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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

aus eigens ernannten Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen zusammen; er
hat in Sachen der Kirchenverwaltung der rechtgläubigen Kirche ähnliche Rechte wie
der Senat auf dem Gebiete der Zivilverwaltung; er darf sogar dem Monarchen
die seiner Kompetenz unterliegenden Gesetzesvorschläge unterbreiten, ohne daß
sie im Neichsrat durchberaten werden. Zugleich ist der Ssinod höchste Ver¬
waltungsbehörde in geistlichen Angelegenheiten und oberstes geistliches Gericht.
Der Oberprokuror des Ssiuod hat seiner Verwaltung gegenüber die Rechte
eines Ministers mit dem Rechte des Jmmedicitvortrags im Namen des Ssinod,
an den er die Allerhöchsten Anordnungen für kirchliche Angelegenheiten ver¬
mittelt. Die Kirche wird also tatsächlich vom Kaiser regiert. Sie "erhebt
daher ihrerseits ganz konsequent den Anspruch, daß es unter dem weißen Zaren
keine andern Untertanen gebe, als Orthodoxe."^) Sie hält an ihre" Rechten
streng fest, vermag aber aus Gründen der Politik, eben weil sie vom Herrscher
regiert wird, namentlich gegen Angehörige orientalischer Religwnsgenvssen-
schaften eine weitgehende Duldung zu beweisen. Russische Kolonisation beginnt
niemals mit der sogenannten Heidenmission, sondern sie läßt alle neuen Unter¬
tanen, zunächst wenigstens, nach ihrer Fen/on selig werden. Das ist entschieden
eine der Ursachen der großen Erfolge der russischen Politik in Asien. Wohl aber
ist die Stellung der orthodoxen Kirche dem römischen Katholizismus gegenüber,
der nie eine Landeskirche werden kann, auf Abwehr und Angriff zugleich gerichtet.

Wir haben bisher nur die im wesentlichen beratenden Organe der höchsten
Regierungsgewalt kennen gelernt. Ihre ausführenden Organe sind die Mini¬
sterien. Sie stammen aus der Zeit Alexanders des Ersten und siud uach
Organisation und Befugnissen durchaus denen der andern europäischen Staaten
zu vergleichen. Der Minister hat zu seiner Verfügung einen Gehilfen und den
Rat, ein Kollegium, dessen Meinung in allen wichtigen Angelegenheiten ein¬
geholt werden soll, aber für den Minister nicht verbindlich ist. In einigen
Ministerien hat der Rat seine Bedeutung an Kollegien verloren, die zu bestimmten
Zwecken gebildet werden und sich aus Angehörige" des Ministeriums, Vertretern
andrer beteiligter Ressorts und sonst berufnen Vertretern interessierter Be¬
völkerungsklassen zusammensetzen (wie z. B. der Tarifrat beim Finanzministerium
und der Statistikrat beim Ministerium des Innern). Die Ministerien bestehn
aus Departements, die ohne Unterschied für ihre Bedeutung Kanzleien, Ver¬
waltungen, Hauptverwaltuugeu und Abteilungen heißen. Sie entscheiden aus
eigner Machtvollkommenheit über eine Anzahl laufender Angelegenheiten und
bringen andre zum Vortrag bei dem Minister.

Zahl und Zuständigkeit der Ministerien haben im Lauf der Jahre ziemlich
hüusig gewechselt. Es gibt ein Ministerium des Äußern, ein Kriegs- und ein
Marineministerium, ein Ministerium des Innern mit sehr weitgehenden Befug¬
nissen und Abteilungen für Polizei, Zensur, allgemeine Statistik, Post und
Telegraphen, ständische Einrichtungen und ländliche Selbstverwaltung, Medizinal-
und Veteriuärwesen, Volksernährung und öffentliche Armenpflege, Bauwesen
und das Kirchenwesen der andern Konfessionen. Weiter sind zu nennen das



Treitschke, Politik II, S. 124.
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

aus eigens ernannten Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen zusammen; er
hat in Sachen der Kirchenverwaltung der rechtgläubigen Kirche ähnliche Rechte wie
der Senat auf dem Gebiete der Zivilverwaltung; er darf sogar dem Monarchen
die seiner Kompetenz unterliegenden Gesetzesvorschläge unterbreiten, ohne daß
sie im Neichsrat durchberaten werden. Zugleich ist der Ssinod höchste Ver¬
waltungsbehörde in geistlichen Angelegenheiten und oberstes geistliches Gericht.
Der Oberprokuror des Ssiuod hat seiner Verwaltung gegenüber die Rechte
eines Ministers mit dem Rechte des Jmmedicitvortrags im Namen des Ssinod,
an den er die Allerhöchsten Anordnungen für kirchliche Angelegenheiten ver¬
mittelt. Die Kirche wird also tatsächlich vom Kaiser regiert. Sie „erhebt
daher ihrerseits ganz konsequent den Anspruch, daß es unter dem weißen Zaren
keine andern Untertanen gebe, als Orthodoxe."^) Sie hält an ihre» Rechten
streng fest, vermag aber aus Gründen der Politik, eben weil sie vom Herrscher
regiert wird, namentlich gegen Angehörige orientalischer Religwnsgenvssen-
schaften eine weitgehende Duldung zu beweisen. Russische Kolonisation beginnt
niemals mit der sogenannten Heidenmission, sondern sie läßt alle neuen Unter¬
tanen, zunächst wenigstens, nach ihrer Fen/on selig werden. Das ist entschieden
eine der Ursachen der großen Erfolge der russischen Politik in Asien. Wohl aber
ist die Stellung der orthodoxen Kirche dem römischen Katholizismus gegenüber,
der nie eine Landeskirche werden kann, auf Abwehr und Angriff zugleich gerichtet.

Wir haben bisher nur die im wesentlichen beratenden Organe der höchsten
Regierungsgewalt kennen gelernt. Ihre ausführenden Organe sind die Mini¬
sterien. Sie stammen aus der Zeit Alexanders des Ersten und siud uach
Organisation und Befugnissen durchaus denen der andern europäischen Staaten
zu vergleichen. Der Minister hat zu seiner Verfügung einen Gehilfen und den
Rat, ein Kollegium, dessen Meinung in allen wichtigen Angelegenheiten ein¬
geholt werden soll, aber für den Minister nicht verbindlich ist. In einigen
Ministerien hat der Rat seine Bedeutung an Kollegien verloren, die zu bestimmten
Zwecken gebildet werden und sich aus Angehörige» des Ministeriums, Vertretern
andrer beteiligter Ressorts und sonst berufnen Vertretern interessierter Be¬
völkerungsklassen zusammensetzen (wie z. B. der Tarifrat beim Finanzministerium
und der Statistikrat beim Ministerium des Innern). Die Ministerien bestehn
aus Departements, die ohne Unterschied für ihre Bedeutung Kanzleien, Ver¬
waltungen, Hauptverwaltuugeu und Abteilungen heißen. Sie entscheiden aus
eigner Machtvollkommenheit über eine Anzahl laufender Angelegenheiten und
bringen andre zum Vortrag bei dem Minister.

Zahl und Zuständigkeit der Ministerien haben im Lauf der Jahre ziemlich
hüusig gewechselt. Es gibt ein Ministerium des Äußern, ein Kriegs- und ein
Marineministerium, ein Ministerium des Innern mit sehr weitgehenden Befug¬
nissen und Abteilungen für Polizei, Zensur, allgemeine Statistik, Post und
Telegraphen, ständische Einrichtungen und ländliche Selbstverwaltung, Medizinal-
und Veteriuärwesen, Volksernährung und öffentliche Armenpflege, Bauwesen
und das Kirchenwesen der andern Konfessionen. Weiter sind zu nennen das



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[0492] Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland aus eigens ernannten Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen zusammen; er hat in Sachen der Kirchenverwaltung der rechtgläubigen Kirche ähnliche Rechte wie der Senat auf dem Gebiete der Zivilverwaltung; er darf sogar dem Monarchen die seiner Kompetenz unterliegenden Gesetzesvorschläge unterbreiten, ohne daß sie im Neichsrat durchberaten werden. Zugleich ist der Ssinod höchste Ver¬ waltungsbehörde in geistlichen Angelegenheiten und oberstes geistliches Gericht. Der Oberprokuror des Ssiuod hat seiner Verwaltung gegenüber die Rechte eines Ministers mit dem Rechte des Jmmedicitvortrags im Namen des Ssinod, an den er die Allerhöchsten Anordnungen für kirchliche Angelegenheiten ver¬ mittelt. Die Kirche wird also tatsächlich vom Kaiser regiert. Sie „erhebt daher ihrerseits ganz konsequent den Anspruch, daß es unter dem weißen Zaren keine andern Untertanen gebe, als Orthodoxe."^) Sie hält an ihre» Rechten streng fest, vermag aber aus Gründen der Politik, eben weil sie vom Herrscher regiert wird, namentlich gegen Angehörige orientalischer Religwnsgenvssen- schaften eine weitgehende Duldung zu beweisen. Russische Kolonisation beginnt niemals mit der sogenannten Heidenmission, sondern sie läßt alle neuen Unter¬ tanen, zunächst wenigstens, nach ihrer Fen/on selig werden. Das ist entschieden eine der Ursachen der großen Erfolge der russischen Politik in Asien. Wohl aber ist die Stellung der orthodoxen Kirche dem römischen Katholizismus gegenüber, der nie eine Landeskirche werden kann, auf Abwehr und Angriff zugleich gerichtet. Wir haben bisher nur die im wesentlichen beratenden Organe der höchsten Regierungsgewalt kennen gelernt. Ihre ausführenden Organe sind die Mini¬ sterien. Sie stammen aus der Zeit Alexanders des Ersten und siud uach Organisation und Befugnissen durchaus denen der andern europäischen Staaten zu vergleichen. Der Minister hat zu seiner Verfügung einen Gehilfen und den Rat, ein Kollegium, dessen Meinung in allen wichtigen Angelegenheiten ein¬ geholt werden soll, aber für den Minister nicht verbindlich ist. In einigen Ministerien hat der Rat seine Bedeutung an Kollegien verloren, die zu bestimmten Zwecken gebildet werden und sich aus Angehörige» des Ministeriums, Vertretern andrer beteiligter Ressorts und sonst berufnen Vertretern interessierter Be¬ völkerungsklassen zusammensetzen (wie z. B. der Tarifrat beim Finanzministerium und der Statistikrat beim Ministerium des Innern). Die Ministerien bestehn aus Departements, die ohne Unterschied für ihre Bedeutung Kanzleien, Ver¬ waltungen, Hauptverwaltuugeu und Abteilungen heißen. Sie entscheiden aus eigner Machtvollkommenheit über eine Anzahl laufender Angelegenheiten und bringen andre zum Vortrag bei dem Minister. Zahl und Zuständigkeit der Ministerien haben im Lauf der Jahre ziemlich hüusig gewechselt. Es gibt ein Ministerium des Äußern, ein Kriegs- und ein Marineministerium, ein Ministerium des Innern mit sehr weitgehenden Befug¬ nissen und Abteilungen für Polizei, Zensur, allgemeine Statistik, Post und Telegraphen, ständische Einrichtungen und ländliche Selbstverwaltung, Medizinal- und Veteriuärwesen, Volksernährung und öffentliche Armenpflege, Bauwesen und das Kirchenwesen der andern Konfessionen. Weiter sind zu nennen das Treitschke, Politik II, S. 124.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/492>, abgerufen am 24.08.2024.