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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die Zukunft der juristischen Professuren

Wissenschaftliche Erörterung des bürgerlichen Rechts handelte, vor dem Praktiker
hatten, hörte gänzlich auf. Man tritt den Verdiensten einzelner hervor¬
ragender Universitätslehrer nicht zu nahe, wenn man behauptet, daß die wissen¬
schaftliche Entwicklung des neuen Rechts in Lehrbüchern, Kommentaren, Einzel¬
schriften und wissenschaftlichen Zeitschriften nunmehr wesentlich den Praktikern
obliegt.

Wie sollte das auch anders sein?

Die Jurisprudenz ist eine Wissenschaft, bei der, soll sie etwas leisten,
Theorie und Praxis ganz Hand in Hand gehn müssen. Jedermann, der selbst
in der Praxis steht oder gestanden hat, weiß, daß ein Jahr praktischer Tätig¬
keit viele Jahre des ernstesten und fruchtbarsten abstrakt-wissenschaftlichen
Studiums aufwiegt. Dies ist ein Erfahrungssatz, den kein Mediziner, kein
praktischer Schulmann, kein theoretisch noch so hochgebildeter Offizier nach
seinem ersten Feldzug in Frage stellen wird. Nicht bloß würden viele wesent¬
liche Punkte des materiellen und namentlich des formellen Rechts ohne
lebendige Anschauung, ohne eigne praktische Tätigkeit gar vielen Juristen ein
Gegenstand ewiger Unklarheit bleiben: man muß sogar weiter behaupten, daß
es gerade die Vielgestaltigkeit der im Rechtsverkehr auftretenden Erscheinungen
ist, die den richtigen Einblick in die anscheinend zusammenhanglosen einzelnen
Lehren des materiellen und des formellen Rechts gewährt und die Fähigkeit
verleiht, die richtige Entscheidung zu treffen. Was dem Praktiker dabei etwa
an theoretischen Kenntnissen fehlt, das ersetzt er durch eine andre Eigenschaft,
die ihm über die Schwierigkeiten der Theorie vielfach hinweghilft und ihn nur
selten ganz fehl gehn läßt, das ist sein praktischer Takt. Durch diesen
wird recht eigentlich der Wert unsrer Rechtsprechung getragen. Einer hiermit
verwandten Erwägung über die Vorzüge der praktischen Beschäftigung und
über deren Wert für die Theorie gibt Bähr mit folgenden Worten Aus¬
druck: "Hinter der Kenntnis der Rechtsregeln muß noch etwas andres stecken,
was deren rechtliche Anwendung leitet, das ist das lebendige Rechtsbewußt¬
sein. . . . Dieses Rechtsbewußtsein, der innere Sinn für Gerechtigkeit ist es,
was in der bessern Praxis die eigentlich treibende und bleibende Kraft bildet,
was dieser in vielen Fällen über die Schwäche der juristischen Theorien
hinweghilft, und was das eigentliche "Recht der Praxis" schafft. Bei un¬
zähligen praktischen Entscheidungen fühlt man, daß sie mit unzulänglichen
Theorien arbeiten, aber sie kommen doch am rechten Ziel an."*)

Also die richtige Erkenntnis des Rechts und eine gesunde Erfassung des
Inhalts der einzelnen Rechtssätze wird am besten gefördert durch die Praxis,
und so erklärt es sich, daß sich seit etwa zwei Jahrzehnten wiederholt hervor¬
ragende Mitglieder der juristischen Fakultäten, anerkannt tüchtige Vertreter
ihrer Wissenschaft, die von den Pflichten ihres Amts tief durchdrungen sind,
den Landgerichten als Richter haben überweisen lassen, nicht "um befruchtend
auf die praktische Rechtsprechung einzuwirken," sondern weil sie überzeugt sind,
daß auch die eingehendste theoretische Beschäftigung mit ihren Sonderfächern



"Über die Ausbildung der Juristen" in den Gesammelten Aufsätzen. Erster Band. Leipzig
18os (Grunow). S. 398 ff. Vergl. auch Kohler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz.
Die Zukunft der juristischen Professuren

Wissenschaftliche Erörterung des bürgerlichen Rechts handelte, vor dem Praktiker
hatten, hörte gänzlich auf. Man tritt den Verdiensten einzelner hervor¬
ragender Universitätslehrer nicht zu nahe, wenn man behauptet, daß die wissen¬
schaftliche Entwicklung des neuen Rechts in Lehrbüchern, Kommentaren, Einzel¬
schriften und wissenschaftlichen Zeitschriften nunmehr wesentlich den Praktikern
obliegt.

Wie sollte das auch anders sein?

Die Jurisprudenz ist eine Wissenschaft, bei der, soll sie etwas leisten,
Theorie und Praxis ganz Hand in Hand gehn müssen. Jedermann, der selbst
in der Praxis steht oder gestanden hat, weiß, daß ein Jahr praktischer Tätig¬
keit viele Jahre des ernstesten und fruchtbarsten abstrakt-wissenschaftlichen
Studiums aufwiegt. Dies ist ein Erfahrungssatz, den kein Mediziner, kein
praktischer Schulmann, kein theoretisch noch so hochgebildeter Offizier nach
seinem ersten Feldzug in Frage stellen wird. Nicht bloß würden viele wesent¬
liche Punkte des materiellen und namentlich des formellen Rechts ohne
lebendige Anschauung, ohne eigne praktische Tätigkeit gar vielen Juristen ein
Gegenstand ewiger Unklarheit bleiben: man muß sogar weiter behaupten, daß
es gerade die Vielgestaltigkeit der im Rechtsverkehr auftretenden Erscheinungen
ist, die den richtigen Einblick in die anscheinend zusammenhanglosen einzelnen
Lehren des materiellen und des formellen Rechts gewährt und die Fähigkeit
verleiht, die richtige Entscheidung zu treffen. Was dem Praktiker dabei etwa
an theoretischen Kenntnissen fehlt, das ersetzt er durch eine andre Eigenschaft,
die ihm über die Schwierigkeiten der Theorie vielfach hinweghilft und ihn nur
selten ganz fehl gehn läßt, das ist sein praktischer Takt. Durch diesen
wird recht eigentlich der Wert unsrer Rechtsprechung getragen. Einer hiermit
verwandten Erwägung über die Vorzüge der praktischen Beschäftigung und
über deren Wert für die Theorie gibt Bähr mit folgenden Worten Aus¬
druck: „Hinter der Kenntnis der Rechtsregeln muß noch etwas andres stecken,
was deren rechtliche Anwendung leitet, das ist das lebendige Rechtsbewußt¬
sein. . . . Dieses Rechtsbewußtsein, der innere Sinn für Gerechtigkeit ist es,
was in der bessern Praxis die eigentlich treibende und bleibende Kraft bildet,
was dieser in vielen Fällen über die Schwäche der juristischen Theorien
hinweghilft, und was das eigentliche »Recht der Praxis« schafft. Bei un¬
zähligen praktischen Entscheidungen fühlt man, daß sie mit unzulänglichen
Theorien arbeiten, aber sie kommen doch am rechten Ziel an."*)

Also die richtige Erkenntnis des Rechts und eine gesunde Erfassung des
Inhalts der einzelnen Rechtssätze wird am besten gefördert durch die Praxis,
und so erklärt es sich, daß sich seit etwa zwei Jahrzehnten wiederholt hervor¬
ragende Mitglieder der juristischen Fakultäten, anerkannt tüchtige Vertreter
ihrer Wissenschaft, die von den Pflichten ihres Amts tief durchdrungen sind,
den Landgerichten als Richter haben überweisen lassen, nicht „um befruchtend
auf die praktische Rechtsprechung einzuwirken," sondern weil sie überzeugt sind,
daß auch die eingehendste theoretische Beschäftigung mit ihren Sonderfächern



„Über die Ausbildung der Juristen" in den Gesammelten Aufsätzen. Erster Band. Leipzig
18os (Grunow). S. 398 ff. Vergl. auch Kohler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz.
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[0630] Die Zukunft der juristischen Professuren Wissenschaftliche Erörterung des bürgerlichen Rechts handelte, vor dem Praktiker hatten, hörte gänzlich auf. Man tritt den Verdiensten einzelner hervor¬ ragender Universitätslehrer nicht zu nahe, wenn man behauptet, daß die wissen¬ schaftliche Entwicklung des neuen Rechts in Lehrbüchern, Kommentaren, Einzel¬ schriften und wissenschaftlichen Zeitschriften nunmehr wesentlich den Praktikern obliegt. Wie sollte das auch anders sein? Die Jurisprudenz ist eine Wissenschaft, bei der, soll sie etwas leisten, Theorie und Praxis ganz Hand in Hand gehn müssen. Jedermann, der selbst in der Praxis steht oder gestanden hat, weiß, daß ein Jahr praktischer Tätig¬ keit viele Jahre des ernstesten und fruchtbarsten abstrakt-wissenschaftlichen Studiums aufwiegt. Dies ist ein Erfahrungssatz, den kein Mediziner, kein praktischer Schulmann, kein theoretisch noch so hochgebildeter Offizier nach seinem ersten Feldzug in Frage stellen wird. Nicht bloß würden viele wesent¬ liche Punkte des materiellen und namentlich des formellen Rechts ohne lebendige Anschauung, ohne eigne praktische Tätigkeit gar vielen Juristen ein Gegenstand ewiger Unklarheit bleiben: man muß sogar weiter behaupten, daß es gerade die Vielgestaltigkeit der im Rechtsverkehr auftretenden Erscheinungen ist, die den richtigen Einblick in die anscheinend zusammenhanglosen einzelnen Lehren des materiellen und des formellen Rechts gewährt und die Fähigkeit verleiht, die richtige Entscheidung zu treffen. Was dem Praktiker dabei etwa an theoretischen Kenntnissen fehlt, das ersetzt er durch eine andre Eigenschaft, die ihm über die Schwierigkeiten der Theorie vielfach hinweghilft und ihn nur selten ganz fehl gehn läßt, das ist sein praktischer Takt. Durch diesen wird recht eigentlich der Wert unsrer Rechtsprechung getragen. Einer hiermit verwandten Erwägung über die Vorzüge der praktischen Beschäftigung und über deren Wert für die Theorie gibt Bähr mit folgenden Worten Aus¬ druck: „Hinter der Kenntnis der Rechtsregeln muß noch etwas andres stecken, was deren rechtliche Anwendung leitet, das ist das lebendige Rechtsbewußt¬ sein. . . . Dieses Rechtsbewußtsein, der innere Sinn für Gerechtigkeit ist es, was in der bessern Praxis die eigentlich treibende und bleibende Kraft bildet, was dieser in vielen Fällen über die Schwäche der juristischen Theorien hinweghilft, und was das eigentliche »Recht der Praxis« schafft. Bei un¬ zähligen praktischen Entscheidungen fühlt man, daß sie mit unzulänglichen Theorien arbeiten, aber sie kommen doch am rechten Ziel an."*) Also die richtige Erkenntnis des Rechts und eine gesunde Erfassung des Inhalts der einzelnen Rechtssätze wird am besten gefördert durch die Praxis, und so erklärt es sich, daß sich seit etwa zwei Jahrzehnten wiederholt hervor¬ ragende Mitglieder der juristischen Fakultäten, anerkannt tüchtige Vertreter ihrer Wissenschaft, die von den Pflichten ihres Amts tief durchdrungen sind, den Landgerichten als Richter haben überweisen lassen, nicht „um befruchtend auf die praktische Rechtsprechung einzuwirken," sondern weil sie überzeugt sind, daß auch die eingehendste theoretische Beschäftigung mit ihren Sonderfächern „Über die Ausbildung der Juristen" in den Gesammelten Aufsätzen. Erster Band. Leipzig 18os (Grunow). S. 398 ff. Vergl. auch Kohler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/630>, abgerufen am 04.07.2024.