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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Politische Briefe aus Sachsen

oder nicht? Darum und weil wir bei der Entwicklung eines Volkes und
Staates doch nicht mit Jahren, sondern mit Jahrzehnten rechnen müssen, ist
es durchaus ratsam, ein neues Wahlrecht möglichst so einzuführen, daß es nur
allmählich für die Quoten gilt, die verfassungsmäßig aus der Kammer aus¬
zuscheiden haben, so also, daß erst nach drei ordentlichen Landtagen die Kammer
völlig auf Grund des neuen Wahlrechts zusammengesetzt ist.

Auch bei dem Wahlrecht selbst würde ich unter Beseitigung vor allem der
niemand verständlichen und gänzlich unpopulären indirekten Wahl das jetzige
Grundprinzip tunlichst beibehalten. Dieses Grundprinzip besteht aber in der
Hauptsache darin, daß die geringe Anzahl der UrWähler in der ersten Klasse
ebensoviel Wahlmänner wählt wie die größere Anzahl der Urwühler der zweiten
und die große Mehrheit der Wähler in der dritten Klasse. Es ist also im
innersten Wesen ein Pluralwahlrecht in dem Sinne, daß das Wahlrecht eines
Nrwählers der ersten Klasse eine um ein Vielfaches gesteigerte Bedeutung hat
gegenüber dein Wahlrecht eines UrWählers einer andern Klasse. Nur ist diese
Steigerung und dieses Vielfache in jedem Wahlkreise verschieden, weil die Ge¬
samtsteuerleistung, und zwar nach Paragraph 7 und 9 des jetzigen Wahlgesetzes,
entweder des Ortes, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet oder in mehrere
Wahlbezirke geteilt ist, dagegen für deu Wahlbezirk, wenn er mehrere Orte
umfaßt und für den Wahlkreis in Orten, die in mehrere Wahlkreise zerfallen, das
sind die Großstädte, die Unterlage für die Verteilung der Wahlrechte bildet.

Ich würde nun vorschlagen, die Einteilung der Wähler in drei Klassen
beizubehalten, desgleichen beizubehalten als einzige Grundlage der Zuteilung
zu den verschiednen Klassen die Steuerleistung des Wühlers. Ich würde aber
empfehlen, der dritten Klasse ein einfaches Wahlrecht, den Wählern der zweiten
Klasse eine Zuschlagsstimme, also zwei Stimmen, und den Wühlern der ersten
Klasse zwei Zuschlagsstimmen, also drei Stimmen, einzurüumen und die Klassen
nicht mehr nach Teilen der Gesamtsteuersumme, die die Wähler aufbringen,
sondern nach der Zahl der Wühler, die nach der Steuerleistung des Einzelnen
geordnet werden, einzuteilen, und zwar so, daß die unterste Wühlerklasse drei
Sechstel oder die Hälfte aller Wühler eines Wahlbezirks oder Wahlkreises
(ganz wie bisher) umfaßt, die zweite Klasse zwei Sechstel, die erste Klasse ein
Sechstel. Die Wühler werden in jedem Wahlbezirke oder, wenn der Wahl¬
kreis einen Ort umfaßt oder ausschließlich einen Teil eines Ortes bildet, in
jedem Wahlkreise nach der Steuerleistung jedes Einzelnen unter Anrechnung
der Einkommen-, der Grund- und der Vermögenssteuer rangiert. Würden
bei Abtrennung der Hälfte der Wähler zur dritten Wühlerklasse Personen mit
derselben Steuerleistung teils der dritten Klasse, teils der zweiten Klasse zu¬
zuleiten sein, so sind sie alle der Klasse 2 zuzuleiten; dasselbe gilt für die
Abgrenzung der Klasse 2 zur Klasse 1. Alle andern Momente für Gewährung
von Zusatzstimmen, die bei den vielfachen Erörterungen eines Pluralwahlrechts
bis jetzt eine Rolle gespielt haben, verwerfe ich ebenso wie unser jetziges Wahl


Grenzboten I 1307 ^
Politische Briefe aus Sachsen

oder nicht? Darum und weil wir bei der Entwicklung eines Volkes und
Staates doch nicht mit Jahren, sondern mit Jahrzehnten rechnen müssen, ist
es durchaus ratsam, ein neues Wahlrecht möglichst so einzuführen, daß es nur
allmählich für die Quoten gilt, die verfassungsmäßig aus der Kammer aus¬
zuscheiden haben, so also, daß erst nach drei ordentlichen Landtagen die Kammer
völlig auf Grund des neuen Wahlrechts zusammengesetzt ist.

Auch bei dem Wahlrecht selbst würde ich unter Beseitigung vor allem der
niemand verständlichen und gänzlich unpopulären indirekten Wahl das jetzige
Grundprinzip tunlichst beibehalten. Dieses Grundprinzip besteht aber in der
Hauptsache darin, daß die geringe Anzahl der UrWähler in der ersten Klasse
ebensoviel Wahlmänner wählt wie die größere Anzahl der Urwühler der zweiten
und die große Mehrheit der Wähler in der dritten Klasse. Es ist also im
innersten Wesen ein Pluralwahlrecht in dem Sinne, daß das Wahlrecht eines
Nrwählers der ersten Klasse eine um ein Vielfaches gesteigerte Bedeutung hat
gegenüber dein Wahlrecht eines UrWählers einer andern Klasse. Nur ist diese
Steigerung und dieses Vielfache in jedem Wahlkreise verschieden, weil die Ge¬
samtsteuerleistung, und zwar nach Paragraph 7 und 9 des jetzigen Wahlgesetzes,
entweder des Ortes, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet oder in mehrere
Wahlbezirke geteilt ist, dagegen für deu Wahlbezirk, wenn er mehrere Orte
umfaßt und für den Wahlkreis in Orten, die in mehrere Wahlkreise zerfallen, das
sind die Großstädte, die Unterlage für die Verteilung der Wahlrechte bildet.

Ich würde nun vorschlagen, die Einteilung der Wähler in drei Klassen
beizubehalten, desgleichen beizubehalten als einzige Grundlage der Zuteilung
zu den verschiednen Klassen die Steuerleistung des Wühlers. Ich würde aber
empfehlen, der dritten Klasse ein einfaches Wahlrecht, den Wählern der zweiten
Klasse eine Zuschlagsstimme, also zwei Stimmen, und den Wühlern der ersten
Klasse zwei Zuschlagsstimmen, also drei Stimmen, einzurüumen und die Klassen
nicht mehr nach Teilen der Gesamtsteuersumme, die die Wähler aufbringen,
sondern nach der Zahl der Wühler, die nach der Steuerleistung des Einzelnen
geordnet werden, einzuteilen, und zwar so, daß die unterste Wühlerklasse drei
Sechstel oder die Hälfte aller Wühler eines Wahlbezirks oder Wahlkreises
(ganz wie bisher) umfaßt, die zweite Klasse zwei Sechstel, die erste Klasse ein
Sechstel. Die Wühler werden in jedem Wahlbezirke oder, wenn der Wahl¬
kreis einen Ort umfaßt oder ausschließlich einen Teil eines Ortes bildet, in
jedem Wahlkreise nach der Steuerleistung jedes Einzelnen unter Anrechnung
der Einkommen-, der Grund- und der Vermögenssteuer rangiert. Würden
bei Abtrennung der Hälfte der Wähler zur dritten Wühlerklasse Personen mit
derselben Steuerleistung teils der dritten Klasse, teils der zweiten Klasse zu¬
zuleiten sein, so sind sie alle der Klasse 2 zuzuleiten; dasselbe gilt für die
Abgrenzung der Klasse 2 zur Klasse 1. Alle andern Momente für Gewährung
von Zusatzstimmen, die bei den vielfachen Erörterungen eines Pluralwahlrechts
bis jetzt eine Rolle gespielt haben, verwerfe ich ebenso wie unser jetziges Wahl


Grenzboten I 1307 ^
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[0189] Politische Briefe aus Sachsen oder nicht? Darum und weil wir bei der Entwicklung eines Volkes und Staates doch nicht mit Jahren, sondern mit Jahrzehnten rechnen müssen, ist es durchaus ratsam, ein neues Wahlrecht möglichst so einzuführen, daß es nur allmählich für die Quoten gilt, die verfassungsmäßig aus der Kammer aus¬ zuscheiden haben, so also, daß erst nach drei ordentlichen Landtagen die Kammer völlig auf Grund des neuen Wahlrechts zusammengesetzt ist. Auch bei dem Wahlrecht selbst würde ich unter Beseitigung vor allem der niemand verständlichen und gänzlich unpopulären indirekten Wahl das jetzige Grundprinzip tunlichst beibehalten. Dieses Grundprinzip besteht aber in der Hauptsache darin, daß die geringe Anzahl der UrWähler in der ersten Klasse ebensoviel Wahlmänner wählt wie die größere Anzahl der Urwühler der zweiten und die große Mehrheit der Wähler in der dritten Klasse. Es ist also im innersten Wesen ein Pluralwahlrecht in dem Sinne, daß das Wahlrecht eines Nrwählers der ersten Klasse eine um ein Vielfaches gesteigerte Bedeutung hat gegenüber dein Wahlrecht eines UrWählers einer andern Klasse. Nur ist diese Steigerung und dieses Vielfache in jedem Wahlkreise verschieden, weil die Ge¬ samtsteuerleistung, und zwar nach Paragraph 7 und 9 des jetzigen Wahlgesetzes, entweder des Ortes, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet oder in mehrere Wahlbezirke geteilt ist, dagegen für deu Wahlbezirk, wenn er mehrere Orte umfaßt und für den Wahlkreis in Orten, die in mehrere Wahlkreise zerfallen, das sind die Großstädte, die Unterlage für die Verteilung der Wahlrechte bildet. Ich würde nun vorschlagen, die Einteilung der Wähler in drei Klassen beizubehalten, desgleichen beizubehalten als einzige Grundlage der Zuteilung zu den verschiednen Klassen die Steuerleistung des Wühlers. Ich würde aber empfehlen, der dritten Klasse ein einfaches Wahlrecht, den Wählern der zweiten Klasse eine Zuschlagsstimme, also zwei Stimmen, und den Wühlern der ersten Klasse zwei Zuschlagsstimmen, also drei Stimmen, einzurüumen und die Klassen nicht mehr nach Teilen der Gesamtsteuersumme, die die Wähler aufbringen, sondern nach der Zahl der Wühler, die nach der Steuerleistung des Einzelnen geordnet werden, einzuteilen, und zwar so, daß die unterste Wühlerklasse drei Sechstel oder die Hälfte aller Wühler eines Wahlbezirks oder Wahlkreises (ganz wie bisher) umfaßt, die zweite Klasse zwei Sechstel, die erste Klasse ein Sechstel. Die Wühler werden in jedem Wahlbezirke oder, wenn der Wahl¬ kreis einen Ort umfaßt oder ausschließlich einen Teil eines Ortes bildet, in jedem Wahlkreise nach der Steuerleistung jedes Einzelnen unter Anrechnung der Einkommen-, der Grund- und der Vermögenssteuer rangiert. Würden bei Abtrennung der Hälfte der Wähler zur dritten Wühlerklasse Personen mit derselben Steuerleistung teils der dritten Klasse, teils der zweiten Klasse zu¬ zuleiten sein, so sind sie alle der Klasse 2 zuzuleiten; dasselbe gilt für die Abgrenzung der Klasse 2 zur Klasse 1. Alle andern Momente für Gewährung von Zusatzstimmen, die bei den vielfachen Erörterungen eines Pluralwahlrechts bis jetzt eine Rolle gespielt haben, verwerfe ich ebenso wie unser jetziges Wahl Grenzboten I 1307 ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/189>, abgerufen am 24.07.2024.