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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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t)om Strafmaß

Anhänger als Verfechter der Vergeltungstheorie. Sie straft also <mia
pöLLg-wen sse; ihr ist "das Verbrechen" Gegenstand des Strafrechts. Die
andre Gruppe will "den Verbrecher" zum Gegenstande der Strafrechtspflege
machen, die das Verbrechertum bekämpfen, d. h. solche Maßnahmen treffen
soll, die das verbrecherische Individuum bessern, wenn es besserungsfähig ist,
unschädlich machen, wenn seine Besserung nicht mehr erhofft werden kann.
Sie straft also, of psoostur, und erkennt der Strafe einen Zweck zu, die
Gesellschaft vor dem Verbrecher zu sichern, indem sie ihn wenn möglich bessert
oder ihn unschädlich macht. Diese Schule fußt also auf der Sicherungs- oder
Besserungstheorie. Beide Schulen haben natürlich ihre Abarten, wie es auch
zwischen beiden Standpunkten Übergänge gibt, die wir hier übergehn können.
In der Deutschen Juristenzeitung verfocht damals Professor Kahl, der der
klassischen Schule angehört und auf dein Juristentag über die Strafrechts¬
reform zu referieren hatte, die Ansicht, daß es nicht nur möglich, sondern
auch wünschenswert sei, bei den gesetzgeberischen Arbeiten zur Strafrechtsreform
auf das Strafrechtsproblem nicht einzugehn (Deutsche Juristenzeitung vom
1. Juli 1902), und Professor von Liszt, das Haupt der modernen Schule
und Korreferent zu dem genannten Thema, pflichtete ihm, ich weiß nicht, ob
nur aus Liebenswürdigkeit oder aus Überzeugung, bei. Ihnen trat Professor
Birkmeyer, auch ein AnHanger der klassischen Schule, in Ausführungen ent¬
gegen, die mir überaus zutreffend zu sein scheinen. "Der ganze Schulenstreit,
sagte er (Deutsche Juristenzeitung vom 15. Juli 1902), müßte eine unverant¬
wortliche Vergeudung von Zeit und Kraft sein, wenn der Gesehgeber sich über
ihn hinwegsetzen und doch ein brauchbares Strafgesetz zustande bringen könnte."
"Gewiß gibt es eine Reihe legislatorischer Fragen, hinsichtlich deren gesagt
werden kann, daß was der Sicherungszweck der Strafe fordert, anch von:
Vergeltungsstandpunkt aus vertreten werden müsse oder könne und umgekehrt.
Gewiß ist es für die Vertreter der Schulen geradezu Pflicht, möglichst viele
solcher Vereinigungspunkte ausfindig zu machen und anzuerkennen. -- Aber
überall da, wo solches Zusammentreffen auf dem nämlichen Punkte von den
verschiednen Ausgangspunkten aus unmöglich ist, da kann man meines Er-
achtens dem Wunsche, "den Schulenstreit insoweit zurückzustellen, als dies für
die praktischen Aufgaben der Gesetzgebung unerläßlich ist", nicht entsprechen.
Es wäre doch sonderbar, wenn gerade da, wo die Schule vor die Lösung
praktischer Aufgaben gestellt wird, also ihre Existenzberechtigung erweisen soll,
sie von ihren Vertretern verleugnet werdeu müßte, um ein praktisches Resultat
zu erzielen. -- Ein Strafrechtsgesetzgeber muß sich vor allem entscheiden, welche
Strafrechtstheorie er seinem Gesetz zugrunde legen wolle; er muß sich klar
bewußt sein, ob er durch seine Strafbestimmungen Vergeltung, oder ob er
durch sie Abschreckung, Besserung, Unschädlichmachung bezwecke. Versäumt er
dies, so ist sein ganzes Werk auf Sand gebaut. Ein Zustand grenzenloser
Verwirrung und unerträglicher Unsicherheit des Rechts ist die unausbleibliche
Folge, und das beste an einer solchen Gesetzgebung wäre die mit Sicherheit
vorauszusagende kurze Dauer ihres Bestandes."

Nimmt sich "der Zustand grenzenloser Verwirrung und unerträglicher


t)om Strafmaß

Anhänger als Verfechter der Vergeltungstheorie. Sie straft also <mia
pöLLg-wen sse; ihr ist „das Verbrechen" Gegenstand des Strafrechts. Die
andre Gruppe will „den Verbrecher" zum Gegenstande der Strafrechtspflege
machen, die das Verbrechertum bekämpfen, d. h. solche Maßnahmen treffen
soll, die das verbrecherische Individuum bessern, wenn es besserungsfähig ist,
unschädlich machen, wenn seine Besserung nicht mehr erhofft werden kann.
Sie straft also, of psoostur, und erkennt der Strafe einen Zweck zu, die
Gesellschaft vor dem Verbrecher zu sichern, indem sie ihn wenn möglich bessert
oder ihn unschädlich macht. Diese Schule fußt also auf der Sicherungs- oder
Besserungstheorie. Beide Schulen haben natürlich ihre Abarten, wie es auch
zwischen beiden Standpunkten Übergänge gibt, die wir hier übergehn können.
In der Deutschen Juristenzeitung verfocht damals Professor Kahl, der der
klassischen Schule angehört und auf dein Juristentag über die Strafrechts¬
reform zu referieren hatte, die Ansicht, daß es nicht nur möglich, sondern
auch wünschenswert sei, bei den gesetzgeberischen Arbeiten zur Strafrechtsreform
auf das Strafrechtsproblem nicht einzugehn (Deutsche Juristenzeitung vom
1. Juli 1902), und Professor von Liszt, das Haupt der modernen Schule
und Korreferent zu dem genannten Thema, pflichtete ihm, ich weiß nicht, ob
nur aus Liebenswürdigkeit oder aus Überzeugung, bei. Ihnen trat Professor
Birkmeyer, auch ein AnHanger der klassischen Schule, in Ausführungen ent¬
gegen, die mir überaus zutreffend zu sein scheinen. „Der ganze Schulenstreit,
sagte er (Deutsche Juristenzeitung vom 15. Juli 1902), müßte eine unverant¬
wortliche Vergeudung von Zeit und Kraft sein, wenn der Gesehgeber sich über
ihn hinwegsetzen und doch ein brauchbares Strafgesetz zustande bringen könnte."
„Gewiß gibt es eine Reihe legislatorischer Fragen, hinsichtlich deren gesagt
werden kann, daß was der Sicherungszweck der Strafe fordert, anch von:
Vergeltungsstandpunkt aus vertreten werden müsse oder könne und umgekehrt.
Gewiß ist es für die Vertreter der Schulen geradezu Pflicht, möglichst viele
solcher Vereinigungspunkte ausfindig zu machen und anzuerkennen. — Aber
überall da, wo solches Zusammentreffen auf dem nämlichen Punkte von den
verschiednen Ausgangspunkten aus unmöglich ist, da kann man meines Er-
achtens dem Wunsche, »den Schulenstreit insoweit zurückzustellen, als dies für
die praktischen Aufgaben der Gesetzgebung unerläßlich ist«, nicht entsprechen.
Es wäre doch sonderbar, wenn gerade da, wo die Schule vor die Lösung
praktischer Aufgaben gestellt wird, also ihre Existenzberechtigung erweisen soll,
sie von ihren Vertretern verleugnet werdeu müßte, um ein praktisches Resultat
zu erzielen. — Ein Strafrechtsgesetzgeber muß sich vor allem entscheiden, welche
Strafrechtstheorie er seinem Gesetz zugrunde legen wolle; er muß sich klar
bewußt sein, ob er durch seine Strafbestimmungen Vergeltung, oder ob er
durch sie Abschreckung, Besserung, Unschädlichmachung bezwecke. Versäumt er
dies, so ist sein ganzes Werk auf Sand gebaut. Ein Zustand grenzenloser
Verwirrung und unerträglicher Unsicherheit des Rechts ist die unausbleibliche
Folge, und das beste an einer solchen Gesetzgebung wäre die mit Sicherheit
vorauszusagende kurze Dauer ihres Bestandes."

Nimmt sich „der Zustand grenzenloser Verwirrung und unerträglicher


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/84>, abgerufen am 23.07.2024.