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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Familicnfideikommisse

als den Grenzboten, die sich darauf beschränken müssen, ihren Lesern die Grund¬
züge der beabsichtigten Neueinrichtung zu veranschaulichen und sie auf den durch
die Neuregelung bezweckten und in der Hauptsache wohl auch zu erwartenden
Fortschritt aufmerksam zu machen.

Besonders müssen wir hierbei einige Bestimmungen erwähnen, durch die die Er¬
richtung von Familienfideikommissen in Hinsicht auf die festzulegenden Besitz-
gegeustäude durchaus sachgemäß beschränkt werden soll. Gcldfideikommisse sollen
-- wie hierüber auch in Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig
dieselben Bestimmungen getroffen worden sind -- künftig nicht zugelassen, und
nnr Grundfideikommisse von einer gewissen, dnrch den Jahresertrag gekenn¬
zeichneten Bedeutung erlaubt werden.

Dem reinen Geldsidcikommisse -- im Gegensatz zu den später zu
erwähnenden, von den Stiftern als Ergänzungen ihrer Gruudfideikommisse fest¬
zulegenden Kapitalien -- spricht die Begründungsschrift die "innere Dnseins¬
berechtigung" ab, da es "von dem Bezugsberechtigten keine eigne Arbeit ver¬
lange und nicht geeignet sei, zur Teilnahme an gemeinnütziger Tätigkeit im
Dienste des Vaterlands anzuregen, deren Wert oft erst durch dem Segen
erkannt werde, den die Früchte der eignen Arbeit bringen." Ob die Begründung
in dieser Form recht stichhaltig ist, mag dahingestellt bleiben. Da man sich
jedoch über vvrhandne Bedenken gegen die Familienfideikommisse nur dnrch die
Erwägung hinwegsetzen kann, daß die Erhaltung eines möglichst stetigen Gro߬
grundbesitzes für den Staat überaus wichtig sei, und daß das Gruudfidei-
kommiß zur Erhaltung und zur Förderung eines solchen Großgrundbesitzes
wesentlich beitrage, so verwahrt dieser Ausgangspunkt den Gesetzgeber dagegen,
daß er die Ausnahme unnötig erweitere und sie nicht vielmehr sachgemäß auf
die Fülle beschränke, in denen ihr nach den Erfahrungen die gewünschte er¬
sprießliche Wirkung nachgerühmt werden kann. Weiter zu gehn und die Aus¬
nahme auf Fideikommisse auszudehnen, die mit dem Großgrundbesitz nichts zu
tun haben, liegt um so weniger Veranlassung vor, als die Absichten dessen, der
ein Geldfideikvmmiß zu errichten wünscht, auch auf andre Weise, und zwar im Wege
der Familienstiftung erreicht werden können. Daß sich die Befugnis ans Grundfidei¬
kommisse beschränken soll, ist deshalb durchaus zu billigen, und Bestimmungen,
die nicht jedermann, der über Grund und Boden zugunsten einer Familie durch
Vererbung in der Einzelfolge verfügen will, in den Stand setzen, das durch eine
Fideikommißerrichtung zu tun, sind ebenfalls gerechtfertigt, da die vorgesehenen
Beschränkungen dem Grundmotive des Gesetzes, das den Großgrundbesitz im
Interesse des Staats stützen und mehren will, durchaus entsprechen.

Nach Paragraph 1 des Entwurfs "kann zu einem nach dem Willen des Stifters
innerhalb einer Familie dnrch Einzelfolge sich vererdenden unveräußerlichen und
nnverschuldbaren Sondervermögen (Familienfideikommiß) Grundbesitz gewidmet
werden, der im Gebiete des preußischen Staats belegen und seinem Haupt¬
zwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist," und Para¬
graph 2 vervollständigt diese Erfordernisse, indem er bestimmt, "jedes Familien¬
fideikommiß müsse dem Fideikommißbesitzer ein Jahreseinkommen von mindestens
10000 Mark aus Grundbesitz gewähren, der die Grenzen einer Provinz und


Familicnfideikommisse

als den Grenzboten, die sich darauf beschränken müssen, ihren Lesern die Grund¬
züge der beabsichtigten Neueinrichtung zu veranschaulichen und sie auf den durch
die Neuregelung bezweckten und in der Hauptsache wohl auch zu erwartenden
Fortschritt aufmerksam zu machen.

Besonders müssen wir hierbei einige Bestimmungen erwähnen, durch die die Er¬
richtung von Familienfideikommissen in Hinsicht auf die festzulegenden Besitz-
gegeustäude durchaus sachgemäß beschränkt werden soll. Gcldfideikommisse sollen
— wie hierüber auch in Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig
dieselben Bestimmungen getroffen worden sind — künftig nicht zugelassen, und
nnr Grundfideikommisse von einer gewissen, dnrch den Jahresertrag gekenn¬
zeichneten Bedeutung erlaubt werden.

Dem reinen Geldsidcikommisse — im Gegensatz zu den später zu
erwähnenden, von den Stiftern als Ergänzungen ihrer Gruudfideikommisse fest¬
zulegenden Kapitalien — spricht die Begründungsschrift die „innere Dnseins¬
berechtigung" ab, da es „von dem Bezugsberechtigten keine eigne Arbeit ver¬
lange und nicht geeignet sei, zur Teilnahme an gemeinnütziger Tätigkeit im
Dienste des Vaterlands anzuregen, deren Wert oft erst durch dem Segen
erkannt werde, den die Früchte der eignen Arbeit bringen." Ob die Begründung
in dieser Form recht stichhaltig ist, mag dahingestellt bleiben. Da man sich
jedoch über vvrhandne Bedenken gegen die Familienfideikommisse nur dnrch die
Erwägung hinwegsetzen kann, daß die Erhaltung eines möglichst stetigen Gro߬
grundbesitzes für den Staat überaus wichtig sei, und daß das Gruudfidei-
kommiß zur Erhaltung und zur Förderung eines solchen Großgrundbesitzes
wesentlich beitrage, so verwahrt dieser Ausgangspunkt den Gesetzgeber dagegen,
daß er die Ausnahme unnötig erweitere und sie nicht vielmehr sachgemäß auf
die Fülle beschränke, in denen ihr nach den Erfahrungen die gewünschte er¬
sprießliche Wirkung nachgerühmt werden kann. Weiter zu gehn und die Aus¬
nahme auf Fideikommisse auszudehnen, die mit dem Großgrundbesitz nichts zu
tun haben, liegt um so weniger Veranlassung vor, als die Absichten dessen, der
ein Geldfideikvmmiß zu errichten wünscht, auch auf andre Weise, und zwar im Wege
der Familienstiftung erreicht werden können. Daß sich die Befugnis ans Grundfidei¬
kommisse beschränken soll, ist deshalb durchaus zu billigen, und Bestimmungen,
die nicht jedermann, der über Grund und Boden zugunsten einer Familie durch
Vererbung in der Einzelfolge verfügen will, in den Stand setzen, das durch eine
Fideikommißerrichtung zu tun, sind ebenfalls gerechtfertigt, da die vorgesehenen
Beschränkungen dem Grundmotive des Gesetzes, das den Großgrundbesitz im
Interesse des Staats stützen und mehren will, durchaus entsprechen.

Nach Paragraph 1 des Entwurfs „kann zu einem nach dem Willen des Stifters
innerhalb einer Familie dnrch Einzelfolge sich vererdenden unveräußerlichen und
nnverschuldbaren Sondervermögen (Familienfideikommiß) Grundbesitz gewidmet
werden, der im Gebiete des preußischen Staats belegen und seinem Haupt¬
zwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist," und Para¬
graph 2 vervollständigt diese Erfordernisse, indem er bestimmt, „jedes Familien¬
fideikommiß müsse dem Fideikommißbesitzer ein Jahreseinkommen von mindestens
10000 Mark aus Grundbesitz gewähren, der die Grenzen einer Provinz und


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[0778] Familicnfideikommisse als den Grenzboten, die sich darauf beschränken müssen, ihren Lesern die Grund¬ züge der beabsichtigten Neueinrichtung zu veranschaulichen und sie auf den durch die Neuregelung bezweckten und in der Hauptsache wohl auch zu erwartenden Fortschritt aufmerksam zu machen. Besonders müssen wir hierbei einige Bestimmungen erwähnen, durch die die Er¬ richtung von Familienfideikommissen in Hinsicht auf die festzulegenden Besitz- gegeustäude durchaus sachgemäß beschränkt werden soll. Gcldfideikommisse sollen — wie hierüber auch in Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig dieselben Bestimmungen getroffen worden sind — künftig nicht zugelassen, und nnr Grundfideikommisse von einer gewissen, dnrch den Jahresertrag gekenn¬ zeichneten Bedeutung erlaubt werden. Dem reinen Geldsidcikommisse — im Gegensatz zu den später zu erwähnenden, von den Stiftern als Ergänzungen ihrer Gruudfideikommisse fest¬ zulegenden Kapitalien — spricht die Begründungsschrift die „innere Dnseins¬ berechtigung" ab, da es „von dem Bezugsberechtigten keine eigne Arbeit ver¬ lange und nicht geeignet sei, zur Teilnahme an gemeinnütziger Tätigkeit im Dienste des Vaterlands anzuregen, deren Wert oft erst durch dem Segen erkannt werde, den die Früchte der eignen Arbeit bringen." Ob die Begründung in dieser Form recht stichhaltig ist, mag dahingestellt bleiben. Da man sich jedoch über vvrhandne Bedenken gegen die Familienfideikommisse nur dnrch die Erwägung hinwegsetzen kann, daß die Erhaltung eines möglichst stetigen Gro߬ grundbesitzes für den Staat überaus wichtig sei, und daß das Gruudfidei- kommiß zur Erhaltung und zur Förderung eines solchen Großgrundbesitzes wesentlich beitrage, so verwahrt dieser Ausgangspunkt den Gesetzgeber dagegen, daß er die Ausnahme unnötig erweitere und sie nicht vielmehr sachgemäß auf die Fülle beschränke, in denen ihr nach den Erfahrungen die gewünschte er¬ sprießliche Wirkung nachgerühmt werden kann. Weiter zu gehn und die Aus¬ nahme auf Fideikommisse auszudehnen, die mit dem Großgrundbesitz nichts zu tun haben, liegt um so weniger Veranlassung vor, als die Absichten dessen, der ein Geldfideikvmmiß zu errichten wünscht, auch auf andre Weise, und zwar im Wege der Familienstiftung erreicht werden können. Daß sich die Befugnis ans Grundfidei¬ kommisse beschränken soll, ist deshalb durchaus zu billigen, und Bestimmungen, die nicht jedermann, der über Grund und Boden zugunsten einer Familie durch Vererbung in der Einzelfolge verfügen will, in den Stand setzen, das durch eine Fideikommißerrichtung zu tun, sind ebenfalls gerechtfertigt, da die vorgesehenen Beschränkungen dem Grundmotive des Gesetzes, das den Großgrundbesitz im Interesse des Staats stützen und mehren will, durchaus entsprechen. Nach Paragraph 1 des Entwurfs „kann zu einem nach dem Willen des Stifters innerhalb einer Familie dnrch Einzelfolge sich vererdenden unveräußerlichen und nnverschuldbaren Sondervermögen (Familienfideikommiß) Grundbesitz gewidmet werden, der im Gebiete des preußischen Staats belegen und seinem Haupt¬ zwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist," und Para¬ graph 2 vervollständigt diese Erfordernisse, indem er bestimmt, „jedes Familien¬ fideikommiß müsse dem Fideikommißbesitzer ein Jahreseinkommen von mindestens 10000 Mark aus Grundbesitz gewähren, der die Grenzen einer Provinz und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/778>, abgerufen am 01.09.2024.