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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

aufgestellt, wie man sie von einem wissenschaftlich gebildeten Juristen ver¬
langen kann; und in der oben geschilderten Art verfährt der Praktiker, wenn
er sich über eine Rechtsfrage schriftstellerisch betätigt.

Kommen wir nun auf die Streitfrage, die den Vormnndschaftsrichter be¬
schäftigt, zurück. Der Richter ist wissenschaftlich gebildet, soll also die Fähig¬
keit haben, in Rechtsfragen eine selbständige Entscheidung zu treffen, sie
wissenschaftlich und gründlich zu untersuchen. Hierin zeigt sich gerade die
wissenschaftliche Durchbildung im Gegensatz zu der subaltern-seminaristischen.
Kann man nun im Ernst behaupten, daß der Richter in der Lage ist, sich in
der oben geschilderten Weise der Untersuchung und der Entscheidung der Streit¬
frage zu unterzieh"? Davon ist doch gar nicht die Rede! Die erlangte
Fähigkeit zur Bekleidung des Richteramts gibt noch lange keine Gewähr dafür,
daß der Richter Rechtsfragen in der oben geschilderten Weise wissenschaftlich
bearbeiten kann; dazu gehört vielmehr neben Lust und Liebe zu wissenschaft¬
licher Beschäftigung eine besondre wissenschaftliche Befähigung, die eben nur
vereinzelten Praktikern mitgegeben ist. Der Durchschnittsjnrist ist gar nicht
befähigt, das bezeichnete Hilfsmittel der Vorarbeiten sachgemäß zu benutzen,
er liest auch keine wissenschaftlichen Einzelschriften oder fachwissenschaftliche
Zeitschriften; wie soll er also von den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Forschung andrer Kenntnis haben! So fällt von dem "wissenschaftlichen Rüst¬
zeug," das zu einer gründlichen Erörterung unentbehrlich ist, schon der aller-
wichtigste Teil weg. Es verbleiben dem Praktiker also nur die Kommentare und
die Lehrbücher. Daß es hierunter vortreffliche Werke gibt, ist bekannt; aber
diese beiden Arten von Hilfsmitteln haben auch ihre schlimme Seite. Wie
nämlich auf den Beschlüssen der Juristentage der Fluch der Zufallsmchrheiten
haftet, so ähnlich haftet auf den Kommentaren und den Lehrbüchern oft ein
andrer Fluch, nämlich der der Unwissenschaftlichkeit. Wie sollte das auch anders
sein? Sogar bei der Kommentierung oder der systematischen Darstellung eines
verhältnismüßig nicht umfangreichen Gesetzes, wie etwa der Konkurs-, Wechsel-
uud Grundbuchordnung oder des Vormundschaftsrechts, muß der Verfasser
viele hundert ganz verschiedne Streit- und Zweifelsfragen erörtern, und von
diesen ist ein überaus großer Teil so schwierig, daß die Entscheidung jeder
einzigen viele Wochen, ja viele Monate braucht, immer vorausgesetzt, daß die
Bearbeitung wirklich wissenschaftlich und gründlich ist, d. h. daß die Vor¬
arbeiten und die Rechtsprechung nicht bloß abgeschrieben, sondern kritisch ver¬
wertet, die Literatur nicht bloß erwähnt, sondern eingehend berücksichtigt
werden, daß die Begründung der eignen Ansichten überzeugen soll. Bei einer
solchen Arbeitsweise würde die Kommentierung eines Gesetzes die Arbeitszeit
mehrerer Jahre in Anspruch nehmen. Wie soll der Verfasser, der zumeist doch
neben der wissenschaftlichen Beschäftigung noch seine Amts- und Berufstätig¬
keit hat, soviel Zeit auf deu Kommentar zu dem verhältnismäßig kurzen Gesetz
verwenden! Daher die vielen flüchtigen Machwerke, die sich mit einfacher
Wiedergabe von Stellen der Vorarbeiten, von sogenannten festgestellten Rechts-
grundsätzen aus höchstrichterlichen Entscheidungen und von Ansichten andrer
begnügen, eins kritiklos neben das andre gestellt. Bahr spricht bezeichnend


Grenzboten I 1905 71
Subalterne Juristen

aufgestellt, wie man sie von einem wissenschaftlich gebildeten Juristen ver¬
langen kann; und in der oben geschilderten Art verfährt der Praktiker, wenn
er sich über eine Rechtsfrage schriftstellerisch betätigt.

Kommen wir nun auf die Streitfrage, die den Vormnndschaftsrichter be¬
schäftigt, zurück. Der Richter ist wissenschaftlich gebildet, soll also die Fähig¬
keit haben, in Rechtsfragen eine selbständige Entscheidung zu treffen, sie
wissenschaftlich und gründlich zu untersuchen. Hierin zeigt sich gerade die
wissenschaftliche Durchbildung im Gegensatz zu der subaltern-seminaristischen.
Kann man nun im Ernst behaupten, daß der Richter in der Lage ist, sich in
der oben geschilderten Weise der Untersuchung und der Entscheidung der Streit¬
frage zu unterzieh»? Davon ist doch gar nicht die Rede! Die erlangte
Fähigkeit zur Bekleidung des Richteramts gibt noch lange keine Gewähr dafür,
daß der Richter Rechtsfragen in der oben geschilderten Weise wissenschaftlich
bearbeiten kann; dazu gehört vielmehr neben Lust und Liebe zu wissenschaft¬
licher Beschäftigung eine besondre wissenschaftliche Befähigung, die eben nur
vereinzelten Praktikern mitgegeben ist. Der Durchschnittsjnrist ist gar nicht
befähigt, das bezeichnete Hilfsmittel der Vorarbeiten sachgemäß zu benutzen,
er liest auch keine wissenschaftlichen Einzelschriften oder fachwissenschaftliche
Zeitschriften; wie soll er also von den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Forschung andrer Kenntnis haben! So fällt von dem „wissenschaftlichen Rüst¬
zeug," das zu einer gründlichen Erörterung unentbehrlich ist, schon der aller-
wichtigste Teil weg. Es verbleiben dem Praktiker also nur die Kommentare und
die Lehrbücher. Daß es hierunter vortreffliche Werke gibt, ist bekannt; aber
diese beiden Arten von Hilfsmitteln haben auch ihre schlimme Seite. Wie
nämlich auf den Beschlüssen der Juristentage der Fluch der Zufallsmchrheiten
haftet, so ähnlich haftet auf den Kommentaren und den Lehrbüchern oft ein
andrer Fluch, nämlich der der Unwissenschaftlichkeit. Wie sollte das auch anders
sein? Sogar bei der Kommentierung oder der systematischen Darstellung eines
verhältnismüßig nicht umfangreichen Gesetzes, wie etwa der Konkurs-, Wechsel-
uud Grundbuchordnung oder des Vormundschaftsrechts, muß der Verfasser
viele hundert ganz verschiedne Streit- und Zweifelsfragen erörtern, und von
diesen ist ein überaus großer Teil so schwierig, daß die Entscheidung jeder
einzigen viele Wochen, ja viele Monate braucht, immer vorausgesetzt, daß die
Bearbeitung wirklich wissenschaftlich und gründlich ist, d. h. daß die Vor¬
arbeiten und die Rechtsprechung nicht bloß abgeschrieben, sondern kritisch ver¬
wertet, die Literatur nicht bloß erwähnt, sondern eingehend berücksichtigt
werden, daß die Begründung der eignen Ansichten überzeugen soll. Bei einer
solchen Arbeitsweise würde die Kommentierung eines Gesetzes die Arbeitszeit
mehrerer Jahre in Anspruch nehmen. Wie soll der Verfasser, der zumeist doch
neben der wissenschaftlichen Beschäftigung noch seine Amts- und Berufstätig¬
keit hat, soviel Zeit auf deu Kommentar zu dem verhältnismäßig kurzen Gesetz
verwenden! Daher die vielen flüchtigen Machwerke, die sich mit einfacher
Wiedergabe von Stellen der Vorarbeiten, von sogenannten festgestellten Rechts-
grundsätzen aus höchstrichterlichen Entscheidungen und von Ansichten andrer
begnügen, eins kritiklos neben das andre gestellt. Bahr spricht bezeichnend


Grenzboten I 1905 71
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[0545] Subalterne Juristen aufgestellt, wie man sie von einem wissenschaftlich gebildeten Juristen ver¬ langen kann; und in der oben geschilderten Art verfährt der Praktiker, wenn er sich über eine Rechtsfrage schriftstellerisch betätigt. Kommen wir nun auf die Streitfrage, die den Vormnndschaftsrichter be¬ schäftigt, zurück. Der Richter ist wissenschaftlich gebildet, soll also die Fähig¬ keit haben, in Rechtsfragen eine selbständige Entscheidung zu treffen, sie wissenschaftlich und gründlich zu untersuchen. Hierin zeigt sich gerade die wissenschaftliche Durchbildung im Gegensatz zu der subaltern-seminaristischen. Kann man nun im Ernst behaupten, daß der Richter in der Lage ist, sich in der oben geschilderten Weise der Untersuchung und der Entscheidung der Streit¬ frage zu unterzieh»? Davon ist doch gar nicht die Rede! Die erlangte Fähigkeit zur Bekleidung des Richteramts gibt noch lange keine Gewähr dafür, daß der Richter Rechtsfragen in der oben geschilderten Weise wissenschaftlich bearbeiten kann; dazu gehört vielmehr neben Lust und Liebe zu wissenschaft¬ licher Beschäftigung eine besondre wissenschaftliche Befähigung, die eben nur vereinzelten Praktikern mitgegeben ist. Der Durchschnittsjnrist ist gar nicht befähigt, das bezeichnete Hilfsmittel der Vorarbeiten sachgemäß zu benutzen, er liest auch keine wissenschaftlichen Einzelschriften oder fachwissenschaftliche Zeitschriften; wie soll er also von den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung andrer Kenntnis haben! So fällt von dem „wissenschaftlichen Rüst¬ zeug," das zu einer gründlichen Erörterung unentbehrlich ist, schon der aller- wichtigste Teil weg. Es verbleiben dem Praktiker also nur die Kommentare und die Lehrbücher. Daß es hierunter vortreffliche Werke gibt, ist bekannt; aber diese beiden Arten von Hilfsmitteln haben auch ihre schlimme Seite. Wie nämlich auf den Beschlüssen der Juristentage der Fluch der Zufallsmchrheiten haftet, so ähnlich haftet auf den Kommentaren und den Lehrbüchern oft ein andrer Fluch, nämlich der der Unwissenschaftlichkeit. Wie sollte das auch anders sein? Sogar bei der Kommentierung oder der systematischen Darstellung eines verhältnismüßig nicht umfangreichen Gesetzes, wie etwa der Konkurs-, Wechsel- uud Grundbuchordnung oder des Vormundschaftsrechts, muß der Verfasser viele hundert ganz verschiedne Streit- und Zweifelsfragen erörtern, und von diesen ist ein überaus großer Teil so schwierig, daß die Entscheidung jeder einzigen viele Wochen, ja viele Monate braucht, immer vorausgesetzt, daß die Bearbeitung wirklich wissenschaftlich und gründlich ist, d. h. daß die Vor¬ arbeiten und die Rechtsprechung nicht bloß abgeschrieben, sondern kritisch ver¬ wertet, die Literatur nicht bloß erwähnt, sondern eingehend berücksichtigt werden, daß die Begründung der eignen Ansichten überzeugen soll. Bei einer solchen Arbeitsweise würde die Kommentierung eines Gesetzes die Arbeitszeit mehrerer Jahre in Anspruch nehmen. Wie soll der Verfasser, der zumeist doch neben der wissenschaftlichen Beschäftigung noch seine Amts- und Berufstätig¬ keit hat, soviel Zeit auf deu Kommentar zu dem verhältnismäßig kurzen Gesetz verwenden! Daher die vielen flüchtigen Machwerke, die sich mit einfacher Wiedergabe von Stellen der Vorarbeiten, von sogenannten festgestellten Rechts- grundsätzen aus höchstrichterlichen Entscheidungen und von Ansichten andrer begnügen, eins kritiklos neben das andre gestellt. Bahr spricht bezeichnend Grenzboten I 1905 71

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/545>, abgerufen am 23.07.2024.