Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten Bearbeitern des Grundbuchrechts, ebenso mich vom Kammergericht in einem Ein andrer hierher gehörender Fall ist folgender: Bei einer Auflassung legte Auch auf andern Rechtsgebieten zeigt sich derselbe Mißstand, wie sich aus Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten Bearbeitern des Grundbuchrechts, ebenso mich vom Kammergericht in einem Ein andrer hierher gehörender Fall ist folgender: Bei einer Auflassung legte Auch auf andern Rechtsgebieten zeigt sich derselbe Mißstand, wie sich aus <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0690" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/301944"/> <fw type="header" place="top"> Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten</fw><lb/> <p xml:id="ID_2518" prev="#ID_2517"> Bearbeitern des Grundbuchrechts, ebenso mich vom Kammergericht in einem<lb/> Beschluß vom 2. April 1900 als die richtige anerkannt sei, daß aber der Grund-<lb/> bnchrichter die Eintragung schon im Januar 1900, also unmittelbar nach dem<lb/> Inkrafttreten des neuen Rechts bewirkt habe, und daß damals von den Rechts-<lb/> lehrern Dernburg, Eck und Altsmann die entgegengesetzte Ansicht, also daß es<lb/> der staatlichen Genehmigung nicht bedürfe, gelehrt worden sei, daß die Para¬<lb/> graphen 1195, 795 sonach nicht „völlig klar und lückenlos" seien, und hiernach<lb/> jene unrichtige Rechtsansicht, die der Grundbuchrichter bei der Eintragung<lb/> betätigt hatte, ihm nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne, folglich auch<lb/> der Staat nicht ersatzpflichtig sei. So kam der Gläubiger um ein Vermögen von<lb/> 30000 Mark, weil der Grundbuchrichter eine Rechtsansicht betätigt hatte, die<lb/> zweifellos unrichtig war, so aber, daß man in ihr doch nicht gerade eine fahr¬<lb/> lässige Amtspflichtverletzung finden konnte, daher mußte der Gläubiger seinen<lb/> Schaden selbst tragen. (Entscheidungen Band 59, Seite 381.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2519"> Ein andrer hierher gehörender Fall ist folgender: Bei einer Auflassung legte<lb/> der Testamentsvollstrecker zum Nachweise seines Amts das Zeugnis des Nach¬<lb/> laßgerichts über seine Ernennung vor; der Grundbuchrichter (der diese Verrichtung<lb/> nur in Vertretung eines andern Richters hatte) hielt aber noch außerdem eine<lb/> Bescheinigung des Nachlaßgerichts über die Annahme des Amts für nötig, weil<lb/> diese Bescheinigung fehlte, zerschlug sich die Auflassung, und der Käufer lehnte<lb/> deshalb die Zahlung des Kaufgeldes von etwa 150000 Mark ab. Erst einige<lb/> Zeit später erfolgte die Auflassung, nachdem der zuständige Grundbuchrichter<lb/> von der Beibringung jener Bescheinigung abgesehen hatte. Nunmehr verlangte<lb/> der Verkäufer den ihm durch die verspätete Zahlung des Kaufgeldes entstandnen<lb/> Schaden auf Grund des Paragraphen 12 der Grundbuchordnung vom Staate<lb/> ersetzt; die Klage wurde aber vom Reichsgericht abgewiesen mit folgender Be¬<lb/> gründung: Der Grundbuchrichter habe allerdings zu Unrecht eine besondre Be¬<lb/> scheinigung des Nachlaßgerichts über die Annahme des Amts verlangt, er habe<lb/> diesen Nachweis vielmehr durch das ihm vorgelegte Zeugnis des Nachlaßgerichts,<lb/> wenn es auch nicht die erfolgte Annahme des Amts bescheinige, durch rechtliche<lb/> Schlußfolgerungen als geführt entnehmen müssen. Aber darin, daß er diese<lb/> nicht gezogen, also eine unrichtige Nechtscmsicht betätigt habe, könne keine fahr¬<lb/> lässige Amtspflichtverletzung gefunden werden, zumal da jene Rechtsansicht auch<lb/> in der Rechtslehre hervorgetreten sei, und es sich um die Anwendung verhältnis¬<lb/> mäßig neuer und schwieriger Bestimmungen handle. (Juristische Wochenschrift<lb/> von 1906, Seite 132.) Auch hier erlitt also der Verkäufer durch die Betätigung<lb/> einer Rechtsansicht des Grundbuchrichters, die zweifellos unrichtig war, aber<lb/> sich doch nicht gerade als fahrlässige Amtspflichtverletzung darstellte, einen<lb/> Schaden, den ihm niemand ersetzt.</p><lb/> <p xml:id="ID_2520" next="#ID_2521"> Auch auf andern Rechtsgebieten zeigt sich derselbe Mißstand, wie sich aus<lb/> folgendem zur Entscheidung des Reichsgerichts gelangten Fall ergibt: Ein Berliner<lb/> Notar hatte einen Wechsel zu protestieren bei einem Domiziliatcn, der Koch eines</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0690]
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten
Bearbeitern des Grundbuchrechts, ebenso mich vom Kammergericht in einem
Beschluß vom 2. April 1900 als die richtige anerkannt sei, daß aber der Grund-
bnchrichter die Eintragung schon im Januar 1900, also unmittelbar nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechts bewirkt habe, und daß damals von den Rechts-
lehrern Dernburg, Eck und Altsmann die entgegengesetzte Ansicht, also daß es
der staatlichen Genehmigung nicht bedürfe, gelehrt worden sei, daß die Para¬
graphen 1195, 795 sonach nicht „völlig klar und lückenlos" seien, und hiernach
jene unrichtige Rechtsansicht, die der Grundbuchrichter bei der Eintragung
betätigt hatte, ihm nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne, folglich auch
der Staat nicht ersatzpflichtig sei. So kam der Gläubiger um ein Vermögen von
30000 Mark, weil der Grundbuchrichter eine Rechtsansicht betätigt hatte, die
zweifellos unrichtig war, so aber, daß man in ihr doch nicht gerade eine fahr¬
lässige Amtspflichtverletzung finden konnte, daher mußte der Gläubiger seinen
Schaden selbst tragen. (Entscheidungen Band 59, Seite 381.)
Ein andrer hierher gehörender Fall ist folgender: Bei einer Auflassung legte
der Testamentsvollstrecker zum Nachweise seines Amts das Zeugnis des Nach¬
laßgerichts über seine Ernennung vor; der Grundbuchrichter (der diese Verrichtung
nur in Vertretung eines andern Richters hatte) hielt aber noch außerdem eine
Bescheinigung des Nachlaßgerichts über die Annahme des Amts für nötig, weil
diese Bescheinigung fehlte, zerschlug sich die Auflassung, und der Käufer lehnte
deshalb die Zahlung des Kaufgeldes von etwa 150000 Mark ab. Erst einige
Zeit später erfolgte die Auflassung, nachdem der zuständige Grundbuchrichter
von der Beibringung jener Bescheinigung abgesehen hatte. Nunmehr verlangte
der Verkäufer den ihm durch die verspätete Zahlung des Kaufgeldes entstandnen
Schaden auf Grund des Paragraphen 12 der Grundbuchordnung vom Staate
ersetzt; die Klage wurde aber vom Reichsgericht abgewiesen mit folgender Be¬
gründung: Der Grundbuchrichter habe allerdings zu Unrecht eine besondre Be¬
scheinigung des Nachlaßgerichts über die Annahme des Amts verlangt, er habe
diesen Nachweis vielmehr durch das ihm vorgelegte Zeugnis des Nachlaßgerichts,
wenn es auch nicht die erfolgte Annahme des Amts bescheinige, durch rechtliche
Schlußfolgerungen als geführt entnehmen müssen. Aber darin, daß er diese
nicht gezogen, also eine unrichtige Nechtscmsicht betätigt habe, könne keine fahr¬
lässige Amtspflichtverletzung gefunden werden, zumal da jene Rechtsansicht auch
in der Rechtslehre hervorgetreten sei, und es sich um die Anwendung verhältnis¬
mäßig neuer und schwieriger Bestimmungen handle. (Juristische Wochenschrift
von 1906, Seite 132.) Auch hier erlitt also der Verkäufer durch die Betätigung
einer Rechtsansicht des Grundbuchrichters, die zweifellos unrichtig war, aber
sich doch nicht gerade als fahrlässige Amtspflichtverletzung darstellte, einen
Schaden, den ihm niemand ersetzt.
Auch auf andern Rechtsgebieten zeigt sich derselbe Mißstand, wie sich aus
folgendem zur Entscheidung des Reichsgerichts gelangten Fall ergibt: Ein Berliner
Notar hatte einen Wechsel zu protestieren bei einem Domiziliatcn, der Koch eines
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