Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

zu Anfang der Regierung des Großen Kurfürsten in Fleisch und Blut über¬
gegangen war, geht aus einem vom 3. November 1655 datierten Schreiben
der preußischen Ober- und Regimentsräte an den Kanzler von Kospoth hervor.
Es kommt darin ihr Befremden über den ihnen gewordnen Befehl, das
Strandgut von einem schwedischen Schiffe in Memel zu verwahren, zum Aus¬
druck. Sie vermuten, daß der Kurfürst durch seine Verfügung das Strand¬
recht geltend mache, sehen darin einen Bruch mit dem bisher geltenden Land¬
brauch und Landrecht, weisen auf das ?rivi1öAiuili Lasiiniriemurn. und auf das
Preußische Landrecht hin und stellen dem Kanzler anheim, "diese angezogene
rMcmös" dem Kurfürsten "zu dero hocherlüuchtetem fernern nachsinnen, vn-
maßgcblich zuhinterbringen."

Ihre Sorge, die sie und ihr Land ehrt, war unbegründet. Der Kurfürst
hatte nicht die Absicht, das Strandrecht geltend zu machen. Er wollte das
Strandgut nicht behalten, sondern nur sicher verwahren.

Sein Nachfolger, Friedrich der Dritte, vereinbarte im Jahre 1693 mit
Schweden gegenseitige Strandfreiheit und einen Bergelohntarif, der zwischen
der Hälfte des Wertes der geborgnen Güter, wenn diese dreißig Reichstaler
oder weniger wert waren, und einem Viertel bei einem Werte von 240 Reichs¬
talern schwankte, als gewöhnlichen höchsten Betrag jedoch dreißig Reichstaler
festsetzte. Dieser Betrag konnte allerdings noch durch den Nachweis, daß die
Bergung mit besondrer Mühe und Gefahr verbunden war, gesteigert werden.
Die Konvention galt jedoch nur für die zum Deutschen Reiche gehörenden
Länder der beiden Kronen. Ein dänisches Schiff, das 1691 bei Carweiten
strandete, gab Anlaß, festzustellen, wie das Strandrecht an der dänischen Küste
gehandhabt wurde. Die Seeleute, die von den preußischen Behörden befragt
wurden, gaben traurigen Bericht, -iure iktorsiovis wurde daher von dem
dänischen Strandgute der dritte Teil zurückbehalten. Dagegen wurde im
Jahre 1700 die Bergelohnforderung gegen ein schwedisches Schiff, das bei
Memel gestrandet war, auf Grund der Konvention mit Schweden ermäßigt
und einem bei Pillau gestrandeten englischen Schiffe der Zoll erlassen.
331 Kanonen, der größte Teil der Ladung eines holländischen Schiffes, das
bei Kranzkrug gestrandet war, wurden einem Gutachten der preußischen Re¬
gierung entsprechend auf Grund des preußischen Landrechts und des in
Holland in Strandungsfällen beobachteten Verfahrens gegen die Kosten der
Bergung zurückgegeben.

Am 22. Februar 1715 beauftragte König Friedrich Wilhelm der Erste
eine Kommission von Rechtsgelehrten in Königsberg mit dem Entwurf einer
Strandordnung, die mit der englischen Parlamentsakte über das proie as
8küvg,As vom Jahre 1714 übereinstimmen sollte, soweit dieses ohne Schädigung
des Strandregals möglich war. Die Kommission ergänzte sich durch Zuwahl
einiger See- und Kaufleute. "Die Strcmdungs-Ordnung für das Königreich
Preussen," die vermutlich das Werk dieser Kommission ist, wurde jedoch erst
am 10. November 1728 publiziert. Darin waren die Bestimmungen, deren
Kern in den Artikeln 7 bis 19 des neunten Kapitels des am 1. Dezember
1727 publizierten Königlich Preußischen Seerechts enthalten ist, ausgeführt.


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

zu Anfang der Regierung des Großen Kurfürsten in Fleisch und Blut über¬
gegangen war, geht aus einem vom 3. November 1655 datierten Schreiben
der preußischen Ober- und Regimentsräte an den Kanzler von Kospoth hervor.
Es kommt darin ihr Befremden über den ihnen gewordnen Befehl, das
Strandgut von einem schwedischen Schiffe in Memel zu verwahren, zum Aus¬
druck. Sie vermuten, daß der Kurfürst durch seine Verfügung das Strand¬
recht geltend mache, sehen darin einen Bruch mit dem bisher geltenden Land¬
brauch und Landrecht, weisen auf das ?rivi1öAiuili Lasiiniriemurn. und auf das
Preußische Landrecht hin und stellen dem Kanzler anheim, „diese angezogene
rMcmös" dem Kurfürsten „zu dero hocherlüuchtetem fernern nachsinnen, vn-
maßgcblich zuhinterbringen."

Ihre Sorge, die sie und ihr Land ehrt, war unbegründet. Der Kurfürst
hatte nicht die Absicht, das Strandrecht geltend zu machen. Er wollte das
Strandgut nicht behalten, sondern nur sicher verwahren.

Sein Nachfolger, Friedrich der Dritte, vereinbarte im Jahre 1693 mit
Schweden gegenseitige Strandfreiheit und einen Bergelohntarif, der zwischen
der Hälfte des Wertes der geborgnen Güter, wenn diese dreißig Reichstaler
oder weniger wert waren, und einem Viertel bei einem Werte von 240 Reichs¬
talern schwankte, als gewöhnlichen höchsten Betrag jedoch dreißig Reichstaler
festsetzte. Dieser Betrag konnte allerdings noch durch den Nachweis, daß die
Bergung mit besondrer Mühe und Gefahr verbunden war, gesteigert werden.
Die Konvention galt jedoch nur für die zum Deutschen Reiche gehörenden
Länder der beiden Kronen. Ein dänisches Schiff, das 1691 bei Carweiten
strandete, gab Anlaß, festzustellen, wie das Strandrecht an der dänischen Küste
gehandhabt wurde. Die Seeleute, die von den preußischen Behörden befragt
wurden, gaben traurigen Bericht, -iure iktorsiovis wurde daher von dem
dänischen Strandgute der dritte Teil zurückbehalten. Dagegen wurde im
Jahre 1700 die Bergelohnforderung gegen ein schwedisches Schiff, das bei
Memel gestrandet war, auf Grund der Konvention mit Schweden ermäßigt
und einem bei Pillau gestrandeten englischen Schiffe der Zoll erlassen.
331 Kanonen, der größte Teil der Ladung eines holländischen Schiffes, das
bei Kranzkrug gestrandet war, wurden einem Gutachten der preußischen Re¬
gierung entsprechend auf Grund des preußischen Landrechts und des in
Holland in Strandungsfällen beobachteten Verfahrens gegen die Kosten der
Bergung zurückgegeben.

Am 22. Februar 1715 beauftragte König Friedrich Wilhelm der Erste
eine Kommission von Rechtsgelehrten in Königsberg mit dem Entwurf einer
Strandordnung, die mit der englischen Parlamentsakte über das proie as
8küvg,As vom Jahre 1714 übereinstimmen sollte, soweit dieses ohne Schädigung
des Strandregals möglich war. Die Kommission ergänzte sich durch Zuwahl
einiger See- und Kaufleute. „Die Strcmdungs-Ordnung für das Königreich
Preussen," die vermutlich das Werk dieser Kommission ist, wurde jedoch erst
am 10. November 1728 publiziert. Darin waren die Bestimmungen, deren
Kern in den Artikeln 7 bis 19 des neunten Kapitels des am 1. Dezember
1727 publizierten Königlich Preußischen Seerechts enthalten ist, ausgeführt.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0271" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294688"/>
            <fw type="header" place="top"> Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1148" prev="#ID_1147"> zu Anfang der Regierung des Großen Kurfürsten in Fleisch und Blut über¬<lb/>
gegangen war, geht aus einem vom 3. November 1655 datierten Schreiben<lb/>
der preußischen Ober- und Regimentsräte an den Kanzler von Kospoth hervor.<lb/>
Es kommt darin ihr Befremden über den ihnen gewordnen Befehl, das<lb/>
Strandgut von einem schwedischen Schiffe in Memel zu verwahren, zum Aus¬<lb/>
druck. Sie vermuten, daß der Kurfürst durch seine Verfügung das Strand¬<lb/>
recht geltend mache, sehen darin einen Bruch mit dem bisher geltenden Land¬<lb/>
brauch und Landrecht, weisen auf das ?rivi1öAiuili Lasiiniriemurn. und auf das<lb/>
Preußische Landrecht hin und stellen dem Kanzler anheim, &#x201E;diese angezogene<lb/>
rMcmös" dem Kurfürsten &#x201E;zu dero hocherlüuchtetem fernern nachsinnen, vn-<lb/>
maßgcblich zuhinterbringen."</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1149"> Ihre Sorge, die sie und ihr Land ehrt, war unbegründet. Der Kurfürst<lb/>
hatte nicht die Absicht, das Strandrecht geltend zu machen. Er wollte das<lb/>
Strandgut nicht behalten, sondern nur sicher verwahren.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1150"> Sein Nachfolger, Friedrich der Dritte, vereinbarte im Jahre 1693 mit<lb/>
Schweden gegenseitige Strandfreiheit und einen Bergelohntarif, der zwischen<lb/>
der Hälfte des Wertes der geborgnen Güter, wenn diese dreißig Reichstaler<lb/>
oder weniger wert waren, und einem Viertel bei einem Werte von 240 Reichs¬<lb/>
talern schwankte, als gewöhnlichen höchsten Betrag jedoch dreißig Reichstaler<lb/>
festsetzte. Dieser Betrag konnte allerdings noch durch den Nachweis, daß die<lb/>
Bergung mit besondrer Mühe und Gefahr verbunden war, gesteigert werden.<lb/>
Die Konvention galt jedoch nur für die zum Deutschen Reiche gehörenden<lb/>
Länder der beiden Kronen. Ein dänisches Schiff, das 1691 bei Carweiten<lb/>
strandete, gab Anlaß, festzustellen, wie das Strandrecht an der dänischen Küste<lb/>
gehandhabt wurde. Die Seeleute, die von den preußischen Behörden befragt<lb/>
wurden, gaben traurigen Bericht, -iure iktorsiovis wurde daher von dem<lb/>
dänischen Strandgute der dritte Teil zurückbehalten. Dagegen wurde im<lb/>
Jahre 1700 die Bergelohnforderung gegen ein schwedisches Schiff, das bei<lb/>
Memel gestrandet war, auf Grund der Konvention mit Schweden ermäßigt<lb/>
und einem bei Pillau gestrandeten englischen Schiffe der Zoll erlassen.<lb/>
331 Kanonen, der größte Teil der Ladung eines holländischen Schiffes, das<lb/>
bei Kranzkrug gestrandet war, wurden einem Gutachten der preußischen Re¬<lb/>
gierung entsprechend auf Grund des preußischen Landrechts und des in<lb/>
Holland in Strandungsfällen beobachteten Verfahrens gegen die Kosten der<lb/>
Bergung zurückgegeben.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1151" next="#ID_1152"> Am 22. Februar 1715 beauftragte König Friedrich Wilhelm der Erste<lb/>
eine Kommission von Rechtsgelehrten in Königsberg mit dem Entwurf einer<lb/>
Strandordnung, die mit der englischen Parlamentsakte über das proie as<lb/>
8küvg,As vom Jahre 1714 übereinstimmen sollte, soweit dieses ohne Schädigung<lb/>
des Strandregals möglich war. Die Kommission ergänzte sich durch Zuwahl<lb/>
einiger See- und Kaufleute. &#x201E;Die Strcmdungs-Ordnung für das Königreich<lb/>
Preussen," die vermutlich das Werk dieser Kommission ist, wurde jedoch erst<lb/>
am 10. November 1728 publiziert. Darin waren die Bestimmungen, deren<lb/>
Kern in den Artikeln 7 bis 19 des neunten Kapitels des am 1. Dezember<lb/>
1727 publizierten Königlich Preußischen Seerechts enthalten ist, ausgeführt.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0271] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste zu Anfang der Regierung des Großen Kurfürsten in Fleisch und Blut über¬ gegangen war, geht aus einem vom 3. November 1655 datierten Schreiben der preußischen Ober- und Regimentsräte an den Kanzler von Kospoth hervor. Es kommt darin ihr Befremden über den ihnen gewordnen Befehl, das Strandgut von einem schwedischen Schiffe in Memel zu verwahren, zum Aus¬ druck. Sie vermuten, daß der Kurfürst durch seine Verfügung das Strand¬ recht geltend mache, sehen darin einen Bruch mit dem bisher geltenden Land¬ brauch und Landrecht, weisen auf das ?rivi1öAiuili Lasiiniriemurn. und auf das Preußische Landrecht hin und stellen dem Kanzler anheim, „diese angezogene rMcmös" dem Kurfürsten „zu dero hocherlüuchtetem fernern nachsinnen, vn- maßgcblich zuhinterbringen." Ihre Sorge, die sie und ihr Land ehrt, war unbegründet. Der Kurfürst hatte nicht die Absicht, das Strandrecht geltend zu machen. Er wollte das Strandgut nicht behalten, sondern nur sicher verwahren. Sein Nachfolger, Friedrich der Dritte, vereinbarte im Jahre 1693 mit Schweden gegenseitige Strandfreiheit und einen Bergelohntarif, der zwischen der Hälfte des Wertes der geborgnen Güter, wenn diese dreißig Reichstaler oder weniger wert waren, und einem Viertel bei einem Werte von 240 Reichs¬ talern schwankte, als gewöhnlichen höchsten Betrag jedoch dreißig Reichstaler festsetzte. Dieser Betrag konnte allerdings noch durch den Nachweis, daß die Bergung mit besondrer Mühe und Gefahr verbunden war, gesteigert werden. Die Konvention galt jedoch nur für die zum Deutschen Reiche gehörenden Länder der beiden Kronen. Ein dänisches Schiff, das 1691 bei Carweiten strandete, gab Anlaß, festzustellen, wie das Strandrecht an der dänischen Küste gehandhabt wurde. Die Seeleute, die von den preußischen Behörden befragt wurden, gaben traurigen Bericht, -iure iktorsiovis wurde daher von dem dänischen Strandgute der dritte Teil zurückbehalten. Dagegen wurde im Jahre 1700 die Bergelohnforderung gegen ein schwedisches Schiff, das bei Memel gestrandet war, auf Grund der Konvention mit Schweden ermäßigt und einem bei Pillau gestrandeten englischen Schiffe der Zoll erlassen. 331 Kanonen, der größte Teil der Ladung eines holländischen Schiffes, das bei Kranzkrug gestrandet war, wurden einem Gutachten der preußischen Re¬ gierung entsprechend auf Grund des preußischen Landrechts und des in Holland in Strandungsfällen beobachteten Verfahrens gegen die Kosten der Bergung zurückgegeben. Am 22. Februar 1715 beauftragte König Friedrich Wilhelm der Erste eine Kommission von Rechtsgelehrten in Königsberg mit dem Entwurf einer Strandordnung, die mit der englischen Parlamentsakte über das proie as 8küvg,As vom Jahre 1714 übereinstimmen sollte, soweit dieses ohne Schädigung des Strandregals möglich war. Die Kommission ergänzte sich durch Zuwahl einiger See- und Kaufleute. „Die Strcmdungs-Ordnung für das Königreich Preussen," die vermutlich das Werk dieser Kommission ist, wurde jedoch erst am 10. November 1728 publiziert. Darin waren die Bestimmungen, deren Kern in den Artikeln 7 bis 19 des neunten Kapitels des am 1. Dezember 1727 publizierten Königlich Preußischen Seerechts enthalten ist, ausgeführt.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/271
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/271>, abgerufen am 23.07.2024.