Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

leider vielfach in sehr laxer Weise geschieht. Er kommt auf diese Weise,
wenn er überhaupt seinem Amte gewachsen ist und seine Pflicht erfüllt, in die
Lage, die Befähigung der zu vernehmenden Zeugen zur Wahrnehmung der
Tatsachen, über die sie aussagen sollen, die Umstände, nnter denen sie ihre
Wahrnehmungen gemacht haben, ihre Befähigung zur zutreffenden Wiedergabe
ihrer Beobachtungen, ihren dnrch Freimut und Sicherheit hervortretenden guten
Willen, die Wahrheit zu sagen, oder umgekehrt die sich in Zurückhaltung, Un¬
sicherheit und Widersprüchen offenbarende geringe Wahrheitsliebe für sich und
die, die neben ihm zur Beurteilung der Tatsachen als Richter, Geschworne oder
Schöffen berufen sind, durch die Vernehmung hervortreten zu lassen, und hier¬
von, nicht von dem Umstände, daß die vernommnen Zeugen einen Eid leisten
oder von der Eidesleistung befreit sind, hängt die Glaubhaftigkeit der von ihnen
bekundeten Tatsachen ab. Jeder Prozeßrichter kommt oft in die Lage, Personen
zu vernehmen, denen er, auch ohne daß sie ihre Aussagen beschworen haben,
vollen Glauben beimißt, weil sie sich eben durch die Umstände, nnter denen
sie aussagen, als glaubwürdig erweisen; und umgekehrt vernimmt er nicht selten
solche Personen, denen er, obwohl sie vereidigt sind, den Glauben versagt, weil
sie sich bei ihrer Vernehmung als unzuverlässig erwiesen haben. Daß auch diese
trotzdem ihre Aussage haben beschwören müssen, führt nicht nnr zur Vermehrung
der Meineidverbrechen, sondern erschwert auch die Verwertung der wirklichen
Sachlage für die Entscheidung dadurch, daß die unglaubwürdigen als vereidigte
Zeugen neben den vereidigten einwandsfreien Zeugen erscheinen.

Die Militärgerichtsvrdnuug hat, als sie den Nacheid zuerst eingeführt hat,
auch in dieser Beziehung einen neuen Weg betreten, indem sie in 299 bestimmt
hat, daß Zeugen, die sich als unglaubwürdig erwiesen haben, nicht vereidigt
werden sollen. Dieser Ausweg aber kann bei einer Revision der bürger¬
lichen Prozeßordnungen nicht zur Nachahmung empfohlen werden; denn wenn
daneben die Vereidigung der Zeugen als Regel festgehalten wird, so führt
diese Bestimmung dazu, daß im Laufe des Verfahrens über die Glaubwürdig¬
keit eines einzelnen Beweismittels eine präjudizierende Zwischenentscheidung ab¬
gegeben wird, die namentlich in den Arten des Strafverfahrens bedenklich er¬
scheint, in denen die Tatrichter, wie das beim Geschwornengericht der Fall ist,
nicht identisch sind mit den die Zwischeueutscheidung treffenden Mitgliedern des
Gerichtshofs. Auch ist eine solche Bestimmung geeignet, Zeugen, die sich der
Eidcspflicht zu entziehn wünschen, dazu zu verleiten, das durch ihr Verhalten
bei der Vernehmung zu bewirken. Immerhin aber ist die Erscheinung beachtens¬
wert, daß sich die Reichsgesetzgebung für Militärstrafsachen schon entschlossen
hat, bei Unglaubwürdigkeit der Zeugen die Vereidigung womöglich zu unterlassen.

Ja auch in der bürgerlichen Strafprozeßordnung findet man hierfür schon
einen gewissen Ansatz in der Bestimmung des Paragraphen 57, der es in das
Ermessen des Richters stellt, ob er Personen, die wegen ihres Verhältnisses
zu dem Beschuldigten ihr Zeugnis verweigern können, von dieser Befugnis
aber keinen Gebrauch machen, unvereidigt vernehmen oder vereidigen will. Es
kommt nur darauf an, auf diesem Wege mutig fortzugehn, den Zwang, der ein
Überbleibsel überwundner Formen ist, abzustreifen und aus dem Wesen des


Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

leider vielfach in sehr laxer Weise geschieht. Er kommt auf diese Weise,
wenn er überhaupt seinem Amte gewachsen ist und seine Pflicht erfüllt, in die
Lage, die Befähigung der zu vernehmenden Zeugen zur Wahrnehmung der
Tatsachen, über die sie aussagen sollen, die Umstände, nnter denen sie ihre
Wahrnehmungen gemacht haben, ihre Befähigung zur zutreffenden Wiedergabe
ihrer Beobachtungen, ihren dnrch Freimut und Sicherheit hervortretenden guten
Willen, die Wahrheit zu sagen, oder umgekehrt die sich in Zurückhaltung, Un¬
sicherheit und Widersprüchen offenbarende geringe Wahrheitsliebe für sich und
die, die neben ihm zur Beurteilung der Tatsachen als Richter, Geschworne oder
Schöffen berufen sind, durch die Vernehmung hervortreten zu lassen, und hier¬
von, nicht von dem Umstände, daß die vernommnen Zeugen einen Eid leisten
oder von der Eidesleistung befreit sind, hängt die Glaubhaftigkeit der von ihnen
bekundeten Tatsachen ab. Jeder Prozeßrichter kommt oft in die Lage, Personen
zu vernehmen, denen er, auch ohne daß sie ihre Aussagen beschworen haben,
vollen Glauben beimißt, weil sie sich eben durch die Umstände, nnter denen
sie aussagen, als glaubwürdig erweisen; und umgekehrt vernimmt er nicht selten
solche Personen, denen er, obwohl sie vereidigt sind, den Glauben versagt, weil
sie sich bei ihrer Vernehmung als unzuverlässig erwiesen haben. Daß auch diese
trotzdem ihre Aussage haben beschwören müssen, führt nicht nnr zur Vermehrung
der Meineidverbrechen, sondern erschwert auch die Verwertung der wirklichen
Sachlage für die Entscheidung dadurch, daß die unglaubwürdigen als vereidigte
Zeugen neben den vereidigten einwandsfreien Zeugen erscheinen.

Die Militärgerichtsvrdnuug hat, als sie den Nacheid zuerst eingeführt hat,
auch in dieser Beziehung einen neuen Weg betreten, indem sie in 299 bestimmt
hat, daß Zeugen, die sich als unglaubwürdig erwiesen haben, nicht vereidigt
werden sollen. Dieser Ausweg aber kann bei einer Revision der bürger¬
lichen Prozeßordnungen nicht zur Nachahmung empfohlen werden; denn wenn
daneben die Vereidigung der Zeugen als Regel festgehalten wird, so führt
diese Bestimmung dazu, daß im Laufe des Verfahrens über die Glaubwürdig¬
keit eines einzelnen Beweismittels eine präjudizierende Zwischenentscheidung ab¬
gegeben wird, die namentlich in den Arten des Strafverfahrens bedenklich er¬
scheint, in denen die Tatrichter, wie das beim Geschwornengericht der Fall ist,
nicht identisch sind mit den die Zwischeueutscheidung treffenden Mitgliedern des
Gerichtshofs. Auch ist eine solche Bestimmung geeignet, Zeugen, die sich der
Eidcspflicht zu entziehn wünschen, dazu zu verleiten, das durch ihr Verhalten
bei der Vernehmung zu bewirken. Immerhin aber ist die Erscheinung beachtens¬
wert, daß sich die Reichsgesetzgebung für Militärstrafsachen schon entschlossen
hat, bei Unglaubwürdigkeit der Zeugen die Vereidigung womöglich zu unterlassen.

Ja auch in der bürgerlichen Strafprozeßordnung findet man hierfür schon
einen gewissen Ansatz in der Bestimmung des Paragraphen 57, der es in das
Ermessen des Richters stellt, ob er Personen, die wegen ihres Verhältnisses
zu dem Beschuldigten ihr Zeugnis verweigern können, von dieser Befugnis
aber keinen Gebrauch machen, unvereidigt vernehmen oder vereidigen will. Es
kommt nur darauf an, auf diesem Wege mutig fortzugehn, den Zwang, der ein
Überbleibsel überwundner Formen ist, abzustreifen und aus dem Wesen des


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0430" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242500"/>
          <fw type="header" place="top"> Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1505" prev="#ID_1504"> leider vielfach in sehr laxer Weise geschieht. Er kommt auf diese Weise,<lb/>
wenn er überhaupt seinem Amte gewachsen ist und seine Pflicht erfüllt, in die<lb/>
Lage, die Befähigung der zu vernehmenden Zeugen zur Wahrnehmung der<lb/>
Tatsachen, über die sie aussagen sollen, die Umstände, nnter denen sie ihre<lb/>
Wahrnehmungen gemacht haben, ihre Befähigung zur zutreffenden Wiedergabe<lb/>
ihrer Beobachtungen, ihren dnrch Freimut und Sicherheit hervortretenden guten<lb/>
Willen, die Wahrheit zu sagen, oder umgekehrt die sich in Zurückhaltung, Un¬<lb/>
sicherheit und Widersprüchen offenbarende geringe Wahrheitsliebe für sich und<lb/>
die, die neben ihm zur Beurteilung der Tatsachen als Richter, Geschworne oder<lb/>
Schöffen berufen sind, durch die Vernehmung hervortreten zu lassen, und hier¬<lb/>
von, nicht von dem Umstände, daß die vernommnen Zeugen einen Eid leisten<lb/>
oder von der Eidesleistung befreit sind, hängt die Glaubhaftigkeit der von ihnen<lb/>
bekundeten Tatsachen ab. Jeder Prozeßrichter kommt oft in die Lage, Personen<lb/>
zu vernehmen, denen er, auch ohne daß sie ihre Aussagen beschworen haben,<lb/>
vollen Glauben beimißt, weil sie sich eben durch die Umstände, nnter denen<lb/>
sie aussagen, als glaubwürdig erweisen; und umgekehrt vernimmt er nicht selten<lb/>
solche Personen, denen er, obwohl sie vereidigt sind, den Glauben versagt, weil<lb/>
sie sich bei ihrer Vernehmung als unzuverlässig erwiesen haben. Daß auch diese<lb/>
trotzdem ihre Aussage haben beschwören müssen, führt nicht nnr zur Vermehrung<lb/>
der Meineidverbrechen, sondern erschwert auch die Verwertung der wirklichen<lb/>
Sachlage für die Entscheidung dadurch, daß die unglaubwürdigen als vereidigte<lb/>
Zeugen neben den vereidigten einwandsfreien Zeugen erscheinen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1506"> Die Militärgerichtsvrdnuug hat, als sie den Nacheid zuerst eingeführt hat,<lb/>
auch in dieser Beziehung einen neuen Weg betreten, indem sie in 299 bestimmt<lb/>
hat, daß Zeugen, die sich als unglaubwürdig erwiesen haben, nicht vereidigt<lb/>
werden sollen. Dieser Ausweg aber kann bei einer Revision der bürger¬<lb/>
lichen Prozeßordnungen nicht zur Nachahmung empfohlen werden; denn wenn<lb/>
daneben die Vereidigung der Zeugen als Regel festgehalten wird, so führt<lb/>
diese Bestimmung dazu, daß im Laufe des Verfahrens über die Glaubwürdig¬<lb/>
keit eines einzelnen Beweismittels eine präjudizierende Zwischenentscheidung ab¬<lb/>
gegeben wird, die namentlich in den Arten des Strafverfahrens bedenklich er¬<lb/>
scheint, in denen die Tatrichter, wie das beim Geschwornengericht der Fall ist,<lb/>
nicht identisch sind mit den die Zwischeueutscheidung treffenden Mitgliedern des<lb/>
Gerichtshofs. Auch ist eine solche Bestimmung geeignet, Zeugen, die sich der<lb/>
Eidcspflicht zu entziehn wünschen, dazu zu verleiten, das durch ihr Verhalten<lb/>
bei der Vernehmung zu bewirken. Immerhin aber ist die Erscheinung beachtens¬<lb/>
wert, daß sich die Reichsgesetzgebung für Militärstrafsachen schon entschlossen<lb/>
hat, bei Unglaubwürdigkeit der Zeugen die Vereidigung womöglich zu unterlassen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1507" next="#ID_1508"> Ja auch in der bürgerlichen Strafprozeßordnung findet man hierfür schon<lb/>
einen gewissen Ansatz in der Bestimmung des Paragraphen 57, der es in das<lb/>
Ermessen des Richters stellt, ob er Personen, die wegen ihres Verhältnisses<lb/>
zu dem Beschuldigten ihr Zeugnis verweigern können, von dieser Befugnis<lb/>
aber keinen Gebrauch machen, unvereidigt vernehmen oder vereidigen will. Es<lb/>
kommt nur darauf an, auf diesem Wege mutig fortzugehn, den Zwang, der ein<lb/>
Überbleibsel überwundner Formen ist, abzustreifen und aus dem Wesen des</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0430] Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß leider vielfach in sehr laxer Weise geschieht. Er kommt auf diese Weise, wenn er überhaupt seinem Amte gewachsen ist und seine Pflicht erfüllt, in die Lage, die Befähigung der zu vernehmenden Zeugen zur Wahrnehmung der Tatsachen, über die sie aussagen sollen, die Umstände, nnter denen sie ihre Wahrnehmungen gemacht haben, ihre Befähigung zur zutreffenden Wiedergabe ihrer Beobachtungen, ihren dnrch Freimut und Sicherheit hervortretenden guten Willen, die Wahrheit zu sagen, oder umgekehrt die sich in Zurückhaltung, Un¬ sicherheit und Widersprüchen offenbarende geringe Wahrheitsliebe für sich und die, die neben ihm zur Beurteilung der Tatsachen als Richter, Geschworne oder Schöffen berufen sind, durch die Vernehmung hervortreten zu lassen, und hier¬ von, nicht von dem Umstände, daß die vernommnen Zeugen einen Eid leisten oder von der Eidesleistung befreit sind, hängt die Glaubhaftigkeit der von ihnen bekundeten Tatsachen ab. Jeder Prozeßrichter kommt oft in die Lage, Personen zu vernehmen, denen er, auch ohne daß sie ihre Aussagen beschworen haben, vollen Glauben beimißt, weil sie sich eben durch die Umstände, nnter denen sie aussagen, als glaubwürdig erweisen; und umgekehrt vernimmt er nicht selten solche Personen, denen er, obwohl sie vereidigt sind, den Glauben versagt, weil sie sich bei ihrer Vernehmung als unzuverlässig erwiesen haben. Daß auch diese trotzdem ihre Aussage haben beschwören müssen, führt nicht nnr zur Vermehrung der Meineidverbrechen, sondern erschwert auch die Verwertung der wirklichen Sachlage für die Entscheidung dadurch, daß die unglaubwürdigen als vereidigte Zeugen neben den vereidigten einwandsfreien Zeugen erscheinen. Die Militärgerichtsvrdnuug hat, als sie den Nacheid zuerst eingeführt hat, auch in dieser Beziehung einen neuen Weg betreten, indem sie in 299 bestimmt hat, daß Zeugen, die sich als unglaubwürdig erwiesen haben, nicht vereidigt werden sollen. Dieser Ausweg aber kann bei einer Revision der bürger¬ lichen Prozeßordnungen nicht zur Nachahmung empfohlen werden; denn wenn daneben die Vereidigung der Zeugen als Regel festgehalten wird, so führt diese Bestimmung dazu, daß im Laufe des Verfahrens über die Glaubwürdig¬ keit eines einzelnen Beweismittels eine präjudizierende Zwischenentscheidung ab¬ gegeben wird, die namentlich in den Arten des Strafverfahrens bedenklich er¬ scheint, in denen die Tatrichter, wie das beim Geschwornengericht der Fall ist, nicht identisch sind mit den die Zwischeueutscheidung treffenden Mitgliedern des Gerichtshofs. Auch ist eine solche Bestimmung geeignet, Zeugen, die sich der Eidcspflicht zu entziehn wünschen, dazu zu verleiten, das durch ihr Verhalten bei der Vernehmung zu bewirken. Immerhin aber ist die Erscheinung beachtens¬ wert, daß sich die Reichsgesetzgebung für Militärstrafsachen schon entschlossen hat, bei Unglaubwürdigkeit der Zeugen die Vereidigung womöglich zu unterlassen. Ja auch in der bürgerlichen Strafprozeßordnung findet man hierfür schon einen gewissen Ansatz in der Bestimmung des Paragraphen 57, der es in das Ermessen des Richters stellt, ob er Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu dem Beschuldigten ihr Zeugnis verweigern können, von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch machen, unvereidigt vernehmen oder vereidigen will. Es kommt nur darauf an, auf diesem Wege mutig fortzugehn, den Zwang, der ein Überbleibsel überwundner Formen ist, abzustreifen und aus dem Wesen des

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/430
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/430>, abgerufen am 22.07.2024.