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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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doch vermöge des Jndigenatrechts aus den Herzogtümern nicht ausgewiesen
werden könnten.

Der fragliche Satz wurde als Schlußbestimmung dem Artikel 19 ans
Antrag der dänischen Unterhändler zugefügt, und es ist leicht zu verstehn,
weshalb. Ohne diese Schlnßbestimmung würde das Recht auf Zugang zu den
Ämtern usw. deu Optanten für immer verloren gegangen sein, wenn es
bei den vier ersten Absätzen sein Bewenden gehabt hätte. Das verhindert
Absatz 5.

Daß Matzen den Schlußsatz des Artikels 19 zuerst und so ausführlich
behandelt, ebenso wie es die hiesigen dänischen Führer im Abgeordnetenhause
getan haben, das stellt die Sache, wie sie natürlich und vernünftig ausgelegt
wird, vollständig ans den Kopf. Daß sich aus der Matzenschcn Auffassung
und seiner Beweisführung eine andre Auffassung der Optionsbestimmungen
bei deutschen Autoritäten ergeben sollte, ist ausgeschlossen. Es ist uns darum
unverständlich, was einige deutsche Zeitungen dazu veranlaßt, eine Entgegnung
dnrch einen deutschen Juristen gewissermaßen zu fordern. Wenn die Verfasser
oder der Verfasser der deutschen Zeitungsartikel das Matzcnsche Buch selbst
gelesen und sich nicht mit Auszügen dänischer Zeitungen begnügt hätten, wenn
sie oder er -- in der Tat machen drei Besprechungen in deutschen Zeitungen
den Eindruck, als wenn sie aus einer Feder stammten, die seit Jahren in
wohlwollendem Sinne für die dünischen Optanten eintritt -- ferner die Dar¬
legungen der preußischen höhern und der höchsten Gerichtshöfe, der Kommissarien
des Ministers im Abgeordnetenhaus", das Gutachten des Professors Niemeyer
ausführlich gelesen hätten, dann würden sie nicht anders sagen können, als
daß die Matzenschcn Gründe längst widerlegt sind. Alles, was Matzen vor¬
bringt, wurde seit Jcchreu von den Dänen, besonders von H. P. Hauffer,
ebenso verwertet, sodaß es ganz klar ist, daß sich Hauffer und seine Freunde
ihre Rechtsbelehrung in Kopenhagen geholt haben. Daß jetzt auf Drängen
von hier aus der dänische Jurist dieselbe Sache in derselben Weise so aus¬
führlich darlegt, ist so zu erklären, daß ein Mann die dänische Auffassung der
Optantcnfrage darlegen sollte, dessen Name ein größeres Gewicht hat als der
Name von denen, die bisher als dänische Optantenanwälte aufgetreten sind.
Der "Hejmdal" des Abgeordneten Hauffer schrieb deshalb in seiner erste-,
Ankündigung der Matzenschcn Schrift: "Da Professor Matzen, der selbst ge-
borner Schleswiger ist, nicht nur genau mit den Verhältnissen, der Gesetz¬
gebung und der frühern Rechtspraxis in den Herzogtümern bekannt ist, sondern
auch als Mitglied des Schiedsgerichts im Haag und des Institut an proie
IntNng.ti0QiZ.1 eine sehr angesehene Stellung unter den Juristen und den
Staatsrechtslehrern Europas einnimmt, darf man erwarten, daß sein wissen¬
schaftliches Gutachten Anlaß geben wird, daß die zum Teil streitigen Fragen
"euer Untersuchung unterzogen werden." Es wird dieses ein vergebliches
Hoffen der Dänen sein. Die Schrift Matzens erscheint jedem Leser alsbald
als eine Agitationsschrift wie viele frühere in dem deutsch - dänischen Streit.
Sogar von niedrigen Verleumdungen der preußischen Behörden, von Ver¬
höhnungen preußischer Ministerien kann sich der Verfasser nicht freihalten.


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doch vermöge des Jndigenatrechts aus den Herzogtümern nicht ausgewiesen
werden könnten.

Der fragliche Satz wurde als Schlußbestimmung dem Artikel 19 ans
Antrag der dänischen Unterhändler zugefügt, und es ist leicht zu verstehn,
weshalb. Ohne diese Schlnßbestimmung würde das Recht auf Zugang zu den
Ämtern usw. deu Optanten für immer verloren gegangen sein, wenn es
bei den vier ersten Absätzen sein Bewenden gehabt hätte. Das verhindert
Absatz 5.

Daß Matzen den Schlußsatz des Artikels 19 zuerst und so ausführlich
behandelt, ebenso wie es die hiesigen dänischen Führer im Abgeordnetenhause
getan haben, das stellt die Sache, wie sie natürlich und vernünftig ausgelegt
wird, vollständig ans den Kopf. Daß sich aus der Matzenschcn Auffassung
und seiner Beweisführung eine andre Auffassung der Optionsbestimmungen
bei deutschen Autoritäten ergeben sollte, ist ausgeschlossen. Es ist uns darum
unverständlich, was einige deutsche Zeitungen dazu veranlaßt, eine Entgegnung
dnrch einen deutschen Juristen gewissermaßen zu fordern. Wenn die Verfasser
oder der Verfasser der deutschen Zeitungsartikel das Matzcnsche Buch selbst
gelesen und sich nicht mit Auszügen dänischer Zeitungen begnügt hätten, wenn
sie oder er — in der Tat machen drei Besprechungen in deutschen Zeitungen
den Eindruck, als wenn sie aus einer Feder stammten, die seit Jahren in
wohlwollendem Sinne für die dünischen Optanten eintritt — ferner die Dar¬
legungen der preußischen höhern und der höchsten Gerichtshöfe, der Kommissarien
des Ministers im Abgeordnetenhaus«, das Gutachten des Professors Niemeyer
ausführlich gelesen hätten, dann würden sie nicht anders sagen können, als
daß die Matzenschcn Gründe längst widerlegt sind. Alles, was Matzen vor¬
bringt, wurde seit Jcchreu von den Dänen, besonders von H. P. Hauffer,
ebenso verwertet, sodaß es ganz klar ist, daß sich Hauffer und seine Freunde
ihre Rechtsbelehrung in Kopenhagen geholt haben. Daß jetzt auf Drängen
von hier aus der dänische Jurist dieselbe Sache in derselben Weise so aus¬
führlich darlegt, ist so zu erklären, daß ein Mann die dänische Auffassung der
Optantcnfrage darlegen sollte, dessen Name ein größeres Gewicht hat als der
Name von denen, die bisher als dänische Optantenanwälte aufgetreten sind.
Der „Hejmdal" des Abgeordneten Hauffer schrieb deshalb in seiner erste-,
Ankündigung der Matzenschcn Schrift: „Da Professor Matzen, der selbst ge-
borner Schleswiger ist, nicht nur genau mit den Verhältnissen, der Gesetz¬
gebung und der frühern Rechtspraxis in den Herzogtümern bekannt ist, sondern
auch als Mitglied des Schiedsgerichts im Haag und des Institut an proie
IntNng.ti0QiZ.1 eine sehr angesehene Stellung unter den Juristen und den
Staatsrechtslehrern Europas einnimmt, darf man erwarten, daß sein wissen¬
schaftliches Gutachten Anlaß geben wird, daß die zum Teil streitigen Fragen
»euer Untersuchung unterzogen werden." Es wird dieses ein vergebliches
Hoffen der Dänen sein. Die Schrift Matzens erscheint jedem Leser alsbald
als eine Agitationsschrift wie viele frühere in dem deutsch - dänischen Streit.
Sogar von niedrigen Verleumdungen der preußischen Behörden, von Ver¬
höhnungen preußischer Ministerien kann sich der Verfasser nicht freihalten.


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[0567] Zur nordschlesmigschmi Vptcmtc»fnige doch vermöge des Jndigenatrechts aus den Herzogtümern nicht ausgewiesen werden könnten. Der fragliche Satz wurde als Schlußbestimmung dem Artikel 19 ans Antrag der dänischen Unterhändler zugefügt, und es ist leicht zu verstehn, weshalb. Ohne diese Schlnßbestimmung würde das Recht auf Zugang zu den Ämtern usw. deu Optanten für immer verloren gegangen sein, wenn es bei den vier ersten Absätzen sein Bewenden gehabt hätte. Das verhindert Absatz 5. Daß Matzen den Schlußsatz des Artikels 19 zuerst und so ausführlich behandelt, ebenso wie es die hiesigen dänischen Führer im Abgeordnetenhause getan haben, das stellt die Sache, wie sie natürlich und vernünftig ausgelegt wird, vollständig ans den Kopf. Daß sich aus der Matzenschcn Auffassung und seiner Beweisführung eine andre Auffassung der Optionsbestimmungen bei deutschen Autoritäten ergeben sollte, ist ausgeschlossen. Es ist uns darum unverständlich, was einige deutsche Zeitungen dazu veranlaßt, eine Entgegnung dnrch einen deutschen Juristen gewissermaßen zu fordern. Wenn die Verfasser oder der Verfasser der deutschen Zeitungsartikel das Matzcnsche Buch selbst gelesen und sich nicht mit Auszügen dänischer Zeitungen begnügt hätten, wenn sie oder er — in der Tat machen drei Besprechungen in deutschen Zeitungen den Eindruck, als wenn sie aus einer Feder stammten, die seit Jahren in wohlwollendem Sinne für die dünischen Optanten eintritt — ferner die Dar¬ legungen der preußischen höhern und der höchsten Gerichtshöfe, der Kommissarien des Ministers im Abgeordnetenhaus«, das Gutachten des Professors Niemeyer ausführlich gelesen hätten, dann würden sie nicht anders sagen können, als daß die Matzenschcn Gründe längst widerlegt sind. Alles, was Matzen vor¬ bringt, wurde seit Jcchreu von den Dänen, besonders von H. P. Hauffer, ebenso verwertet, sodaß es ganz klar ist, daß sich Hauffer und seine Freunde ihre Rechtsbelehrung in Kopenhagen geholt haben. Daß jetzt auf Drängen von hier aus der dänische Jurist dieselbe Sache in derselben Weise so aus¬ führlich darlegt, ist so zu erklären, daß ein Mann die dänische Auffassung der Optantcnfrage darlegen sollte, dessen Name ein größeres Gewicht hat als der Name von denen, die bisher als dänische Optantenanwälte aufgetreten sind. Der „Hejmdal" des Abgeordneten Hauffer schrieb deshalb in seiner erste-, Ankündigung der Matzenschcn Schrift: „Da Professor Matzen, der selbst ge- borner Schleswiger ist, nicht nur genau mit den Verhältnissen, der Gesetz¬ gebung und der frühern Rechtspraxis in den Herzogtümern bekannt ist, sondern auch als Mitglied des Schiedsgerichts im Haag und des Institut an proie IntNng.ti0QiZ.1 eine sehr angesehene Stellung unter den Juristen und den Staatsrechtslehrern Europas einnimmt, darf man erwarten, daß sein wissen¬ schaftliches Gutachten Anlaß geben wird, daß die zum Teil streitigen Fragen »euer Untersuchung unterzogen werden." Es wird dieses ein vergebliches Hoffen der Dänen sein. Die Schrift Matzens erscheint jedem Leser alsbald als eine Agitationsschrift wie viele frühere in dem deutsch - dänischen Streit. Sogar von niedrigen Verleumdungen der preußischen Behörden, von Ver¬ höhnungen preußischer Ministerien kann sich der Verfasser nicht freihalten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/567>, abgerufen am 26.06.2024.