Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung
tur im Zuchthause" ein Kapitel. Mit seinem Scharfblick und seiner Feinheit erkennt er sehr richtig, daß die Zwangsarbeit "eben nicht frei, also auch sittlich gleichgiltig, also auch streug genommen so wenig eine wahre Arbeit ist," wie die "Spitzbubenarbeit." "Man muß wohl sagen: nicht der Geist der ehrlichen Arbeit, sondern bloß der äußere Mechanismus derselben bildet das Haupt¬ erziehungsmittel im Zuchthause." Wenn er nun doch diesem Erziehungsmittel die auch nach seiner Ansicht erst noch durch die Erfahrung zu bewahrende Fähigkeit zuschreibt, daß Zwangsarbeit zur freien Arbeit erziehn könnte, so macht diese Auffassung seinem gesunden Optimismus alle Ehre, entbehrt aber der praktischen Bestätigung, Es ist eine traurige Erfahrung der Strafanstalts¬ verwaltungen, daß die Menschen, die in der Freiheit draußen die Arbeit wie eine entsetzliche Krankheit scheuen, in den Zuchthäusern und Gefängnissen oft zu den fleißigsten gehören, aber unfehlbar in die alte Arbeitsscheu zurückfallen, sobald mit der Wiedererlangung der Freiheit das Arbeiten von ihrem freien Willen abhängig gemacht worden ist. Arbeitenmüsfen und Arbeitenwollen haben eben nichts miteinander gemein. Durch Zwangsarbeit ist noch niemand zur freien Arbeit erzogen worden; von ihr kann die Erfüllung dieser Aufgabe ebensowenig erwartet werden, wie von dem Zwange, nicht arbeiten zu dürfen. Als Strafe im Sinne der beabsichtigten Zufügung von Schmerz wäre die Arbeitsentziehung höchst zweckentsprechend; sie wäre für die meisten Menschen geradezu entsetzliche Pein; ihr erziehender Wert wäre natürlich gleich Null, d. h. ebensogroß wie der der Zwangsarbeit. Die Auffassung von der Gefängnis¬ arbeit, die Krohne, der Dezernent für das Gefängniswesen im preußischen Ministerium des Innern, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften nieder¬ gelegt hat, entbehrt nicht des Interesses: er weist darauf hin, daß Töten, Quälen, Eigentumsvernichtung, Verbannung und ähnliche Strafen "die Zer¬ störung wirtschaftlicher Werte" in sich schließen. Da nun jeder Rechtsbruch die Schädigung wirtschaftlicher Interessen Einzelner oder der Gesamtheit nach sich zieht, so wird durch solche Strafmittel der durch den Rechtsbruch ange¬ richtete Schaden noch vermehrt. Die Wirtschaftspolitik verlangt daher, die Strafe so zu gestalten, daß sie nicht nur neue Rechtsbrüche verhütet, sondern zum Ersatze des angerichteten Schadens beiträgt." Man wird diesem letzten Satz nicht den Vorwurf allzu logischer Folgerichtigkeit machen können, aber es liegt in ihm ein Gedanke verhüllt, der in der Tat geeignet wäre, die Zwangs¬ arbeit des Gefangnen mit einem erziehenden Wert auszustatten. Wenn man den Rechtsbrecher zwänge, den materiellen Schaden, den er angerichtet hat, ganz oder teilweise wieder gut zu machen, während seiner Freiheitsstrafe also für den zu arbeiten, dessen Leben und Gesundheit, Ehre und Gut er gefährdet oder beschädigt hat, und wenn es gelänge, ihm diesen Zweck und diese Be¬ ziehung seiner Arbeit immer wieder und möglichst eindringlich zu Gemüte zu führen, so würde dadurch der erzwuugnen Arbeit ein sittlicher Wert verliehen, der auf viele Menschen nicht ohne Rückwirkung bleiben könnte, denen der ab¬ strakte Gedanke einer Arbeitspflicht für den Staat, als den Repräsentanten der verletzten Rechtsordmmg, weit über ihr Fassungsvermögen geht.
Fragen wir uns, was für uns freie Menschen das Leben ausfüllt, so ist es
Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung
tur im Zuchthause" ein Kapitel. Mit seinem Scharfblick und seiner Feinheit erkennt er sehr richtig, daß die Zwangsarbeit „eben nicht frei, also auch sittlich gleichgiltig, also auch streug genommen so wenig eine wahre Arbeit ist," wie die „Spitzbubenarbeit." „Man muß wohl sagen: nicht der Geist der ehrlichen Arbeit, sondern bloß der äußere Mechanismus derselben bildet das Haupt¬ erziehungsmittel im Zuchthause." Wenn er nun doch diesem Erziehungsmittel die auch nach seiner Ansicht erst noch durch die Erfahrung zu bewahrende Fähigkeit zuschreibt, daß Zwangsarbeit zur freien Arbeit erziehn könnte, so macht diese Auffassung seinem gesunden Optimismus alle Ehre, entbehrt aber der praktischen Bestätigung, Es ist eine traurige Erfahrung der Strafanstalts¬ verwaltungen, daß die Menschen, die in der Freiheit draußen die Arbeit wie eine entsetzliche Krankheit scheuen, in den Zuchthäusern und Gefängnissen oft zu den fleißigsten gehören, aber unfehlbar in die alte Arbeitsscheu zurückfallen, sobald mit der Wiedererlangung der Freiheit das Arbeiten von ihrem freien Willen abhängig gemacht worden ist. Arbeitenmüsfen und Arbeitenwollen haben eben nichts miteinander gemein. Durch Zwangsarbeit ist noch niemand zur freien Arbeit erzogen worden; von ihr kann die Erfüllung dieser Aufgabe ebensowenig erwartet werden, wie von dem Zwange, nicht arbeiten zu dürfen. Als Strafe im Sinne der beabsichtigten Zufügung von Schmerz wäre die Arbeitsentziehung höchst zweckentsprechend; sie wäre für die meisten Menschen geradezu entsetzliche Pein; ihr erziehender Wert wäre natürlich gleich Null, d. h. ebensogroß wie der der Zwangsarbeit. Die Auffassung von der Gefängnis¬ arbeit, die Krohne, der Dezernent für das Gefängniswesen im preußischen Ministerium des Innern, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften nieder¬ gelegt hat, entbehrt nicht des Interesses: er weist darauf hin, daß Töten, Quälen, Eigentumsvernichtung, Verbannung und ähnliche Strafen „die Zer¬ störung wirtschaftlicher Werte" in sich schließen. Da nun jeder Rechtsbruch die Schädigung wirtschaftlicher Interessen Einzelner oder der Gesamtheit nach sich zieht, so wird durch solche Strafmittel der durch den Rechtsbruch ange¬ richtete Schaden noch vermehrt. Die Wirtschaftspolitik verlangt daher, die Strafe so zu gestalten, daß sie nicht nur neue Rechtsbrüche verhütet, sondern zum Ersatze des angerichteten Schadens beiträgt." Man wird diesem letzten Satz nicht den Vorwurf allzu logischer Folgerichtigkeit machen können, aber es liegt in ihm ein Gedanke verhüllt, der in der Tat geeignet wäre, die Zwangs¬ arbeit des Gefangnen mit einem erziehenden Wert auszustatten. Wenn man den Rechtsbrecher zwänge, den materiellen Schaden, den er angerichtet hat, ganz oder teilweise wieder gut zu machen, während seiner Freiheitsstrafe also für den zu arbeiten, dessen Leben und Gesundheit, Ehre und Gut er gefährdet oder beschädigt hat, und wenn es gelänge, ihm diesen Zweck und diese Be¬ ziehung seiner Arbeit immer wieder und möglichst eindringlich zu Gemüte zu führen, so würde dadurch der erzwuugnen Arbeit ein sittlicher Wert verliehen, der auf viele Menschen nicht ohne Rückwirkung bleiben könnte, denen der ab¬ strakte Gedanke einer Arbeitspflicht für den Staat, als den Repräsentanten der verletzten Rechtsordmmg, weit über ihr Fassungsvermögen geht.
Fragen wir uns, was für uns freie Menschen das Leben ausfüllt, so ist es
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tur im Zuchthause" ein Kapitel. Mit seinem Scharfblick und seiner Feinheit
erkennt er sehr richtig, daß die Zwangsarbeit „eben nicht frei, also auch sittlich
gleichgiltig, also auch streug genommen so wenig eine wahre Arbeit ist," wie
die „Spitzbubenarbeit." „Man muß wohl sagen: nicht der Geist der ehrlichen
Arbeit, sondern bloß der äußere Mechanismus derselben bildet das Haupt¬
erziehungsmittel im Zuchthause." Wenn er nun doch diesem Erziehungsmittel
die auch nach seiner Ansicht erst noch durch die Erfahrung zu bewahrende
Fähigkeit zuschreibt, daß Zwangsarbeit zur freien Arbeit erziehn könnte, so
macht diese Auffassung seinem gesunden Optimismus alle Ehre, entbehrt aber
der praktischen Bestätigung, Es ist eine traurige Erfahrung der Strafanstalts¬
verwaltungen, daß die Menschen, die in der Freiheit draußen die Arbeit wie
eine entsetzliche Krankheit scheuen, in den Zuchthäusern und Gefängnissen oft
zu den fleißigsten gehören, aber unfehlbar in die alte Arbeitsscheu zurückfallen,
sobald mit der Wiedererlangung der Freiheit das Arbeiten von ihrem freien
Willen abhängig gemacht worden ist. Arbeitenmüsfen und Arbeitenwollen haben
eben nichts miteinander gemein. Durch Zwangsarbeit ist noch niemand zur
freien Arbeit erzogen worden; von ihr kann die Erfüllung dieser Aufgabe
ebensowenig erwartet werden, wie von dem Zwange, nicht arbeiten zu dürfen.
Als Strafe im Sinne der beabsichtigten Zufügung von Schmerz wäre die
Arbeitsentziehung höchst zweckentsprechend; sie wäre für die meisten Menschen
geradezu entsetzliche Pein; ihr erziehender Wert wäre natürlich gleich Null,
d. h. ebensogroß wie der der Zwangsarbeit. Die Auffassung von der Gefängnis¬
arbeit, die Krohne, der Dezernent für das Gefängniswesen im preußischen
Ministerium des Innern, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften nieder¬
gelegt hat, entbehrt nicht des Interesses: er weist darauf hin, daß Töten,
Quälen, Eigentumsvernichtung, Verbannung und ähnliche Strafen „die Zer¬
störung wirtschaftlicher Werte" in sich schließen. Da nun jeder Rechtsbruch
die Schädigung wirtschaftlicher Interessen Einzelner oder der Gesamtheit nach
sich zieht, so wird durch solche Strafmittel der durch den Rechtsbruch ange¬
richtete Schaden noch vermehrt. Die Wirtschaftspolitik verlangt daher, die
Strafe so zu gestalten, daß sie nicht nur neue Rechtsbrüche verhütet, sondern
zum Ersatze des angerichteten Schadens beiträgt." Man wird diesem letzten
Satz nicht den Vorwurf allzu logischer Folgerichtigkeit machen können, aber es
liegt in ihm ein Gedanke verhüllt, der in der Tat geeignet wäre, die Zwangs¬
arbeit des Gefangnen mit einem erziehenden Wert auszustatten. Wenn man
den Rechtsbrecher zwänge, den materiellen Schaden, den er angerichtet hat,
ganz oder teilweise wieder gut zu machen, während seiner Freiheitsstrafe also
für den zu arbeiten, dessen Leben und Gesundheit, Ehre und Gut er gefährdet
oder beschädigt hat, und wenn es gelänge, ihm diesen Zweck und diese Be¬
ziehung seiner Arbeit immer wieder und möglichst eindringlich zu Gemüte zu
führen, so würde dadurch der erzwuugnen Arbeit ein sittlicher Wert verliehen,
der auf viele Menschen nicht ohne Rückwirkung bleiben könnte, denen der ab¬
strakte Gedanke einer Arbeitspflicht für den Staat, als den Repräsentanten der
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/370>, abgerufen am 22.07.2024.
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