwingen. In<lb/> Staaten dagegen, in denen die Ernennung der Minister ein freies Recht der Krone<lb/> ist, kann eine Gehaltsverweigerung an einen einzelnen Minister nichts andres be¬<lb/> deuten als einen Verfassungskonflikt im ernstesten Sinne des Wortes, ein direktes<lb/> Mißtrauensvotum gegen die Krone. Sie kann nur diesen demonstrativen Sinn<lb/> haben, weil das Gehalt hier nicht, wie im parlamentarischen Regierungssystem, der<lb/> Person bewilligt wird, sondern für die Stelle gilt. Wo die Notwendigkeit einer<lb/> solchen Stelle in Frage steht, ist das ablehnende Votum des Reichstags natürlich<lb/> nur die Ausübung eines unbezweifelten Rechts mit der einfachen Folge, daß die<lb/> Stelle überhaupt nicht besetzt wird. Handelt es sich aber um ein Amt, dessen<lb/> Notwendigkeit von niemand bezweifelt wird, so kann natürlich diese Folge nicht<lb/> eintreten; die Ablehnung des Postens bedeutet also einen Rechtsmißbrauch des<lb/> Parlaments, der nur ans der Absicht hervorgehen kann, einen Streit mit den<lb/> Rechten der Krone herbeizuführen.</p><lb/> <p xml:id="ID_998" next="#ID_999"> Nun hat ja auch bei der Übernahme des englischen Brauchs kein Mensch an diese<lb/> Absicht und Möglichkeit gedacht, sondern nur an die praktische Seite der Sache.<lb/> Man fand einen gewissen Nutzen darin, die Etatsberatung jedes Verwaltnngsressorts<lb/> mit einer Generaldebatte zu eröffnen, worin alle Angelegenheiten dieses Ressorts<lb/> einer Besprechung unterworfen werden können, und weil der Posten „Gehalt des<lb/> Staatssekretärs oder Ministers" der erste Etatsposten in jedem Ressort ist und einen<lb/> gewissen neutralen Charakter hat, so hat man sich den Brauch des englischen Par¬<lb/> lamentarismus angeeignet. Da dieser Brauch aber zu einem Mißbrauch geworden<lb/> ist. so erscheint die Erinnerung nicht überflüssig, daß die erwähnte Übertragung in<lb/> unsre staatsrechtlichen Verhältnisse im Grunde einen Widersinn enthält und einer<lb/> wichen Vorstellung Nahrung gibt. Einen Mißbrauch kann man diese Art von<lb/> Debatten vor allem deshalb nennen, weil gerade das praktische Bedürfnis, das zur<lb/> Rechtfertigung einer Generaldebatte geltend gemacht wird, dabei so gut wie gar<lb/> inne Berücksichtigung findet. Eine in verständigen Grenzen gehaltn- Ansprache der<lb/> Arteten untereinander über gewisse Grundsätze der Gesetzgebung und Verwaltung<lb/> in leben einzelnen Bereiche könnte man sich gefallen lassen, aber davon ist niemals<lb/> me Rede. Es sind in Wahrheit umschriebne Parteiprogramme längst bekannten In¬<lb/> halts, ohne bestimmten Zweck für das wirkliche Arbeitspensum, rein akademische<lb/> Erörterungen, meist abstoßend in ihrer rednerischen Formlosigkeit, ihrer Breite, ihrer<lb/> Salzlosigkeit und ihrem Ungeschmack, die aber doch mit selbstgefälliger Inbrunst zum</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1907 28</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0217]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Macht der Gebräuche, in die sich unser Parlamentarismus nun einmal eingelebt
hat, und an die sich keine Partei heranwagt, weil sie fürchtet, es könnte ihr in den
Augen der Wähler ein Odium angeheftet werden. Eine Reform der Geschäfts¬
ordnung — denn darum handelt es sich — kann aber nur vom Reichstag selbst
ausgehn, denn dabei ist er allein beteiligt; die Regierung hat dabei nicht mitzu¬
reden und kann infolgedessen auch nicht die Initiative ergreifen.
In den jungen Tagen unsers Parlamentarismus hat man bei den Grund¬
sätzen, nach denen die Handhabung der Geschäftsordnung und der parlamentarischen
Sitte geregelt wurde, hauptsächlich das englische Beispiel vor Augen gehabt. In
streng parlamentarisch regierten Staaten ist der Leiter eines Verwaltungszweiges
zugleich Parteimann, Beauftragter der herrschenden Mehrheit. Er vertritt Per¬
sönlich das System dieser Mehrheit, und wenn das Parlament darüber zu be¬
schließen hat, ob ihm das Gehalt zu zahlen ist, so ist es vollkommen verständlich,
daß er sich zunächst darüber auszuweisen hat, ob die Grundsätze seiner Verwaltung
im allgemeinen den Wünschen der Mehrheit entsprechen. Gelingt ihm das nicht,
so ist es das gute Recht des Parlaments, durch Gehaltsverweigerung diesen
Vertreter der ausführenden Gewalt persönlich zum Rücktritt zu zwingen. In
Staaten dagegen, in denen die Ernennung der Minister ein freies Recht der Krone
ist, kann eine Gehaltsverweigerung an einen einzelnen Minister nichts andres be¬
deuten als einen Verfassungskonflikt im ernstesten Sinne des Wortes, ein direktes
Mißtrauensvotum gegen die Krone. Sie kann nur diesen demonstrativen Sinn
haben, weil das Gehalt hier nicht, wie im parlamentarischen Regierungssystem, der
Person bewilligt wird, sondern für die Stelle gilt. Wo die Notwendigkeit einer
solchen Stelle in Frage steht, ist das ablehnende Votum des Reichstags natürlich
nur die Ausübung eines unbezweifelten Rechts mit der einfachen Folge, daß die
Stelle überhaupt nicht besetzt wird. Handelt es sich aber um ein Amt, dessen
Notwendigkeit von niemand bezweifelt wird, so kann natürlich diese Folge nicht
eintreten; die Ablehnung des Postens bedeutet also einen Rechtsmißbrauch des
Parlaments, der nur ans der Absicht hervorgehen kann, einen Streit mit den
Rechten der Krone herbeizuführen.
Nun hat ja auch bei der Übernahme des englischen Brauchs kein Mensch an diese
Absicht und Möglichkeit gedacht, sondern nur an die praktische Seite der Sache.
Man fand einen gewissen Nutzen darin, die Etatsberatung jedes Verwaltnngsressorts
mit einer Generaldebatte zu eröffnen, worin alle Angelegenheiten dieses Ressorts
einer Besprechung unterworfen werden können, und weil der Posten „Gehalt des
Staatssekretärs oder Ministers" der erste Etatsposten in jedem Ressort ist und einen
gewissen neutralen Charakter hat, so hat man sich den Brauch des englischen Par¬
lamentarismus angeeignet. Da dieser Brauch aber zu einem Mißbrauch geworden
ist. so erscheint die Erinnerung nicht überflüssig, daß die erwähnte Übertragung in
unsre staatsrechtlichen Verhältnisse im Grunde einen Widersinn enthält und einer
wichen Vorstellung Nahrung gibt. Einen Mißbrauch kann man diese Art von
Debatten vor allem deshalb nennen, weil gerade das praktische Bedürfnis, das zur
Rechtfertigung einer Generaldebatte geltend gemacht wird, dabei so gut wie gar
inne Berücksichtigung findet. Eine in verständigen Grenzen gehaltn- Ansprache der
Arteten untereinander über gewisse Grundsätze der Gesetzgebung und Verwaltung
in leben einzelnen Bereiche könnte man sich gefallen lassen, aber davon ist niemals
me Rede. Es sind in Wahrheit umschriebne Parteiprogramme längst bekannten In¬
halts, ohne bestimmten Zweck für das wirkliche Arbeitspensum, rein akademische
Erörterungen, meist abstoßend in ihrer rednerischen Formlosigkeit, ihrer Breite, ihrer
Salzlosigkeit und ihrem Ungeschmack, die aber doch mit selbstgefälliger Inbrunst zum
Grenzboten II 1907 28
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