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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

das Gut mit eigner Kraft oder im Bunde mit fremder zu retten) berücksichtigte
den Fall nicht, daß die Ladung eines Schiffes nach dem Tode der Mann¬
schaft geborgen und von dem Eigentümer zurückgefordert werden konnte. Diese
Definition ist so künstlich ausgedacht und so unwahrscheinlich, daß wohl nie
ein königlicher Amtmann "solet verlatenn Schipbrackenn Gute" hätte "retten
vnde bargen kalben" können. Schlimmer noch als diese Verallgemeinerung
eines seltnen, fast ausgeschlossenen Falles ist der Mangel jeglicher Bestimmung,
was mit dem "von Koninges wegen" geretteten Gute geschehen solle. War
dieses Gut dem Fiskus verfallen oder sollte es für die Eigentümer aufbewahrt
werden? Da sich "Wrack Gute" an andrer Stelle durch die Worte "prüde
dem Köninge tho stam schall" erklärt findet und nach einer dritten Stelle der
Amtmann angewiesen wird, bemannte Schiffe und begleitete Güter nur dann
anzugreifen "edder van des Koninges wegen reddenn vnde bargenn" zu lassen,
wenn festgestellt werde, "dat de Lüde Sehe-Nouer wereun," neigt Schuback
zu der Annahme, daß dieses Nelken und Bergen im Namen des Königs eine
Umschreibung des Begriffs konfiszieren sei. Die Interpretation dieser Be¬
stimmung durch spätere düuische Strandordnungen und das Unheil, das aus
diescni Artikel für den dänischen Strand und seine Opfer erwuchs, gibt ihm
Recht. Statt auf den fast ausgeschlossenen Fall der Dereliktion zu warten,
den der Artikel voraussetzte, sahen eifrige Beamte und habsüchtige Berger
darin, daß die Besatzung das Schiff verließ, um sich zu retten oder um
Hilfe zum Bergen der Ladung zu holen, und darin, daß die See das Schiff
seiner Besatzung beraubte, indem sie Mann um Mann aus dem Takelwerk
riß, eine zum "retten vnde bargenn van des Kvninges wegen" berechtigende
Dereliktion.

Als Christian der Dritte mit seinen Brüdern Johannes und Adolf die
Herzogtümer Schleswig und Holstein teilte, siel die Insel Helgoland zu dem
Anteile Herzog Adolfs. So kam es, daß eilt Privilegium, das dieser im
Jahre 1559 der einsamen Insel gab, nicht Christians unseliger Artikel den
gesetzlichen Strandranb auf das Eiland übertrug.

Dieses Privilegium gab Herzog Adolf deu Helgoländern am 6. Juli 1584
auf ihre Bitte "umb Oonürnmtion ihrer vor Alters her habender Gerechtig¬
keit." Es enthält folgende in der Bezeichnung der Strandgutanteile dunkle
Bestimmungen: Wenn ein Schiff strandet, sollen die Berger "das 4te Part"
der aus dem Schiffe geborgnen Güter bekommen, "das 3te pari" dein
Landesherrn aufheben, "2. p.ire" dem Kaufmanne zurückgeben. Ist der
.Kaufmann nicht bei der Bergung zugegen, so sollen dem Landesherrn "3.
Mi't," deu Bergern "das 4te piu't," zufallen. "Wann aber die Güther auf
deu Strand geborgen werden," wenn es sich um die Bergung strandtriftiger
aus einem zerschlagnen Schiffe stammender Güter handelt, sollen die Berger
"das 3te parts," der Kaufmann "2. parts," der Landesherr "das übrige"
bekommen. Ist der Kaufmann nicht anwesend, so stehn dem Landesherrn
"2. Theil," den Bcrgern "das 3te Theil" zu. "Im Fall auch die Güther
in der wilden See geborgen werden, hin über den Strohm," sollen die
Berger und der Landesherr je die Hälfte bekommen, "da aber der Kauf-


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

das Gut mit eigner Kraft oder im Bunde mit fremder zu retten) berücksichtigte
den Fall nicht, daß die Ladung eines Schiffes nach dem Tode der Mann¬
schaft geborgen und von dem Eigentümer zurückgefordert werden konnte. Diese
Definition ist so künstlich ausgedacht und so unwahrscheinlich, daß wohl nie
ein königlicher Amtmann „solet verlatenn Schipbrackenn Gute" hätte „retten
vnde bargen kalben" können. Schlimmer noch als diese Verallgemeinerung
eines seltnen, fast ausgeschlossenen Falles ist der Mangel jeglicher Bestimmung,
was mit dem „von Koninges wegen" geretteten Gute geschehen solle. War
dieses Gut dem Fiskus verfallen oder sollte es für die Eigentümer aufbewahrt
werden? Da sich „Wrack Gute" an andrer Stelle durch die Worte „prüde
dem Köninge tho stam schall" erklärt findet und nach einer dritten Stelle der
Amtmann angewiesen wird, bemannte Schiffe und begleitete Güter nur dann
anzugreifen „edder van des Koninges wegen reddenn vnde bargenn" zu lassen,
wenn festgestellt werde, „dat de Lüde Sehe-Nouer wereun," neigt Schuback
zu der Annahme, daß dieses Nelken und Bergen im Namen des Königs eine
Umschreibung des Begriffs konfiszieren sei. Die Interpretation dieser Be¬
stimmung durch spätere düuische Strandordnungen und das Unheil, das aus
diescni Artikel für den dänischen Strand und seine Opfer erwuchs, gibt ihm
Recht. Statt auf den fast ausgeschlossenen Fall der Dereliktion zu warten,
den der Artikel voraussetzte, sahen eifrige Beamte und habsüchtige Berger
darin, daß die Besatzung das Schiff verließ, um sich zu retten oder um
Hilfe zum Bergen der Ladung zu holen, und darin, daß die See das Schiff
seiner Besatzung beraubte, indem sie Mann um Mann aus dem Takelwerk
riß, eine zum „retten vnde bargenn van des Kvninges wegen" berechtigende
Dereliktion.

Als Christian der Dritte mit seinen Brüdern Johannes und Adolf die
Herzogtümer Schleswig und Holstein teilte, siel die Insel Helgoland zu dem
Anteile Herzog Adolfs. So kam es, daß eilt Privilegium, das dieser im
Jahre 1559 der einsamen Insel gab, nicht Christians unseliger Artikel den
gesetzlichen Strandranb auf das Eiland übertrug.

Dieses Privilegium gab Herzog Adolf deu Helgoländern am 6. Juli 1584
auf ihre Bitte „umb Oonürnmtion ihrer vor Alters her habender Gerechtig¬
keit." Es enthält folgende in der Bezeichnung der Strandgutanteile dunkle
Bestimmungen: Wenn ein Schiff strandet, sollen die Berger „das 4te Part"
der aus dem Schiffe geborgnen Güter bekommen, „das 3te pari" dein
Landesherrn aufheben, „2. p.ire" dem Kaufmanne zurückgeben. Ist der
.Kaufmann nicht bei der Bergung zugegen, so sollen dem Landesherrn „3.
Mi't," deu Bergern „das 4te piu't," zufallen. „Wann aber die Güther auf
deu Strand geborgen werden," wenn es sich um die Bergung strandtriftiger
aus einem zerschlagnen Schiffe stammender Güter handelt, sollen die Berger
„das 3te parts," der Kaufmann „2. parts," der Landesherr „das übrige"
bekommen. Ist der Kaufmann nicht anwesend, so stehn dem Landesherrn
„2. Theil," den Bcrgern „das 3te Theil" zu. „Im Fall auch die Güther
in der wilden See geborgen werden, hin über den Strohm," sollen die
Berger und der Landesherr je die Hälfte bekommen, „da aber der Kauf-


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[0316] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste das Gut mit eigner Kraft oder im Bunde mit fremder zu retten) berücksichtigte den Fall nicht, daß die Ladung eines Schiffes nach dem Tode der Mann¬ schaft geborgen und von dem Eigentümer zurückgefordert werden konnte. Diese Definition ist so künstlich ausgedacht und so unwahrscheinlich, daß wohl nie ein königlicher Amtmann „solet verlatenn Schipbrackenn Gute" hätte „retten vnde bargen kalben" können. Schlimmer noch als diese Verallgemeinerung eines seltnen, fast ausgeschlossenen Falles ist der Mangel jeglicher Bestimmung, was mit dem „von Koninges wegen" geretteten Gute geschehen solle. War dieses Gut dem Fiskus verfallen oder sollte es für die Eigentümer aufbewahrt werden? Da sich „Wrack Gute" an andrer Stelle durch die Worte „prüde dem Köninge tho stam schall" erklärt findet und nach einer dritten Stelle der Amtmann angewiesen wird, bemannte Schiffe und begleitete Güter nur dann anzugreifen „edder van des Koninges wegen reddenn vnde bargenn" zu lassen, wenn festgestellt werde, „dat de Lüde Sehe-Nouer wereun," neigt Schuback zu der Annahme, daß dieses Nelken und Bergen im Namen des Königs eine Umschreibung des Begriffs konfiszieren sei. Die Interpretation dieser Be¬ stimmung durch spätere düuische Strandordnungen und das Unheil, das aus diescni Artikel für den dänischen Strand und seine Opfer erwuchs, gibt ihm Recht. Statt auf den fast ausgeschlossenen Fall der Dereliktion zu warten, den der Artikel voraussetzte, sahen eifrige Beamte und habsüchtige Berger darin, daß die Besatzung das Schiff verließ, um sich zu retten oder um Hilfe zum Bergen der Ladung zu holen, und darin, daß die See das Schiff seiner Besatzung beraubte, indem sie Mann um Mann aus dem Takelwerk riß, eine zum „retten vnde bargenn van des Kvninges wegen" berechtigende Dereliktion. Als Christian der Dritte mit seinen Brüdern Johannes und Adolf die Herzogtümer Schleswig und Holstein teilte, siel die Insel Helgoland zu dem Anteile Herzog Adolfs. So kam es, daß eilt Privilegium, das dieser im Jahre 1559 der einsamen Insel gab, nicht Christians unseliger Artikel den gesetzlichen Strandranb auf das Eiland übertrug. Dieses Privilegium gab Herzog Adolf deu Helgoländern am 6. Juli 1584 auf ihre Bitte „umb Oonürnmtion ihrer vor Alters her habender Gerechtig¬ keit." Es enthält folgende in der Bezeichnung der Strandgutanteile dunkle Bestimmungen: Wenn ein Schiff strandet, sollen die Berger „das 4te Part" der aus dem Schiffe geborgnen Güter bekommen, „das 3te pari" dein Landesherrn aufheben, „2. p.ire" dem Kaufmanne zurückgeben. Ist der .Kaufmann nicht bei der Bergung zugegen, so sollen dem Landesherrn „3. Mi't," deu Bergern „das 4te piu't," zufallen. „Wann aber die Güther auf deu Strand geborgen werden," wenn es sich um die Bergung strandtriftiger aus einem zerschlagnen Schiffe stammender Güter handelt, sollen die Berger „das 3te parts," der Kaufmann „2. parts," der Landesherr „das übrige" bekommen. Ist der Kaufmann nicht anwesend, so stehn dem Landesherrn „2. Theil," den Bcrgern „das 3te Theil" zu. „Im Fall auch die Güther in der wilden See geborgen werden, hin über den Strohm," sollen die Berger und der Landesherr je die Hälfte bekommen, „da aber der Kauf-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/316>, abgerufen am 29.09.2024.