Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung zirks zu wenden und diesem die Auswahl und den Verkehr mit dem Berliner Es kommt aber noch eins hinzu. Versicherungsprozesse sind vielfach mit Alle diese Übelstündc würden wegfallen, und damit würden Licht und Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung zirks zu wenden und diesem die Auswahl und den Verkehr mit dem Berliner Es kommt aber noch eins hinzu. Versicherungsprozesse sind vielfach mit Alle diese Übelstündc würden wegfallen, und damit würden Licht und <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0672" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241888"/> <fw type="header" place="top"> Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_2767" prev="#ID_2766"> zirks zu wenden und diesem die Auswahl und den Verkehr mit dem Berliner<lb/> Anwalt zu überlassen; tut er das aber, dann kann er mit Sicherheit darauf<lb/> rechnen, daß sein Prozeß zu denen gehören wird, die an der Mitwirkung des<lb/> sogenannten Korrespondenzmandatars leiden und als solcherart kranke jedem<lb/> Prozcßrichter nur allzu bekannt sind. Bei ihnen fehlt eben das lebendige<lb/> Verantwortlichkeitsgefühl des alleinigen Urwalds, der nach beiden Seiten, mit<lb/> dem Gerichte sowohl als mit der Partei in unmittelbarer Fühlung steht; bei<lb/> der Schwerfälligkeit des Verkehrs über zwei Anwaltbureaus geht mauches<lb/> verloren; im günstigsten Falle wird das Verfahren verzögert und verteuert,<lb/> und die Entscheidung hängt von allerlei Zufälligkeiten ab, da der erkennende<lb/> Richter nur auf Grund der Akten urteilen kann und des sichern Anhalts ent¬<lb/> behrt, den ihm in vielen Fällen nur die persönliche Vernehmung der Zeugen<lb/> und die persönliche Bekanntschaft mit dem Beklagten verschaffen kaun.</p><lb/> <p xml:id="ID_2768"> Es kommt aber noch eins hinzu. Versicherungsprozesse sind vielfach mit<lb/> besondrer Schwierigkeit verknüpft; sie verlangen eine gewisse Gewandtheit in<lb/> der Handhabung der Versichernngsbcdingnngen und eine gewisse Vertrautheit<lb/> mit der bisherigen Rechtsprechung auf diesem Gebiete; beides kann nur durch<lb/> Erfahrung gewonnen werden, zumal da bisher eine für die täglichen Bedürf¬<lb/> nisse der Praxis geeignete Zusammenstellung solcher Entscheidungen und des<lb/> Versichcrungsrcchts überhaupt fehlt. Die Versicherungsgesellschaften sind hier<lb/> von vornherein in der günstigern Lage; sie bedienen sich vor ihrem zustän¬<lb/> digen Gerichte immer desselben Urwalds, der die Ansicht des Gerichts aus<lb/> jahrelanger Erfahrung kennt und aus den eignen Akten die in frühern Pro¬<lb/> zessen zu seinen Gunsten ergcmgnen Entscheidungen heraussuchen kann,<lb/> während dem Gegner höchstens zufällig Gelegenheit geboten ist, widersprechende,<lb/> gegen die Versicherungsgesellschaft ergangne Urteile kennen zu lernen. Der<lb/> Anwalt der Gesellschaft ist also immer in der Lage, seine Einwendungen und<lb/> Behauptungen so zu konstruieren, wie sie mit der Praxis des erkennenden<lb/> Gerichts am besten zusammenstimmen, der Gegner nicht. Ja, der ständige<lb/> Anwalt des Versicherers übt sogar deshalb eiuen größern Einfluß auf die<lb/> Praxis des Gerichts aus, weil es schließlich nicht ohne Wirkuug auf die<lb/> richterliche Überzeugung bleiben kann, wenn einem dieselbe Ansicht, derselbe<lb/> Nechtsstandpunkt Sitzung für Sitzung in derselben Weise vorgetragen wird.<lb/> Es gehört das zu dem Unwägbaren, dessen Einfluß man wohl ableugnen, dem<lb/> man sich aber niemals entziehn kann. Man kann ihn nur abschwächen, indem<lb/> man sich seiner bewußt wird und damit rechnet.</p><lb/> <p xml:id="ID_2769" next="#ID_2770"> Alle diese Übelstündc würden wegfallen, und damit würden Licht und<lb/> Schatten gerechter verteilt werden, wenn man die Versicherungsgesellschaften<lb/> zwänge, immer an dem Wohnsitze des Versicherten zu klagen. Eine über¬<lb/> mäßige Beschwerung wäre es für sie nicht, da ihnen die Auswahl und die<lb/> Bestellung eines Urwalds ebensowenig Schwierigkeit bereiten könnten, wie<lb/> dessen sachgemäße Jnstruieruug, schlimmstenfalls mit Hilfe ihrer Agenten. Sie<lb/> könnten sich darüber um so weniger beklagen, als sie beim Aufsuchen des An¬<lb/> trags dem Versicherten ja auch in seine Heimat nachgegangen sind und bei<lb/> der schließlichen Zwangsvollstreckung ihm doch in seine Wohnung nachgehn</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0672]
Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung
zirks zu wenden und diesem die Auswahl und den Verkehr mit dem Berliner
Anwalt zu überlassen; tut er das aber, dann kann er mit Sicherheit darauf
rechnen, daß sein Prozeß zu denen gehören wird, die an der Mitwirkung des
sogenannten Korrespondenzmandatars leiden und als solcherart kranke jedem
Prozcßrichter nur allzu bekannt sind. Bei ihnen fehlt eben das lebendige
Verantwortlichkeitsgefühl des alleinigen Urwalds, der nach beiden Seiten, mit
dem Gerichte sowohl als mit der Partei in unmittelbarer Fühlung steht; bei
der Schwerfälligkeit des Verkehrs über zwei Anwaltbureaus geht mauches
verloren; im günstigsten Falle wird das Verfahren verzögert und verteuert,
und die Entscheidung hängt von allerlei Zufälligkeiten ab, da der erkennende
Richter nur auf Grund der Akten urteilen kann und des sichern Anhalts ent¬
behrt, den ihm in vielen Fällen nur die persönliche Vernehmung der Zeugen
und die persönliche Bekanntschaft mit dem Beklagten verschaffen kaun.
Es kommt aber noch eins hinzu. Versicherungsprozesse sind vielfach mit
besondrer Schwierigkeit verknüpft; sie verlangen eine gewisse Gewandtheit in
der Handhabung der Versichernngsbcdingnngen und eine gewisse Vertrautheit
mit der bisherigen Rechtsprechung auf diesem Gebiete; beides kann nur durch
Erfahrung gewonnen werden, zumal da bisher eine für die täglichen Bedürf¬
nisse der Praxis geeignete Zusammenstellung solcher Entscheidungen und des
Versichcrungsrcchts überhaupt fehlt. Die Versicherungsgesellschaften sind hier
von vornherein in der günstigern Lage; sie bedienen sich vor ihrem zustän¬
digen Gerichte immer desselben Urwalds, der die Ansicht des Gerichts aus
jahrelanger Erfahrung kennt und aus den eignen Akten die in frühern Pro¬
zessen zu seinen Gunsten ergcmgnen Entscheidungen heraussuchen kann,
während dem Gegner höchstens zufällig Gelegenheit geboten ist, widersprechende,
gegen die Versicherungsgesellschaft ergangne Urteile kennen zu lernen. Der
Anwalt der Gesellschaft ist also immer in der Lage, seine Einwendungen und
Behauptungen so zu konstruieren, wie sie mit der Praxis des erkennenden
Gerichts am besten zusammenstimmen, der Gegner nicht. Ja, der ständige
Anwalt des Versicherers übt sogar deshalb eiuen größern Einfluß auf die
Praxis des Gerichts aus, weil es schließlich nicht ohne Wirkuug auf die
richterliche Überzeugung bleiben kann, wenn einem dieselbe Ansicht, derselbe
Nechtsstandpunkt Sitzung für Sitzung in derselben Weise vorgetragen wird.
Es gehört das zu dem Unwägbaren, dessen Einfluß man wohl ableugnen, dem
man sich aber niemals entziehn kann. Man kann ihn nur abschwächen, indem
man sich seiner bewußt wird und damit rechnet.
Alle diese Übelstündc würden wegfallen, und damit würden Licht und
Schatten gerechter verteilt werden, wenn man die Versicherungsgesellschaften
zwänge, immer an dem Wohnsitze des Versicherten zu klagen. Eine über¬
mäßige Beschwerung wäre es für sie nicht, da ihnen die Auswahl und die
Bestellung eines Urwalds ebensowenig Schwierigkeit bereiten könnten, wie
dessen sachgemäße Jnstruieruug, schlimmstenfalls mit Hilfe ihrer Agenten. Sie
könnten sich darüber um so weniger beklagen, als sie beim Aufsuchen des An¬
trags dem Versicherten ja auch in seine Heimat nachgegangen sind und bei
der schließlichen Zwangsvollstreckung ihm doch in seine Wohnung nachgehn
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