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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strcmdsogou und tels Stniudrccht an der deutscl^u Aüste

Hamburger, nur ein Drittel des Branntweins, je ein Drittel Wein und
Branntwein erhielten die Berger, ein Drittel Branntwein und zwei Drittel
Wein fielen dem Fürsten zu. Wurde der Eigentümer durch einen geschickten
und energischen Mandatar vertreten, so fiel die Verteilung günstiger für ihn
aus. Er erhielt denn gegen Bezahlung der Bergearbeit und eine meist nicht
gering bemessene Rekognition, die der "Hofstaat" und der Armen-Strandkcisse
zukam, die Ware" in imwra zurück. Die Grundlage dieser Vergleiche war
gewöhnlich der Gedanke, daß der Eigentümer nur auf ein Drittel seines
Gutes Anspruch hatte. Bei der Unordnung, die auf den Inseln herrschte,
wickelten sich diese Geschäfte nicht immer glatt ab. So erhielt ein Amster¬
damer zwar sein Drittel und ans Grund eines Vergleichs das Recht, die dem
Landesherrn und den Bergcru zukommenden zwei Drittel gegen Erlegung
"des bestimmten Werthes," im besten Falle also für die Summe, die er bis
dahin auf die Waren verwandt hatte, loszukaufen. Allein die Insulaner
hatten sich ihre "Portion" schon in imwrg, angeeignet und zum Teil ver¬
äußert. Die Regierung rügte das eigenmächtige Verfahren der Insulaner,
doch konnte fie ihnen nur befehlen, die noch nicht verkauften Waren dein
Eigentümer "für den bestimmten Preiß" heimzugehen. Bei der Strandung
einer Ladung Wein und Gewürze erhielten die Berger den dritten Teil des
Weines in nawrs, "außgenommen den 3<zod und Rheinwein." Diese reservierten
Güter fielen mit einem Teile der übrigen zwei Drittel der Gütermasse dem
Fürsten zu. Ein Teil von deu zwei Dritteln wurde verkauft, von dem. was
daraus gelöst wurde, erhielt der Eigentümer Äecluotis üsclucsirclis die Hälfte,
174 Gulden 7 Stüber, die andre Hälfte floß in die Armenkasse. Bisweilen
wurden auch verschiedne Waren einer Ladung verschieden behandelt. So
wurde, als im Jahre 1733 ein mit Indigo, Tabak und andern Waren be¬
frachtetes Schiff bei Norderuey strandete, "in Ansehung des Indigo mit dem
Naus-it-u-lo auf 800 si. -"zeorcliret," die zur Armen-Strandkasse flössen. Die
übrigen Waren wurden verlauft und zwei Drittel des Erlosch eingezogen.
Ob das übrige Drittel den Bergern oder dein Eigentümer zufiel, ergibt sich
aus deu Akten nicht. "In Ansehung des Berger Antheilß aber ist an die
Beamte zu Lvruru rvseribiret worden, daß obgleich die Nani^wrii der
Insulaner auf ^oräerus^ um ^ der geborgenen Güter angehalten hätten, ihne
solches jedoch abgeschlagen und bedeutet sei, daß sie bei diese", Vorfall mit
einem billigen Berge-Lohn an Gelde, zufrieden sein müsten, und mit 1000 si.
ostfr. sich begnügen tönten."

Der Landesherr betrachtete die clöterwiimticm des Anteils der Berger als
sein Recht, "als wornach bestündig auch bei größer" Strandnngen verfahren
sei." Als im Jahre 1739 bei Norderneh ein Schiff mit Leinen, Tischzeug,
Garn, Wachslichtern und andern Waren gestrandet war, schloß die Regierung
mit dem Mandatar der Eigentümer einen Akkord, wonach der Fürst und die
Strandkasse zweitausend Reichstalcr und die geborgnen Wachslichter in og,wrg,
erhielten, und dem Mandatar gegen Erlegung von hundert Dnknten an die
regierende Fürstin dreißig der besten Garnituren des damastnen Tischzeugs
vou der Masse überlassen wurden. Von dem Reste bekamen die Berger el"


Die Sage vom Strcmdsogou und tels Stniudrccht an der deutscl^u Aüste

Hamburger, nur ein Drittel des Branntweins, je ein Drittel Wein und
Branntwein erhielten die Berger, ein Drittel Branntwein und zwei Drittel
Wein fielen dem Fürsten zu. Wurde der Eigentümer durch einen geschickten
und energischen Mandatar vertreten, so fiel die Verteilung günstiger für ihn
aus. Er erhielt denn gegen Bezahlung der Bergearbeit und eine meist nicht
gering bemessene Rekognition, die der „Hofstaat" und der Armen-Strandkcisse
zukam, die Ware» in imwra zurück. Die Grundlage dieser Vergleiche war
gewöhnlich der Gedanke, daß der Eigentümer nur auf ein Drittel seines
Gutes Anspruch hatte. Bei der Unordnung, die auf den Inseln herrschte,
wickelten sich diese Geschäfte nicht immer glatt ab. So erhielt ein Amster¬
damer zwar sein Drittel und ans Grund eines Vergleichs das Recht, die dem
Landesherrn und den Bergcru zukommenden zwei Drittel gegen Erlegung
„des bestimmten Werthes," im besten Falle also für die Summe, die er bis
dahin auf die Waren verwandt hatte, loszukaufen. Allein die Insulaner
hatten sich ihre „Portion" schon in imwrg, angeeignet und zum Teil ver¬
äußert. Die Regierung rügte das eigenmächtige Verfahren der Insulaner,
doch konnte fie ihnen nur befehlen, die noch nicht verkauften Waren dein
Eigentümer „für den bestimmten Preiß" heimzugehen. Bei der Strandung
einer Ladung Wein und Gewürze erhielten die Berger den dritten Teil des
Weines in nawrs, „außgenommen den 3<zod und Rheinwein." Diese reservierten
Güter fielen mit einem Teile der übrigen zwei Drittel der Gütermasse dem
Fürsten zu. Ein Teil von deu zwei Dritteln wurde verkauft, von dem. was
daraus gelöst wurde, erhielt der Eigentümer Äecluotis üsclucsirclis die Hälfte,
174 Gulden 7 Stüber, die andre Hälfte floß in die Armenkasse. Bisweilen
wurden auch verschiedne Waren einer Ladung verschieden behandelt. So
wurde, als im Jahre 1733 ein mit Indigo, Tabak und andern Waren be¬
frachtetes Schiff bei Norderuey strandete, „in Ansehung des Indigo mit dem
Naus-it-u-lo auf 800 si. -«zeorcliret," die zur Armen-Strandkasse flössen. Die
übrigen Waren wurden verlauft und zwei Drittel des Erlosch eingezogen.
Ob das übrige Drittel den Bergern oder dein Eigentümer zufiel, ergibt sich
aus deu Akten nicht. „In Ansehung des Berger Antheilß aber ist an die
Beamte zu Lvruru rvseribiret worden, daß obgleich die Nani^wrii der
Insulaner auf ^oräerus^ um ^ der geborgenen Güter angehalten hätten, ihne
solches jedoch abgeschlagen und bedeutet sei, daß sie bei diese», Vorfall mit
einem billigen Berge-Lohn an Gelde, zufrieden sein müsten, und mit 1000 si.
ostfr. sich begnügen tönten."

Der Landesherr betrachtete die clöterwiimticm des Anteils der Berger als
sein Recht, „als wornach bestündig auch bei größer« Strandnngen verfahren
sei." Als im Jahre 1739 bei Norderneh ein Schiff mit Leinen, Tischzeug,
Garn, Wachslichtern und andern Waren gestrandet war, schloß die Regierung
mit dem Mandatar der Eigentümer einen Akkord, wonach der Fürst und die
Strandkasse zweitausend Reichstalcr und die geborgnen Wachslichter in og,wrg,
erhielten, und dem Mandatar gegen Erlegung von hundert Dnknten an die
regierende Fürstin dreißig der besten Garnituren des damastnen Tischzeugs
vou der Masse überlassen wurden. Von dem Reste bekamen die Berger el»


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[0207] Die Sage vom Strcmdsogou und tels Stniudrccht an der deutscl^u Aüste Hamburger, nur ein Drittel des Branntweins, je ein Drittel Wein und Branntwein erhielten die Berger, ein Drittel Branntwein und zwei Drittel Wein fielen dem Fürsten zu. Wurde der Eigentümer durch einen geschickten und energischen Mandatar vertreten, so fiel die Verteilung günstiger für ihn aus. Er erhielt denn gegen Bezahlung der Bergearbeit und eine meist nicht gering bemessene Rekognition, die der „Hofstaat" und der Armen-Strandkcisse zukam, die Ware» in imwra zurück. Die Grundlage dieser Vergleiche war gewöhnlich der Gedanke, daß der Eigentümer nur auf ein Drittel seines Gutes Anspruch hatte. Bei der Unordnung, die auf den Inseln herrschte, wickelten sich diese Geschäfte nicht immer glatt ab. So erhielt ein Amster¬ damer zwar sein Drittel und ans Grund eines Vergleichs das Recht, die dem Landesherrn und den Bergcru zukommenden zwei Drittel gegen Erlegung „des bestimmten Werthes," im besten Falle also für die Summe, die er bis dahin auf die Waren verwandt hatte, loszukaufen. Allein die Insulaner hatten sich ihre „Portion" schon in imwrg, angeeignet und zum Teil ver¬ äußert. Die Regierung rügte das eigenmächtige Verfahren der Insulaner, doch konnte fie ihnen nur befehlen, die noch nicht verkauften Waren dein Eigentümer „für den bestimmten Preiß" heimzugehen. Bei der Strandung einer Ladung Wein und Gewürze erhielten die Berger den dritten Teil des Weines in nawrs, „außgenommen den 3<zod und Rheinwein." Diese reservierten Güter fielen mit einem Teile der übrigen zwei Drittel der Gütermasse dem Fürsten zu. Ein Teil von deu zwei Dritteln wurde verkauft, von dem. was daraus gelöst wurde, erhielt der Eigentümer Äecluotis üsclucsirclis die Hälfte, 174 Gulden 7 Stüber, die andre Hälfte floß in die Armenkasse. Bisweilen wurden auch verschiedne Waren einer Ladung verschieden behandelt. So wurde, als im Jahre 1733 ein mit Indigo, Tabak und andern Waren be¬ frachtetes Schiff bei Norderuey strandete, „in Ansehung des Indigo mit dem Naus-it-u-lo auf 800 si. -«zeorcliret," die zur Armen-Strandkasse flössen. Die übrigen Waren wurden verlauft und zwei Drittel des Erlosch eingezogen. Ob das übrige Drittel den Bergern oder dein Eigentümer zufiel, ergibt sich aus deu Akten nicht. „In Ansehung des Berger Antheilß aber ist an die Beamte zu Lvruru rvseribiret worden, daß obgleich die Nani^wrii der Insulaner auf ^oräerus^ um ^ der geborgenen Güter angehalten hätten, ihne solches jedoch abgeschlagen und bedeutet sei, daß sie bei diese», Vorfall mit einem billigen Berge-Lohn an Gelde, zufrieden sein müsten, und mit 1000 si. ostfr. sich begnügen tönten." Der Landesherr betrachtete die clöterwiimticm des Anteils der Berger als sein Recht, „als wornach bestündig auch bei größer« Strandnngen verfahren sei." Als im Jahre 1739 bei Norderneh ein Schiff mit Leinen, Tischzeug, Garn, Wachslichtern und andern Waren gestrandet war, schloß die Regierung mit dem Mandatar der Eigentümer einen Akkord, wonach der Fürst und die Strandkasse zweitausend Reichstalcr und die geborgnen Wachslichter in og,wrg, erhielten, und dem Mandatar gegen Erlegung von hundert Dnknten an die regierende Fürstin dreißig der besten Garnituren des damastnen Tischzeugs vou der Masse überlassen wurden. Von dem Reste bekamen die Berger el»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/207>, abgerufen am 23.07.2024.