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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Notwendigkeit der Abänderung des Börsengcsetzes vom 22. Juni ^ZIö

der Eintragung für Geschäfte ihres offenkundiger Gewerbebetriebes zu konze¬
dieren sei. Aber da diesen Personen mit einem solchen Privilegium wenig
gedient sein wird -- die Negistcrgebühren könnten füglich ermäßigt werden --,
so dürfte es, um etwaige Zweifel über die Zugehörigkeit des Spekulanten zum
Kreise der Eximierten im einzelnen Falle zu vermeiden, besser sein, von einer
Ausnahmebestimmung abzusehen.

Dem zweiten der Vorschlage wird man zustimmen köunen, sofern er allein
die Bedeutung hat, daß der Richter die Registereinrede nicht von Amts wegen
supplieren darf.

Auch gegen die zeitliche Beschränkung der Einrede nach dem dritten Vor¬
schlage dürfte kein großes Bedenken herrschen. In welchem Zeitpunkte aber soll
die Frist beginnen? Besteht zwischen den Parteien eine fortlaufende Geschäfts¬
verbindung, bei der regelmäßig halbjährlich Rechnungsaliszüge mitgeteilt werden,
während im Laufe des halben Jahres eine Abrechnung über jedes einzelne
Geschäft erteilt wird, so liegt ein genügender Anlaß zur Weigerung der Er¬
füllung erst nach der Mitteilung des halbjährlichen Rechnungsauszuges vor;
erst in diesem Zeitpunkte tritt klar vor die Augen, wer Schuldner ist, und zu
welchem Betrage, und damit müßte die Frist beginnen. Wenn nun der
Rechnungsauszug ausdrücklich anerkannt wird, so darf sich die rechtliche Wir¬
kung dieses Anerkenntnisses nicht auf den Schlnßsaldo, sofern darin Verluste
aus ungiltigen Börsengeschäften enthalten sind, erstrecken, sondern nur auf die
in dem Auszuge enthaltene Verrechnung von Soll und Haben, indem darin
eine der Zahlung gleichstehende vertragsmüßige Kompensation liegt. Eine
weitere Wirkung des manchmal übereilt, ohne sittliche Freiheit abgegebnen
Anerkenntnisses wäre eine ungerechtfertigte Ausnahmevorschrift für den Börsen¬
verkehr, der sich mit der Konzession begnügen könnte, daß mit dem Ablaufe
eines halben Jahres die Gewißheit über den rechtlichen Bestand von Forderung
und Schuld eintritt.

Die zu 4 vvrgeschlagne Deklaration des Paragraphen 51 des Börsen-
gesctzes ist eigentlich Wohl unnötig, weil schon nach dem geltenden Rechte die
auf Grund von verbotnen Börsengeschäften geleisteten Zahlungen nicht zurück¬
gefordert werden können. Durch den Abschluß verbotner Kaufvertrage, wodurch
sich beide Kontrahenten zu Leistung und Gegenleistung verpflichten, verstoßen
beide gegen das Gesetz und die guten Sitten; es trifft also der Paragraph 817
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hier zu. Jedoch mag zur Vermeidung etwaiger
Zweifel die Deklaration zweckmäßig sein.

Aus demselben Grunde ist der fünfte Borschlag zu empfehlen. In der
Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Zulässigkeit dieser Aufrechnuug an¬
erkannt.

Über den sechsten Vorschlag habe ich mich schon in einem Aufsätze: "Der
Kernpunkt der Börsenreform," Juristische Wochenschrift von 1901, Seite 876
bis 878 ausgesprochen. Ich möchte diesen Ausführungen einiges hinzufügen.
Die Haftung der Sicherheiten darf auch für den Fall nicht konzediert werden,
daß der Schuldner sie ausdrücklich und schriftlich für Verluste bei Börsen¬
spekulationen bestellt hat. Von der Fata Morgana bezcinbert, wird er seine


Notwendigkeit der Abänderung des Börsengcsetzes vom 22. Juni ^ZIö

der Eintragung für Geschäfte ihres offenkundiger Gewerbebetriebes zu konze¬
dieren sei. Aber da diesen Personen mit einem solchen Privilegium wenig
gedient sein wird — die Negistcrgebühren könnten füglich ermäßigt werden —,
so dürfte es, um etwaige Zweifel über die Zugehörigkeit des Spekulanten zum
Kreise der Eximierten im einzelnen Falle zu vermeiden, besser sein, von einer
Ausnahmebestimmung abzusehen.

Dem zweiten der Vorschlage wird man zustimmen köunen, sofern er allein
die Bedeutung hat, daß der Richter die Registereinrede nicht von Amts wegen
supplieren darf.

Auch gegen die zeitliche Beschränkung der Einrede nach dem dritten Vor¬
schlage dürfte kein großes Bedenken herrschen. In welchem Zeitpunkte aber soll
die Frist beginnen? Besteht zwischen den Parteien eine fortlaufende Geschäfts¬
verbindung, bei der regelmäßig halbjährlich Rechnungsaliszüge mitgeteilt werden,
während im Laufe des halben Jahres eine Abrechnung über jedes einzelne
Geschäft erteilt wird, so liegt ein genügender Anlaß zur Weigerung der Er¬
füllung erst nach der Mitteilung des halbjährlichen Rechnungsauszuges vor;
erst in diesem Zeitpunkte tritt klar vor die Augen, wer Schuldner ist, und zu
welchem Betrage, und damit müßte die Frist beginnen. Wenn nun der
Rechnungsauszug ausdrücklich anerkannt wird, so darf sich die rechtliche Wir¬
kung dieses Anerkenntnisses nicht auf den Schlnßsaldo, sofern darin Verluste
aus ungiltigen Börsengeschäften enthalten sind, erstrecken, sondern nur auf die
in dem Auszuge enthaltene Verrechnung von Soll und Haben, indem darin
eine der Zahlung gleichstehende vertragsmüßige Kompensation liegt. Eine
weitere Wirkung des manchmal übereilt, ohne sittliche Freiheit abgegebnen
Anerkenntnisses wäre eine ungerechtfertigte Ausnahmevorschrift für den Börsen¬
verkehr, der sich mit der Konzession begnügen könnte, daß mit dem Ablaufe
eines halben Jahres die Gewißheit über den rechtlichen Bestand von Forderung
und Schuld eintritt.

Die zu 4 vvrgeschlagne Deklaration des Paragraphen 51 des Börsen-
gesctzes ist eigentlich Wohl unnötig, weil schon nach dem geltenden Rechte die
auf Grund von verbotnen Börsengeschäften geleisteten Zahlungen nicht zurück¬
gefordert werden können. Durch den Abschluß verbotner Kaufvertrage, wodurch
sich beide Kontrahenten zu Leistung und Gegenleistung verpflichten, verstoßen
beide gegen das Gesetz und die guten Sitten; es trifft also der Paragraph 817
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hier zu. Jedoch mag zur Vermeidung etwaiger
Zweifel die Deklaration zweckmäßig sein.

Aus demselben Grunde ist der fünfte Borschlag zu empfehlen. In der
Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Zulässigkeit dieser Aufrechnuug an¬
erkannt.

Über den sechsten Vorschlag habe ich mich schon in einem Aufsätze: „Der
Kernpunkt der Börsenreform," Juristische Wochenschrift von 1901, Seite 876
bis 878 ausgesprochen. Ich möchte diesen Ausführungen einiges hinzufügen.
Die Haftung der Sicherheiten darf auch für den Fall nicht konzediert werden,
daß der Schuldner sie ausdrücklich und schriftlich für Verluste bei Börsen¬
spekulationen bestellt hat. Von der Fata Morgana bezcinbert, wird er seine


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/30>, abgerufen am 22.07.2024.