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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Ödland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

und Fruchtfelder erfolgreich entgegenwirken. Natürlich sind das in sehr vielen
Fällen mangelndes Anlagekapital, und in noch mehreren unzureichende Arbeits¬
kräfte gegenüber den auf den einzelnen Wirtschafter entfallenden oft sehr großen
Flächen "Urlaubes," die dem Bauern aus den Marken- und Gemeinheits-
teilnngeu zugefallen sind. Betrüge doch die Abfindung des Genossen ans der
Mark oft das Vielfache seines alten Kulturlandes! Sodann kommt in Betracht,
daß sich, wie schon erwähnt worden ist, nnr etwa ein Drittel der aus den
Teilungen herrührenden öden Heidcsandböden zu Acker- oder Wiesenkultur eignet,
und daß ferner auch die dazu wohl geeigneten Abfindungsflächen infolge der
vielfach geradezu unsinnigen Art der Ausführung der frühesten Teilungen noch
so ungünstig im Gemenge liegen geblieben sind, daß es aus betriebstechnischen
Gründen für den Bauern gerechtfertigten Bedenken unterliegt, sie in Bewirt¬
schaftung zu nehmen. Wo die Schwierigkeiten neuer Kulturen ohnehin beträchtlich
sind, und den Bauern der Entschluß dazu nicht ohne Grund schwer wird, fällt
dieser Umstand doppelt ungünstig in die Wagschale.

Bei dieser allgemeinen Sachlage drängt sich ein Auskunftsmittel geradezu
auf, das zugleich die Kultur der Ödflüchen beschleunigen und -- eine zweite
Wohltat! -- dem heranwachsenden Geschlecht die ersehnte Gelegenheit bieten
würde, sich wirtschaftlich selbständig zu machen, und darum dem Bauern dringend
anzuraten nahe liegt, nämlich: geeignete Flüchen seines Ödlandes zu verkaufen
und junge arbeitsfähige und arbeitslustige Kräfte zu veranlassen, sich darauf
anzusiedeln. Der Anwendung dieses natürlichen Auskunftsmittels steht aber auf
der oldenburgischen Geest einstweilen und für absehbare Zeit ein eigentümlicher,
aber absoluter Hinderungsgrund entgegen, nämlich die unglaublich tief eingewurzelte
und hartnäckige Abneigung des Bauern, von seinem Grund und Boden irgend
etwas zu veräußern, auch wenn er sicher ist, daß dieser noch auf lange Jahr¬
zehnte hinaus öde und ertraglos liegen bleiben wird, und sogar gegen guten
Preis. Es ist tatsächlich nicht möglich, diese Abneigung übertrieben darzustellen!
Man muß sie für irrationell oder töricht halten, namentlich wenn man so oft
begründete Klagen über unzulängliche Arbeitskräfte hört und vor Augen hat,
wie der Bauer es in seiner Hand hat, diese Not zu bessern, indem er kleine
Anbauer auf seinem Heidegruud ansetzt. Man wird es andrerseits aber bis zu
einem gewissen Grade respektieren, diesen durch die Sitte geheiligten Grundsatz,
die von den Vorfahren ererbte Stelle nnter keinen Umständen zu verkleinern,
sondern sie ungeschmälert, lieber noch vergrößert, auf die Nachkommen, lind zwar
heißt das regelmäßig auf den Grunderben, zu übertragen.

Mit der noch bis 1873 auch gesetzlich festgelegten "Geschlossenheit" der
Stellen und dem zu derselben Zeit neu geregelten "Gruuderbrecht" hängt nämlich
diese Sitte Wohl auch zusammen, obschon die agrarwirtschaftliche raUo dieses
Rechts -- die Erhaltung der Stelle in der Familie, und zwar in einem wirt¬
schaftlich auskömmliche" und gefestigten Umfange -- durch die Sitte stellenweise
offenbar überspannt, wenn nicht geradezu mißverstanden wird. Sie ist, wenigstens
im größern Teile des Münsterlandes, so tief in die Rechtsüberzeugung der
Bevölkerung eingedrungen, mit ihr verwachsen, daß man sich dort vielfach nicht
einmal mit dem Schema des gesetzlichen Grunderbrechts zu begnügen Pflegt,


Ödland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

und Fruchtfelder erfolgreich entgegenwirken. Natürlich sind das in sehr vielen
Fällen mangelndes Anlagekapital, und in noch mehreren unzureichende Arbeits¬
kräfte gegenüber den auf den einzelnen Wirtschafter entfallenden oft sehr großen
Flächen „Urlaubes," die dem Bauern aus den Marken- und Gemeinheits-
teilnngeu zugefallen sind. Betrüge doch die Abfindung des Genossen ans der
Mark oft das Vielfache seines alten Kulturlandes! Sodann kommt in Betracht,
daß sich, wie schon erwähnt worden ist, nnr etwa ein Drittel der aus den
Teilungen herrührenden öden Heidcsandböden zu Acker- oder Wiesenkultur eignet,
und daß ferner auch die dazu wohl geeigneten Abfindungsflächen infolge der
vielfach geradezu unsinnigen Art der Ausführung der frühesten Teilungen noch
so ungünstig im Gemenge liegen geblieben sind, daß es aus betriebstechnischen
Gründen für den Bauern gerechtfertigten Bedenken unterliegt, sie in Bewirt¬
schaftung zu nehmen. Wo die Schwierigkeiten neuer Kulturen ohnehin beträchtlich
sind, und den Bauern der Entschluß dazu nicht ohne Grund schwer wird, fällt
dieser Umstand doppelt ungünstig in die Wagschale.

Bei dieser allgemeinen Sachlage drängt sich ein Auskunftsmittel geradezu
auf, das zugleich die Kultur der Ödflüchen beschleunigen und — eine zweite
Wohltat! — dem heranwachsenden Geschlecht die ersehnte Gelegenheit bieten
würde, sich wirtschaftlich selbständig zu machen, und darum dem Bauern dringend
anzuraten nahe liegt, nämlich: geeignete Flüchen seines Ödlandes zu verkaufen
und junge arbeitsfähige und arbeitslustige Kräfte zu veranlassen, sich darauf
anzusiedeln. Der Anwendung dieses natürlichen Auskunftsmittels steht aber auf
der oldenburgischen Geest einstweilen und für absehbare Zeit ein eigentümlicher,
aber absoluter Hinderungsgrund entgegen, nämlich die unglaublich tief eingewurzelte
und hartnäckige Abneigung des Bauern, von seinem Grund und Boden irgend
etwas zu veräußern, auch wenn er sicher ist, daß dieser noch auf lange Jahr¬
zehnte hinaus öde und ertraglos liegen bleiben wird, und sogar gegen guten
Preis. Es ist tatsächlich nicht möglich, diese Abneigung übertrieben darzustellen!
Man muß sie für irrationell oder töricht halten, namentlich wenn man so oft
begründete Klagen über unzulängliche Arbeitskräfte hört und vor Augen hat,
wie der Bauer es in seiner Hand hat, diese Not zu bessern, indem er kleine
Anbauer auf seinem Heidegruud ansetzt. Man wird es andrerseits aber bis zu
einem gewissen Grade respektieren, diesen durch die Sitte geheiligten Grundsatz,
die von den Vorfahren ererbte Stelle nnter keinen Umständen zu verkleinern,
sondern sie ungeschmälert, lieber noch vergrößert, auf die Nachkommen, lind zwar
heißt das regelmäßig auf den Grunderben, zu übertragen.

Mit der noch bis 1873 auch gesetzlich festgelegten „Geschlossenheit" der
Stellen und dem zu derselben Zeit neu geregelten „Gruuderbrecht" hängt nämlich
diese Sitte Wohl auch zusammen, obschon die agrarwirtschaftliche raUo dieses
Rechts — die Erhaltung der Stelle in der Familie, und zwar in einem wirt¬
schaftlich auskömmliche» und gefestigten Umfange — durch die Sitte stellenweise
offenbar überspannt, wenn nicht geradezu mißverstanden wird. Sie ist, wenigstens
im größern Teile des Münsterlandes, so tief in die Rechtsüberzeugung der
Bevölkerung eingedrungen, mit ihr verwachsen, daß man sich dort vielfach nicht
einmal mit dem Schema des gesetzlichen Grunderbrechts zu begnügen Pflegt,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/151>, abgerufen am 25.08.2024.