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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Derwaltung, Behörde!! und Stande In Rußland

erwerben und nach zehnjähriger Zugehörigkeit zu dieser Klasse für ihre Kinder,
soweit diese Untertanen geworden sind, das erbliche Ehrenbürgerrecht erbitten.
Vermögensrechtlich sind die Ausländer den Inländern völlig gleichgestellt und
nur in den Grenzprovinzen aus politisch-militärischen Gründen im Jmmobilien-
besitzrecht beschränkt. Die persönlichen Rechte finden derart Berücksichtigung,
daß z.B. ein adlicher Ausländer bei Verbttßung von Strafen auf dieselben Er¬
leichterungen Anspruch hat wie der russische Adliche. Der Aufnahme in den
russischen Untertanenverband soll gewöhnlich ein fünfjähriger Aufenthalt in
Rußland vorhergehn; doch kann diese Probezeit durch den Minister des Innern
auf Grund besondrer Verdienste um das Reich oder hervorragender Talente
oder Verwendung beträchtlicher Summen zu gemeinnützigen Zwecken stark verkürzt
werden. Die Kiuder von Ausländern können, wenn sie in Nußland erzogen
sind oder nur einen Kursus einer höhern oder einer mittlern Bildungsanstalt
absolviert haben, nach erreichter Volljährigkeit zum Untertaneneid zugelassen
werden. Die Kinder einer an einen Ausländer verheirateten, dann aber ver¬
witweten oder geschienen Russin haben ebenfalls das Recht, nach erlangter
Volljährigkeit um die russische Untcrtanenschaft nachzusuchen.

Alles in allem darf man wohl behaupten, daß im heutigen Nußland
Standesvorurteile keine große Rolle spielen. Einheimische und Ausländer leben
friedlich nebeneinander, und der Adliche arbeitet Hemd in Hand mit seinem
frühern Leibeignen, dein Bauern, an der ländlichen Selbstverwaltung. Der
Bauer wird Kaufmann, und Bildung und Staatsdienst eröffnen allen, nicht
bloß so hervorragenden Leuten, wie seinerzeit dem Speranski, dem Berater
Alexanders des Ersten, sogar dem Abkömmling eines halbwilden asiatischen
Fremdvolks den Zutritt zum Adel und zu deu höchsten Stellungen im Staate.
Vor dem Niesenstaat und seinem Herrscher sind wirklich alle gleich, und dieser
eigentümliche demokratische Zug in diesem Staatsleben, der auf den ausländischen
Beobachter geradezu verblüffend wirkt, hat unleugbar etwas sympathisches und
""t der Härte der absolutistischen Staatsform versöhnendes an sich. Er ist
ebenso ein Grund der Stärke der Regierungsgewalt, wie der unleugbar vor-
hmidne, überall sichtbare tiefe Respekt des Niedrigerstehenden, Ungebildeten
vor allem, was sich einer bessern sozialen Stellung erfreut, wie auch das gläubige
mit Ehrfurcht gepaarte Vertrauen des einfachen Mannes auf die Allmacht.
Güte und Gerechtigkeit des Weißen Zaren. Die sozialistische Propaganda tut
allerdings -- und nicht ohne Erfolg -- alles mögliche, damit aufzuräumen.

Widmer wir nun noch der heute in Wirksamkeit stehenden Gerichts-
organisation Rußlands einige Worte. Auch sie entstammt der Resormzeit der
Regierung Alexanders des Zweiten und sichert ihm, dem Zarbefreier, ebenso
unvergänglichen Ruhm wie die Aufhebung der Leibeigenschaft. Vor der
Reform waren die Gerichte unselbständig, das Verfahren streng formal und
'licht kvntradiktorisch; mangelhafte Bildung der Richter wetteiferte mit scham¬
loser Bestechlichkeit. Die Prozesse zogen sich endlos in die Länge. Die
Gerichtsordnung Alexanders des Zweiten ist dagegen auf neuern Grundsätzen
aufgebaut, die' ein einheitliches, juristisch eiuwandfreies Verfahren gewähr¬
leisten. Die ordentlichen Gerichte sind unabhängig von der Verwaltung gemacht


Derwaltung, Behörde!! und Stande In Rußland

erwerben und nach zehnjähriger Zugehörigkeit zu dieser Klasse für ihre Kinder,
soweit diese Untertanen geworden sind, das erbliche Ehrenbürgerrecht erbitten.
Vermögensrechtlich sind die Ausländer den Inländern völlig gleichgestellt und
nur in den Grenzprovinzen aus politisch-militärischen Gründen im Jmmobilien-
besitzrecht beschränkt. Die persönlichen Rechte finden derart Berücksichtigung,
daß z.B. ein adlicher Ausländer bei Verbttßung von Strafen auf dieselben Er¬
leichterungen Anspruch hat wie der russische Adliche. Der Aufnahme in den
russischen Untertanenverband soll gewöhnlich ein fünfjähriger Aufenthalt in
Rußland vorhergehn; doch kann diese Probezeit durch den Minister des Innern
auf Grund besondrer Verdienste um das Reich oder hervorragender Talente
oder Verwendung beträchtlicher Summen zu gemeinnützigen Zwecken stark verkürzt
werden. Die Kiuder von Ausländern können, wenn sie in Nußland erzogen
sind oder nur einen Kursus einer höhern oder einer mittlern Bildungsanstalt
absolviert haben, nach erreichter Volljährigkeit zum Untertaneneid zugelassen
werden. Die Kinder einer an einen Ausländer verheirateten, dann aber ver¬
witweten oder geschienen Russin haben ebenfalls das Recht, nach erlangter
Volljährigkeit um die russische Untcrtanenschaft nachzusuchen.

Alles in allem darf man wohl behaupten, daß im heutigen Nußland
Standesvorurteile keine große Rolle spielen. Einheimische und Ausländer leben
friedlich nebeneinander, und der Adliche arbeitet Hemd in Hand mit seinem
frühern Leibeignen, dein Bauern, an der ländlichen Selbstverwaltung. Der
Bauer wird Kaufmann, und Bildung und Staatsdienst eröffnen allen, nicht
bloß so hervorragenden Leuten, wie seinerzeit dem Speranski, dem Berater
Alexanders des Ersten, sogar dem Abkömmling eines halbwilden asiatischen
Fremdvolks den Zutritt zum Adel und zu deu höchsten Stellungen im Staate.
Vor dem Niesenstaat und seinem Herrscher sind wirklich alle gleich, und dieser
eigentümliche demokratische Zug in diesem Staatsleben, der auf den ausländischen
Beobachter geradezu verblüffend wirkt, hat unleugbar etwas sympathisches und
""t der Härte der absolutistischen Staatsform versöhnendes an sich. Er ist
ebenso ein Grund der Stärke der Regierungsgewalt, wie der unleugbar vor-
hmidne, überall sichtbare tiefe Respekt des Niedrigerstehenden, Ungebildeten
vor allem, was sich einer bessern sozialen Stellung erfreut, wie auch das gläubige
mit Ehrfurcht gepaarte Vertrauen des einfachen Mannes auf die Allmacht.
Güte und Gerechtigkeit des Weißen Zaren. Die sozialistische Propaganda tut
allerdings — und nicht ohne Erfolg — alles mögliche, damit aufzuräumen.

Widmer wir nun noch der heute in Wirksamkeit stehenden Gerichts-
organisation Rußlands einige Worte. Auch sie entstammt der Resormzeit der
Regierung Alexanders des Zweiten und sichert ihm, dem Zarbefreier, ebenso
unvergänglichen Ruhm wie die Aufhebung der Leibeigenschaft. Vor der
Reform waren die Gerichte unselbständig, das Verfahren streng formal und
'licht kvntradiktorisch; mangelhafte Bildung der Richter wetteiferte mit scham¬
loser Bestechlichkeit. Die Prozesse zogen sich endlos in die Länge. Die
Gerichtsordnung Alexanders des Zweiten ist dagegen auf neuern Grundsätzen
aufgebaut, die' ein einheitliches, juristisch eiuwandfreies Verfahren gewähr¬
leisten. Die ordentlichen Gerichte sind unabhängig von der Verwaltung gemacht


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/575>, abgerufen am 22.07.2024.