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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutscheu Sprache

Klage durch eine in feierlicher Weise vorzunehmende Ladung des Gegners (Misse¬
täters) zum Rechtsstreite ("MMnitio"), bei der sich freilich die Mitwirkung des
Gerichts in.es erst allmählich ausgebildet hat ("dannitio"). Ans den Formalitäten
der gerichtlichen Ladung in späterer Zeit verdient ein besondrer Brauch der
namentlich in Westfalen -- .ans roter Erde" - tätig gewesenen Femgerichte
hier deshalb besonders hervorgehoben zu werden, weil u. eben der Ursprung
einer deutschen Redensart -- nämlich "einen Span wider jemand haden --
zu erkennen ist. Wie Th. Lindner in seinem großen Werke "Die ^eme
(1- Aufl. Münster und Paderborn, 1888. S. 584) ausführt, wurden alle Be-
stimmungen und Gesetze" der Femgerichte "über die Unverletzbarkeit (lyrer)
Gerichts'
boten" immer aufs neue übertreten, "Daher kam man früh daraus,
solche Gefahren möglichst zu vermeide... wie schon die Nuprechtsckien Fragen (vom
Jahre 1408, Z 6) schildern: "Wenn der Verklagte auf einen. Schlosse M in
das man ohne Gefahr nicht kommen kann, so mögen die Schöffen des Rachtv
vor dasselbe reite... in den Türriegel drei Kerbe., hauen und enim Komgs-
pfennig hineinlegen, den Ladebrief anheften und die Wächter rufen, damit sie die
Ladung bestellen. Die aus gehauenen Späne nehmen sie zum Zeichen mit"
Ähnlich laute., die Anordnungen der Arnsberger Refor.nat.on von 1/37 ^'gi.
Lindner. a. a. O. S. 584, wo auch historische Beispiele des Vollzugs a.w den
Jahren 1433 nud 1441). Vou diesem auch sonst wohl noch in Dentschland
l'dlich gewesenen und anscheinend bis in neuere Zeiten sine.n be. de.n oberbay¬
rischen Haberfeldtreiben -- dem modernen Seitenstücke zu den Femgerichten --
beobachteten ^ Ausschneiden des Spans als symbolischer Ladung darf man also
Wohl mit Recht die Wendung "einen Span wieder jemand haben" her¬
leite... Der andern - - schon in den Nuprechtschen Fragen gleichfalls er¬
wähnten -- Sitte der Femgerichte, nämlich der, die Borladebriefe -- nur einen.
Dolche - an dem Tore des zu Ladeuden oder auch wohl in Gartenzäunen.
"" Kreuzwegen usw. anzuheften, zu "stecken" (wofür historische Beispiele be.
Lu.ti.er, S. 583/84), verdankt aber unsre Sprache höchstU'ährscheinlich acht
nur den juristischen Kunstausdruck "Steckbrief," bei dein sich "Bnef" noch
w dem ülteru Sinne von "Erlaß, Urkunde" erhalten hat (vgl. auch Ablaß-,
Adels-, Lehrs-, Meister-, Kauf-, Schuld-. Wechsel-, Frachtbrief und das Zeit¬
wort "verbriefen"), sondern vielleicht auch noch die volkstümliche Redensart es
einem" oder "einem etwas stecken," die übrigens heute in einem mehr-
fachen Sinne aebrcincht wird.

,^,".
Zur "Hegung" des Gerichts trat n.an in der älteren Zeit murer an örtlich
genau bestinuuten Dingstätten. 'ueist unter einzelnen ^oßen schattigen deu
Göttern ge.oeihten Bäumen (wie im Norden Eschen, sonst besonders Linden
oder Eichen) oder auch unter Baumgruppen, zusammen, worauf noch ^)res-
^neu wie Siebenlinden, Dreieiche.., Sicbeneichen u. a. ..^Später wurde auch vor dem Stadttore, an der Reichsstraße, auf Anhöhen,
un Rücken großer Felsblöcke, bei sogenannten Staffelsteinen (daher auch der
Ortsname Staffelstein bei Bamberg) zu Gerichte gesessen (Stnffelgcr.este). ^.e
Gerichtshegung, die in besondern 'feierlichen Formen (z. B. in.t best.ini.neu
Vegungsfrage..) vor sich ging, wurde äußerlich erkennbar gemacht durch die
Abgrenzung des anfangs' in'der Regel kreisrunden Dingplatzes (vgl. "Ringund Ding." "riuglich, dinglich") durch Pfühle, in der Urzeit, besonders un Norden,durch Haselstübe', die man durch Schnüre (zuweilen durch bloße Seidenfäden,also in mehr symbolischer Weise) mit einander verband (daher der Ausdruck:
"Spannung" des Dings). Auf diese Umhegung des Dingplcitzes, die ihm einen



So läßt z, B. Neren. Schmid, Gesammelte Schriften (2. Aufl., ohne Jahreszahl,^d. 4/!>, S. 365) bei der Schilderung eines Haberfeldtreibens den Obersten der Haderer dieein den Schuldigen ergehende Aufforderung, aus dem Hause zu kommen, mit den Worten be-
Mießcn- "Komm Herfür oder wir schneiden dir den Span aus der Tür."
Grenbo
zten III 1908 86
Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutscheu Sprache

Klage durch eine in feierlicher Weise vorzunehmende Ladung des Gegners (Misse¬
täters) zum Rechtsstreite („MMnitio"), bei der sich freilich die Mitwirkung des
Gerichts in.es erst allmählich ausgebildet hat („dannitio"). Ans den Formalitäten
der gerichtlichen Ladung in späterer Zeit verdient ein besondrer Brauch der
namentlich in Westfalen — .ans roter Erde" - tätig gewesenen Femgerichte
hier deshalb besonders hervorgehoben zu werden, weil u. eben der Ursprung
einer deutschen Redensart — nämlich „einen Span wider jemand haden —
zu erkennen ist. Wie Th. Lindner in seinem großen Werke „Die ^eme
(1- Aufl. Münster und Paderborn, 1888. S. 584) ausführt, wurden alle Be-
stimmungen und Gesetze" der Femgerichte „über die Unverletzbarkeit (lyrer)
Gerichts'
boten" immer aufs neue übertreten, „Daher kam man früh daraus,
solche Gefahren möglichst zu vermeide... wie schon die Nuprechtsckien Fragen (vom
Jahre 1408, Z 6) schildern: »Wenn der Verklagte auf einen. Schlosse M in
das man ohne Gefahr nicht kommen kann, so mögen die Schöffen des Rachtv
vor dasselbe reite... in den Türriegel drei Kerbe., hauen und enim Komgs-
pfennig hineinlegen, den Ladebrief anheften und die Wächter rufen, damit sie die
Ladung bestellen. Die aus gehauenen Späne nehmen sie zum Zeichen mit«
Ähnlich laute., die Anordnungen der Arnsberger Refor.nat.on von 1/37 ^'gi.
Lindner. a. a. O. S. 584, wo auch historische Beispiele des Vollzugs a.w den
Jahren 1433 nud 1441). Vou diesem auch sonst wohl noch in Dentschland
l'dlich gewesenen und anscheinend bis in neuere Zeiten sine.n be. de.n oberbay¬
rischen Haberfeldtreiben — dem modernen Seitenstücke zu den Femgerichten —
beobachteten ^ Ausschneiden des Spans als symbolischer Ladung darf man also
Wohl mit Recht die Wendung „einen Span wieder jemand haben" her¬
leite... Der andern - - schon in den Nuprechtschen Fragen gleichfalls er¬
wähnten — Sitte der Femgerichte, nämlich der, die Borladebriefe — nur einen.
Dolche - an dem Tore des zu Ladeuden oder auch wohl in Gartenzäunen.
«" Kreuzwegen usw. anzuheften, zu „stecken" (wofür historische Beispiele be.
Lu.ti.er, S. 583/84), verdankt aber unsre Sprache höchstU'ährscheinlich acht
nur den juristischen Kunstausdruck „Steckbrief," bei dein sich „Bnef" noch
w dem ülteru Sinne von „Erlaß, Urkunde" erhalten hat (vgl. auch Ablaß-,
Adels-, Lehrs-, Meister-, Kauf-, Schuld-. Wechsel-, Frachtbrief und das Zeit¬
wort „verbriefen"), sondern vielleicht auch noch die volkstümliche Redensart es
einem" oder „einem etwas stecken," die übrigens heute in einem mehr-
fachen Sinne aebrcincht wird.

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Zur „Hegung" des Gerichts trat n.an in der älteren Zeit murer an örtlich
genau bestinuuten Dingstätten. 'ueist unter einzelnen ^oßen schattigen deu
Göttern ge.oeihten Bäumen (wie im Norden Eschen, sonst besonders Linden
oder Eichen) oder auch unter Baumgruppen, zusammen, worauf noch ^)res-
^neu wie Siebenlinden, Dreieiche.., Sicbeneichen u. a. ..^Später wurde auch vor dem Stadttore, an der Reichsstraße, auf Anhöhen,
un Rücken großer Felsblöcke, bei sogenannten Staffelsteinen (daher auch der
Ortsname Staffelstein bei Bamberg) zu Gerichte gesessen (Stnffelgcr.este). ^.e
Gerichtshegung, die in besondern 'feierlichen Formen (z. B. in.t best.ini.neu
Vegungsfrage..) vor sich ging, wurde äußerlich erkennbar gemacht durch die
Abgrenzung des anfangs' in'der Regel kreisrunden Dingplatzes (vgl. „Ringund Ding." „riuglich, dinglich") durch Pfühle, in der Urzeit, besonders un Norden,durch Haselstübe', die man durch Schnüre (zuweilen durch bloße Seidenfäden,also in mehr symbolischer Weise) mit einander verband (daher der Ausdruck:
"Spannung" des Dings). Auf diese Umhegung des Dingplcitzes, die ihm einen



So läßt z, B. Neren. Schmid, Gesammelte Schriften (2. Aufl., ohne Jahreszahl,^d. 4/!>, S. 365) bei der Schilderung eines Haberfeldtreibens den Obersten der Haderer dieein den Schuldigen ergehende Aufforderung, aus dem Hause zu kommen, mit den Worten be-
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[0689] Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutscheu Sprache Klage durch eine in feierlicher Weise vorzunehmende Ladung des Gegners (Misse¬ täters) zum Rechtsstreite („MMnitio"), bei der sich freilich die Mitwirkung des Gerichts in.es erst allmählich ausgebildet hat („dannitio"). Ans den Formalitäten der gerichtlichen Ladung in späterer Zeit verdient ein besondrer Brauch der namentlich in Westfalen — .ans roter Erde" - tätig gewesenen Femgerichte hier deshalb besonders hervorgehoben zu werden, weil u. eben der Ursprung einer deutschen Redensart — nämlich „einen Span wider jemand haden — zu erkennen ist. Wie Th. Lindner in seinem großen Werke „Die ^eme (1- Aufl. Münster und Paderborn, 1888. S. 584) ausführt, wurden alle Be- stimmungen und Gesetze" der Femgerichte „über die Unverletzbarkeit (lyrer) Gerichts' boten" immer aufs neue übertreten, „Daher kam man früh daraus, solche Gefahren möglichst zu vermeide... wie schon die Nuprechtsckien Fragen (vom Jahre 1408, Z 6) schildern: »Wenn der Verklagte auf einen. Schlosse M in das man ohne Gefahr nicht kommen kann, so mögen die Schöffen des Rachtv vor dasselbe reite... in den Türriegel drei Kerbe., hauen und enim Komgs- pfennig hineinlegen, den Ladebrief anheften und die Wächter rufen, damit sie die Ladung bestellen. Die aus gehauenen Späne nehmen sie zum Zeichen mit« Ähnlich laute., die Anordnungen der Arnsberger Refor.nat.on von 1/37 ^'gi. Lindner. a. a. O. S. 584, wo auch historische Beispiele des Vollzugs a.w den Jahren 1433 nud 1441). Vou diesem auch sonst wohl noch in Dentschland l'dlich gewesenen und anscheinend bis in neuere Zeiten sine.n be. de.n oberbay¬ rischen Haberfeldtreiben — dem modernen Seitenstücke zu den Femgerichten — beobachteten ^ Ausschneiden des Spans als symbolischer Ladung darf man also Wohl mit Recht die Wendung „einen Span wieder jemand haben" her¬ leite... Der andern - - schon in den Nuprechtschen Fragen gleichfalls er¬ wähnten — Sitte der Femgerichte, nämlich der, die Borladebriefe — nur einen. Dolche - an dem Tore des zu Ladeuden oder auch wohl in Gartenzäunen. «" Kreuzwegen usw. anzuheften, zu „stecken" (wofür historische Beispiele be. Lu.ti.er, S. 583/84), verdankt aber unsre Sprache höchstU'ährscheinlich acht nur den juristischen Kunstausdruck „Steckbrief," bei dein sich „Bnef" noch w dem ülteru Sinne von „Erlaß, Urkunde" erhalten hat (vgl. auch Ablaß-, Adels-, Lehrs-, Meister-, Kauf-, Schuld-. Wechsel-, Frachtbrief und das Zeit¬ wort „verbriefen"), sondern vielleicht auch noch die volkstümliche Redensart es einem" oder „einem etwas stecken," die übrigens heute in einem mehr- fachen Sinne aebrcincht wird. ,^,„. Zur „Hegung" des Gerichts trat n.an in der älteren Zeit murer an örtlich genau bestinuuten Dingstätten. 'ueist unter einzelnen ^oßen schattigen deu Göttern ge.oeihten Bäumen (wie im Norden Eschen, sonst besonders Linden oder Eichen) oder auch unter Baumgruppen, zusammen, worauf noch ^)res- ^neu wie Siebenlinden, Dreieiche.., Sicbeneichen u. a. ..^Später wurde auch vor dem Stadttore, an der Reichsstraße, auf Anhöhen, un Rücken großer Felsblöcke, bei sogenannten Staffelsteinen (daher auch der Ortsname Staffelstein bei Bamberg) zu Gerichte gesessen (Stnffelgcr.este). ^.e Gerichtshegung, die in besondern 'feierlichen Formen (z. B. in.t best.ini.neu Vegungsfrage..) vor sich ging, wurde äußerlich erkennbar gemacht durch die Abgrenzung des anfangs' in'der Regel kreisrunden Dingplatzes (vgl. „Ringund Ding." „riuglich, dinglich") durch Pfühle, in der Urzeit, besonders un Norden,durch Haselstübe', die man durch Schnüre (zuweilen durch bloße Seidenfäden,also in mehr symbolischer Weise) mit einander verband (daher der Ausdruck: "Spannung" des Dings). Auf diese Umhegung des Dingplcitzes, die ihm einen So läßt z, B. Neren. Schmid, Gesammelte Schriften (2. Aufl., ohne Jahreszahl,^d. 4/!>, S. 365) bei der Schilderung eines Haberfeldtreibens den Obersten der Haderer dieein den Schuldigen ergehende Aufforderung, aus dem Hause zu kommen, mit den Worten be- Mießcn- „Komm Herfür oder wir schneiden dir den Span aus der Tür." Grenbo zten III 1908 86

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/689>, abgerufen am 26.11.2024.