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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Gefängnisdualismus

nur so weit mit, als sie Mitglieder der Aufsichtskommission bei den einzelnen
Gefängnissen sind. Ähnlich liegen die Verhältnisse im Königreich der Nieder¬
lande; auch hier sind die Justizbeamten mit der Verwaltung der Gefängnisse
nicht beauftragt. Der einzige Großstaat, der die Gefängnisverwaltung ganz in
die Hände der Justizbeamten gelegt hat, ist Österreich-Ungarn. Aber indem in
Österreich die großen Strafanstalten unter den Oberstaatsanwalt, die Gerichts-
gefängnissc unter den Landgerichtspräsidenten und den Amtsrichter gestellt sind,
hat sich dort ein Dualismus in der Gefängnisvcrwaltuug ausgebildet, der, wie
jeder Kundige weiß, noch schärfer ausgeprägt ist als in Preußen der Gegensatz
zwischen Justiz und Verwaltung.

Ein weiterer Grund, der für die Justiz geltend gemacht wird, ist: die Justiz
hat die Strafrechtspflege, zur Strafrechtspflege gehört der Strafvollzug, also
gehört der Strafvollzug der Justiz. Auch der Grund ist hinfällig: die Justiz
hat gar nicht die gesamte Strafrechtspflege. Bei der Vorbereitung eines straf¬
gerichtlichen Verfahrens kann sie die Mitwirkung der Verwaltungsbehörde, ins¬
besondre der Polizei gar nicht entbehren. Feststellungen, Vernehmungen, Er¬
mittlungen, Vorführungen geschehen durch die Organe der staatlichen und
kommunalen Polizei; welchen Umfang diese Mitwirkung annimmt, davon geben
die Klagen der Amts- und der Gutsvorsteher über die ihnen daraus erwachsende
Arbeit hinreichend Aufschluß. Die Justizbeamten, insbesondre die Richter, voll¬
ziehen auch gar nicht alle die von ihnen gefällten Strafurteile. Die verhängte
Geldstrafe wird von irgendeiner Kasse eingezogen; der Kassenbeamte ist dafür
verantwortlich. Es hängt von der Organisation des staatlichen Kassenwesens
ab, ob mit dieser Arbeit eine besondre Justizkasse oder eine Steuerkasse beauf¬
tragt wird. Der Richter erkennt auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; daß
der Verurteilte nicht trotzdem davon Gebrauch macht, das zu verhindern ist Sache
der staatlichen und kommunalen Verwaltungsbehörden. Der Richter erkennt auf
Zulässigkeit der Polizeiaufsicht, der Unterbringung in ein Arbeitshaus oder bei
Jugendlichen auf Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (ß 56 Ser.-G.-B.).
Die Verwaltungsbehörden haben die Ausführung. Eine rechtliche Notwendig¬
keit, daß die Justiz und insbesondre der Richter die von ihm erkannte Freiheits¬
strafe vollzieht, liegt also nicht vor. Es könnte sich nur fragen, ob die Justiz
besser als die Verwaltung geeignet sei, das Gefängniswesen in die Hand zu
nehmen. Auch das muß verneint werden, wie aus der ganzen historischen Ent¬
wicklung des Gefängniswesens hervorgeht.

Die Anfänge unsers modernen Strafvollzugs datieren aus dem Jahre 1596.
Die Richter (Schöffen) der Stadt Amsterdam weigerten sich, auf Grund des
damals geltenden, auf Rache und Abschreckung aufgebauten Strafrechts einen
sechzehnjähriger Dieb und Einbrecher zum Tode zu verurteilen, und traten mit
dem Bürgermeister und dem Rat in eine Beratung, um ein geeignetes Mittel
zu finden, derartige Bürgerskinder in dauernder Arbeit zu halten und womöglich
dadurch zu einem bessern Lebenswandel zu erziehen. Die Folge davon war die
Gründung des Amsterdamer Zuchthauses, wo die von dem Richter wegen Ver¬
brechens statt der Leibes- und Lebensstrafe zu Freiheitsstrafe Verurteilten durch
strenge Zucht, harte Arbeit, aber auch durch geistige und religiöse Pflege von


Gefängnisdualismus

nur so weit mit, als sie Mitglieder der Aufsichtskommission bei den einzelnen
Gefängnissen sind. Ähnlich liegen die Verhältnisse im Königreich der Nieder¬
lande; auch hier sind die Justizbeamten mit der Verwaltung der Gefängnisse
nicht beauftragt. Der einzige Großstaat, der die Gefängnisverwaltung ganz in
die Hände der Justizbeamten gelegt hat, ist Österreich-Ungarn. Aber indem in
Österreich die großen Strafanstalten unter den Oberstaatsanwalt, die Gerichts-
gefängnissc unter den Landgerichtspräsidenten und den Amtsrichter gestellt sind,
hat sich dort ein Dualismus in der Gefängnisvcrwaltuug ausgebildet, der, wie
jeder Kundige weiß, noch schärfer ausgeprägt ist als in Preußen der Gegensatz
zwischen Justiz und Verwaltung.

Ein weiterer Grund, der für die Justiz geltend gemacht wird, ist: die Justiz
hat die Strafrechtspflege, zur Strafrechtspflege gehört der Strafvollzug, also
gehört der Strafvollzug der Justiz. Auch der Grund ist hinfällig: die Justiz
hat gar nicht die gesamte Strafrechtspflege. Bei der Vorbereitung eines straf¬
gerichtlichen Verfahrens kann sie die Mitwirkung der Verwaltungsbehörde, ins¬
besondre der Polizei gar nicht entbehren. Feststellungen, Vernehmungen, Er¬
mittlungen, Vorführungen geschehen durch die Organe der staatlichen und
kommunalen Polizei; welchen Umfang diese Mitwirkung annimmt, davon geben
die Klagen der Amts- und der Gutsvorsteher über die ihnen daraus erwachsende
Arbeit hinreichend Aufschluß. Die Justizbeamten, insbesondre die Richter, voll¬
ziehen auch gar nicht alle die von ihnen gefällten Strafurteile. Die verhängte
Geldstrafe wird von irgendeiner Kasse eingezogen; der Kassenbeamte ist dafür
verantwortlich. Es hängt von der Organisation des staatlichen Kassenwesens
ab, ob mit dieser Arbeit eine besondre Justizkasse oder eine Steuerkasse beauf¬
tragt wird. Der Richter erkennt auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; daß
der Verurteilte nicht trotzdem davon Gebrauch macht, das zu verhindern ist Sache
der staatlichen und kommunalen Verwaltungsbehörden. Der Richter erkennt auf
Zulässigkeit der Polizeiaufsicht, der Unterbringung in ein Arbeitshaus oder bei
Jugendlichen auf Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (ß 56 Ser.-G.-B.).
Die Verwaltungsbehörden haben die Ausführung. Eine rechtliche Notwendig¬
keit, daß die Justiz und insbesondre der Richter die von ihm erkannte Freiheits¬
strafe vollzieht, liegt also nicht vor. Es könnte sich nur fragen, ob die Justiz
besser als die Verwaltung geeignet sei, das Gefängniswesen in die Hand zu
nehmen. Auch das muß verneint werden, wie aus der ganzen historischen Ent¬
wicklung des Gefängniswesens hervorgeht.

Die Anfänge unsers modernen Strafvollzugs datieren aus dem Jahre 1596.
Die Richter (Schöffen) der Stadt Amsterdam weigerten sich, auf Grund des
damals geltenden, auf Rache und Abschreckung aufgebauten Strafrechts einen
sechzehnjähriger Dieb und Einbrecher zum Tode zu verurteilen, und traten mit
dem Bürgermeister und dem Rat in eine Beratung, um ein geeignetes Mittel
zu finden, derartige Bürgerskinder in dauernder Arbeit zu halten und womöglich
dadurch zu einem bessern Lebenswandel zu erziehen. Die Folge davon war die
Gründung des Amsterdamer Zuchthauses, wo die von dem Richter wegen Ver¬
brechens statt der Leibes- und Lebensstrafe zu Freiheitsstrafe Verurteilten durch
strenge Zucht, harte Arbeit, aber auch durch geistige und religiöse Pflege von


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[0472] Gefängnisdualismus nur so weit mit, als sie Mitglieder der Aufsichtskommission bei den einzelnen Gefängnissen sind. Ähnlich liegen die Verhältnisse im Königreich der Nieder¬ lande; auch hier sind die Justizbeamten mit der Verwaltung der Gefängnisse nicht beauftragt. Der einzige Großstaat, der die Gefängnisverwaltung ganz in die Hände der Justizbeamten gelegt hat, ist Österreich-Ungarn. Aber indem in Österreich die großen Strafanstalten unter den Oberstaatsanwalt, die Gerichts- gefängnissc unter den Landgerichtspräsidenten und den Amtsrichter gestellt sind, hat sich dort ein Dualismus in der Gefängnisvcrwaltuug ausgebildet, der, wie jeder Kundige weiß, noch schärfer ausgeprägt ist als in Preußen der Gegensatz zwischen Justiz und Verwaltung. Ein weiterer Grund, der für die Justiz geltend gemacht wird, ist: die Justiz hat die Strafrechtspflege, zur Strafrechtspflege gehört der Strafvollzug, also gehört der Strafvollzug der Justiz. Auch der Grund ist hinfällig: die Justiz hat gar nicht die gesamte Strafrechtspflege. Bei der Vorbereitung eines straf¬ gerichtlichen Verfahrens kann sie die Mitwirkung der Verwaltungsbehörde, ins¬ besondre der Polizei gar nicht entbehren. Feststellungen, Vernehmungen, Er¬ mittlungen, Vorführungen geschehen durch die Organe der staatlichen und kommunalen Polizei; welchen Umfang diese Mitwirkung annimmt, davon geben die Klagen der Amts- und der Gutsvorsteher über die ihnen daraus erwachsende Arbeit hinreichend Aufschluß. Die Justizbeamten, insbesondre die Richter, voll¬ ziehen auch gar nicht alle die von ihnen gefällten Strafurteile. Die verhängte Geldstrafe wird von irgendeiner Kasse eingezogen; der Kassenbeamte ist dafür verantwortlich. Es hängt von der Organisation des staatlichen Kassenwesens ab, ob mit dieser Arbeit eine besondre Justizkasse oder eine Steuerkasse beauf¬ tragt wird. Der Richter erkennt auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; daß der Verurteilte nicht trotzdem davon Gebrauch macht, das zu verhindern ist Sache der staatlichen und kommunalen Verwaltungsbehörden. Der Richter erkennt auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht, der Unterbringung in ein Arbeitshaus oder bei Jugendlichen auf Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (ß 56 Ser.-G.-B.). Die Verwaltungsbehörden haben die Ausführung. Eine rechtliche Notwendig¬ keit, daß die Justiz und insbesondre der Richter die von ihm erkannte Freiheits¬ strafe vollzieht, liegt also nicht vor. Es könnte sich nur fragen, ob die Justiz besser als die Verwaltung geeignet sei, das Gefängniswesen in die Hand zu nehmen. Auch das muß verneint werden, wie aus der ganzen historischen Ent¬ wicklung des Gefängniswesens hervorgeht. Die Anfänge unsers modernen Strafvollzugs datieren aus dem Jahre 1596. Die Richter (Schöffen) der Stadt Amsterdam weigerten sich, auf Grund des damals geltenden, auf Rache und Abschreckung aufgebauten Strafrechts einen sechzehnjähriger Dieb und Einbrecher zum Tode zu verurteilen, und traten mit dem Bürgermeister und dem Rat in eine Beratung, um ein geeignetes Mittel zu finden, derartige Bürgerskinder in dauernder Arbeit zu halten und womöglich dadurch zu einem bessern Lebenswandel zu erziehen. Die Folge davon war die Gründung des Amsterdamer Zuchthauses, wo die von dem Richter wegen Ver¬ brechens statt der Leibes- und Lebensstrafe zu Freiheitsstrafe Verurteilten durch strenge Zucht, harte Arbeit, aber auch durch geistige und religiöse Pflege von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/472>, abgerufen am 24.07.2024.