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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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ur lixxischeil Erbfolge

die Biesterfelder Linie sehr ungünstige, für die Schauenburger aber günstige
Prozeßlage geschaffen. Obsiegten die Schauenburger, so hatten sie einerseits
den großen moralischen Vorteil, ihre Rechte in einem auf freier Vereinbarung
beruhenden gerichtlichen Verfahren und nicht kraft eines Machtspruchs des
Bundesrath anerkannt zu sehen, während andrerseits die Biesterfelder Ansprüche
damit ein für allemal erledigt gewesen wären. Denn wenn man den Grafen
Ernst wegen eines Mangels in seiner Abstammung für unebenbürtig erklärte,
so traf dies auch seine Söhne und seine Brüder, die mit ihm dieselbe Ab¬
stammung teilten. Diese -- andre Glieder der Linie Biesterfeld sind nicht vor¬
handen -- hätten dann wohl kaum daran gedacht, auf Grund des formalen
Umstands, daß über ihre Personen noch nicht entschieden war, von neuem An¬
sprüche auf die Erbfolge zu erheben.

Obsiegten dagegen, wie es tatsächlich geschehen ist, die Biesterfelder, so war
dies nur ein Augenblickserfolg, der mit dem Tode des Grafen Ernst wieder
hinfällig oder doch zweifelhaft wurde. Von diesem Zeitpunkt an, der jetzt ein¬
getreten ist, sind die Schauenburger nicht gehindert, die Erbfolgefähigkeit der
übrigen Mitglieder der Biesterfeldcr Linie von neuem zu bestreikn. Und niemand
kann sie nötigen, sich dabei von neuem auf ein gleiches oder ähnliches Schieds¬
gericht wie damals einzulassen. Allerdings ist der Bundesrat ermächtigt, seiner¬
seits die Entscheidung einer andern Stelle nach freier Wahl zu übertragen.
Diesen für sie ungünstigen Charakter des Schicdsvertrags scheinen die Bicster-
felder seinerzeit zu spät erkannt zu haben. Darauf deutet wenigstens der schon
erwähnte, von ihnen im Laufe des Verfahrens eingebrachte Antrag auf Er¬
weiterung des Schiedsspruchs, dem das Schiedsgericht aus formellen Gründen
keine Folge geben konnte.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Schaumlmrger durchaus nicht ge¬
halten sind, in dem neuen Verfahren neue materielle Gründe für die Uneben-
bürtigkeit der Biesterfelder Linie zu erbringen, daß es insonderheit nicht nötig
ist, in den Personen der Mitglieder dieser Linie solche Gründe besonders nach¬
zuweisen. Denn eine neue Instanz ist in keiner Weise an die Gründe des
frühern Schiedsspruchs gebunden, sie kann sogar aus denselben Gründen, aus
denen das Schiedsgericht den Grafen Ernst für ebenbürtig erklärte, seinen Söhnen
und Brüdern die Ebenburt absprechen. In der Tat würde es zunächst offenbar
unmöglich sein, bei den Brüdern des Grafen Ernst, die sämtlich vollbürtige
Brüder, d. h. nicht Halbbrüder oder, wie man oft unrichtig sagt, Stiefbruder
sind, einen Abstammungsmangel, den Graf Ernst nicht hatte, zu erweisen. Denn
ihre Ahnen sind mit den seinigen vollkommen identisch.

Aber auch bei seinen Söhnen halte ich es für ganz verfehlt, einen ihnen
eigentümlichen Grund der Unebeubürtigkeit entdecken zu wollen. Man liest
vielfach, daß ein solcher aus der Person ihrer Mutter, der gebornen Gräfin
Karoline Wartensleben abzuleiten sei, weil deren Mutter der bürgerliche"
(seither in Baden geadelten) Familie Halbach-Bohlen -- rsets der Kaufmanns¬
familie Halbach aus Nemscheid -- entstammt. Diese Ansicht ist völlig verkehrt
und beruht auf elementarer Unkenntnis des Privatsürstenrechts. Die Gräfin
Knroline sowohl wie ihre Mutter sind durch Geburt und Ehe ohne Zweifel voll-


ur lixxischeil Erbfolge

die Biesterfelder Linie sehr ungünstige, für die Schauenburger aber günstige
Prozeßlage geschaffen. Obsiegten die Schauenburger, so hatten sie einerseits
den großen moralischen Vorteil, ihre Rechte in einem auf freier Vereinbarung
beruhenden gerichtlichen Verfahren und nicht kraft eines Machtspruchs des
Bundesrath anerkannt zu sehen, während andrerseits die Biesterfelder Ansprüche
damit ein für allemal erledigt gewesen wären. Denn wenn man den Grafen
Ernst wegen eines Mangels in seiner Abstammung für unebenbürtig erklärte,
so traf dies auch seine Söhne und seine Brüder, die mit ihm dieselbe Ab¬
stammung teilten. Diese — andre Glieder der Linie Biesterfeld sind nicht vor¬
handen — hätten dann wohl kaum daran gedacht, auf Grund des formalen
Umstands, daß über ihre Personen noch nicht entschieden war, von neuem An¬
sprüche auf die Erbfolge zu erheben.

Obsiegten dagegen, wie es tatsächlich geschehen ist, die Biesterfelder, so war
dies nur ein Augenblickserfolg, der mit dem Tode des Grafen Ernst wieder
hinfällig oder doch zweifelhaft wurde. Von diesem Zeitpunkt an, der jetzt ein¬
getreten ist, sind die Schauenburger nicht gehindert, die Erbfolgefähigkeit der
übrigen Mitglieder der Biesterfeldcr Linie von neuem zu bestreikn. Und niemand
kann sie nötigen, sich dabei von neuem auf ein gleiches oder ähnliches Schieds¬
gericht wie damals einzulassen. Allerdings ist der Bundesrat ermächtigt, seiner¬
seits die Entscheidung einer andern Stelle nach freier Wahl zu übertragen.
Diesen für sie ungünstigen Charakter des Schicdsvertrags scheinen die Bicster-
felder seinerzeit zu spät erkannt zu haben. Darauf deutet wenigstens der schon
erwähnte, von ihnen im Laufe des Verfahrens eingebrachte Antrag auf Er¬
weiterung des Schiedsspruchs, dem das Schiedsgericht aus formellen Gründen
keine Folge geben konnte.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Schaumlmrger durchaus nicht ge¬
halten sind, in dem neuen Verfahren neue materielle Gründe für die Uneben-
bürtigkeit der Biesterfelder Linie zu erbringen, daß es insonderheit nicht nötig
ist, in den Personen der Mitglieder dieser Linie solche Gründe besonders nach¬
zuweisen. Denn eine neue Instanz ist in keiner Weise an die Gründe des
frühern Schiedsspruchs gebunden, sie kann sogar aus denselben Gründen, aus
denen das Schiedsgericht den Grafen Ernst für ebenbürtig erklärte, seinen Söhnen
und Brüdern die Ebenburt absprechen. In der Tat würde es zunächst offenbar
unmöglich sein, bei den Brüdern des Grafen Ernst, die sämtlich vollbürtige
Brüder, d. h. nicht Halbbrüder oder, wie man oft unrichtig sagt, Stiefbruder
sind, einen Abstammungsmangel, den Graf Ernst nicht hatte, zu erweisen. Denn
ihre Ahnen sind mit den seinigen vollkommen identisch.

Aber auch bei seinen Söhnen halte ich es für ganz verfehlt, einen ihnen
eigentümlichen Grund der Unebeubürtigkeit entdecken zu wollen. Man liest
vielfach, daß ein solcher aus der Person ihrer Mutter, der gebornen Gräfin
Karoline Wartensleben abzuleiten sei, weil deren Mutter der bürgerliche»
(seither in Baden geadelten) Familie Halbach-Bohlen — rsets der Kaufmanns¬
familie Halbach aus Nemscheid — entstammt. Diese Ansicht ist völlig verkehrt
und beruht auf elementarer Unkenntnis des Privatsürstenrechts. Die Gräfin
Knroline sowohl wie ihre Mutter sind durch Geburt und Ehe ohne Zweifel voll-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/74>, abgerufen am 23.07.2024.