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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Hie Sage von Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Allste

Erst elf Jahre spater wurde das Sonderrecht, dessen Bestimmungen den
Helgvländern selbst unverständlich geworden zu sein scheinen, von Herzog
Christian August in der Von8t,iwtio von Heiliger-Länder Strand-Ordnung Ä, ü.
Gottorff den 12, September 1706 durch die Bestimmung vereinfacht, daß bei
Straudnngen um und bei Helgoland, "es mag" das Schiff "auf denen Scmd-
dühnen oder Klippen auf oder über den Strom oder auch in der vffenbahren
See verunglücken," sowie bei der Bergung sec- und strandtriftigen Guts, nach
den am Stande des Festlands geltenden Grundsätzen, "wenn lebendige Menschen
dabey vorhanden," der Landesherr, die Berger und die Eigentümer jedesmal
den dritten Teil des geborgnen Guts erhalten sollten. "Wann aber keine
lebendige Menschen bey den angcstrcmdeten oder in See gefundenen Guebern
vorhanden," so soll dem Landesherrn auch das Drittel des Eigentümers zu¬
fallen, diesem jedoch eine Auspruchfrist von einem Jahre gewährt sein. Was
die Mannschaft eines gestrandeten Schiffes an Geräten innerhalb dreier Flut¬
zeiten bergen kann, gehört ihr, auch das Schiff gilt nicht als straudfällig,
wenn sie es in dieser Zeit wieder abbringen. Ihr Privateigentum bleibt den
Seeleuten unverkürzt. "Geschütz und Ammunition" fällt dem Landesherrn zu,
mit dein Wrack soll es nach alter Gewohnheit gehalten werden, Seetonnen
und Anker sollen Jahr und Tag verwahrt und den sich meldenden Eigen¬
tümer" "gegen ein leidliches Bergelohn" ausgehändigt werden. Dadurch,
daß schou die Anwesenheit lebender Menschen bei dem Strandgute nach dieser
Konstitution mildernd ans die Handhabung des Strandrechts wirkte, und daß
eine Anspruchfrist von einem Jahre den Eigentümern des Strandguts offen
gelassen wurde, war ein großer Schritt vorwärts gemacht. Noch weiter ent
fermee sich die Konstitution von dem alten Privilegium dadurch, daß sie
die Helgoländer "den in Noth und Gefahr schwebenden alle Menschen- und
mögliche Hülfe zu ihrer Rettung und Salvirung leisten" hieß.

Daran reiht sich eine "Inklination" der dänischen Regierung an die Ober-
nnd Hebnngsbeamten in Steinburg, Süderdithinarsen und Pinneberg ä. <l.
Kopenhagen den 29. Juni 1720, die eine gleichmäßige Handhabung des
Strandrechts in den Herzogtümern anordnete und als Strandgutanteile je ein
Drittel für den König, die Berger und die sich innerhalb Jahresfrist meldenden
Eigentümer festsetzte.

Der Abschluß des Fundaments, auf das sich das Strandrecht in den
Herzogtümern, auf Helgoland und auf den übrigen nordfriesischen Inseln
gründete, war eine am 16. April 1729 gegebne Anweisung zu einer milden
Handhabung des Strandrechts in den Herzogtümern. Danach sollte nichts für
"würklich gestrandetes Guth" gehalten werden, "als was würklich in der See,
oder auf der Elbe von den K. Untertahnen geborgen; oder auch da ein Schiff
dnrch Sturm und Ungewitter auf der See, oder auf dem Elbstrohm verun¬
glücket, von dem Schiffer und seinem Volk gänzlich verlassen; sodann auf
Königl. Strand getrieben, und die Güther und Wahren von denen in solcher
Gegend wohnenden Untertahnen geborgen, mithin solche von dem Schiffer und
seinem Volat gleichsam xro <loi'ölioti8 gehalten worden." Weiter als man im
Jahre 1706 vorgeschritten war, ging man mit dieser Berfügnng im Jahre 1729


Hie Sage von Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Allste

Erst elf Jahre spater wurde das Sonderrecht, dessen Bestimmungen den
Helgvländern selbst unverständlich geworden zu sein scheinen, von Herzog
Christian August in der Von8t,iwtio von Heiliger-Länder Strand-Ordnung Ä, ü.
Gottorff den 12, September 1706 durch die Bestimmung vereinfacht, daß bei
Straudnngen um und bei Helgoland, „es mag" das Schiff „auf denen Scmd-
dühnen oder Klippen auf oder über den Strom oder auch in der vffenbahren
See verunglücken," sowie bei der Bergung sec- und strandtriftigen Guts, nach
den am Stande des Festlands geltenden Grundsätzen, „wenn lebendige Menschen
dabey vorhanden," der Landesherr, die Berger und die Eigentümer jedesmal
den dritten Teil des geborgnen Guts erhalten sollten. „Wann aber keine
lebendige Menschen bey den angcstrcmdeten oder in See gefundenen Guebern
vorhanden," so soll dem Landesherrn auch das Drittel des Eigentümers zu¬
fallen, diesem jedoch eine Auspruchfrist von einem Jahre gewährt sein. Was
die Mannschaft eines gestrandeten Schiffes an Geräten innerhalb dreier Flut¬
zeiten bergen kann, gehört ihr, auch das Schiff gilt nicht als straudfällig,
wenn sie es in dieser Zeit wieder abbringen. Ihr Privateigentum bleibt den
Seeleuten unverkürzt. „Geschütz und Ammunition" fällt dem Landesherrn zu,
mit dein Wrack soll es nach alter Gewohnheit gehalten werden, Seetonnen
und Anker sollen Jahr und Tag verwahrt und den sich meldenden Eigen¬
tümer» „gegen ein leidliches Bergelohn" ausgehändigt werden. Dadurch,
daß schou die Anwesenheit lebender Menschen bei dem Strandgute nach dieser
Konstitution mildernd ans die Handhabung des Strandrechts wirkte, und daß
eine Anspruchfrist von einem Jahre den Eigentümern des Strandguts offen
gelassen wurde, war ein großer Schritt vorwärts gemacht. Noch weiter ent
fermee sich die Konstitution von dem alten Privilegium dadurch, daß sie
die Helgoländer „den in Noth und Gefahr schwebenden alle Menschen- und
mögliche Hülfe zu ihrer Rettung und Salvirung leisten" hieß.

Daran reiht sich eine „Inklination" der dänischen Regierung an die Ober-
nnd Hebnngsbeamten in Steinburg, Süderdithinarsen und Pinneberg ä. <l.
Kopenhagen den 29. Juni 1720, die eine gleichmäßige Handhabung des
Strandrechts in den Herzogtümern anordnete und als Strandgutanteile je ein
Drittel für den König, die Berger und die sich innerhalb Jahresfrist meldenden
Eigentümer festsetzte.

Der Abschluß des Fundaments, auf das sich das Strandrecht in den
Herzogtümern, auf Helgoland und auf den übrigen nordfriesischen Inseln
gründete, war eine am 16. April 1729 gegebne Anweisung zu einer milden
Handhabung des Strandrechts in den Herzogtümern. Danach sollte nichts für
„würklich gestrandetes Guth" gehalten werden, „als was würklich in der See,
oder auf der Elbe von den K. Untertahnen geborgen; oder auch da ein Schiff
dnrch Sturm und Ungewitter auf der See, oder auf dem Elbstrohm verun¬
glücket, von dem Schiffer und seinem Volk gänzlich verlassen; sodann auf
Königl. Strand getrieben, und die Güther und Wahren von denen in solcher
Gegend wohnenden Untertahnen geborgen, mithin solche von dem Schiffer und
seinem Volat gleichsam xro <loi'ölioti8 gehalten worden." Weiter als man im
Jahre 1706 vorgeschritten war, ging man mit dieser Berfügnng im Jahre 1729


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/318>, abgerufen am 23.07.2024.