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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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ein andrer, und zwar engerer als heute, da als Zeugen uur solche Personen
aalten, die bei Vornahme einer rechtlichen Handlung zur Bekräftigung Herder-
gezogen waren (Geschäfts-, Sollennitätszengen) oder Nachbarn, "die über ge-
meindeknndige Verhältnisse und Ereignisse aussagten (Gememdezeugeu). wahr ut
die bloß zufällige Wahrreden.eng eiues Vorgangs oder Ereupussev meh geu^t .
"um die Z ngeuqualität zu begriiudeii" (Brunner). Wahrend steh un cum
"Zeuge" entsprechendes Wort im Altdeutschen noch acht nachweisen las .
begegnen uns im Mittelhochdeutschen die Formen S^mo, hö^u^(lchowi^ ^tuot.. MtüM auch uoch altnhd, "Gezcnge." erst spater in,d seltne
ÄvM), die ohne ZweifA auf das Zeitwort "ziehen" (ahd. Wen^l
entr) zurttckgehu. sodaß der Zeuge eigentlich der zur Gerichtsvcchaudlung G -
zögere," "Zuge ogene" gewesen ist, Dabei wird es sich sogar aufm.gli h in
einen dem Mengen körperlich si.hlbar gewesenen Vorgang gehandelt haben.
Denn das altdeutsche Prozeßrecht verlangte grundsätzlich, daß der Zeuge nicht um
durch "Rede," sondern auch durch "Werk" vou der Partei zum aufmerk¬
samen Sehen und Hören förmlich aufgefordert sei. was besonders dnrch tap
- auf alt-arischer Grundlage erwachsene -- Zupfen an den Ohre", spater
wohl auch durch einen Backenstreich zu geschehn pflegte. Daraus erklären sich
dann nicht uur die in ältern Nechtsgnellcn und Urkunden. besonders bei den
Bayern, vorkommenden "te^los xsr mio. travel," sondern auch die noch in
unsrer Zeit allgeniein verständlichen Redensarten "jemand bei den Ohren
kriegen" (^ ihn zur Verantwortung ziehn) und "einem etwas hrnt r
die Ohren schreiben," Der uuter der Herrschaft der sogenannte., gesetz¬
liche.. Beweistheorie ausgebildete Grundsatz des gemeinen deutschen Pro.eh-
rendes. daß dnrch die Al.ssage von zwei "klassischen," d^ h. ^"S "n^"^"
und einwandfreie.i Zeugen immer schon co voller Beweis er^der ich znlekt ans einige Vibelstellen (iusbc ordre 5. Mos. 19.15 in.d Co.^oh
stützt hat zwar heute durch das Prinzip der freien BeweisWne einstige juristische Bedeutu.'g eingebüßt, durch Goethes "Faust" lebt aber
der Spruch: "Durch zweier Zeugen Mund wird allerwcgs die Wahr¬
heit kund." den auch die Sammlnnge" deutscher Nechtssprichwörter verzeichnen.
un Volke noch als eine Art "geflügeltes Wort" weiter.

Während im ältern deutschen Rechte die Folter "n ProMe nur ^'wM (gegen Unfreie) zur A.iweuduug gelangte, hat sich bekam lui d v
Gewaltmitt l zur Eryvu aung eines Gestanden es in der Zeit nach der Auf-
"ahme des rö^c^RZs Kider auch in deutscheu Landen "mener .mehr ein¬
bürgert, bis die mit ihr - ganz beso.^ders in den H^^^" - g>
euch.im Mißbräuche schließlich doch den Wider prnch an geklärter Geister her¬
vorriefen, die j em Z dann - nicht ohne Widersprach der luristi chen
Praktiker ^ fehl ß es Ende bereiteten. He.'te liegen gottlob die Zeiten schon
Mauch weitem et. wo die "peinliche Frage" von den Gerichten noch gegen
Zngeschnldigte'gehandhabt werden durfte, unsre Sprache aber ha in ihrem
Bckderschmnck gar manches festgehalten, was uns hin und wieder auch an d^s
abscheuliche Verirrung des menschlichen Geistes zu ^mahnen vermag
""neu z.B. uoch jetzt Leute, die sonst gerade nichts mit der taltbw gen
Grausamkeit der frühem Folterknechte gemein haben, jemand -auf die Folter
spannen" und ihn infolgedessen wohl gar '.Folterquawi erde. ^wenn sie ihm etwa ein wichtiges Geheimnis oder eme interessante N gauf dessen Mitteilung er sozusagen geradezu brennt, allzu lauge voren halten
(vgl. denselben. Gebrauch des ranzös. "wottro ^lan'un u, 1-. qri08t.vir oder
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der Tortur, die einst besonders im Schwange gewesen si.'d, f echten wir acht selten
"och als Gleichnisse in unsre Rede ein. Wir vermögen z. B. um bildlichen Sinne
unsern Mitmenschen noch heute "Daumschrauben anzusetzen ("aufzulegen


ein andrer, und zwar engerer als heute, da als Zeugen uur solche Personen
aalten, die bei Vornahme einer rechtlichen Handlung zur Bekräftigung Herder-
gezogen waren (Geschäfts-, Sollennitätszengen) oder Nachbarn, „die über ge-
meindeknndige Verhältnisse und Ereignisse aussagten (Gememdezeugeu). wahr ut
die bloß zufällige Wahrreden.eng eiues Vorgangs oder Ereupussev meh geu^t .
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„Zeuge" entsprechendes Wort im Altdeutschen noch acht nachweisen las .
begegnen uns im Mittelhochdeutschen die Formen S^mo, hö^u^(lchowi^ ^tuot.. MtüM auch uoch altnhd, „Gezcnge." erst spater in,d seltne
ÄvM), die ohne ZweifA auf das Zeitwort „ziehen" (ahd. Wen^l
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zögere," „Zuge ogene" gewesen ist, Dabei wird es sich sogar aufm.gli h in
einen dem Mengen körperlich si.hlbar gewesenen Vorgang gehandelt haben.
Denn das altdeutsche Prozeßrecht verlangte grundsätzlich, daß der Zeuge nicht um
durch „Rede," sondern auch durch „Werk" vou der Partei zum aufmerk¬
samen Sehen und Hören förmlich aufgefordert sei. was besonders dnrch tap
- auf alt-arischer Grundlage erwachsene — Zupfen an den Ohre», spater
wohl auch durch einen Backenstreich zu geschehn pflegte. Daraus erklären sich
dann nicht uur die in ältern Nechtsgnellcn und Urkunden. besonders bei den
Bayern, vorkommenden „te^los xsr mio. travel," sondern auch die noch in
unsrer Zeit allgeniein verständlichen Redensarten „jemand bei den Ohren
kriegen" (^ ihn zur Verantwortung ziehn) und „einem etwas hrnt r
die Ohren schreiben," Der uuter der Herrschaft der sogenannte., gesetz¬
liche.. Beweistheorie ausgebildete Grundsatz des gemeinen deutschen Pro.eh-
rendes. daß dnrch die Al.ssage von zwei „klassischen," d^ h. ^"S "n^"^»
und einwandfreie.i Zeugen immer schon co voller Beweis er^der ich znlekt ans einige Vibelstellen (iusbc ordre 5. Mos. 19.15 in.d Co.^oh
stützt hat zwar heute durch das Prinzip der freien BeweisWne einstige juristische Bedeutu.'g eingebüßt, durch Goethes „Faust" lebt aber
der Spruch: „Durch zweier Zeugen Mund wird allerwcgs die Wahr¬
heit kund." den auch die Sammlnnge» deutscher Nechtssprichwörter verzeichnen.
un Volke noch als eine Art „geflügeltes Wort" weiter.

Während im ältern deutschen Rechte die Folter «n ProMe nur ^'wM (gegen Unfreie) zur A.iweuduug gelangte, hat sich bekam lui d v
Gewaltmitt l zur Eryvu aung eines Gestanden es in der Zeit nach der Auf-
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vorriefen, die j em Z dann - nicht ohne Widersprach der luristi chen
Praktiker ^ fehl ß es Ende bereiteten. He.'te liegen gottlob die Zeiten schon
Mauch weitem et. wo die „peinliche Frage" von den Gerichten noch gegen
Zngeschnldigte'gehandhabt werden durfte, unsre Sprache aber ha in ihrem
Bckderschmnck gar manches festgehalten, was uns hin und wieder auch an d^s
abscheuliche Verirrung des menschlichen Geistes zu ^mahnen vermag
»"neu z.B. uoch jetzt Leute, die sonst gerade nichts mit der taltbw gen
Grausamkeit der frühem Folterknechte gemein haben, jemand -auf die Folter
spannen" und ihn infolgedessen wohl gar '.Folterquawi erde. ^wenn sie ihm etwa ein wichtiges Geheimnis oder eme interessante N gauf dessen Mitteilung er sozusagen geradezu brennt, allzu lauge voren halten
(vgl. denselben. Gebrauch des ranzös. „wottro ^lan'un u, 1-. qri08t.vir oder
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der Tortur, die einst besonders im Schwange gewesen si.'d, f echten wir acht selten
»och als Gleichnisse in unsre Rede ein. Wir vermögen z. B. um bildlichen Sinne
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[0821] ein andrer, und zwar engerer als heute, da als Zeugen uur solche Personen aalten, die bei Vornahme einer rechtlichen Handlung zur Bekräftigung Herder- gezogen waren (Geschäfts-, Sollennitätszengen) oder Nachbarn, „die über ge- meindeknndige Verhältnisse und Ereignisse aussagten (Gememdezeugeu). wahr ut die bloß zufällige Wahrreden.eng eiues Vorgangs oder Ereupussev meh geu^t . „um die Z ngeuqualität zu begriiudeii" (Brunner). Wahrend steh un cum „Zeuge" entsprechendes Wort im Altdeutschen noch acht nachweisen las . begegnen uns im Mittelhochdeutschen die Formen S^mo, hö^u^(lchowi^ ^tuot.. MtüM auch uoch altnhd, „Gezcnge." erst spater in,d seltne ÄvM), die ohne ZweifA auf das Zeitwort „ziehen" (ahd. Wen^l entr) zurttckgehu. sodaß der Zeuge eigentlich der zur Gerichtsvcchaudlung G - zögere," „Zuge ogene" gewesen ist, Dabei wird es sich sogar aufm.gli h in einen dem Mengen körperlich si.hlbar gewesenen Vorgang gehandelt haben. Denn das altdeutsche Prozeßrecht verlangte grundsätzlich, daß der Zeuge nicht um durch „Rede," sondern auch durch „Werk" vou der Partei zum aufmerk¬ samen Sehen und Hören förmlich aufgefordert sei. was besonders dnrch tap - auf alt-arischer Grundlage erwachsene — Zupfen an den Ohre», spater wohl auch durch einen Backenstreich zu geschehn pflegte. Daraus erklären sich dann nicht uur die in ältern Nechtsgnellcn und Urkunden. besonders bei den Bayern, vorkommenden „te^los xsr mio. travel," sondern auch die noch in unsrer Zeit allgeniein verständlichen Redensarten „jemand bei den Ohren kriegen" (^ ihn zur Verantwortung ziehn) und „einem etwas hrnt r die Ohren schreiben," Der uuter der Herrschaft der sogenannte., gesetz¬ liche.. Beweistheorie ausgebildete Grundsatz des gemeinen deutschen Pro.eh- rendes. daß dnrch die Al.ssage von zwei „klassischen," d^ h. ^"S "n^"^» und einwandfreie.i Zeugen immer schon co voller Beweis er^der ich znlekt ans einige Vibelstellen (iusbc ordre 5. Mos. 19.15 in.d Co.^oh stützt hat zwar heute durch das Prinzip der freien BeweisWne einstige juristische Bedeutu.'g eingebüßt, durch Goethes „Faust" lebt aber der Spruch: „Durch zweier Zeugen Mund wird allerwcgs die Wahr¬ heit kund." den auch die Sammlnnge» deutscher Nechtssprichwörter verzeichnen. un Volke noch als eine Art „geflügeltes Wort" weiter. Während im ältern deutschen Rechte die Folter «n ProMe nur ^'wM (gegen Unfreie) zur A.iweuduug gelangte, hat sich bekam lui d v Gewaltmitt l zur Eryvu aung eines Gestanden es in der Zeit nach der Auf- "ahme des rö^c^RZs Kider auch in deutscheu Landen "mener .mehr ein¬ bürgert, bis die mit ihr - ganz beso.^ders in den H^^^" - g> euch.im Mißbräuche schließlich doch den Wider prnch an geklärter Geister her¬ vorriefen, die j em Z dann - nicht ohne Widersprach der luristi chen Praktiker ^ fehl ß es Ende bereiteten. He.'te liegen gottlob die Zeiten schon Mauch weitem et. wo die „peinliche Frage" von den Gerichten noch gegen Zngeschnldigte'gehandhabt werden durfte, unsre Sprache aber ha in ihrem Bckderschmnck gar manches festgehalten, was uns hin und wieder auch an d^s abscheuliche Verirrung des menschlichen Geistes zu ^mahnen vermag »"neu z.B. uoch jetzt Leute, die sonst gerade nichts mit der taltbw gen Grausamkeit der frühem Folterknechte gemein haben, jemand -auf die Folter spannen" und ihn infolgedessen wohl gar '.Folterquawi erde. ^wenn sie ihm etwa ein wichtiges Geheimnis oder eme interessante N gauf dessen Mitteilung er sozusagen geradezu brennt, allzu lauge voren halten (vgl. denselben. Gebrauch des ranzös. „wottro ^lan'un u, 1-. qri08t.vir oder ^ionuA-1-, c^Wtimr u, ./irol^r'a,i") Aber nicht genug damit, auch einzelne Ar en der Tortur, die einst besonders im Schwange gewesen si.'d, f echten wir acht selten »och als Gleichnisse in unsre Rede ein. Wir vermögen z. B. um bildlichen Sinne unsern Mitmenschen noch heute „Daumschrauben anzusetzen („aufzulegen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/821>, abgerufen am 27.07.2024.