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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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tikels 70 der Reichsverfassung, der oben mitgeteilt ist, aber wie wir sahen, zum
Teil wesentlich verändert werden soll.

Mit Recht rückt er dabei den sich daraus ergebenden, übrigens auch im
Entwurf gewahrten, "in doppelter Beziehung subsidiären" Charakter der Bei¬
trage der Bundesstaaten stark in den Vordergrund: "sie dürfen nur ausgeschrieben
werden, insoweit die gemeinschaftlichen Ausgaben nicht durch die gemeinschaft¬
lichen Einnahmen gedeckt werden, und nur solange Neichssteueru nicht eingeführt
sind." Dieser subsidiäre Charakter sei durch die Franckcnsteinsche Klausel voll¬
ständig in das Gegenteil verwandelt worden, "wonach vom jährlichen Ertrage
der Zolle und der Tabaksteuer mir der feste Betrag von 130000000 Mark
dem Reiche verbleibt, der Überschuß aber den Einzelstaaten überwiesen wird,
und zwar nach Maßgabe des Maßstabes für die Aufbringung der Matrikulnr-
beitrüge, also uach der Kopfzahl der Bevölkerung." Dadurch seien die Mcitri-
kularbeiträge nicht nur zur "ordentlichen" sondern sogar zur "unentbehrlichen"
Einrichtung des Reichshaushalts gemacht worden. Die Übeln Folgen, die diese
Einrichtung für die Einzelstaaten durch das starke Schwanken im Verhältnis
der Beiträge zu deu Überwcisuugeu -- trotz der an sich beträchtlichen Summen,
die ihnen in den zwanzig Jahren von 1880/81 bis 1898/99 an Überschüssen
der Überweisungen über die Beiträge zugeflossen sind -- gehabt haben, sind
bekannt; sie geben den Hauptgrund ab für die Dringlichkeit, mit der jetzt die
Reichsfinanzreform gefordert wird. Georgi gelangt aus der ganzen Rechts"
und Sachlage zu dem Schluß: "Jede Neichsfinanzreform hat daher bei der
vlÄllsuls, Franckenstein einzusetzen," und zwar ist ihn? dabei der "Verzicht"
auf die Klausel und die Überweisungen tatsächlich die ooinMo sine in" non der
endgiltigen Neichsfinanzreform überhaupt. Es scheint ihm kein Zeitpunkt ge¬
eigneter zu sein, "einen solchen Verzicht auszusprechen," als der jetzt gegebne,
wo faktisch das Reich Kostgänger der Einzelstaaten geworden sei.

Nachdem er so den Verzicht auf die Überweisungen, d. h. die Auf¬
hebung der Frauckensteinschen Klausel, als Voraussetzung der Neichsfinanzreform
festgelegt hat, geht der Verfasser mit den Matrikularbeiträgen mit be¬
rechtigter Schärfe ins Gericht. Ihnen haften, sagt er, die beiden Kardinalfehler
an, erstens daß sie nach der Kopfzahl repartiert werden, und zweitens daß sie
zum ganz mechanischen Rechenexempel geworden sind. Der erste Fehler und
seine allen Grundsätzen einer gerechten und auf die Dauer erträglichen Finanz¬
politik widersprechenden Wirkungen sind so oft gerügt worden, daß ein weitere"
Eingehn darauf hier überflüssig ist. Leider wird die Lex Stengel daran vor¬
läufig nichts ändern. Den zweiten Fehler charakterisiert der Verfasser in der
Hauptsache mit dem Satze: "Die Organe des Reichs wälzen ihre Verantwort¬
lichkeit auf die Einzelstaaten ab und überlassen es diesen, zu scheu, wie sie
fertig werden." Um ihn zu vermeiden, wäre nach seiner Ansicht nötig, daß die
Matriknlarbeiträge nur auf besondern Beschluß von Bundesrat und Reichstag
erhoben würden. Der Verfasser scheint danach unter den "Organen des Reichs,"
die ihre Verantwortlichkeit auf die Einzelstaaten in nicht zu billigender Weise
abwälzen, den Bundesrat und den Reichstag nicht zu verstehn. Wegen des
"ersten Kardinalfehlers" -- der Anlage der Beiträge nach der Kopfzahl auf


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tikels 70 der Reichsverfassung, der oben mitgeteilt ist, aber wie wir sahen, zum
Teil wesentlich verändert werden soll.

Mit Recht rückt er dabei den sich daraus ergebenden, übrigens auch im
Entwurf gewahrten, „in doppelter Beziehung subsidiären" Charakter der Bei¬
trage der Bundesstaaten stark in den Vordergrund: „sie dürfen nur ausgeschrieben
werden, insoweit die gemeinschaftlichen Ausgaben nicht durch die gemeinschaft¬
lichen Einnahmen gedeckt werden, und nur solange Neichssteueru nicht eingeführt
sind." Dieser subsidiäre Charakter sei durch die Franckcnsteinsche Klausel voll¬
ständig in das Gegenteil verwandelt worden, „wonach vom jährlichen Ertrage
der Zolle und der Tabaksteuer mir der feste Betrag von 130000000 Mark
dem Reiche verbleibt, der Überschuß aber den Einzelstaaten überwiesen wird,
und zwar nach Maßgabe des Maßstabes für die Aufbringung der Matrikulnr-
beitrüge, also uach der Kopfzahl der Bevölkerung." Dadurch seien die Mcitri-
kularbeiträge nicht nur zur „ordentlichen" sondern sogar zur „unentbehrlichen"
Einrichtung des Reichshaushalts gemacht worden. Die Übeln Folgen, die diese
Einrichtung für die Einzelstaaten durch das starke Schwanken im Verhältnis
der Beiträge zu deu Überwcisuugeu — trotz der an sich beträchtlichen Summen,
die ihnen in den zwanzig Jahren von 1880/81 bis 1898/99 an Überschüssen
der Überweisungen über die Beiträge zugeflossen sind — gehabt haben, sind
bekannt; sie geben den Hauptgrund ab für die Dringlichkeit, mit der jetzt die
Reichsfinanzreform gefordert wird. Georgi gelangt aus der ganzen Rechts»
und Sachlage zu dem Schluß: „Jede Neichsfinanzreform hat daher bei der
vlÄllsuls, Franckenstein einzusetzen," und zwar ist ihn? dabei der „Verzicht"
auf die Klausel und die Überweisungen tatsächlich die ooinMo sine in» non der
endgiltigen Neichsfinanzreform überhaupt. Es scheint ihm kein Zeitpunkt ge¬
eigneter zu sein, „einen solchen Verzicht auszusprechen," als der jetzt gegebne,
wo faktisch das Reich Kostgänger der Einzelstaaten geworden sei.

Nachdem er so den Verzicht auf die Überweisungen, d. h. die Auf¬
hebung der Frauckensteinschen Klausel, als Voraussetzung der Neichsfinanzreform
festgelegt hat, geht der Verfasser mit den Matrikularbeiträgen mit be¬
rechtigter Schärfe ins Gericht. Ihnen haften, sagt er, die beiden Kardinalfehler
an, erstens daß sie nach der Kopfzahl repartiert werden, und zweitens daß sie
zum ganz mechanischen Rechenexempel geworden sind. Der erste Fehler und
seine allen Grundsätzen einer gerechten und auf die Dauer erträglichen Finanz¬
politik widersprechenden Wirkungen sind so oft gerügt worden, daß ein weitere«
Eingehn darauf hier überflüssig ist. Leider wird die Lex Stengel daran vor¬
läufig nichts ändern. Den zweiten Fehler charakterisiert der Verfasser in der
Hauptsache mit dem Satze: „Die Organe des Reichs wälzen ihre Verantwort¬
lichkeit auf die Einzelstaaten ab und überlassen es diesen, zu scheu, wie sie
fertig werden." Um ihn zu vermeiden, wäre nach seiner Ansicht nötig, daß die
Matriknlarbeiträge nur auf besondern Beschluß von Bundesrat und Reichstag
erhoben würden. Der Verfasser scheint danach unter den „Organen des Reichs,"
die ihre Verantwortlichkeit auf die Einzelstaaten in nicht zu billigender Weise
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[0764] Zur Reichsfinanzrefonn tikels 70 der Reichsverfassung, der oben mitgeteilt ist, aber wie wir sahen, zum Teil wesentlich verändert werden soll. Mit Recht rückt er dabei den sich daraus ergebenden, übrigens auch im Entwurf gewahrten, „in doppelter Beziehung subsidiären" Charakter der Bei¬ trage der Bundesstaaten stark in den Vordergrund: „sie dürfen nur ausgeschrieben werden, insoweit die gemeinschaftlichen Ausgaben nicht durch die gemeinschaft¬ lichen Einnahmen gedeckt werden, und nur solange Neichssteueru nicht eingeführt sind." Dieser subsidiäre Charakter sei durch die Franckcnsteinsche Klausel voll¬ ständig in das Gegenteil verwandelt worden, „wonach vom jährlichen Ertrage der Zolle und der Tabaksteuer mir der feste Betrag von 130000000 Mark dem Reiche verbleibt, der Überschuß aber den Einzelstaaten überwiesen wird, und zwar nach Maßgabe des Maßstabes für die Aufbringung der Matrikulnr- beitrüge, also uach der Kopfzahl der Bevölkerung." Dadurch seien die Mcitri- kularbeiträge nicht nur zur „ordentlichen" sondern sogar zur „unentbehrlichen" Einrichtung des Reichshaushalts gemacht worden. Die Übeln Folgen, die diese Einrichtung für die Einzelstaaten durch das starke Schwanken im Verhältnis der Beiträge zu deu Überwcisuugeu — trotz der an sich beträchtlichen Summen, die ihnen in den zwanzig Jahren von 1880/81 bis 1898/99 an Überschüssen der Überweisungen über die Beiträge zugeflossen sind — gehabt haben, sind bekannt; sie geben den Hauptgrund ab für die Dringlichkeit, mit der jetzt die Reichsfinanzreform gefordert wird. Georgi gelangt aus der ganzen Rechts» und Sachlage zu dem Schluß: „Jede Neichsfinanzreform hat daher bei der vlÄllsuls, Franckenstein einzusetzen," und zwar ist ihn? dabei der „Verzicht" auf die Klausel und die Überweisungen tatsächlich die ooinMo sine in» non der endgiltigen Neichsfinanzreform überhaupt. Es scheint ihm kein Zeitpunkt ge¬ eigneter zu sein, „einen solchen Verzicht auszusprechen," als der jetzt gegebne, wo faktisch das Reich Kostgänger der Einzelstaaten geworden sei. Nachdem er so den Verzicht auf die Überweisungen, d. h. die Auf¬ hebung der Frauckensteinschen Klausel, als Voraussetzung der Neichsfinanzreform festgelegt hat, geht der Verfasser mit den Matrikularbeiträgen mit be¬ rechtigter Schärfe ins Gericht. Ihnen haften, sagt er, die beiden Kardinalfehler an, erstens daß sie nach der Kopfzahl repartiert werden, und zweitens daß sie zum ganz mechanischen Rechenexempel geworden sind. Der erste Fehler und seine allen Grundsätzen einer gerechten und auf die Dauer erträglichen Finanz¬ politik widersprechenden Wirkungen sind so oft gerügt worden, daß ein weitere« Eingehn darauf hier überflüssig ist. Leider wird die Lex Stengel daran vor¬ läufig nichts ändern. Den zweiten Fehler charakterisiert der Verfasser in der Hauptsache mit dem Satze: „Die Organe des Reichs wälzen ihre Verantwort¬ lichkeit auf die Einzelstaaten ab und überlassen es diesen, zu scheu, wie sie fertig werden." Um ihn zu vermeiden, wäre nach seiner Ansicht nötig, daß die Matriknlarbeiträge nur auf besondern Beschluß von Bundesrat und Reichstag erhoben würden. Der Verfasser scheint danach unter den „Organen des Reichs," die ihre Verantwortlichkeit auf die Einzelstaaten in nicht zu billigender Weise abwälzen, den Bundesrat und den Reichstag nicht zu verstehn. Wegen des „ersten Kardinalfehlers" — der Anlage der Beiträge nach der Kopfzahl auf

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/764>, abgerufen am 24.08.2024.