Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste (1477 bis 1489) setzte eine "ordnung der gestranten guter" fest. Schiffer, die Im Jahre 1644 gab Kurfürst Friedrich Wilhelm zur "rsweclirunA des Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste (1477 bis 1489) setzte eine „ordnung der gestranten guter" fest. Schiffer, die Im Jahre 1644 gab Kurfürst Friedrich Wilhelm zur „rsweclirunA des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0269" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294686"/> <fw type="header" place="top"> Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste</fw><lb/> <p xml:id="ID_1143" prev="#ID_1142"> (1477 bis 1489) setzte eine „ordnung der gestranten guter" fest. Schiffer, die<lb/> sich und ihr Gut ohne fremde Hilfe retten können, sollen nach dieser Strand¬<lb/> ordnung frei und ledig gelassen und gegeben werden und nicht verpflichtet<lb/> sein, Bergegeld zu geben. Brauchen sie aber Hilfe, so soll sie ihnen „vmb<lb/> eyn moglichs Bergegelt noch billigen» Jrkenntniße" werden. Strandgut, bei<lb/> dem sich weder ein Seemann noch ein Kaufmann findet, soll von der Strand¬<lb/> herrschaft zum Besten des Kaufmanns „Jar prüde Tag In gutter verwarunge"<lb/> gehalten und dem, der sich als Eigentümer ausweisen kann, ausgehändigt<lb/> werden. Doch füllt der dritte Teil davon der Strandherrschaft anheim. Will<lb/> der Strandherr seinen Anteil verkaufen, so hat der frühere Besitzer das Vor¬<lb/> kaufsrecht. Mit dieser Strandordnung erhob sich der Ordensstaat zwischen<lb/> 1477 und 1489 über die Stufe, auf der Dänemark in bezug auf das Strand¬<lb/> wesen noch gegen das Ende des achtzehnten Jahrhunderts stand. Herzog Albrecht<lb/> sicherte in Verträgen, die er 1526 und 1561 mit schwedischen Königen schloß,<lb/> den schwedischen Schiffen in Stranduugsfcilleu an seiner Küste freie Verfügung<lb/> über das von ihnen selbst gerettete Gut und Hilfe gegen billigen Vergelohn<lb/> zu und erhielt für seine Untertanen die Versicherung gleich milder Behandlung<lb/> an der schwedischen Küste. Auch sonst verfuhr er in Strandangelegenheiten<lb/> milde, wie aus dem Bescheid auf verschiedne Gesuche des Rates von Danzig<lb/> um Rückgabe in Verwahrung genommener Strandgüter hervorgeht. Auch<lb/> sein Nachfolger befestigte den guten Ruf des preußischen Strandes. Die<lb/> Landesordnung des Herzogtums Preußen vom Jahre 1577 enthält folgende<lb/> Bestimmungen: „wo ein Schiff gesträubt hat, und dasselbige oder die Güter<lb/> zum Theil, oder gar von seinen selbst innehabenden Personen, geborgen wird,<lb/> dieselben sollen solche ihre Güter freh ohne Beschwerung haben. Wenn aber<lb/> die Güter von denen, die am Strande beschlich haben, oder an demselben<lb/> wohnhaftig seyn, geborgen oder ausgebracht, auch angezeiget und erwiesen<lb/> wird, wem sie zustehen, alsdann sollen sie um ziemlich Bergegeld, ohne einigen<lb/> Genies der Herrschaft, demjenigen, welchem die Güter gehören, zugestellet und<lb/> gefolget werden. So aber die Güter gesträubt, oder in der See versenkt,<lb/> und innerhalb Jahresfrist nicht gewonnen, herncichmals aber von der Herr¬<lb/> schaft erobert würden, von denselben soll man den Kaufleuten, oder wem sie<lb/> gehörig, keine weitere Gerechtigkeit geständig seyn." In der Preußischen<lb/> Landesordnung vom Jahre 1640 ist über Strandgut ähnlich verfügt: „Wo<lb/> ein Schiff gestrandet hat, und dasselbe von den Personen geborgen wird,<lb/> bleibet solches ohne Beschwerung Ihr; als es aber von denen am Strand<lb/> wohnenden Leuten geborgen wird, gehöret vor ihre Arbeit Berge-Geld. Als<lb/> aber solches in der See verbleibet, und inner Jahres Frist nicht genommen<lb/> wird, Hernachmahls aber von der Herrschafft erobert, ist man weiter keine<lb/> Gerechtigkeit zuständig."</p><lb/> <p xml:id="ID_1144" next="#ID_1145"> Im Jahre 1644 gab Kurfürst Friedrich Wilhelm zur „rsweclirunA des<lb/> Bärnstein Wesens," das „w oontusion gemhten" war, eine besonders für das<lb/> Memelsche Revier bestimmte Strandordnnng. Davon lautet der Paragraph 14:<lb/> „Es soll auch keiner, weder groß noch klein, Von den Gestrcmdten Guetern<lb/> etwas Vnterschlagen, oder behalten, Sondern alles dem Bernsteinmeistern vnd</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0269]
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste
(1477 bis 1489) setzte eine „ordnung der gestranten guter" fest. Schiffer, die
sich und ihr Gut ohne fremde Hilfe retten können, sollen nach dieser Strand¬
ordnung frei und ledig gelassen und gegeben werden und nicht verpflichtet
sein, Bergegeld zu geben. Brauchen sie aber Hilfe, so soll sie ihnen „vmb
eyn moglichs Bergegelt noch billigen» Jrkenntniße" werden. Strandgut, bei
dem sich weder ein Seemann noch ein Kaufmann findet, soll von der Strand¬
herrschaft zum Besten des Kaufmanns „Jar prüde Tag In gutter verwarunge"
gehalten und dem, der sich als Eigentümer ausweisen kann, ausgehändigt
werden. Doch füllt der dritte Teil davon der Strandherrschaft anheim. Will
der Strandherr seinen Anteil verkaufen, so hat der frühere Besitzer das Vor¬
kaufsrecht. Mit dieser Strandordnung erhob sich der Ordensstaat zwischen
1477 und 1489 über die Stufe, auf der Dänemark in bezug auf das Strand¬
wesen noch gegen das Ende des achtzehnten Jahrhunderts stand. Herzog Albrecht
sicherte in Verträgen, die er 1526 und 1561 mit schwedischen Königen schloß,
den schwedischen Schiffen in Stranduugsfcilleu an seiner Küste freie Verfügung
über das von ihnen selbst gerettete Gut und Hilfe gegen billigen Vergelohn
zu und erhielt für seine Untertanen die Versicherung gleich milder Behandlung
an der schwedischen Küste. Auch sonst verfuhr er in Strandangelegenheiten
milde, wie aus dem Bescheid auf verschiedne Gesuche des Rates von Danzig
um Rückgabe in Verwahrung genommener Strandgüter hervorgeht. Auch
sein Nachfolger befestigte den guten Ruf des preußischen Strandes. Die
Landesordnung des Herzogtums Preußen vom Jahre 1577 enthält folgende
Bestimmungen: „wo ein Schiff gesträubt hat, und dasselbige oder die Güter
zum Theil, oder gar von seinen selbst innehabenden Personen, geborgen wird,
dieselben sollen solche ihre Güter freh ohne Beschwerung haben. Wenn aber
die Güter von denen, die am Strande beschlich haben, oder an demselben
wohnhaftig seyn, geborgen oder ausgebracht, auch angezeiget und erwiesen
wird, wem sie zustehen, alsdann sollen sie um ziemlich Bergegeld, ohne einigen
Genies der Herrschaft, demjenigen, welchem die Güter gehören, zugestellet und
gefolget werden. So aber die Güter gesträubt, oder in der See versenkt,
und innerhalb Jahresfrist nicht gewonnen, herncichmals aber von der Herr¬
schaft erobert würden, von denselben soll man den Kaufleuten, oder wem sie
gehörig, keine weitere Gerechtigkeit geständig seyn." In der Preußischen
Landesordnung vom Jahre 1640 ist über Strandgut ähnlich verfügt: „Wo
ein Schiff gestrandet hat, und dasselbe von den Personen geborgen wird,
bleibet solches ohne Beschwerung Ihr; als es aber von denen am Strand
wohnenden Leuten geborgen wird, gehöret vor ihre Arbeit Berge-Geld. Als
aber solches in der See verbleibet, und inner Jahres Frist nicht genommen
wird, Hernachmahls aber von der Herrschafft erobert, ist man weiter keine
Gerechtigkeit zuständig."
Im Jahre 1644 gab Kurfürst Friedrich Wilhelm zur „rsweclirunA des
Bärnstein Wesens," das „w oontusion gemhten" war, eine besonders für das
Memelsche Revier bestimmte Strandordnnng. Davon lautet der Paragraph 14:
„Es soll auch keiner, weder groß noch klein, Von den Gestrcmdten Guetern
etwas Vnterschlagen, oder behalten, Sondern alles dem Bernsteinmeistern vnd
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