Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.Kaiser und Kanzler noch mehr zu verwirren, damit er in irgendein Parteilager gerät, so wird er Im Rahmen dieser Betrachtung können nur die Hauptpunkte für das Kaiser und Kanzler noch mehr zu verwirren, damit er in irgendein Parteilager gerät, so wird er Im Rahmen dieser Betrachtung können nur die Hauptpunkte für das <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0689" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295106"/> <fw type="header" place="top"> Kaiser und Kanzler</fw><lb/> <p xml:id="ID_3336" prev="#ID_3335"> noch mehr zu verwirren, damit er in irgendein Parteilager gerät, so wird er<lb/> empfänglich für die rings um ihn her in den verschiedensten Formen aufge¬<lb/> stellten Behauptungen, daß es „nicht richtig" im Reiche zugehe. Daß es<lb/> „oben" anders geworden ist, sieht er selbst, und eifriges Zureden macht ihn<lb/> geneigt, es für falsch zu halten. Wie steht es aber damit? Jeder gebildete<lb/> Deutsche sollte eigentlich die verfassungsmäßigen Grundgedanken unsers Staats¬<lb/> wesens kennen. Daß man über Theologie, Rechtswissenschaft und Medizin<lb/> ohne gründliche Vorbildung nicht mitreden darf, gilt als selbstverständlich, unser<lb/> öffentliches Recht, die Grundlage unsers gesamten politischen Lebens, bleibt<lb/> aber nach wie vor der Tummelplatz des politischen Pfuschertums. Es tut<lb/> wirklich Abhilfe not; schon Bismarck sagte am 24. Januar 1887 im preußischen<lb/> Abgeordnetenhause: „Ich kann überhaupt die Lesung der Verfassung nur sehr<lb/> empfehlen, auch hier, wie im Reichstage. Die Verfassungen sind viel besser<lb/> wie die parlamentarischen Theorien." — Es sei bei dieser Gelegenheit auf<lb/> zwei in neuster Zeit erschienene Schriften hingewiesen, die jedem, der Belehrung<lb/> sucht, wohlbegründeten Aufschluß geben: „Die deutsche Reichsverfassung" von<lb/> Eugen von Jagemann (Heidelberg, Karl Winter) und „Das Wesen der<lb/> Ministervernutwortlichkeit in Deutschland" von Dr. Richard Passow (Tübingen,<lb/> H. Laupp). Beide Bücher bieten in objektiven Untersuchungen jedem Gebildeten<lb/> eine verständliche Darstellung des öffentlichen Rechtszustandes.</p><lb/> <p xml:id="ID_3337" next="#ID_3338"> Im Rahmen dieser Betrachtung können nur die Hauptpunkte für das<lb/> Verhältnis zwischen Kaiser und Kanzler Berücksichtigung finden. Politische<lb/> Meinungen und Parteiinteressen, namentlich der Wunsch, die eigne Partei zum<lb/> ausschlaggebenden Gewicht im Staate zu machen, haben im pnrlamentarischeu<lb/> Kampfe um die Ministerverantwortlichkeit immer zuerst die Streiter beeinflußt.<lb/> Aber schon R. von Mohl sagt, „daß die Geschichte der konstitutionellen Staaten<lb/> eine unendlich geringere Zahl von Ministern zeigt, welche infolge von Staats¬<lb/> prozessen entfernt oder sonst gestraft wurden, als von solchen, welche durch<lb/> eine Laune oder Intrigue in unbeschränkten Fürstenschciften entfernt, verbannt,<lb/> in Kerker geworfen oder selbst hingerichtet wurden." In England, dem<lb/> klassischen Lande der Mmisterprozesse, ist seit 1806 keine Ministeranklage mehr<lb/> erhoben worden, und in Deutschland hat die rechtliche Ministerverantwortlich¬<lb/> keit niemals große Bedeutung gehabt, denn von den zehn Ministeranklagen,<lb/> die in deutschen Staaten überhaupt beantragt worden sind, ist keine bis zur<lb/> Verhandlung gediehen, nicht einmal eine der Anklagen gegen Hassenpflug in<lb/> Kurhessen. Daraus folgt natürlich nicht, daß die Bestimmungen über Minister¬<lb/> verantwortlichkeit keine praktische Bedeutung gehabt Hütten. Labend sagt darüber<lb/> sehr treffend: „Die große Entwicklung der politischen oder parlamentarischen<lb/> Ministerverantwortlichkeit, der unermeßliche Einfluß der Öffentlichkeit, die Kritik<lb/> und Kontrolle, der alle Regierungshandlungen im Parlament, in der Presse<lb/> aller Parteien, in Versammlungen und Vereinen, an Biertischen und Kegel¬<lb/> bahnen usw. unterworfen sind, hat die Bedeutung der rechtlichen Ministerver¬<lb/> antwortlichkeit in erheblichem Grade geschmälert---- Sie haben zur Folge,<lb/> daß die politische Verantwortlichkeit die juristische ganz in Schatten gestellt<lb/> und entbehrlich gemacht hat." Professor von Sybel hatte schon im kom-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0689]
Kaiser und Kanzler
noch mehr zu verwirren, damit er in irgendein Parteilager gerät, so wird er
empfänglich für die rings um ihn her in den verschiedensten Formen aufge¬
stellten Behauptungen, daß es „nicht richtig" im Reiche zugehe. Daß es
„oben" anders geworden ist, sieht er selbst, und eifriges Zureden macht ihn
geneigt, es für falsch zu halten. Wie steht es aber damit? Jeder gebildete
Deutsche sollte eigentlich die verfassungsmäßigen Grundgedanken unsers Staats¬
wesens kennen. Daß man über Theologie, Rechtswissenschaft und Medizin
ohne gründliche Vorbildung nicht mitreden darf, gilt als selbstverständlich, unser
öffentliches Recht, die Grundlage unsers gesamten politischen Lebens, bleibt
aber nach wie vor der Tummelplatz des politischen Pfuschertums. Es tut
wirklich Abhilfe not; schon Bismarck sagte am 24. Januar 1887 im preußischen
Abgeordnetenhause: „Ich kann überhaupt die Lesung der Verfassung nur sehr
empfehlen, auch hier, wie im Reichstage. Die Verfassungen sind viel besser
wie die parlamentarischen Theorien." — Es sei bei dieser Gelegenheit auf
zwei in neuster Zeit erschienene Schriften hingewiesen, die jedem, der Belehrung
sucht, wohlbegründeten Aufschluß geben: „Die deutsche Reichsverfassung" von
Eugen von Jagemann (Heidelberg, Karl Winter) und „Das Wesen der
Ministervernutwortlichkeit in Deutschland" von Dr. Richard Passow (Tübingen,
H. Laupp). Beide Bücher bieten in objektiven Untersuchungen jedem Gebildeten
eine verständliche Darstellung des öffentlichen Rechtszustandes.
Im Rahmen dieser Betrachtung können nur die Hauptpunkte für das
Verhältnis zwischen Kaiser und Kanzler Berücksichtigung finden. Politische
Meinungen und Parteiinteressen, namentlich der Wunsch, die eigne Partei zum
ausschlaggebenden Gewicht im Staate zu machen, haben im pnrlamentarischeu
Kampfe um die Ministerverantwortlichkeit immer zuerst die Streiter beeinflußt.
Aber schon R. von Mohl sagt, „daß die Geschichte der konstitutionellen Staaten
eine unendlich geringere Zahl von Ministern zeigt, welche infolge von Staats¬
prozessen entfernt oder sonst gestraft wurden, als von solchen, welche durch
eine Laune oder Intrigue in unbeschränkten Fürstenschciften entfernt, verbannt,
in Kerker geworfen oder selbst hingerichtet wurden." In England, dem
klassischen Lande der Mmisterprozesse, ist seit 1806 keine Ministeranklage mehr
erhoben worden, und in Deutschland hat die rechtliche Ministerverantwortlich¬
keit niemals große Bedeutung gehabt, denn von den zehn Ministeranklagen,
die in deutschen Staaten überhaupt beantragt worden sind, ist keine bis zur
Verhandlung gediehen, nicht einmal eine der Anklagen gegen Hassenpflug in
Kurhessen. Daraus folgt natürlich nicht, daß die Bestimmungen über Minister¬
verantwortlichkeit keine praktische Bedeutung gehabt Hütten. Labend sagt darüber
sehr treffend: „Die große Entwicklung der politischen oder parlamentarischen
Ministerverantwortlichkeit, der unermeßliche Einfluß der Öffentlichkeit, die Kritik
und Kontrolle, der alle Regierungshandlungen im Parlament, in der Presse
aller Parteien, in Versammlungen und Vereinen, an Biertischen und Kegel¬
bahnen usw. unterworfen sind, hat die Bedeutung der rechtlichen Ministerver¬
antwortlichkeit in erheblichem Grade geschmälert---- Sie haben zur Folge,
daß die politische Verantwortlichkeit die juristische ganz in Schatten gestellt
und entbehrlich gemacht hat." Professor von Sybel hatte schon im kom-
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