Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur Reform des Armenwesens

nicht leicht entscheiden. Für eine möglichst starke Heranziehung der Beschäftigungs¬
gemeinde wird jedoch folgendes ins Gewicht fallen.

Nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung rechtfertigt es sich, daß
der Schwerpunkt der Armenlasten dahin gelegt wird, wo die Arbeitskraft des
hilfsbedürftig Gewordnen benutzt wird. Durch die wirtschaftliche Arbeit entsteht
in der Arbeitsgemeinde wirtschaftlicher Wohlstand. Bei industriellen Arbeitern
ist die Arbeitsgemeinde in der Regel der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz;
in ihr pflegt der Arbeiter auch einen großen Teil seiner Bedürfnisse einzukaufen,
denn industrielle Anlagen sind meist in größern Gemeinden; diese sind gewöhnlich
auch steuerkräftiger und darum zur Tragung der Armenlasten besser imstande.
Den stärkern Schultern kommt die größere Last zu.

Anders liegt die Sache, wenn es sich nicht um eine große industrielle
Arbeitsgemeinde und eine kleine Wohngcmeinde handelt, sondern wenn beide
von ähnlicher Größe sind und ländlichen Charakter haben. Dann kann es
zweifelhaft sein, ob nicht die Wohngemeinde von den Arbeitsleistungen außer¬
halb ihres Bezirks einen relativ bedeutenden Vorteil hat. In ihr bezahlt der
Arbeiter seine Steuern und Abgaben, erhält seine Familie und verzehrt seinen
Lohn, indem er die meisten Lebensbedürfnisse dort bezahlt.

In den Fällen, wo schon bald nach einwöchiger Arbeit eine Unterstützung
notwendig wird, entstehn auch aus der Kürze dieser Frist schwerwiegende Be¬
denken gegen die stärkere Belastung der Arbeitsgemeindc. Es entspricht nicht
mehr dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, wenn auf Grund ein- oder
zweiwöchiger Arbeit an einem Orte dieser Ort für sechsundzwciuzig Wochen die
ganze Fürsorge im Falle der Hilfsbedürftigkeit übernehmen soll. Ganz besondre
Bedenken ergeben sich noch in den Fällen, wo zu einem Eisenbahn- oder
Wegebau Streckenarbeiter aus den umliegenden Gemeinden zusammengezogen
werden, die dann nach kurzer Beschäftigung in einer Gemeinde, zu der sie sonst
gar keine Beziehungen haben, dieser ihnen fremden Gemeinde als Hilfsbedürftige
zur drückenden Last werden können.

Wäre es möglich, die sich darauf beziehende Bestimmung so zu fassen, daß
wirklich nur die großen Jndustriegemeinden zugunsten kleiner ländlicher Vororts¬
gemeinden stärker belastet würden, so könnte man den Vorschlägen vielleicht zu¬
stimmen. So aber, wie sie formuliert sind, treffen sie auch eine Menge andrer
Fälle, die man eigentlich nicht treffen will; sie führen deshalb an der einen
Stelle neue Ungerechtigkeiten ein, wie sie solche an einer andern Stelle beseitigen.

Unter diesen Umständen erscheint die Ausdehnung der Fürsorgepflicht des
Beschäftigungsorts auf alle Fälle der Hilfsbedürftigkeit doch bedenklich; es
dürfte vielmehr geraten sein, die Pflicht nach wie vor auf die Fälle der Er¬
krankung zu beschränken. Mit dieser Beschränkung würde die Erweiterung der
Fürsorgepflicht von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen unbedenklich erscheinen;
sie legt, analog dem Krankenkassengesetz, die zeitliche Grenze zwischen Krankheit
und Invalidität nunmehr einheitlich fest, sodaß für alle Fälle diesseits und
jenseits dieser Grenze alsdann gesetzlich Fürsorge getroffen ist. Endlich könnte
man auch der oben erwähnten räumlichen Erweiterung der bisherigen Fürsorge-
Pflicht zustimmen, wenn diese auf Krankheitsfälle beschränkt bleiben würde.


Zur Reform des Armenwesens

nicht leicht entscheiden. Für eine möglichst starke Heranziehung der Beschäftigungs¬
gemeinde wird jedoch folgendes ins Gewicht fallen.

Nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung rechtfertigt es sich, daß
der Schwerpunkt der Armenlasten dahin gelegt wird, wo die Arbeitskraft des
hilfsbedürftig Gewordnen benutzt wird. Durch die wirtschaftliche Arbeit entsteht
in der Arbeitsgemeinde wirtschaftlicher Wohlstand. Bei industriellen Arbeitern
ist die Arbeitsgemeinde in der Regel der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz;
in ihr pflegt der Arbeiter auch einen großen Teil seiner Bedürfnisse einzukaufen,
denn industrielle Anlagen sind meist in größern Gemeinden; diese sind gewöhnlich
auch steuerkräftiger und darum zur Tragung der Armenlasten besser imstande.
Den stärkern Schultern kommt die größere Last zu.

Anders liegt die Sache, wenn es sich nicht um eine große industrielle
Arbeitsgemeinde und eine kleine Wohngcmeinde handelt, sondern wenn beide
von ähnlicher Größe sind und ländlichen Charakter haben. Dann kann es
zweifelhaft sein, ob nicht die Wohngemeinde von den Arbeitsleistungen außer¬
halb ihres Bezirks einen relativ bedeutenden Vorteil hat. In ihr bezahlt der
Arbeiter seine Steuern und Abgaben, erhält seine Familie und verzehrt seinen
Lohn, indem er die meisten Lebensbedürfnisse dort bezahlt.

In den Fällen, wo schon bald nach einwöchiger Arbeit eine Unterstützung
notwendig wird, entstehn auch aus der Kürze dieser Frist schwerwiegende Be¬
denken gegen die stärkere Belastung der Arbeitsgemeindc. Es entspricht nicht
mehr dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, wenn auf Grund ein- oder
zweiwöchiger Arbeit an einem Orte dieser Ort für sechsundzwciuzig Wochen die
ganze Fürsorge im Falle der Hilfsbedürftigkeit übernehmen soll. Ganz besondre
Bedenken ergeben sich noch in den Fällen, wo zu einem Eisenbahn- oder
Wegebau Streckenarbeiter aus den umliegenden Gemeinden zusammengezogen
werden, die dann nach kurzer Beschäftigung in einer Gemeinde, zu der sie sonst
gar keine Beziehungen haben, dieser ihnen fremden Gemeinde als Hilfsbedürftige
zur drückenden Last werden können.

Wäre es möglich, die sich darauf beziehende Bestimmung so zu fassen, daß
wirklich nur die großen Jndustriegemeinden zugunsten kleiner ländlicher Vororts¬
gemeinden stärker belastet würden, so könnte man den Vorschlägen vielleicht zu¬
stimmen. So aber, wie sie formuliert sind, treffen sie auch eine Menge andrer
Fälle, die man eigentlich nicht treffen will; sie führen deshalb an der einen
Stelle neue Ungerechtigkeiten ein, wie sie solche an einer andern Stelle beseitigen.

Unter diesen Umständen erscheint die Ausdehnung der Fürsorgepflicht des
Beschäftigungsorts auf alle Fälle der Hilfsbedürftigkeit doch bedenklich; es
dürfte vielmehr geraten sein, die Pflicht nach wie vor auf die Fälle der Er¬
krankung zu beschränken. Mit dieser Beschränkung würde die Erweiterung der
Fürsorgepflicht von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen unbedenklich erscheinen;
sie legt, analog dem Krankenkassengesetz, die zeitliche Grenze zwischen Krankheit
und Invalidität nunmehr einheitlich fest, sodaß für alle Fälle diesseits und
jenseits dieser Grenze alsdann gesetzlich Fürsorge getroffen ist. Endlich könnte
man auch der oben erwähnten räumlichen Erweiterung der bisherigen Fürsorge-
Pflicht zustimmen, wenn diese auf Krankheitsfälle beschränkt bleiben würde.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0315" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299356"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur Reform des Armenwesens</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1403" prev="#ID_1402"> nicht leicht entscheiden. Für eine möglichst starke Heranziehung der Beschäftigungs¬<lb/>
gemeinde wird jedoch folgendes ins Gewicht fallen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1404"> Nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung rechtfertigt es sich, daß<lb/>
der Schwerpunkt der Armenlasten dahin gelegt wird, wo die Arbeitskraft des<lb/>
hilfsbedürftig Gewordnen benutzt wird. Durch die wirtschaftliche Arbeit entsteht<lb/>
in der Arbeitsgemeinde wirtschaftlicher Wohlstand. Bei industriellen Arbeitern<lb/>
ist die Arbeitsgemeinde in der Regel der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz;<lb/>
in ihr pflegt der Arbeiter auch einen großen Teil seiner Bedürfnisse einzukaufen,<lb/>
denn industrielle Anlagen sind meist in größern Gemeinden; diese sind gewöhnlich<lb/>
auch steuerkräftiger und darum zur Tragung der Armenlasten besser imstande.<lb/>
Den stärkern Schultern kommt die größere Last zu.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1405"> Anders liegt die Sache, wenn es sich nicht um eine große industrielle<lb/>
Arbeitsgemeinde und eine kleine Wohngcmeinde handelt, sondern wenn beide<lb/>
von ähnlicher Größe sind und ländlichen Charakter haben. Dann kann es<lb/>
zweifelhaft sein, ob nicht die Wohngemeinde von den Arbeitsleistungen außer¬<lb/>
halb ihres Bezirks einen relativ bedeutenden Vorteil hat. In ihr bezahlt der<lb/>
Arbeiter seine Steuern und Abgaben, erhält seine Familie und verzehrt seinen<lb/>
Lohn, indem er die meisten Lebensbedürfnisse dort bezahlt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1406"> In den Fällen, wo schon bald nach einwöchiger Arbeit eine Unterstützung<lb/>
notwendig wird, entstehn auch aus der Kürze dieser Frist schwerwiegende Be¬<lb/>
denken gegen die stärkere Belastung der Arbeitsgemeindc. Es entspricht nicht<lb/>
mehr dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, wenn auf Grund ein- oder<lb/>
zweiwöchiger Arbeit an einem Orte dieser Ort für sechsundzwciuzig Wochen die<lb/>
ganze Fürsorge im Falle der Hilfsbedürftigkeit übernehmen soll. Ganz besondre<lb/>
Bedenken ergeben sich noch in den Fällen, wo zu einem Eisenbahn- oder<lb/>
Wegebau Streckenarbeiter aus den umliegenden Gemeinden zusammengezogen<lb/>
werden, die dann nach kurzer Beschäftigung in einer Gemeinde, zu der sie sonst<lb/>
gar keine Beziehungen haben, dieser ihnen fremden Gemeinde als Hilfsbedürftige<lb/>
zur drückenden Last werden können.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1407"> Wäre es möglich, die sich darauf beziehende Bestimmung so zu fassen, daß<lb/>
wirklich nur die großen Jndustriegemeinden zugunsten kleiner ländlicher Vororts¬<lb/>
gemeinden stärker belastet würden, so könnte man den Vorschlägen vielleicht zu¬<lb/>
stimmen. So aber, wie sie formuliert sind, treffen sie auch eine Menge andrer<lb/>
Fälle, die man eigentlich nicht treffen will; sie führen deshalb an der einen<lb/>
Stelle neue Ungerechtigkeiten ein, wie sie solche an einer andern Stelle beseitigen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1408"> Unter diesen Umständen erscheint die Ausdehnung der Fürsorgepflicht des<lb/>
Beschäftigungsorts auf alle Fälle der Hilfsbedürftigkeit doch bedenklich; es<lb/>
dürfte vielmehr geraten sein, die Pflicht nach wie vor auf die Fälle der Er¬<lb/>
krankung zu beschränken. Mit dieser Beschränkung würde die Erweiterung der<lb/>
Fürsorgepflicht von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen unbedenklich erscheinen;<lb/>
sie legt, analog dem Krankenkassengesetz, die zeitliche Grenze zwischen Krankheit<lb/>
und Invalidität nunmehr einheitlich fest, sodaß für alle Fälle diesseits und<lb/>
jenseits dieser Grenze alsdann gesetzlich Fürsorge getroffen ist. Endlich könnte<lb/>
man auch der oben erwähnten räumlichen Erweiterung der bisherigen Fürsorge-<lb/>
Pflicht zustimmen, wenn diese auf Krankheitsfälle beschränkt bleiben würde.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0315] Zur Reform des Armenwesens nicht leicht entscheiden. Für eine möglichst starke Heranziehung der Beschäftigungs¬ gemeinde wird jedoch folgendes ins Gewicht fallen. Nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung rechtfertigt es sich, daß der Schwerpunkt der Armenlasten dahin gelegt wird, wo die Arbeitskraft des hilfsbedürftig Gewordnen benutzt wird. Durch die wirtschaftliche Arbeit entsteht in der Arbeitsgemeinde wirtschaftlicher Wohlstand. Bei industriellen Arbeitern ist die Arbeitsgemeinde in der Regel der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz; in ihr pflegt der Arbeiter auch einen großen Teil seiner Bedürfnisse einzukaufen, denn industrielle Anlagen sind meist in größern Gemeinden; diese sind gewöhnlich auch steuerkräftiger und darum zur Tragung der Armenlasten besser imstande. Den stärkern Schultern kommt die größere Last zu. Anders liegt die Sache, wenn es sich nicht um eine große industrielle Arbeitsgemeinde und eine kleine Wohngcmeinde handelt, sondern wenn beide von ähnlicher Größe sind und ländlichen Charakter haben. Dann kann es zweifelhaft sein, ob nicht die Wohngemeinde von den Arbeitsleistungen außer¬ halb ihres Bezirks einen relativ bedeutenden Vorteil hat. In ihr bezahlt der Arbeiter seine Steuern und Abgaben, erhält seine Familie und verzehrt seinen Lohn, indem er die meisten Lebensbedürfnisse dort bezahlt. In den Fällen, wo schon bald nach einwöchiger Arbeit eine Unterstützung notwendig wird, entstehn auch aus der Kürze dieser Frist schwerwiegende Be¬ denken gegen die stärkere Belastung der Arbeitsgemeindc. Es entspricht nicht mehr dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, wenn auf Grund ein- oder zweiwöchiger Arbeit an einem Orte dieser Ort für sechsundzwciuzig Wochen die ganze Fürsorge im Falle der Hilfsbedürftigkeit übernehmen soll. Ganz besondre Bedenken ergeben sich noch in den Fällen, wo zu einem Eisenbahn- oder Wegebau Streckenarbeiter aus den umliegenden Gemeinden zusammengezogen werden, die dann nach kurzer Beschäftigung in einer Gemeinde, zu der sie sonst gar keine Beziehungen haben, dieser ihnen fremden Gemeinde als Hilfsbedürftige zur drückenden Last werden können. Wäre es möglich, die sich darauf beziehende Bestimmung so zu fassen, daß wirklich nur die großen Jndustriegemeinden zugunsten kleiner ländlicher Vororts¬ gemeinden stärker belastet würden, so könnte man den Vorschlägen vielleicht zu¬ stimmen. So aber, wie sie formuliert sind, treffen sie auch eine Menge andrer Fälle, die man eigentlich nicht treffen will; sie führen deshalb an der einen Stelle neue Ungerechtigkeiten ein, wie sie solche an einer andern Stelle beseitigen. Unter diesen Umständen erscheint die Ausdehnung der Fürsorgepflicht des Beschäftigungsorts auf alle Fälle der Hilfsbedürftigkeit doch bedenklich; es dürfte vielmehr geraten sein, die Pflicht nach wie vor auf die Fälle der Er¬ krankung zu beschränken. Mit dieser Beschränkung würde die Erweiterung der Fürsorgepflicht von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen unbedenklich erscheinen; sie legt, analog dem Krankenkassengesetz, die zeitliche Grenze zwischen Krankheit und Invalidität nunmehr einheitlich fest, sodaß für alle Fälle diesseits und jenseits dieser Grenze alsdann gesetzlich Fürsorge getroffen ist. Endlich könnte man auch der oben erwähnten räumlichen Erweiterung der bisherigen Fürsorge- Pflicht zustimmen, wenn diese auf Krankheitsfälle beschränkt bleiben würde.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/315
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/315>, abgerufen am 27.12.2024.