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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Verwaltung, ZZchorden und stände in Rußland

ordnung -- die wechselnde Aufteilung des Gemeinbesitzes nur zum Zweck ein-
oder mehrmaliger Bewirtschaftung -- eine Quelle des Notstandes der Land¬
wirtschaft geworden ist, ist an andrer Stelle (Grenzboten 1900, Ur. 49: Die
russischen Hungersnöte) nachgewiesen worden. Erst wenn das Land wirklich
freies Eigentum geworden ist, werden sich die Spuren der frühern Rechtsverhält¬
nisse, oder richtiger Unrechtsverhnltnisse, verwischen. Inzwischen ist durch das
Manifest des Zaren vom 26. Februar (11. März) dieses Jahres eine Reihe
für die Hebung des Wohlstandes der Bnnernschaft wichtiger Maßregeln, darunter
die Ermöglichung des Austritts aus eiuer Vaucrngemeiude und die Aufhebung
der gemeinsamem Haftpflicht, angekündigt worden, die letzte Maßregel auch durch
Ukas vom 12. (25.) März befohlen worden -- Ereignisse unzweifelhaft von
großer Tragweite, die in der gesamten russischen Presse auf das lebhafteste will¬
kommen geheißen und besprochen worden sind. Für deu Bauernstand haben
sie wohl vornehmlich wirtschaftliche Bedeutung, denn wenn mich die seit dein
Erlaß des Manifestes tagende Kommission für Abändernngsvorschläge zur
Gouvernementsvcrwaltung gewisse Fragen der Organisation des Bauernstandes
wird streifen müssen, an den Grnndzttgen dieser Organisation dürfte nicht viel
geändert werden. Insofern mit Recht, als der Bauernstand, zu dem übrigens
anch die sogenannten Ansiedler (die frühern Kolonisten größtenteils deutscher Her¬
kunft, die Ackerbauer in Bessarabien, die Griechen und die Armenier in Mariupol
und im Nostoffschen) gerechnet werden, immerhin die klarste und am folgerichtigsten
durchgeführte ständische Organisation hat. Er hat wirtschaftliche und administrative
Selbstverwaltung, eigne Rechtsprechung nach dem Gewohnheitsrecht in Sachen
niederer Gerichtsbarkeit, und es war ihm sogar das Recht der administrativen
Verschickung, d. h. die Möglichkeit, unliebsame Elemente nach Sibirien abzuschieben,
zugebilligt. Die Bauern sind in Ortschaften, die aus einer oder mehreren kleinen
Niederlassungen bestehen, vereinigt, deren mehrere die administrative Einheit, die
Gemeinde (Wolvstj), ausmachen. Zur Kompetenz der Gemeinde gehören richter¬
liche und Verwaltungsangelegenheiten. Ortschaft und Gemeinde haben beide
ihre gesonderte korporative Verfassung. Die Ortschaft bildet die Ortsversamm¬
lung ans allen Anwesenbcsitzern unter Vorsitz des Ortsvorstehers (Starosta).
Die Ortsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Orts, z. B. die
Verteilung des Gemeinbesitzes (des "Mir"), die Aufbringung der Steuern und
Lasten, die Aufnahme neuer und die Entlassung bisheriger Mitglieder in den oder
aus dem Ortsverband, die Entfernung nichtsmchiger Elemente, die Bestellung
von Vormündern und die Kontrolle der Vormünder, die Ortsschulen und die
Armeuversvrguug. Die Gemeindeversammlung besteht ans je einem Vertreter
f"r zehn Höfe und tritt uuter dem Vorsitz des Gemeindeältesten (Starschinä)
zusammen, der von der Versammlung auf drei Jahre gewählt wird. Zum
Ressort der Gemeiudeversammluug gehören alle die Gesamtgemeinde betreffenden
wirtschaftlichen und politischen Angelegenheiten. Für die laufende Verwaltung
besteht in der Gemeinde außerdem die Gemeindeverwaltung unter dem Ältesten
und das aus drei gewählten Richtern zusammengesetzte Gemeindcgericht, zu
dessen Kompetenz die Schlichtung von Streitigkeiten und Prozessen zwischen


Grenzboten IV 190? ^
Verwaltung, ZZchorden und stände in Rußland

ordnung — die wechselnde Aufteilung des Gemeinbesitzes nur zum Zweck ein-
oder mehrmaliger Bewirtschaftung — eine Quelle des Notstandes der Land¬
wirtschaft geworden ist, ist an andrer Stelle (Grenzboten 1900, Ur. 49: Die
russischen Hungersnöte) nachgewiesen worden. Erst wenn das Land wirklich
freies Eigentum geworden ist, werden sich die Spuren der frühern Rechtsverhält¬
nisse, oder richtiger Unrechtsverhnltnisse, verwischen. Inzwischen ist durch das
Manifest des Zaren vom 26. Februar (11. März) dieses Jahres eine Reihe
für die Hebung des Wohlstandes der Bnnernschaft wichtiger Maßregeln, darunter
die Ermöglichung des Austritts aus eiuer Vaucrngemeiude und die Aufhebung
der gemeinsamem Haftpflicht, angekündigt worden, die letzte Maßregel auch durch
Ukas vom 12. (25.) März befohlen worden — Ereignisse unzweifelhaft von
großer Tragweite, die in der gesamten russischen Presse auf das lebhafteste will¬
kommen geheißen und besprochen worden sind. Für deu Bauernstand haben
sie wohl vornehmlich wirtschaftliche Bedeutung, denn wenn mich die seit dein
Erlaß des Manifestes tagende Kommission für Abändernngsvorschläge zur
Gouvernementsvcrwaltung gewisse Fragen der Organisation des Bauernstandes
wird streifen müssen, an den Grnndzttgen dieser Organisation dürfte nicht viel
geändert werden. Insofern mit Recht, als der Bauernstand, zu dem übrigens
anch die sogenannten Ansiedler (die frühern Kolonisten größtenteils deutscher Her¬
kunft, die Ackerbauer in Bessarabien, die Griechen und die Armenier in Mariupol
und im Nostoffschen) gerechnet werden, immerhin die klarste und am folgerichtigsten
durchgeführte ständische Organisation hat. Er hat wirtschaftliche und administrative
Selbstverwaltung, eigne Rechtsprechung nach dem Gewohnheitsrecht in Sachen
niederer Gerichtsbarkeit, und es war ihm sogar das Recht der administrativen
Verschickung, d. h. die Möglichkeit, unliebsame Elemente nach Sibirien abzuschieben,
zugebilligt. Die Bauern sind in Ortschaften, die aus einer oder mehreren kleinen
Niederlassungen bestehen, vereinigt, deren mehrere die administrative Einheit, die
Gemeinde (Wolvstj), ausmachen. Zur Kompetenz der Gemeinde gehören richter¬
liche und Verwaltungsangelegenheiten. Ortschaft und Gemeinde haben beide
ihre gesonderte korporative Verfassung. Die Ortschaft bildet die Ortsversamm¬
lung ans allen Anwesenbcsitzern unter Vorsitz des Ortsvorstehers (Starosta).
Die Ortsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Orts, z. B. die
Verteilung des Gemeinbesitzes (des „Mir"), die Aufbringung der Steuern und
Lasten, die Aufnahme neuer und die Entlassung bisheriger Mitglieder in den oder
aus dem Ortsverband, die Entfernung nichtsmchiger Elemente, die Bestellung
von Vormündern und die Kontrolle der Vormünder, die Ortsschulen und die
Armeuversvrguug. Die Gemeindeversammlung besteht ans je einem Vertreter
f"r zehn Höfe und tritt uuter dem Vorsitz des Gemeindeältesten (Starschinä)
zusammen, der von der Versammlung auf drei Jahre gewählt wird. Zum
Ressort der Gemeiudeversammluug gehören alle die Gesamtgemeinde betreffenden
wirtschaftlichen und politischen Angelegenheiten. Für die laufende Verwaltung
besteht in der Gemeinde außerdem die Gemeindeverwaltung unter dem Ältesten
und das aus drei gewählten Richtern zusammengesetzte Gemeindcgericht, zu
dessen Kompetenz die Schlichtung von Streitigkeiten und Prozessen zwischen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/569>, abgerufen am 03.07.2024.