Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

Die Untereintcilung des Kreises ist nicht einheitlich für alle Zweige der Ver¬
waltung: es gibt Polizeibezirke, Landschaftshauptmannschaften, Bezirke für Unter¬
suchungsrichter usw,, deren Grenzen sich keineswegs decken.

An der Spitze der Gvuvernementsverwaltung steht der Gouverneur, zu¬
gleich als Vertreter der höchsten Regierungsgewalt und als Organ des Mini¬
steriums des Jnnern. Ju seiner Eigenschaft als Regierungsvertreter liegt ihm
die Veröffentlichung der Gesetze, der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu den
Verordnungen über die allgemeine Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die Auf¬
sicht über sämtliche Verwaltungseiurichtuugen und über die Beamten des
Gouvernements sowie über die Einrichtungen der ländlichen, gesellschaftlichen und
ständischen Selbstverwaltung ob. Als Organ des Ministeriums des Innern ver¬
fügt der Gouverneur über die Polizei, und er hat dabei seine Hauptaufgabe in
der Erhaltung der Sicherheit und in der Fürsorge für Volksernührung und
Wohlfahrt zu sehen. Welche Bedeutung gerade diesem Zweige der Tätigkeit
des Gouverneurs beigelegt wird, ergibt sich aus der Maßregelung des Gouver¬
neurs von Poltawa im vorigen Jahre infolge der dortigen Bauernunruhen. --
Dem Gouverneur zur Seite steht die Gouvcrncmentsverwaltung, eine kollegiale
Behörde, in der er den Vorsitz führt. Nach der ursprünglichen Absicht des
Gesetzgebers (Einrichtung der Gouvernements im Jahre 1775 durch Kaiserin
Katharina die Zweite) sollte die Gouvernementsverwaltung unmittelbar unter
der Aufsicht des Senats und des Herrschers ohne Zwischeninstanz alle Zweige
der örtlichen Verwaltung in sich vereinigen. Aber mit der Zeit hat sie diese
Bedeutung verloren: die Einrichtung der Ministerien mit ihren besondern Organen,
sodann die Reformen Kaiser Alexanders auf dem Gebiet der ländlichen Selbst¬
verwaltung und der Rechtspflege haben sie fast ganz in die beschränkte Stellung
eines örtlichen Organs des Ministeriums des Innern hinuntergedrückt.

Unmittelbar dem Gouverneur und der Gouvernementsverwaltung unter¬
geordnet ist die Kreispolizei, deren Wirkungsbereich gemeinhin auch die zum
Kreise gehörenden Städte umfaßt. Nur die Gouvernements- und die bedeutendem
Kreishauptstädte erfreuen sich der besondern Fürsorge eines Polizeimeisters. An
der Spitze der Kreispolizei steht der sogenannte Kreisverwalter (Jßprawmk). der
War als Kreishauptmann angesehen wird, aber in Wirklichkeit keine dieser Be¬
zeichnung entsprechende Bedeutung hat und fast ausschließlich als Poüzemrgan
erscheint, deshalb wohl am besten Kreispolizeichef genannt werden muß. Wie
schon erwähnt worden ist, teilt sich der Kreis in verschiedne Polizeibezirke (Star)
mit je einem Polizeivvrsteher (Pristaff), dem die niedern Polizeibeamten (Urjadnik)
untergeordnet sind; zu deren Aufgabe gehört die Aufsicht über die bäuerliche Orts¬
polizei (durch Wahl ernannte Hnndertmänner und Zehntmänner). In den Städten
entsprechen diesen Chargen die der Reviervorsteher und der Schutzleute.

Es heißt nun zwar, daß der Gouverneur neben seinen Aufgaben als Organ
des Ministers des Innern die Gesamtverwaltuug repräsentieren soll; aber fast
sämtliche Ministerien und Hauptverwaltungen haben ihre eignen örtlichen und
Ziemlich unabhängig von der Gouvernementsverwaltung dastehenden Organe mit
sehr verschiednen Wirkungsbereich: teils sind sie für ein Gouvernement, teils für
Zwei und mehr bestimmt, teils decken sich die Grenzen ihres Gebiets überhaupt


Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

Die Untereintcilung des Kreises ist nicht einheitlich für alle Zweige der Ver¬
waltung: es gibt Polizeibezirke, Landschaftshauptmannschaften, Bezirke für Unter¬
suchungsrichter usw,, deren Grenzen sich keineswegs decken.

An der Spitze der Gvuvernementsverwaltung steht der Gouverneur, zu¬
gleich als Vertreter der höchsten Regierungsgewalt und als Organ des Mini¬
steriums des Jnnern. Ju seiner Eigenschaft als Regierungsvertreter liegt ihm
die Veröffentlichung der Gesetze, der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu den
Verordnungen über die allgemeine Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die Auf¬
sicht über sämtliche Verwaltungseiurichtuugen und über die Beamten des
Gouvernements sowie über die Einrichtungen der ländlichen, gesellschaftlichen und
ständischen Selbstverwaltung ob. Als Organ des Ministeriums des Innern ver¬
fügt der Gouverneur über die Polizei, und er hat dabei seine Hauptaufgabe in
der Erhaltung der Sicherheit und in der Fürsorge für Volksernührung und
Wohlfahrt zu sehen. Welche Bedeutung gerade diesem Zweige der Tätigkeit
des Gouverneurs beigelegt wird, ergibt sich aus der Maßregelung des Gouver¬
neurs von Poltawa im vorigen Jahre infolge der dortigen Bauernunruhen. —
Dem Gouverneur zur Seite steht die Gouvcrncmentsverwaltung, eine kollegiale
Behörde, in der er den Vorsitz führt. Nach der ursprünglichen Absicht des
Gesetzgebers (Einrichtung der Gouvernements im Jahre 1775 durch Kaiserin
Katharina die Zweite) sollte die Gouvernementsverwaltung unmittelbar unter
der Aufsicht des Senats und des Herrschers ohne Zwischeninstanz alle Zweige
der örtlichen Verwaltung in sich vereinigen. Aber mit der Zeit hat sie diese
Bedeutung verloren: die Einrichtung der Ministerien mit ihren besondern Organen,
sodann die Reformen Kaiser Alexanders auf dem Gebiet der ländlichen Selbst¬
verwaltung und der Rechtspflege haben sie fast ganz in die beschränkte Stellung
eines örtlichen Organs des Ministeriums des Innern hinuntergedrückt.

Unmittelbar dem Gouverneur und der Gouvernementsverwaltung unter¬
geordnet ist die Kreispolizei, deren Wirkungsbereich gemeinhin auch die zum
Kreise gehörenden Städte umfaßt. Nur die Gouvernements- und die bedeutendem
Kreishauptstädte erfreuen sich der besondern Fürsorge eines Polizeimeisters. An
der Spitze der Kreispolizei steht der sogenannte Kreisverwalter (Jßprawmk). der
War als Kreishauptmann angesehen wird, aber in Wirklichkeit keine dieser Be¬
zeichnung entsprechende Bedeutung hat und fast ausschließlich als Poüzemrgan
erscheint, deshalb wohl am besten Kreispolizeichef genannt werden muß. Wie
schon erwähnt worden ist, teilt sich der Kreis in verschiedne Polizeibezirke (Star)
mit je einem Polizeivvrsteher (Pristaff), dem die niedern Polizeibeamten (Urjadnik)
untergeordnet sind; zu deren Aufgabe gehört die Aufsicht über die bäuerliche Orts¬
polizei (durch Wahl ernannte Hnndertmänner und Zehntmänner). In den Städten
entsprechen diesen Chargen die der Reviervorsteher und der Schutzleute.

Es heißt nun zwar, daß der Gouverneur neben seinen Aufgaben als Organ
des Ministers des Innern die Gesamtverwaltuug repräsentieren soll; aber fast
sämtliche Ministerien und Hauptverwaltungen haben ihre eignen örtlichen und
Ziemlich unabhängig von der Gouvernementsverwaltung dastehenden Organe mit
sehr verschiednen Wirkungsbereich: teils sind sie für ein Gouvernement, teils für
Zwei und mehr bestimmt, teils decken sich die Grenzen ihres Gebiets überhaupt


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0495" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242565"/>
          <fw type="header" place="top"> Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1748" prev="#ID_1747"> Die Untereintcilung des Kreises ist nicht einheitlich für alle Zweige der Ver¬<lb/>
waltung: es gibt Polizeibezirke, Landschaftshauptmannschaften, Bezirke für Unter¬<lb/>
suchungsrichter usw,, deren Grenzen sich keineswegs decken.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1749"> An der Spitze der Gvuvernementsverwaltung steht der Gouverneur, zu¬<lb/>
gleich als Vertreter der höchsten Regierungsgewalt und als Organ des Mini¬<lb/>
steriums des Jnnern. Ju seiner Eigenschaft als Regierungsvertreter liegt ihm<lb/>
die Veröffentlichung der Gesetze, der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu den<lb/>
Verordnungen über die allgemeine Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die Auf¬<lb/>
sicht über sämtliche Verwaltungseiurichtuugen und über die Beamten des<lb/>
Gouvernements sowie über die Einrichtungen der ländlichen, gesellschaftlichen und<lb/>
ständischen Selbstverwaltung ob. Als Organ des Ministeriums des Innern ver¬<lb/>
fügt der Gouverneur über die Polizei, und er hat dabei seine Hauptaufgabe in<lb/>
der Erhaltung der Sicherheit und in der Fürsorge für Volksernührung und<lb/>
Wohlfahrt zu sehen. Welche Bedeutung gerade diesem Zweige der Tätigkeit<lb/>
des Gouverneurs beigelegt wird, ergibt sich aus der Maßregelung des Gouver¬<lb/>
neurs von Poltawa im vorigen Jahre infolge der dortigen Bauernunruhen. &#x2014;<lb/>
Dem Gouverneur zur Seite steht die Gouvcrncmentsverwaltung, eine kollegiale<lb/>
Behörde, in der er den Vorsitz führt. Nach der ursprünglichen Absicht des<lb/>
Gesetzgebers (Einrichtung der Gouvernements im Jahre 1775 durch Kaiserin<lb/>
Katharina die Zweite) sollte die Gouvernementsverwaltung unmittelbar unter<lb/>
der Aufsicht des Senats und des Herrschers ohne Zwischeninstanz alle Zweige<lb/>
der örtlichen Verwaltung in sich vereinigen. Aber mit der Zeit hat sie diese<lb/>
Bedeutung verloren: die Einrichtung der Ministerien mit ihren besondern Organen,<lb/>
sodann die Reformen Kaiser Alexanders auf dem Gebiet der ländlichen Selbst¬<lb/>
verwaltung und der Rechtspflege haben sie fast ganz in die beschränkte Stellung<lb/>
eines örtlichen Organs des Ministeriums des Innern hinuntergedrückt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1750"> Unmittelbar dem Gouverneur und der Gouvernementsverwaltung unter¬<lb/>
geordnet ist die Kreispolizei, deren Wirkungsbereich gemeinhin auch die zum<lb/>
Kreise gehörenden Städte umfaßt. Nur die Gouvernements- und die bedeutendem<lb/>
Kreishauptstädte erfreuen sich der besondern Fürsorge eines Polizeimeisters. An<lb/>
der Spitze der Kreispolizei steht der sogenannte Kreisverwalter (Jßprawmk). der<lb/>
War als Kreishauptmann angesehen wird, aber in Wirklichkeit keine dieser Be¬<lb/>
zeichnung entsprechende Bedeutung hat und fast ausschließlich als Poüzemrgan<lb/>
erscheint, deshalb wohl am besten Kreispolizeichef genannt werden muß. Wie<lb/>
schon erwähnt worden ist, teilt sich der Kreis in verschiedne Polizeibezirke (Star)<lb/>
mit je einem Polizeivvrsteher (Pristaff), dem die niedern Polizeibeamten (Urjadnik)<lb/>
untergeordnet sind; zu deren Aufgabe gehört die Aufsicht über die bäuerliche Orts¬<lb/>
polizei (durch Wahl ernannte Hnndertmänner und Zehntmänner). In den Städten<lb/>
entsprechen diesen Chargen die der Reviervorsteher und der Schutzleute.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1751" next="#ID_1752"> Es heißt nun zwar, daß der Gouverneur neben seinen Aufgaben als Organ<lb/>
des Ministers des Innern die Gesamtverwaltuug repräsentieren soll; aber fast<lb/>
sämtliche Ministerien und Hauptverwaltungen haben ihre eignen örtlichen und<lb/>
Ziemlich unabhängig von der Gouvernementsverwaltung dastehenden Organe mit<lb/>
sehr verschiednen Wirkungsbereich: teils sind sie für ein Gouvernement, teils für<lb/>
Zwei und mehr bestimmt, teils decken sich die Grenzen ihres Gebiets überhaupt</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0495] Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland Die Untereintcilung des Kreises ist nicht einheitlich für alle Zweige der Ver¬ waltung: es gibt Polizeibezirke, Landschaftshauptmannschaften, Bezirke für Unter¬ suchungsrichter usw,, deren Grenzen sich keineswegs decken. An der Spitze der Gvuvernementsverwaltung steht der Gouverneur, zu¬ gleich als Vertreter der höchsten Regierungsgewalt und als Organ des Mini¬ steriums des Jnnern. Ju seiner Eigenschaft als Regierungsvertreter liegt ihm die Veröffentlichung der Gesetze, der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die allgemeine Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die Auf¬ sicht über sämtliche Verwaltungseiurichtuugen und über die Beamten des Gouvernements sowie über die Einrichtungen der ländlichen, gesellschaftlichen und ständischen Selbstverwaltung ob. Als Organ des Ministeriums des Innern ver¬ fügt der Gouverneur über die Polizei, und er hat dabei seine Hauptaufgabe in der Erhaltung der Sicherheit und in der Fürsorge für Volksernührung und Wohlfahrt zu sehen. Welche Bedeutung gerade diesem Zweige der Tätigkeit des Gouverneurs beigelegt wird, ergibt sich aus der Maßregelung des Gouver¬ neurs von Poltawa im vorigen Jahre infolge der dortigen Bauernunruhen. — Dem Gouverneur zur Seite steht die Gouvcrncmentsverwaltung, eine kollegiale Behörde, in der er den Vorsitz führt. Nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers (Einrichtung der Gouvernements im Jahre 1775 durch Kaiserin Katharina die Zweite) sollte die Gouvernementsverwaltung unmittelbar unter der Aufsicht des Senats und des Herrschers ohne Zwischeninstanz alle Zweige der örtlichen Verwaltung in sich vereinigen. Aber mit der Zeit hat sie diese Bedeutung verloren: die Einrichtung der Ministerien mit ihren besondern Organen, sodann die Reformen Kaiser Alexanders auf dem Gebiet der ländlichen Selbst¬ verwaltung und der Rechtspflege haben sie fast ganz in die beschränkte Stellung eines örtlichen Organs des Ministeriums des Innern hinuntergedrückt. Unmittelbar dem Gouverneur und der Gouvernementsverwaltung unter¬ geordnet ist die Kreispolizei, deren Wirkungsbereich gemeinhin auch die zum Kreise gehörenden Städte umfaßt. Nur die Gouvernements- und die bedeutendem Kreishauptstädte erfreuen sich der besondern Fürsorge eines Polizeimeisters. An der Spitze der Kreispolizei steht der sogenannte Kreisverwalter (Jßprawmk). der War als Kreishauptmann angesehen wird, aber in Wirklichkeit keine dieser Be¬ zeichnung entsprechende Bedeutung hat und fast ausschließlich als Poüzemrgan erscheint, deshalb wohl am besten Kreispolizeichef genannt werden muß. Wie schon erwähnt worden ist, teilt sich der Kreis in verschiedne Polizeibezirke (Star) mit je einem Polizeivvrsteher (Pristaff), dem die niedern Polizeibeamten (Urjadnik) untergeordnet sind; zu deren Aufgabe gehört die Aufsicht über die bäuerliche Orts¬ polizei (durch Wahl ernannte Hnndertmänner und Zehntmänner). In den Städten entsprechen diesen Chargen die der Reviervorsteher und der Schutzleute. Es heißt nun zwar, daß der Gouverneur neben seinen Aufgaben als Organ des Ministers des Innern die Gesamtverwaltuug repräsentieren soll; aber fast sämtliche Ministerien und Hauptverwaltungen haben ihre eignen örtlichen und Ziemlich unabhängig von der Gouvernementsverwaltung dastehenden Organe mit sehr verschiednen Wirkungsbereich: teils sind sie für ein Gouvernement, teils für Zwei und mehr bestimmt, teils decken sich die Grenzen ihres Gebiets überhaupt

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/495
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/495>, abgerufen am 22.07.2024.