Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.vom bankrotten Strafvollzug Strafe als Übel durchaus nicht litt, die Zuchthausstrafe vielmehr auch eine Seitdem der Erziehungsgedanke einmal in der Strafe Eingang gefunden Vielleicht soll dem Ministerium des Innern aber nur der Vorwurf gemacht vom bankrotten Strafvollzug Strafe als Übel durchaus nicht litt, die Zuchthausstrafe vielmehr auch eine Seitdem der Erziehungsgedanke einmal in der Strafe Eingang gefunden Vielleicht soll dem Ministerium des Innern aber nur der Vorwurf gemacht <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0428" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/87906"/> <fw type="header" place="top"> vom bankrotten Strafvollzug</fw><lb/> <p xml:id="ID_1862" prev="#ID_1861"> Strafe als Übel durchaus nicht litt, die Zuchthausstrafe vielmehr auch eine<lb/> ganz hervorragend abschreckende Wirkung entfaltete. So kommt denn Hippel,<lb/> dessen Beiträgen zur Geschichte der Freiheitsstrafe diese Mitteilungen über das<lb/> Amsterdamer Zuchthaus entnommen sind, zu folgendem Ergebnis: Dieselbe Art<lb/> des Strafvollzugs, die der Verbrecher als Übel einPfand, diente dazu, durch<lb/> Gewöhnung an Ordnung und Arbeit, durch Einwirkung auf seine sittlichen<lb/> Eigenschaften bessernde Einflüsse an ihn heranzubringen und so einen fördernden<lb/> Einfluß auf eine spätere ehrliche Existenz in der Freiheit auszuüben. Der<lb/> größte Fortschritt der letzten Jahrhunderte auf dem Gebiet des Strafwesens,<lb/> der Ersatz der Leibes- und der Lebensstrafen durch die Freiheitsstrafe, charak¬<lb/> terisiert sich danach als der Sieg eines Strafmittels, das in früher ungeahntem<lb/> Umfang die Zwecke der Spezialprävention zu fördern und mit denen der General¬<lb/> prävention zu vereinigen verstand. Diese geschichtliche Tatsache bezeichnet nach<lb/> meiner Überzeugung zugleich das kriminalpolitische Programm der Zukunft.</p><lb/> <p xml:id="ID_1863"> Seitdem der Erziehungsgedanke einmal in der Strafe Eingang gefunden<lb/> hatte, hat er seinen Weg durch das Gefängniswesen aller Kulturstaaten ge¬<lb/> nommen, und niemand wird ihn wieder zurückdrängen können. Wer ihn heute<lb/> noch als einen fremdartigen Gedanken ansieht, der muß sich folgerecht nach<lb/> jenen Zeiten zurücksehnen, wo der Repressivgedanke allein herrschte, und Galgen,<lb/> Pfahl und Wippe das Wahrzeichen der Gerichtsbarkeit waren, nicht gerade zur<lb/> Ehre und nicht einmal zum Nutzen der Menschheit.</p><lb/> <p xml:id="ID_1864" next="#ID_1865"> Vielleicht soll dem Ministerium des Innern aber nur der Vorwurf gemacht<lb/> werden, daß es dem Erziehungsgedanken einen allzuweiter Spielraum gewährt<lb/> habe. Die Klage, daß man dem Gefangnen aus Anlaß seines Verbrechens die<lb/> Wohltat seiner Besserung und Erziehung zuwenden möchte, kulminiert denn<lb/> auch in dem Ausdruck Pädagogium. Ein Pädagogium! Sollten wirklich so<lb/> extravagante Pläne bestehn? Es ist ja bekannt, daß der Dezernent für das<lb/> Gefängniswesen im Ministeriuni des Innern den Erziehungsgedanken energisch<lb/> vertritt, aber die mitgeteilte Äußerung berechtigt gewiß noch nicht zu einer Be¬<lb/> fürchtung. Schlagen wir also in seinem Lehrbuch der Gefängniskunde nach.<lb/> Dort spricht sich Krohne über diesen Punkt folgendermaßen aus: Die Freiheits¬<lb/> strafe muß eine ernste unerbittliche Beschränkung der Freiheit enthalten und dem<lb/> davon Betroffnen als ein Zwang, als eine Beugung unter die Autorität des<lb/> Staats fühlbar werden, sodaß ihm die eigne Ohnmacht gegenüber der Vollmacht<lb/> des Staates zum Bewußtsein kommt. In diesem ernsten Zwange ist das Straf¬<lb/> leiden des Verurteilten befaßt; was darüber hinausgeht, ist rohe Mißhandlung,<lb/> die mit den, sittlichen Grunde der Strafe in Widerspruch tritt. Aber weiterhin<lb/> ist die Freiheitsstrafe so zu gestalten, daß der Rechtsbrecher, der entweder nicht<lb/> gelernt oder verlernt hat, seine Freiheit im Staatsleben richtig zu gebrauchen,<lb/> zum rechten Gebrauch der Freiheit erzogen werde. Ganz im Einklang mit den<lb/> hier vorgetragnen Gedanken heißt es in der Dienstordnung, die die offizielle<lb/> Auffassung wiedergibt: Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Verurteilte<lb/> unter die Rechtsordnung gebeugt, zu deren Achtung gebracht, sittlich gebessert<lb/> und zu einem geordneten gesetzmäßigen Leben nach seiner Entlassung erzogen<lb/> werden. Man darf also wohl annehmen, daß die Einrichtung von Pädagogien</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0428]
vom bankrotten Strafvollzug
Strafe als Übel durchaus nicht litt, die Zuchthausstrafe vielmehr auch eine
ganz hervorragend abschreckende Wirkung entfaltete. So kommt denn Hippel,
dessen Beiträgen zur Geschichte der Freiheitsstrafe diese Mitteilungen über das
Amsterdamer Zuchthaus entnommen sind, zu folgendem Ergebnis: Dieselbe Art
des Strafvollzugs, die der Verbrecher als Übel einPfand, diente dazu, durch
Gewöhnung an Ordnung und Arbeit, durch Einwirkung auf seine sittlichen
Eigenschaften bessernde Einflüsse an ihn heranzubringen und so einen fördernden
Einfluß auf eine spätere ehrliche Existenz in der Freiheit auszuüben. Der
größte Fortschritt der letzten Jahrhunderte auf dem Gebiet des Strafwesens,
der Ersatz der Leibes- und der Lebensstrafen durch die Freiheitsstrafe, charak¬
terisiert sich danach als der Sieg eines Strafmittels, das in früher ungeahntem
Umfang die Zwecke der Spezialprävention zu fördern und mit denen der General¬
prävention zu vereinigen verstand. Diese geschichtliche Tatsache bezeichnet nach
meiner Überzeugung zugleich das kriminalpolitische Programm der Zukunft.
Seitdem der Erziehungsgedanke einmal in der Strafe Eingang gefunden
hatte, hat er seinen Weg durch das Gefängniswesen aller Kulturstaaten ge¬
nommen, und niemand wird ihn wieder zurückdrängen können. Wer ihn heute
noch als einen fremdartigen Gedanken ansieht, der muß sich folgerecht nach
jenen Zeiten zurücksehnen, wo der Repressivgedanke allein herrschte, und Galgen,
Pfahl und Wippe das Wahrzeichen der Gerichtsbarkeit waren, nicht gerade zur
Ehre und nicht einmal zum Nutzen der Menschheit.
Vielleicht soll dem Ministerium des Innern aber nur der Vorwurf gemacht
werden, daß es dem Erziehungsgedanken einen allzuweiter Spielraum gewährt
habe. Die Klage, daß man dem Gefangnen aus Anlaß seines Verbrechens die
Wohltat seiner Besserung und Erziehung zuwenden möchte, kulminiert denn
auch in dem Ausdruck Pädagogium. Ein Pädagogium! Sollten wirklich so
extravagante Pläne bestehn? Es ist ja bekannt, daß der Dezernent für das
Gefängniswesen im Ministeriuni des Innern den Erziehungsgedanken energisch
vertritt, aber die mitgeteilte Äußerung berechtigt gewiß noch nicht zu einer Be¬
fürchtung. Schlagen wir also in seinem Lehrbuch der Gefängniskunde nach.
Dort spricht sich Krohne über diesen Punkt folgendermaßen aus: Die Freiheits¬
strafe muß eine ernste unerbittliche Beschränkung der Freiheit enthalten und dem
davon Betroffnen als ein Zwang, als eine Beugung unter die Autorität des
Staats fühlbar werden, sodaß ihm die eigne Ohnmacht gegenüber der Vollmacht
des Staates zum Bewußtsein kommt. In diesem ernsten Zwange ist das Straf¬
leiden des Verurteilten befaßt; was darüber hinausgeht, ist rohe Mißhandlung,
die mit den, sittlichen Grunde der Strafe in Widerspruch tritt. Aber weiterhin
ist die Freiheitsstrafe so zu gestalten, daß der Rechtsbrecher, der entweder nicht
gelernt oder verlernt hat, seine Freiheit im Staatsleben richtig zu gebrauchen,
zum rechten Gebrauch der Freiheit erzogen werde. Ganz im Einklang mit den
hier vorgetragnen Gedanken heißt es in der Dienstordnung, die die offizielle
Auffassung wiedergibt: Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Verurteilte
unter die Rechtsordnung gebeugt, zu deren Achtung gebracht, sittlich gebessert
und zu einem geordneten gesetzmäßigen Leben nach seiner Entlassung erzogen
werden. Man darf also wohl annehmen, daß die Einrichtung von Pädagogien
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