Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Artikel IV. Irgendein Leitdamm oder Wehr, der dazu bestimmt ist, Wasser Artikel V. Nicht mehr als ein Leitdamm oder Wehr darf gebaut werden auf Artikel VI. Alle Verpflichtungen der Vereinigten Staaten bestehn nur in der Artikel VII. In Anbetracht dieser Lieferung verzichtet Mexiko auf alle Wasser¬ Artikel VIII. Die Vereinigten Staaten gestehn durch Abschluß dieses Abkommens Die Verteilung der 66 606 for"z lest Wasser auf die einzelnen Monate soll Februar.......... 1090 aors löst März........... S460 " " April........... 12000 " Mai............ 12000 " " Juni........... 12000 " Juli............ 8180 " ., August........... 4370 " " September.......... 3270 " " Oktober........... 10S0 " Dezember.......... 540 ,, " Die 66000 aors tsvt Wasser jährlich werden zur Bewässerung von 24000 aoro Der Vertrag selbst ist dem Senatskomitee für Auswärtige Angelegenheiten Maßgebliches und Unmaßgebliches Artikel IV. Irgendein Leitdamm oder Wehr, der dazu bestimmt ist, Wasser Artikel V. Nicht mehr als ein Leitdamm oder Wehr darf gebaut werden auf Artikel VI. Alle Verpflichtungen der Vereinigten Staaten bestehn nur in der Artikel VII. In Anbetracht dieser Lieferung verzichtet Mexiko auf alle Wasser¬ Artikel VIII. Die Vereinigten Staaten gestehn durch Abschluß dieses Abkommens Die Verteilung der 66 606 for«z lest Wasser auf die einzelnen Monate soll Februar.......... 1090 aors löst März........... S460 „ „ April........... 12000 „ Mai............ 12000 „ „ Juni........... 12000 „ Juli............ 8180 „ ., August........... 4370 „ „ September.......... 3270 „ „ Oktober........... 10S0 „ Dezember.......... 540 ,, „ Die 66000 aors tsvt Wasser jährlich werden zur Bewässerung von 24000 aoro Der Vertrag selbst ist dem Senatskomitee für Auswärtige Angelegenheiten <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0284" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/300071"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_1006"> Artikel IV. Irgendein Leitdamm oder Wehr, der dazu bestimmt ist, Wasser<lb/> in den mexikanischen Kanal zu führen, soll an einer Stelle errichtet werden und<lb/> nach Plänen, die die Vereinigten Staaten genehmigt haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1007"> Artikel V. Nicht mehr als ein Leitdamm oder Wehr darf gebaut werden auf<lb/> mexikanischer Seite nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden über diesen<lb/> Vertrag und darf belassen werden zehn Jahre nach dem Tage dieses Austausches<lb/> auf der Strecke des Rio Grande zwischen dem Beginn des Texas-Bewässerungs¬<lb/> kanals und der Stelle, wo der Strom internationale Grenze wird, und Fort<lb/> Quitman, Texas.</p><lb/> <p xml:id="ID_1008"> Artikel VI. Alle Verpflichtungen der Vereinigten Staaten bestehn nur in der<lb/> Lieferung der oben erwähnten 66006 aers thet Wasser.</p><lb/> <p xml:id="ID_1009"> Artikel VII. In Anbetracht dieser Lieferung verzichtet Mexiko auf alle Wasser¬<lb/> rechte irgendwelcher Art auf Wasser aus dem Rio Grande für die genannte Strecke<lb/> und wird auch keinerlei Ansprüche anerkennen, die jetzt oder später von mexikanischen<lb/> Bürgern erhoben werden könnten wegen Ableitung von Wasser aus dem Rio Grande<lb/> zu Bewässeruugszwecken durch amerikanische Bürger.</p><lb/> <p xml:id="ID_1010"> Artikel VIII. Die Vereinigten Staaten gestehn durch Abschluß dieses Abkommens<lb/> weder ausdrücklich noch imMeitei- irgendwelche Rechtsbasis für irgendwelche An-<lb/> ,^nahe zu, die Mexiko hätte erheben können wegen angeblicher Verluste mexikanischer<lb/> Bürger infolge der Ableitung von Wasser aus dem Rio Grande innerhalb der<lb/> Vereinigten Staaten. 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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Artikel IV. Irgendein Leitdamm oder Wehr, der dazu bestimmt ist, Wasser
in den mexikanischen Kanal zu führen, soll an einer Stelle errichtet werden und
nach Plänen, die die Vereinigten Staaten genehmigt haben.
Artikel V. Nicht mehr als ein Leitdamm oder Wehr darf gebaut werden auf
mexikanischer Seite nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden über diesen
Vertrag und darf belassen werden zehn Jahre nach dem Tage dieses Austausches
auf der Strecke des Rio Grande zwischen dem Beginn des Texas-Bewässerungs¬
kanals und der Stelle, wo der Strom internationale Grenze wird, und Fort
Quitman, Texas.
Artikel VI. Alle Verpflichtungen der Vereinigten Staaten bestehn nur in der
Lieferung der oben erwähnten 66006 aers thet Wasser.
Artikel VII. In Anbetracht dieser Lieferung verzichtet Mexiko auf alle Wasser¬
rechte irgendwelcher Art auf Wasser aus dem Rio Grande für die genannte Strecke
und wird auch keinerlei Ansprüche anerkennen, die jetzt oder später von mexikanischen
Bürgern erhoben werden könnten wegen Ableitung von Wasser aus dem Rio Grande
zu Bewässeruugszwecken durch amerikanische Bürger.
Artikel VIII. Die Vereinigten Staaten gestehn durch Abschluß dieses Abkommens
weder ausdrücklich noch imMeitei- irgendwelche Rechtsbasis für irgendwelche An-
,^nahe zu, die Mexiko hätte erheben können wegen angeblicher Verluste mexikanischer
Bürger infolge der Ableitung von Wasser aus dem Rio Grande innerhalb der
Vereinigten Staaten. Auch soll dadurch kein Präzedenzfcill geschaffen werden, viel¬
mehr stimmen die vertragschließenden Mächte darin überein, daß die Aktion der
Vereinigten Staaten nur eine Folge internationaler Höflichkeit ist, und daß sich der
Vertrag auch nur auf die genannte Strecke bezieht.
Die Verteilung der 66 606 for«z lest Wasser auf die einzelnen Monate soll
wie folgt geschehen:
Februar.......... 1090 aors löst
März........... S460 „ „
April........... 12000 „
Mai............ 12000 „ „
Juni........... 12000 „
Juli............ 8180 „ .,
August........... 4370 „ „
September.......... 3270 „ „
Oktober........... 10S0 „
Dezember.......... 540 ,, „
Die 66000 aors tsvt Wasser jährlich werden zur Bewässerung von 24000 aoro
(1 aore — 0,4 da) Land dienen. Die Lieferung des Wassers aus dem projektierten
Englereservotr soll 966666 h kosten, deren Bewilligung die amerikanische Regierung
vom Kongreß verlangen wird.
Der Vertrag selbst ist dem Senatskomitee für Auswärtige Angelegenheiten
von der amerikanischen Regierung übermittelt worden, aber die Beratung im Plenum
des Senats wird trotz dem ausdrücklich geäußerten Wunsche des Staatssekretärs
Rook voraussichtlich uoch nicht sobald erfolgen, da der Senator Teller von Colorado
dagegen opponiert, an Mexiko irgendwelches Wasser zu liefern. Es ist aber an¬
zunehmen, daß der Vertrag vom Senat angenommen werden wird, da schon im
Jahre 1900 das Senatskomitee für die Auswärtige» Angelegenheiten einen günstigen
Bericht über die Gesetzesvorlage des Senators Cnlbersson erstattet hatte, wonach
für einen internationalen Damm von den Vereinigten Staaten die Summe von
2317113,36 aufgewandt werden sollte, während nach dem jetzigen Vertrage, um
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