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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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die bisher noch nicht gelöst worden sind und wohl auch niemals werden gelöst
werden. Man muß sich bescheiden, aus jeder der beiden erfahrungsmäßig fest¬
stehenden Tatsachen die praktischen Folgerungen zu ziehn, was ohne theoretische
Lösung des Rätsels ganz gut möglich ist. Daß Kants kategorischer Imperativ
eine Form ohne Inhalt ist, wird ihm allgemein vorgeworfen, und der Verfasser
unsers Büchleins zeigt nur noch ausführlich, daß die Form ihren Inhalt nirgend
anders woher empfangen könne als vom Zweck, und daß der Zweck wirklich
das Mittel heiligt. Ganz allein vom Zwecke hängt es ab, ob das Bearbeiten
eines Menschenleibes mit einem Messer eine grausame Mißhandlung oder eine
wohltätige Operation genannt, ob ein Totschlag als Mord verurteilt oder als
Heldentat gepriesen wird. Und die berühmte Forderung Kants: "Handle so,
daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen
Gesetzgebung gelten könnte," ist unerfüllbar. Da Kant der verkörperte kate¬
gorische Imperativ sein wollte, so müßten also, meint der Verfasser, alle
Männer Professoren der Philosophie werden und unbeweibt bleiben, während
gerade die laut-fichtische Moral die Verehelichung zur allgemeinen Pflicht
stempelt, Kant selbst also als unsittlich erscheint. Sehr gut beleuchtet Allostis
die bekannten Beispiele, an denen Kant die Richtigkeit seiner Regel nachzu¬
weisen versucht, wie: wenn es einmal erlaubt wäre, ein Depositum abzu¬
leugnen, so würde kein Mensch mehr einem andern etwas anvertrauen. "Wenn
es ein Gesetz gäbe: Jedermann darf ein Depositum ableugnen, dessen Nieder¬
legung ihm niemand beweisen kann, so würde das keineswegs zur Folge haben,
daß es nun kein Depositum mehr gäbe. Höchstens könnte man annehmen, daß
dann niemand mehr ein Depositum hingeben würde, ohne sich ein Beweismittel
zu sichern. Aber auch das wäre nicht zutreffend. Denn daraus, daß jemand
etwas darf, folgt noch nicht, daß er es auch wirklich tut. Erließe der Staat
das Gesetz: Jede Mutter darf ihre Kinder töten, so würden keineswegs alle
Mütter ihre Kinder umbringen. So würde auch der Freund sein Eigentum
dem Freunde anvertrauen, trotzdem daß es diesem erlaubt wäre, das Depositum
abzuleugnen. Ist er wirklich mein Freund, so gibt er mir das Anvertraute
zurück. Leugnet er den Empfang, so tut er es nicht, weil er es tun darf,
sondern weil er nicht mein Freund ist." Der Verfasser hat einmal mit einem
Fabrikanten über Kants Moral disputiert und einen armen Arbeiter verteidigt,
der seinem Brodherrn eine Kleinigkeit gestohlen hatte, um für seine kranke
Mutter Arznei zu kaufen. Der Fabrikant meinte: Der arme Mann ist ja zu
bedauern, aber was sollte daraus werden, wenn jeder meiner Arbeiter aus
meiner Kasse nehmen dürfte, was er gerade braucht. "Da haben wir Kants
Moralgesetz! Aber wir sehen auch deutlich seinen Ursprung. Was der Philosoph
für die heiligste Offenbarung der ewigen Vernunft ansieht, das ist nichts andres
als ein Ausfluß kleinlichster, buntester Ichsucht. Möchte es auch ganz allgemein
für erlaubt gelten, in der Lage jenes Arbeiters eine Kleinigkeit zu stehlen, so
folgt daraus noch nicht, daß ich bestohlen werden müsse, auch wenn ich tausend
Arbeiter habe. Nicht jeder Arbeiter hat eine kranke Mutter, und wenn schon,
so würde nicht allen das Geld für Arznei fehlen, und wenn schon, so würde
nicht für alle ein Diebstahl das einzige Mittel sein, sich Geld zu verschaffen.


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die bisher noch nicht gelöst worden sind und wohl auch niemals werden gelöst
werden. Man muß sich bescheiden, aus jeder der beiden erfahrungsmäßig fest¬
stehenden Tatsachen die praktischen Folgerungen zu ziehn, was ohne theoretische
Lösung des Rätsels ganz gut möglich ist. Daß Kants kategorischer Imperativ
eine Form ohne Inhalt ist, wird ihm allgemein vorgeworfen, und der Verfasser
unsers Büchleins zeigt nur noch ausführlich, daß die Form ihren Inhalt nirgend
anders woher empfangen könne als vom Zweck, und daß der Zweck wirklich
das Mittel heiligt. Ganz allein vom Zwecke hängt es ab, ob das Bearbeiten
eines Menschenleibes mit einem Messer eine grausame Mißhandlung oder eine
wohltätige Operation genannt, ob ein Totschlag als Mord verurteilt oder als
Heldentat gepriesen wird. Und die berühmte Forderung Kants: „Handle so,
daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen
Gesetzgebung gelten könnte," ist unerfüllbar. Da Kant der verkörperte kate¬
gorische Imperativ sein wollte, so müßten also, meint der Verfasser, alle
Männer Professoren der Philosophie werden und unbeweibt bleiben, während
gerade die laut-fichtische Moral die Verehelichung zur allgemeinen Pflicht
stempelt, Kant selbst also als unsittlich erscheint. Sehr gut beleuchtet Allostis
die bekannten Beispiele, an denen Kant die Richtigkeit seiner Regel nachzu¬
weisen versucht, wie: wenn es einmal erlaubt wäre, ein Depositum abzu¬
leugnen, so würde kein Mensch mehr einem andern etwas anvertrauen. „Wenn
es ein Gesetz gäbe: Jedermann darf ein Depositum ableugnen, dessen Nieder¬
legung ihm niemand beweisen kann, so würde das keineswegs zur Folge haben,
daß es nun kein Depositum mehr gäbe. Höchstens könnte man annehmen, daß
dann niemand mehr ein Depositum hingeben würde, ohne sich ein Beweismittel
zu sichern. Aber auch das wäre nicht zutreffend. Denn daraus, daß jemand
etwas darf, folgt noch nicht, daß er es auch wirklich tut. Erließe der Staat
das Gesetz: Jede Mutter darf ihre Kinder töten, so würden keineswegs alle
Mütter ihre Kinder umbringen. So würde auch der Freund sein Eigentum
dem Freunde anvertrauen, trotzdem daß es diesem erlaubt wäre, das Depositum
abzuleugnen. Ist er wirklich mein Freund, so gibt er mir das Anvertraute
zurück. Leugnet er den Empfang, so tut er es nicht, weil er es tun darf,
sondern weil er nicht mein Freund ist." Der Verfasser hat einmal mit einem
Fabrikanten über Kants Moral disputiert und einen armen Arbeiter verteidigt,
der seinem Brodherrn eine Kleinigkeit gestohlen hatte, um für seine kranke
Mutter Arznei zu kaufen. Der Fabrikant meinte: Der arme Mann ist ja zu
bedauern, aber was sollte daraus werden, wenn jeder meiner Arbeiter aus
meiner Kasse nehmen dürfte, was er gerade braucht. „Da haben wir Kants
Moralgesetz! Aber wir sehen auch deutlich seinen Ursprung. Was der Philosoph
für die heiligste Offenbarung der ewigen Vernunft ansieht, das ist nichts andres
als ein Ausfluß kleinlichster, buntester Ichsucht. Möchte es auch ganz allgemein
für erlaubt gelten, in der Lage jenes Arbeiters eine Kleinigkeit zu stehlen, so
folgt daraus noch nicht, daß ich bestohlen werden müsse, auch wenn ich tausend
Arbeiter habe. Nicht jeder Arbeiter hat eine kranke Mutter, und wenn schon,
so würde nicht allen das Geld für Arznei fehlen, und wenn schon, so würde
nicht für alle ein Diebstahl das einzige Mittel sein, sich Geld zu verschaffen.


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[0475] Ldelegoisten die bisher noch nicht gelöst worden sind und wohl auch niemals werden gelöst werden. Man muß sich bescheiden, aus jeder der beiden erfahrungsmäßig fest¬ stehenden Tatsachen die praktischen Folgerungen zu ziehn, was ohne theoretische Lösung des Rätsels ganz gut möglich ist. Daß Kants kategorischer Imperativ eine Form ohne Inhalt ist, wird ihm allgemein vorgeworfen, und der Verfasser unsers Büchleins zeigt nur noch ausführlich, daß die Form ihren Inhalt nirgend anders woher empfangen könne als vom Zweck, und daß der Zweck wirklich das Mittel heiligt. Ganz allein vom Zwecke hängt es ab, ob das Bearbeiten eines Menschenleibes mit einem Messer eine grausame Mißhandlung oder eine wohltätige Operation genannt, ob ein Totschlag als Mord verurteilt oder als Heldentat gepriesen wird. Und die berühmte Forderung Kants: „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte," ist unerfüllbar. Da Kant der verkörperte kate¬ gorische Imperativ sein wollte, so müßten also, meint der Verfasser, alle Männer Professoren der Philosophie werden und unbeweibt bleiben, während gerade die laut-fichtische Moral die Verehelichung zur allgemeinen Pflicht stempelt, Kant selbst also als unsittlich erscheint. Sehr gut beleuchtet Allostis die bekannten Beispiele, an denen Kant die Richtigkeit seiner Regel nachzu¬ weisen versucht, wie: wenn es einmal erlaubt wäre, ein Depositum abzu¬ leugnen, so würde kein Mensch mehr einem andern etwas anvertrauen. „Wenn es ein Gesetz gäbe: Jedermann darf ein Depositum ableugnen, dessen Nieder¬ legung ihm niemand beweisen kann, so würde das keineswegs zur Folge haben, daß es nun kein Depositum mehr gäbe. Höchstens könnte man annehmen, daß dann niemand mehr ein Depositum hingeben würde, ohne sich ein Beweismittel zu sichern. Aber auch das wäre nicht zutreffend. Denn daraus, daß jemand etwas darf, folgt noch nicht, daß er es auch wirklich tut. Erließe der Staat das Gesetz: Jede Mutter darf ihre Kinder töten, so würden keineswegs alle Mütter ihre Kinder umbringen. So würde auch der Freund sein Eigentum dem Freunde anvertrauen, trotzdem daß es diesem erlaubt wäre, das Depositum abzuleugnen. Ist er wirklich mein Freund, so gibt er mir das Anvertraute zurück. Leugnet er den Empfang, so tut er es nicht, weil er es tun darf, sondern weil er nicht mein Freund ist." Der Verfasser hat einmal mit einem Fabrikanten über Kants Moral disputiert und einen armen Arbeiter verteidigt, der seinem Brodherrn eine Kleinigkeit gestohlen hatte, um für seine kranke Mutter Arznei zu kaufen. Der Fabrikant meinte: Der arme Mann ist ja zu bedauern, aber was sollte daraus werden, wenn jeder meiner Arbeiter aus meiner Kasse nehmen dürfte, was er gerade braucht. „Da haben wir Kants Moralgesetz! Aber wir sehen auch deutlich seinen Ursprung. Was der Philosoph für die heiligste Offenbarung der ewigen Vernunft ansieht, das ist nichts andres als ein Ausfluß kleinlichster, buntester Ichsucht. Möchte es auch ganz allgemein für erlaubt gelten, in der Lage jenes Arbeiters eine Kleinigkeit zu stehlen, so folgt daraus noch nicht, daß ich bestohlen werden müsse, auch wenn ich tausend Arbeiter habe. Nicht jeder Arbeiter hat eine kranke Mutter, und wenn schon, so würde nicht allen das Geld für Arznei fehlen, und wenn schon, so würde nicht für alle ein Diebstahl das einzige Mittel sein, sich Geld zu verschaffen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/475>, abgerufen am 20.10.2024.