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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

So kam es, daß das Bild, das sich die geistige Sehkraft des küsten-
fremden Deutschen von den Inseln geschaffen hat, von der Sage beeinflußt
wurde. Und so kommt es, daß auch jetzt noch, nachdem die Eilande der Nord-
uud der Ostsee alle als Glieder des Reichs auch für den Süddeutschen ins
Tageslicht gerückt und in der Vorstellung vieler als Sommerjnngbrunnen
vom hellsten Sonnenlichte Übergossen sind, von ihrem weißen Strande und
ihren grünen Triften ein schwerer Wolkenschatten nicht weichen will.

Zweihundert Jahre geht nun schon über Land und See die Sage, daß
sich einst auf diesen Inseln die Habsucht, von der Not getrieben, zu dem
Gebete verstiegen habe, Gott möge den Strand mit den Gütern gescheiterter
Schiffe reichlich decken. Diese Sage ist es, die jetzt noch unsre Inseln über¬
schattet. Sie erwuchs, so viel ich habe erfahren können, aus Tatsachen auf
einer einsamen Küste, wo das auf dem jus talionis und dem Grundruhrrecht
beruhende Strandrecht galt und das blasphemische Gebet erzeugt hatte.

Der Strand ist Kampfgebiet, bald bricht das Land die Wogen, bald
zerbrechen die Wogen das Land. Fremde Seefahrer störten in alter Zeit
den Frieden seiner Bewohner mit Raub und Mord, da raubten und mordeten
die Strandleute alles Leben und Gut, das ihnen das Meer zuwarf. "Weh
dem Fremdling, den die Wogen warfen an den Unglücksstrand!" All der
Grimm, der sich in den Herzen der von Seeräubern heimgesuchten Strand¬
bewohner angesammelt hatte, entlud sich über deu Schiffbrüchigen, mochten
sie ihr Schicksal verdient haben oder nicht. So verbluteten griechische
Wikinger und Kaufleute auf Tauris am Altare der Artemis, und so büßten
mit germanischen Wikingern germanische Wanderscharen fremden Frevel, wenn
Wind und Wogen ihre Schiffe auf einer keltischen oder einer slawischen Küste
zerbrachen, die vorher von germanischen Seeräubern heimgesucht worden war.

Wo Ceres die wilden Sitten bezähmt hatte, galten frühzeitig Gesetze,
die den schiffbrüchigen Kaufmann vor der Beraubung sicherten. So Senfte
das Rhodische Seerecht, das im Altertum an der Küste des Mittelländischen
Meeres internationale Geltung hatte, den Bergelohn nach der Tiefe ab, aus
der die Güter geborgen wurden. Die römischen Seerechtssütze, die auf den
rhodischen Usancen beruhen, krönt Kaiser Konstantins schöne Konstitution:
8i quWäo nautr^in rmvis exxrÜZg, tusrit g,et Aos, oft si a.llMäo aliizuöM
terrain seti^frit, ack äomirws vertinkat; osons usus söff von intörvonat.
Huoä sulln sus naost Ü3<zus in alisog, "alÄUiitÄts, ut as rs kam 1v.ceo.osa
ooinxeriäiriiii ssotswr? Daß die Römer den von ihnen angenommenen
Rechtssätzen Geltung zu verschaffen wußten, bezeugen ihre Kriege gegen die
illyrischen und kilikischen Seeräuber. Und daß die auch an nicht hellenischen
Gestaden herrschende hellenische Milde über den Verzicht auf das Strand¬
gut zur Unterstützung der Schiffbrüchigen fortgeschritten war, bezeugen uns
die Apostelgeschichte (28, 1 bis 10) und Dio von Prusa in seiner Rede "Der
Jäger."

Die Grausamkeit, womit infolge der häufigen Einfülle germanischer
Wikinger auf der gallischen Küste das Recht der Wiedervergeltung gegen
Schuldige und gegen Unschuldige geübt und überschritten wurde, führte zur


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

So kam es, daß das Bild, das sich die geistige Sehkraft des küsten-
fremden Deutschen von den Inseln geschaffen hat, von der Sage beeinflußt
wurde. Und so kommt es, daß auch jetzt noch, nachdem die Eilande der Nord-
uud der Ostsee alle als Glieder des Reichs auch für den Süddeutschen ins
Tageslicht gerückt und in der Vorstellung vieler als Sommerjnngbrunnen
vom hellsten Sonnenlichte Übergossen sind, von ihrem weißen Strande und
ihren grünen Triften ein schwerer Wolkenschatten nicht weichen will.

Zweihundert Jahre geht nun schon über Land und See die Sage, daß
sich einst auf diesen Inseln die Habsucht, von der Not getrieben, zu dem
Gebete verstiegen habe, Gott möge den Strand mit den Gütern gescheiterter
Schiffe reichlich decken. Diese Sage ist es, die jetzt noch unsre Inseln über¬
schattet. Sie erwuchs, so viel ich habe erfahren können, aus Tatsachen auf
einer einsamen Küste, wo das auf dem jus talionis und dem Grundruhrrecht
beruhende Strandrecht galt und das blasphemische Gebet erzeugt hatte.

Der Strand ist Kampfgebiet, bald bricht das Land die Wogen, bald
zerbrechen die Wogen das Land. Fremde Seefahrer störten in alter Zeit
den Frieden seiner Bewohner mit Raub und Mord, da raubten und mordeten
die Strandleute alles Leben und Gut, das ihnen das Meer zuwarf. „Weh
dem Fremdling, den die Wogen warfen an den Unglücksstrand!" All der
Grimm, der sich in den Herzen der von Seeräubern heimgesuchten Strand¬
bewohner angesammelt hatte, entlud sich über deu Schiffbrüchigen, mochten
sie ihr Schicksal verdient haben oder nicht. So verbluteten griechische
Wikinger und Kaufleute auf Tauris am Altare der Artemis, und so büßten
mit germanischen Wikingern germanische Wanderscharen fremden Frevel, wenn
Wind und Wogen ihre Schiffe auf einer keltischen oder einer slawischen Küste
zerbrachen, die vorher von germanischen Seeräubern heimgesucht worden war.

Wo Ceres die wilden Sitten bezähmt hatte, galten frühzeitig Gesetze,
die den schiffbrüchigen Kaufmann vor der Beraubung sicherten. So Senfte
das Rhodische Seerecht, das im Altertum an der Küste des Mittelländischen
Meeres internationale Geltung hatte, den Bergelohn nach der Tiefe ab, aus
der die Güter geborgen wurden. Die römischen Seerechtssütze, die auf den
rhodischen Usancen beruhen, krönt Kaiser Konstantins schöne Konstitution:
8i quWäo nautr^in rmvis exxrÜZg, tusrit g,et Aos, oft si a.llMäo aliizuöM
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Rechtssätzen Geltung zu verschaffen wußten, bezeugen ihre Kriege gegen die
illyrischen und kilikischen Seeräuber. Und daß die auch an nicht hellenischen
Gestaden herrschende hellenische Milde über den Verzicht auf das Strand¬
gut zur Unterstützung der Schiffbrüchigen fortgeschritten war, bezeugen uns
die Apostelgeschichte (28, 1 bis 10) und Dio von Prusa in seiner Rede „Der
Jäger."

Die Grausamkeit, womit infolge der häufigen Einfülle germanischer
Wikinger auf der gallischen Küste das Recht der Wiedervergeltung gegen
Schuldige und gegen Unschuldige geübt und überschritten wurde, führte zur


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[0260] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste So kam es, daß das Bild, das sich die geistige Sehkraft des küsten- fremden Deutschen von den Inseln geschaffen hat, von der Sage beeinflußt wurde. Und so kommt es, daß auch jetzt noch, nachdem die Eilande der Nord- uud der Ostsee alle als Glieder des Reichs auch für den Süddeutschen ins Tageslicht gerückt und in der Vorstellung vieler als Sommerjnngbrunnen vom hellsten Sonnenlichte Übergossen sind, von ihrem weißen Strande und ihren grünen Triften ein schwerer Wolkenschatten nicht weichen will. Zweihundert Jahre geht nun schon über Land und See die Sage, daß sich einst auf diesen Inseln die Habsucht, von der Not getrieben, zu dem Gebete verstiegen habe, Gott möge den Strand mit den Gütern gescheiterter Schiffe reichlich decken. Diese Sage ist es, die jetzt noch unsre Inseln über¬ schattet. Sie erwuchs, so viel ich habe erfahren können, aus Tatsachen auf einer einsamen Küste, wo das auf dem jus talionis und dem Grundruhrrecht beruhende Strandrecht galt und das blasphemische Gebet erzeugt hatte. Der Strand ist Kampfgebiet, bald bricht das Land die Wogen, bald zerbrechen die Wogen das Land. Fremde Seefahrer störten in alter Zeit den Frieden seiner Bewohner mit Raub und Mord, da raubten und mordeten die Strandleute alles Leben und Gut, das ihnen das Meer zuwarf. „Weh dem Fremdling, den die Wogen warfen an den Unglücksstrand!" All der Grimm, der sich in den Herzen der von Seeräubern heimgesuchten Strand¬ bewohner angesammelt hatte, entlud sich über deu Schiffbrüchigen, mochten sie ihr Schicksal verdient haben oder nicht. So verbluteten griechische Wikinger und Kaufleute auf Tauris am Altare der Artemis, und so büßten mit germanischen Wikingern germanische Wanderscharen fremden Frevel, wenn Wind und Wogen ihre Schiffe auf einer keltischen oder einer slawischen Küste zerbrachen, die vorher von germanischen Seeräubern heimgesucht worden war. Wo Ceres die wilden Sitten bezähmt hatte, galten frühzeitig Gesetze, die den schiffbrüchigen Kaufmann vor der Beraubung sicherten. So Senfte das Rhodische Seerecht, das im Altertum an der Küste des Mittelländischen Meeres internationale Geltung hatte, den Bergelohn nach der Tiefe ab, aus der die Güter geborgen wurden. Die römischen Seerechtssütze, die auf den rhodischen Usancen beruhen, krönt Kaiser Konstantins schöne Konstitution: 8i quWäo nautr^in rmvis exxrÜZg, tusrit g,et Aos, oft si a.llMäo aliizuöM terrain seti^frit, ack äomirws vertinkat; osons usus söff von intörvonat. Huoä sulln sus naost Ü3<zus in alisog, «alÄUiitÄts, ut as rs kam 1v.ceo.osa ooinxeriäiriiii ssotswr? Daß die Römer den von ihnen angenommenen Rechtssätzen Geltung zu verschaffen wußten, bezeugen ihre Kriege gegen die illyrischen und kilikischen Seeräuber. Und daß die auch an nicht hellenischen Gestaden herrschende hellenische Milde über den Verzicht auf das Strand¬ gut zur Unterstützung der Schiffbrüchigen fortgeschritten war, bezeugen uns die Apostelgeschichte (28, 1 bis 10) und Dio von Prusa in seiner Rede „Der Jäger." Die Grausamkeit, womit infolge der häufigen Einfülle germanischer Wikinger auf der gallischen Küste das Recht der Wiedervergeltung gegen Schuldige und gegen Unschuldige geübt und überschritten wurde, führte zur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/260>, abgerufen am 23.07.2024.