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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Vdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

Konservierung der mit seinen Gutsrechten eng verknüpften Markverfassung hatte.
Hier blieb demnach die Markgenossenschaft rechte Eigentümerin der gemeinen
Mark, und nur durch das Mittelglied der obern Markengerichtsbarkeit erlangten
die bischöflichen Landesherren (in Dinklage Graf Galen) herkömmlich einen erst
in späterer Zeit -- und nach dieser Richtung oft bestrittnen -- auf Natural-
abfindung für ihre markenrichterlicheu Gebührnisse gerichteten Anspruch an einem
Drittel oder Zehntel des Werth des geteilten Markengrundes, die tertia
(Äseiroa) rrmroglis.

Mit den Moormarken in den alten Landesteilen scheint es außerdem
noch seine besondre Bewandtnis gehabt zu haben. Die Idee des landesherr¬
lichen Bodenregals und Obereigentums waltete auch hier, und auch hier konnte
nur die "Ausweisung" von der Landesherrschaft Eigentumsrechte daran be¬
gründen. Zwar bestand herkömmlich ein schon durch die königlich dänische
Verordnung vom 22. Dezember 1706, aber auch noch in den vierziger und
fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts anerkanntes "Anschußrecht" (in
Ostfriesland "Aufstreckungsrecht") zugunsten der alten Kolonisten, der Bau¬
besitzer, Bauleute, Hausleute. Aber wieweit erstreckt sich dieses in das wilde Moor
hinein, das noch von keines Menschen Fuß betreten und von keiner Hand be¬
rührt, jungfräulich "in seiner Haut" daliegt? Hier setzte wieder die Lehre von dem
60miviuiu xrinoixis in ^äesvotis ein: dieses Moor ist herrenloses Gut und
gehört als solches von Gott und Rechts wegen dem Landesherrn!

Es ist diese Auffassung, die auch in der alten Gemeinheitsteilungsordnung
vom 16. Dezember 1806, in der Instruktion für deu Gemeinheitskommifsar
vom 7. Mai 1804 und auch in der Beamteninstruktion von 1814 ausgesprochen
wird, wenn es darin heißt, daß das hohe Moor nur im äußersten Notfalle
mit zur Abfindung der Interessenten genommen werden dürfe, vielmehr zum
herrschaftlichen Überschuß zu verbleiben habe und die Behörden streug angewiesen
werden, jeder unbefugten Nutzung der Moore entgegenzutreten.

So verblieb das hohe Moor in der Hauptsache hier "zur Disposition der
gnädigsten Landesherrschaft," gelangte späterhin unbeanstandet als Staatsmoor
in die Kataster und ist seitdem im Staatsbesitz geblieben.

Die straffere Durchführung der Idee des landesherrlichen Obereigcntums
an deu Gemeinheiten überhaupt und die kluge, weitherzige Berücksichtigung der
Interessen der Berechtigten, aber auch das Fehlen einer ständischen Vertretung
werden wohl die Gründe sein, weshalb die geschilderte rechtliche Behandlung
der Moore hier nicht zu solchen Streitigkeiten und Weiterungen geführt hat
wie das viel berufne Urbarmachungsedikt des großen Preußcnkönigs im be¬
nachbarten Ostfriesland vom 22. Juli 1764, wodurch auch nichts andres an¬
geordnet wurde, als daß die Moore gegen das "Anfstrcckungsrecht" der um-
wohnenden Grundbesitzer, denen noch nach ihrem Bedürfnis ein Moorteil zum
Torfstich zugemessen werden sollte, gehörig abgegrenzt werden, im übrigen aber
dem Landesherrn gehören sollten.

Wie immer aber auch die Wandlungen des uralten deutschen Volkslandes
der Marken und der Gemeinheiten, vielmehr der gemeinen Marken, im übrigen
gewesen sein mögen -- das Ergebnis ist jedenfalls, daß im Flusse der Jahr¬
hunderte aus dem lockern Gefüge einer kaum örtlich begrenzten, auf militärisch-


Vdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

Konservierung der mit seinen Gutsrechten eng verknüpften Markverfassung hatte.
Hier blieb demnach die Markgenossenschaft rechte Eigentümerin der gemeinen
Mark, und nur durch das Mittelglied der obern Markengerichtsbarkeit erlangten
die bischöflichen Landesherren (in Dinklage Graf Galen) herkömmlich einen erst
in späterer Zeit — und nach dieser Richtung oft bestrittnen — auf Natural-
abfindung für ihre markenrichterlicheu Gebührnisse gerichteten Anspruch an einem
Drittel oder Zehntel des Werth des geteilten Markengrundes, die tertia
(Äseiroa) rrmroglis.

Mit den Moormarken in den alten Landesteilen scheint es außerdem
noch seine besondre Bewandtnis gehabt zu haben. Die Idee des landesherr¬
lichen Bodenregals und Obereigentums waltete auch hier, und auch hier konnte
nur die „Ausweisung" von der Landesherrschaft Eigentumsrechte daran be¬
gründen. Zwar bestand herkömmlich ein schon durch die königlich dänische
Verordnung vom 22. Dezember 1706, aber auch noch in den vierziger und
fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts anerkanntes „Anschußrecht" (in
Ostfriesland „Aufstreckungsrecht") zugunsten der alten Kolonisten, der Bau¬
besitzer, Bauleute, Hausleute. Aber wieweit erstreckt sich dieses in das wilde Moor
hinein, das noch von keines Menschen Fuß betreten und von keiner Hand be¬
rührt, jungfräulich „in seiner Haut" daliegt? Hier setzte wieder die Lehre von dem
60miviuiu xrinoixis in ^äesvotis ein: dieses Moor ist herrenloses Gut und
gehört als solches von Gott und Rechts wegen dem Landesherrn!

Es ist diese Auffassung, die auch in der alten Gemeinheitsteilungsordnung
vom 16. Dezember 1806, in der Instruktion für deu Gemeinheitskommifsar
vom 7. Mai 1804 und auch in der Beamteninstruktion von 1814 ausgesprochen
wird, wenn es darin heißt, daß das hohe Moor nur im äußersten Notfalle
mit zur Abfindung der Interessenten genommen werden dürfe, vielmehr zum
herrschaftlichen Überschuß zu verbleiben habe und die Behörden streug angewiesen
werden, jeder unbefugten Nutzung der Moore entgegenzutreten.

So verblieb das hohe Moor in der Hauptsache hier „zur Disposition der
gnädigsten Landesherrschaft," gelangte späterhin unbeanstandet als Staatsmoor
in die Kataster und ist seitdem im Staatsbesitz geblieben.

Die straffere Durchführung der Idee des landesherrlichen Obereigcntums
an deu Gemeinheiten überhaupt und die kluge, weitherzige Berücksichtigung der
Interessen der Berechtigten, aber auch das Fehlen einer ständischen Vertretung
werden wohl die Gründe sein, weshalb die geschilderte rechtliche Behandlung
der Moore hier nicht zu solchen Streitigkeiten und Weiterungen geführt hat
wie das viel berufne Urbarmachungsedikt des großen Preußcnkönigs im be¬
nachbarten Ostfriesland vom 22. Juli 1764, wodurch auch nichts andres an¬
geordnet wurde, als daß die Moore gegen das „Anfstrcckungsrecht" der um-
wohnenden Grundbesitzer, denen noch nach ihrem Bedürfnis ein Moorteil zum
Torfstich zugemessen werden sollte, gehörig abgegrenzt werden, im übrigen aber
dem Landesherrn gehören sollten.

Wie immer aber auch die Wandlungen des uralten deutschen Volkslandes
der Marken und der Gemeinheiten, vielmehr der gemeinen Marken, im übrigen
gewesen sein mögen — das Ergebnis ist jedenfalls, daß im Flusse der Jahr¬
hunderte aus dem lockern Gefüge einer kaum örtlich begrenzten, auf militärisch-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/83>, abgerufen am 23.07.2024.