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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Türken und Juden beschränkt, die beide ihre besondern Viertel haben, während
sich die Christen außerhalb des Festungswalls in neuen eignen Vorstädten an¬
gesiedelt haben. Auch muß jeder Christ mit Sonnenuntergang die Festung
verlassen, die dann geschlossen wird. In dem äußern Stadtteil liegen auch die
Hotels und die fremden Konsulate. Die Europäer sind also auf Rhodos
völlig aus ihrem alten, selbsterbauten Besitz verdrängt worden und müssen
zufrieden sein, sich vor den Mauern ansiedeln zu dürfen. Ob sie von hier
aus wieder den Orient erobern und einen neuen Handelsstaat gründen werden,
dauernder und mächtiger als der der Ritter?

Ganz ohne lebendige Nachwirkung ist übrigens die Herrschaft des
Johanniterordens auf Kos und Rhodos nicht geblieben. Ein Geschichtschreiber
der Insel will deutlich beobachtet haben, daß die Verschlagenheit und die Doppel¬
züngigkeit der Griechen den Rhodiern nicht eigen ist, und daß sie manche ihrer
Tugenden den Rittern verdanken, wie noch viel einheimische Familien fremde,
meist altfranzösische und italienische Taufnamen tragen, wie Anghiou, Dellci-
porta, Castrizio, Gaballa. Wir wissen ja auch aus der mittelalterlichen griechischen
Poesie, daß die frühesten Liebeslieder, die wir kennen, aus zarten Verhält¬
nissen zwischen Johanniterrittern und griechischen Jungfrauen hervorgegangen
sind. Und bei der Poesie allein wird es schwerlich geblieben sein.

nachhaltiger und auch handgreiflicher ist der Einfluß wenn anch nicht
speziell der Johanniter, so doch der italienischen Beherrscher, die die Inseln
des Ägüischen Meeres jahrhundertelang zwischen der byzantinischen und der
türkischen Periode innegehabt haben, auf einem andern Gebiete geworden,
nämlich auf dem des Erbrechts. Mehrere Reisende haben beobachtet, daß auf
einigen Inseln, wie Telos, Kos und Karpathos, sowie von den Kykladen auf
Kythnos die älteste Tochter einer Familie erbberechtigt sei. Niemand von
diesen hat bisher nach dem Ursprung dieser Sitte gefragt. Nur C. Hopf, der
Erforscher der griechisch-italienischen Geschichte des Mittelalters, hat schon vor
fünfzig Jahren anf einen Prozeß hingewiesen zwischen den beiden Familien
Pisani und Crispo ans dem fünfzehnten Jahrhundert, der "von größter Wichtig¬
keit für das im Archipel geltende Erbrecht ist." Es handelte sich um die
Abtretung der Insel Santorin (Thera). Diese war durch die Vermählung
eines der kleinen Jnselfürsten, Domenico Pisani, mit Fiorenza, der Tochter
des bisherigen Beherrschers der Insel, Jacopo Crispo, an die Pisani ge¬
kommen. Jacopos Bruder aber nahm sie dem Domenico wieder weg mit der
Begründung, die Insel sei ein Lehen, das die Crispos seit mehr als hundert
Jahren besessen hätten, und das wohl an eine Seitenlinie, niemals aber um
Frauen vererbt worden sei. Dagegen machten die Pisani geltend, daß zum
Beispiel die Inseln Andros und Milos zweimal an Frauen aus dem Ge¬
schlechte der Sanudi gefallen seien, und daß noch jetzt, zurzeit des Pro¬
zesses, zwei Frauen im Besitze der kleinen Inseln Anaphi und Antiparos
seien. Santorin blieb zwar in den Händen der Crispos, die Giltigkeit des
Mischen Gesetzes war aber für die Inseln erwiesen, und noch heute lebt es
als eine historische Reminiszenz aus jener Zeit in dein Privatrecht der Be¬
wohner fort, wahrscheinlich auch auf Rhodos.


Grenzboten IV 1904 1"
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Türken und Juden beschränkt, die beide ihre besondern Viertel haben, während
sich die Christen außerhalb des Festungswalls in neuen eignen Vorstädten an¬
gesiedelt haben. Auch muß jeder Christ mit Sonnenuntergang die Festung
verlassen, die dann geschlossen wird. In dem äußern Stadtteil liegen auch die
Hotels und die fremden Konsulate. Die Europäer sind also auf Rhodos
völlig aus ihrem alten, selbsterbauten Besitz verdrängt worden und müssen
zufrieden sein, sich vor den Mauern ansiedeln zu dürfen. Ob sie von hier
aus wieder den Orient erobern und einen neuen Handelsstaat gründen werden,
dauernder und mächtiger als der der Ritter?

Ganz ohne lebendige Nachwirkung ist übrigens die Herrschaft des
Johanniterordens auf Kos und Rhodos nicht geblieben. Ein Geschichtschreiber
der Insel will deutlich beobachtet haben, daß die Verschlagenheit und die Doppel¬
züngigkeit der Griechen den Rhodiern nicht eigen ist, und daß sie manche ihrer
Tugenden den Rittern verdanken, wie noch viel einheimische Familien fremde,
meist altfranzösische und italienische Taufnamen tragen, wie Anghiou, Dellci-
porta, Castrizio, Gaballa. Wir wissen ja auch aus der mittelalterlichen griechischen
Poesie, daß die frühesten Liebeslieder, die wir kennen, aus zarten Verhält¬
nissen zwischen Johanniterrittern und griechischen Jungfrauen hervorgegangen
sind. Und bei der Poesie allein wird es schwerlich geblieben sein.

nachhaltiger und auch handgreiflicher ist der Einfluß wenn anch nicht
speziell der Johanniter, so doch der italienischen Beherrscher, die die Inseln
des Ägüischen Meeres jahrhundertelang zwischen der byzantinischen und der
türkischen Periode innegehabt haben, auf einem andern Gebiete geworden,
nämlich auf dem des Erbrechts. Mehrere Reisende haben beobachtet, daß auf
einigen Inseln, wie Telos, Kos und Karpathos, sowie von den Kykladen auf
Kythnos die älteste Tochter einer Familie erbberechtigt sei. Niemand von
diesen hat bisher nach dem Ursprung dieser Sitte gefragt. Nur C. Hopf, der
Erforscher der griechisch-italienischen Geschichte des Mittelalters, hat schon vor
fünfzig Jahren anf einen Prozeß hingewiesen zwischen den beiden Familien
Pisani und Crispo ans dem fünfzehnten Jahrhundert, der „von größter Wichtig¬
keit für das im Archipel geltende Erbrecht ist." Es handelte sich um die
Abtretung der Insel Santorin (Thera). Diese war durch die Vermählung
eines der kleinen Jnselfürsten, Domenico Pisani, mit Fiorenza, der Tochter
des bisherigen Beherrschers der Insel, Jacopo Crispo, an die Pisani ge¬
kommen. Jacopos Bruder aber nahm sie dem Domenico wieder weg mit der
Begründung, die Insel sei ein Lehen, das die Crispos seit mehr als hundert
Jahren besessen hätten, und das wohl an eine Seitenlinie, niemals aber um
Frauen vererbt worden sei. Dagegen machten die Pisani geltend, daß zum
Beispiel die Inseln Andros und Milos zweimal an Frauen aus dem Ge¬
schlechte der Sanudi gefallen seien, und daß noch jetzt, zurzeit des Pro¬
zesses, zwei Frauen im Besitze der kleinen Inseln Anaphi und Antiparos
seien. Santorin blieb zwar in den Händen der Crispos, die Giltigkeit des
Mischen Gesetzes war aber für die Inseln erwiesen, und noch heute lebt es
als eine historische Reminiszenz aus jener Zeit in dein Privatrecht der Be¬
wohner fort, wahrscheinlich auch auf Rhodos.


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[0143] Rulturbilder von den kleinasiatischen Inseln Türken und Juden beschränkt, die beide ihre besondern Viertel haben, während sich die Christen außerhalb des Festungswalls in neuen eignen Vorstädten an¬ gesiedelt haben. Auch muß jeder Christ mit Sonnenuntergang die Festung verlassen, die dann geschlossen wird. In dem äußern Stadtteil liegen auch die Hotels und die fremden Konsulate. Die Europäer sind also auf Rhodos völlig aus ihrem alten, selbsterbauten Besitz verdrängt worden und müssen zufrieden sein, sich vor den Mauern ansiedeln zu dürfen. Ob sie von hier aus wieder den Orient erobern und einen neuen Handelsstaat gründen werden, dauernder und mächtiger als der der Ritter? Ganz ohne lebendige Nachwirkung ist übrigens die Herrschaft des Johanniterordens auf Kos und Rhodos nicht geblieben. Ein Geschichtschreiber der Insel will deutlich beobachtet haben, daß die Verschlagenheit und die Doppel¬ züngigkeit der Griechen den Rhodiern nicht eigen ist, und daß sie manche ihrer Tugenden den Rittern verdanken, wie noch viel einheimische Familien fremde, meist altfranzösische und italienische Taufnamen tragen, wie Anghiou, Dellci- porta, Castrizio, Gaballa. Wir wissen ja auch aus der mittelalterlichen griechischen Poesie, daß die frühesten Liebeslieder, die wir kennen, aus zarten Verhält¬ nissen zwischen Johanniterrittern und griechischen Jungfrauen hervorgegangen sind. Und bei der Poesie allein wird es schwerlich geblieben sein. nachhaltiger und auch handgreiflicher ist der Einfluß wenn anch nicht speziell der Johanniter, so doch der italienischen Beherrscher, die die Inseln des Ägüischen Meeres jahrhundertelang zwischen der byzantinischen und der türkischen Periode innegehabt haben, auf einem andern Gebiete geworden, nämlich auf dem des Erbrechts. Mehrere Reisende haben beobachtet, daß auf einigen Inseln, wie Telos, Kos und Karpathos, sowie von den Kykladen auf Kythnos die älteste Tochter einer Familie erbberechtigt sei. Niemand von diesen hat bisher nach dem Ursprung dieser Sitte gefragt. Nur C. Hopf, der Erforscher der griechisch-italienischen Geschichte des Mittelalters, hat schon vor fünfzig Jahren anf einen Prozeß hingewiesen zwischen den beiden Familien Pisani und Crispo ans dem fünfzehnten Jahrhundert, der „von größter Wichtig¬ keit für das im Archipel geltende Erbrecht ist." Es handelte sich um die Abtretung der Insel Santorin (Thera). Diese war durch die Vermählung eines der kleinen Jnselfürsten, Domenico Pisani, mit Fiorenza, der Tochter des bisherigen Beherrschers der Insel, Jacopo Crispo, an die Pisani ge¬ kommen. Jacopos Bruder aber nahm sie dem Domenico wieder weg mit der Begründung, die Insel sei ein Lehen, das die Crispos seit mehr als hundert Jahren besessen hätten, und das wohl an eine Seitenlinie, niemals aber um Frauen vererbt worden sei. Dagegen machten die Pisani geltend, daß zum Beispiel die Inseln Andros und Milos zweimal an Frauen aus dem Ge¬ schlechte der Sanudi gefallen seien, und daß noch jetzt, zurzeit des Pro¬ zesses, zwei Frauen im Besitze der kleinen Inseln Anaphi und Antiparos seien. Santorin blieb zwar in den Händen der Crispos, die Giltigkeit des Mischen Gesetzes war aber für die Inseln erwiesen, und noch heute lebt es als eine historische Reminiszenz aus jener Zeit in dein Privatrecht der Be¬ wohner fort, wahrscheinlich auch auf Rhodos. Grenzboten IV 1904 1»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/143>, abgerufen am 23.07.2024.