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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Strafprozesses

Ungewohnte verbreitet über den dramatischen Gang der Verhandlung einen
feierlichen Ernst, der auf alle Mitwirkenden -- nicht zum wenigsten auf den
Angeklagten selbst -- zurückstrahlt, während die Verlangsamung die Persönlich¬
keit des Angeklagten mehr in den Vordergrund drängt und Gelegenheit gibt,
seinem innern Gemütsleben näher zu treten, dem doch ganz allein die Handlung,
die ihm vorgeworfen wird, ihre Gefährlichkeit verdankt. Die Neuheit der Ein¬
drücke ist die beste Gewähr gegen eine schablonenhafte, oberflächliche Behandlung,
die, statt den Motiven der Tat nachzugehn, sich begnügt, innerhalb der ausge-
fahrnen Geleise einer feststehenden Terminologie nach den "Tatbestandsmerk¬
malen" zu suchen.

Aber noch mehr: das Rechtsgefühl des Laien betrachtet seine Aufgabe
nicht als erschöpft mit der Prüfung und Beantwortung der Frage, ob eine
bestimmte Handlung die von einem Paragraphen vorgesehenen Merkmale an
sich trägt, sondern es geht noch einen Schritt weiter und prüft die Existenz¬
berechtigung des Paragraphen schlechthin oder wenigstens in seiner Anwendung
auf den gegebnen Fall. Der Jurist darf diesen Weg nicht gehn. Wer aber
dem Laiengericht die Aufgabe zuweist, seinen Spruch mit dem Durchschnitts-
rechtsgefühl in Einklang zu bringen, darf sich nicht gegen diese Machtüber¬
schreitung ereifern, wenn er nicht inkonsequent werden will.

Soeben lege ich eine Zeitung aus der Hand, die zwei Berichte aus dem
Gerichtssaal bringt; der eine behandelt eine Schwurgerichts-, der andre eine
Strafkammersache. Bei der ersten hatte ein Postbeamter Gelder unterschlagen
und die Register gefälscht. Die Verhandlung ergab, daß er durch eine Ver¬
kettung unglücklicher Umstände in eine Zwangslage geraten war, aus der er
sich durch seine Tat hatte retten wollen. Die Motive waren gut, das Mittel
war schlecht. Die Geschworenen sprachen ihn frei. -- Vor der Strafkammer
hatte sich ein Mädchen wegen Falscheids zu verantworten, weil es in einer
Alimentationsklage unter Eid geleugnet hatte, noch mit andern geschlechtlich
verkehrt zu haben, und weil dabei die Wahrheit etwas zu kurz gekommen war.
Sie wurde verurteilt. Da es sich bei dieser Anklage nicht um eine vorsätzliche
Verletzung der Eidespflicht handelt, mußte das Gericht annehmen, daß das
Bauernmädchen vor seiner Aussage das Gedächtnis uicht genügend aufgefrischt,
vielleicht versäumt hatte, ihr Tagebuch vorher noch einmal durchzusehen! Jenes
erste Urteil läßt sich sehr wohl verteidigen, das zweite aber nicht. Und warum
bei diesem das bewußte Bciseiteschieben einer natürlich gebotnen Auffassung?
Weil das Mädchen sonst vor die Geschwornen gekommen wäre, und diese sie
freigesprochen hätten, und weil eine solche feierliche Lüge doch nicht straffrei
ausgehn darf! Aber warum würden die Geschwornen freigesprochen haben?
Antwort: Weil es sich mit dem tiefern Ncchtsgeftthl nicht vertrüge, jemand zu
zwingen oder ihm nur zu erlauben, zwischen Schande und Eigennutz zu wählen,
und weil der uuter solchen Umständen getroffnen Wahl keine sittliche Bedeutung
innewohnt, und ihr deshalb auch die rechtliche versagt bleiben muß!

Ist denn aber überhaupt eine einzelne Freisprechung, die von gesunden,
lebenserfahrnen Männern ausgesprochen wird, etwas so gar Schreckliches, ist sie
"icht vielleicht ebenso, vielleicht noch mehr geeignet, den mit der ganzen Prozedur


Zur Reform des Strafprozesses

Ungewohnte verbreitet über den dramatischen Gang der Verhandlung einen
feierlichen Ernst, der auf alle Mitwirkenden — nicht zum wenigsten auf den
Angeklagten selbst — zurückstrahlt, während die Verlangsamung die Persönlich¬
keit des Angeklagten mehr in den Vordergrund drängt und Gelegenheit gibt,
seinem innern Gemütsleben näher zu treten, dem doch ganz allein die Handlung,
die ihm vorgeworfen wird, ihre Gefährlichkeit verdankt. Die Neuheit der Ein¬
drücke ist die beste Gewähr gegen eine schablonenhafte, oberflächliche Behandlung,
die, statt den Motiven der Tat nachzugehn, sich begnügt, innerhalb der ausge-
fahrnen Geleise einer feststehenden Terminologie nach den „Tatbestandsmerk¬
malen" zu suchen.

Aber noch mehr: das Rechtsgefühl des Laien betrachtet seine Aufgabe
nicht als erschöpft mit der Prüfung und Beantwortung der Frage, ob eine
bestimmte Handlung die von einem Paragraphen vorgesehenen Merkmale an
sich trägt, sondern es geht noch einen Schritt weiter und prüft die Existenz¬
berechtigung des Paragraphen schlechthin oder wenigstens in seiner Anwendung
auf den gegebnen Fall. Der Jurist darf diesen Weg nicht gehn. Wer aber
dem Laiengericht die Aufgabe zuweist, seinen Spruch mit dem Durchschnitts-
rechtsgefühl in Einklang zu bringen, darf sich nicht gegen diese Machtüber¬
schreitung ereifern, wenn er nicht inkonsequent werden will.

Soeben lege ich eine Zeitung aus der Hand, die zwei Berichte aus dem
Gerichtssaal bringt; der eine behandelt eine Schwurgerichts-, der andre eine
Strafkammersache. Bei der ersten hatte ein Postbeamter Gelder unterschlagen
und die Register gefälscht. Die Verhandlung ergab, daß er durch eine Ver¬
kettung unglücklicher Umstände in eine Zwangslage geraten war, aus der er
sich durch seine Tat hatte retten wollen. Die Motive waren gut, das Mittel
war schlecht. Die Geschworenen sprachen ihn frei. — Vor der Strafkammer
hatte sich ein Mädchen wegen Falscheids zu verantworten, weil es in einer
Alimentationsklage unter Eid geleugnet hatte, noch mit andern geschlechtlich
verkehrt zu haben, und weil dabei die Wahrheit etwas zu kurz gekommen war.
Sie wurde verurteilt. Da es sich bei dieser Anklage nicht um eine vorsätzliche
Verletzung der Eidespflicht handelt, mußte das Gericht annehmen, daß das
Bauernmädchen vor seiner Aussage das Gedächtnis uicht genügend aufgefrischt,
vielleicht versäumt hatte, ihr Tagebuch vorher noch einmal durchzusehen! Jenes
erste Urteil läßt sich sehr wohl verteidigen, das zweite aber nicht. Und warum
bei diesem das bewußte Bciseiteschieben einer natürlich gebotnen Auffassung?
Weil das Mädchen sonst vor die Geschwornen gekommen wäre, und diese sie
freigesprochen hätten, und weil eine solche feierliche Lüge doch nicht straffrei
ausgehn darf! Aber warum würden die Geschwornen freigesprochen haben?
Antwort: Weil es sich mit dem tiefern Ncchtsgeftthl nicht vertrüge, jemand zu
zwingen oder ihm nur zu erlauben, zwischen Schande und Eigennutz zu wählen,
und weil der uuter solchen Umständen getroffnen Wahl keine sittliche Bedeutung
innewohnt, und ihr deshalb auch die rechtliche versagt bleiben muß!

Ist denn aber überhaupt eine einzelne Freisprechung, die von gesunden,
lebenserfahrnen Männern ausgesprochen wird, etwas so gar Schreckliches, ist sie
"icht vielleicht ebenso, vielleicht noch mehr geeignet, den mit der ganzen Prozedur


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[0145] Zur Reform des Strafprozesses Ungewohnte verbreitet über den dramatischen Gang der Verhandlung einen feierlichen Ernst, der auf alle Mitwirkenden — nicht zum wenigsten auf den Angeklagten selbst — zurückstrahlt, während die Verlangsamung die Persönlich¬ keit des Angeklagten mehr in den Vordergrund drängt und Gelegenheit gibt, seinem innern Gemütsleben näher zu treten, dem doch ganz allein die Handlung, die ihm vorgeworfen wird, ihre Gefährlichkeit verdankt. Die Neuheit der Ein¬ drücke ist die beste Gewähr gegen eine schablonenhafte, oberflächliche Behandlung, die, statt den Motiven der Tat nachzugehn, sich begnügt, innerhalb der ausge- fahrnen Geleise einer feststehenden Terminologie nach den „Tatbestandsmerk¬ malen" zu suchen. Aber noch mehr: das Rechtsgefühl des Laien betrachtet seine Aufgabe nicht als erschöpft mit der Prüfung und Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Handlung die von einem Paragraphen vorgesehenen Merkmale an sich trägt, sondern es geht noch einen Schritt weiter und prüft die Existenz¬ berechtigung des Paragraphen schlechthin oder wenigstens in seiner Anwendung auf den gegebnen Fall. Der Jurist darf diesen Weg nicht gehn. Wer aber dem Laiengericht die Aufgabe zuweist, seinen Spruch mit dem Durchschnitts- rechtsgefühl in Einklang zu bringen, darf sich nicht gegen diese Machtüber¬ schreitung ereifern, wenn er nicht inkonsequent werden will. Soeben lege ich eine Zeitung aus der Hand, die zwei Berichte aus dem Gerichtssaal bringt; der eine behandelt eine Schwurgerichts-, der andre eine Strafkammersache. Bei der ersten hatte ein Postbeamter Gelder unterschlagen und die Register gefälscht. Die Verhandlung ergab, daß er durch eine Ver¬ kettung unglücklicher Umstände in eine Zwangslage geraten war, aus der er sich durch seine Tat hatte retten wollen. Die Motive waren gut, das Mittel war schlecht. Die Geschworenen sprachen ihn frei. — Vor der Strafkammer hatte sich ein Mädchen wegen Falscheids zu verantworten, weil es in einer Alimentationsklage unter Eid geleugnet hatte, noch mit andern geschlechtlich verkehrt zu haben, und weil dabei die Wahrheit etwas zu kurz gekommen war. Sie wurde verurteilt. Da es sich bei dieser Anklage nicht um eine vorsätzliche Verletzung der Eidespflicht handelt, mußte das Gericht annehmen, daß das Bauernmädchen vor seiner Aussage das Gedächtnis uicht genügend aufgefrischt, vielleicht versäumt hatte, ihr Tagebuch vorher noch einmal durchzusehen! Jenes erste Urteil läßt sich sehr wohl verteidigen, das zweite aber nicht. Und warum bei diesem das bewußte Bciseiteschieben einer natürlich gebotnen Auffassung? Weil das Mädchen sonst vor die Geschwornen gekommen wäre, und diese sie freigesprochen hätten, und weil eine solche feierliche Lüge doch nicht straffrei ausgehn darf! Aber warum würden die Geschwornen freigesprochen haben? Antwort: Weil es sich mit dem tiefern Ncchtsgeftthl nicht vertrüge, jemand zu zwingen oder ihm nur zu erlauben, zwischen Schande und Eigennutz zu wählen, und weil der uuter solchen Umständen getroffnen Wahl keine sittliche Bedeutung innewohnt, und ihr deshalb auch die rechtliche versagt bleiben muß! Ist denn aber überhaupt eine einzelne Freisprechung, die von gesunden, lebenserfahrnen Männern ausgesprochen wird, etwas so gar Schreckliches, ist sie "icht vielleicht ebenso, vielleicht noch mehr geeignet, den mit der ganzen Prozedur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/145>, abgerufen am 05.02.2025.