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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Hammurabis Gesctzeskodex

werdes: nicht bloß Baumeister (Paragraph 228 ?c.), sondern auch Ärzte werden
erwähnt, und zwar auch "der Arzt der Rinder und Esel" (Paragraph 224 f.),
wie ja gewisse Zweige der Wissenschaft und der Kunst auch schon und gerade im
alten Vabylonien eine merkwürdige Höhe der Ausbildung hatten (vgl. den voll
mir neulich herausgegebnen Briefwechsel über "Bnbyloniens Kultur und Welt¬
geschichte"). Wir sehen in Hammurabis Gesetzen die Bevölkerung ferner von
lebhaftem Interesse für Handel und Verkehr überhaupt bewegt: daher die viele"
Vorschriften für Schiffvermietung und die eventuelle Kollision von "Frachtschiff
und Fährschiff" (Paragraph 240). Wieviel einfacher ist das Bild der staat¬
lichen und der sozialen Verhältnisse, das uns aus dem althebräischen Dekalog und
Bundesbuch entgegentritt! Israels Stämme, mit Stammfürsten an der Spitze
(2. Mos, 22, 27), bilden einen Freistaat, nur daß sein Gott als idealer König
mit seinein Gesetz und dessen fortdauernden Interpreten dem Volksgewissen als
oberste Autorität vorschwebt. Die Glieder dieses Gemeinwesens bestehn ans
Freien und Sklaven. Auch die Beschüftignngsarten des Volkes Israel, dem
das Bundesbuch vorgelegt wurde, sind verhältnismäßig einfach: Viehzucht,
Ackerbau und Weinbau (2. Mos. 22, 4) sind erwähnt, wenn natürlich auch
Handwerker zum Bau von Häusern und zur Herstellung andrer notwendigster
Bedürfnisse vorhanden gewesen sind. Gerade diese primitivere Art der poli¬
tischen Verhältnisse des -- kurz gesagt mosaischen -- Israels erklärt übrigens
eine Verschiedenheit des in Hammurabis Gesetzeskodex und im Bundesbuch
beschriebnen Strafvollzugs, die auf den ersten Blick sehr auffallend ist: das
Gesetz Hammnrabis kennt nicht die Verwaudteurache, die nach dem israelitischen
Gesetz bestand und -- für unabsichtliche Tötung, also Totschlag -- nur durch
den Schutz der Altarhörner und durch die Wahl von sechs Asylstädten gemildert
Wurde (2°Mos. 21, 12--14 ?c.>.

Welchen Unterschied ferner zeigen die beiden Gesetzeskvrpora, wenn man
ihre Beziehung zu dem, worin alle Menschenkultur schließlich gipfelt, zum
Religiösen in der Weltanschauung ins Ange faßt! Hammurabis legislative
Inschrift setzt den vielgestaltigsten Polytheismus voraus, denn sie nennt ja
gleich in den ersten drei Zeilen vier Götter (Ann, Bel, Ea und Mardnk),
geht aber sonst am Kultus der Götter stillschweigend vorüber, da das Verbot
des Tempcldiebstcihls (Paragraph 6) kaum hierher zu rechnen ist. Vollends
über religiöse Pflichten im engern Sinne, wie über Unterlassung von Götzen¬
dienst und Bilderdienst, lesen wir im Gesetzbuch des babylonischen Herrschers
nichts. Wie streng dagegen ist Verkennung der Einheit und der Geistigkeit Gottes
verpönt in 2. Mos. 20, 2 ff., 22 ff. ?e.! Auch die Zauberei ist vom Babylonier-
könig nicht verboten worden, obgleich das sowohl von Johns in rbs ZZxxositor^
1903, S. 238 als auch von I. Jeremias in seiner Broschüre über Moses
und Hammurabi 1903, S. 40 behauptet worden ist. Beide beziehn sich da
auf Paragraph 1 f.: "Wenn jemand einen andern umstrickt, einen Bann ans
ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, welcher ihn umstrickt
hat, getötet werdeu." Aber das ist nur gegen eine unbegründete Beschuldigung
gerichtet, die unter Anwendung von zauberischen Formeln ausgesprochen worden
war. Noch weniger deutlich ist ein Verbot der Zauberei an sich in Paragraph 2


Hammurabis Gesctzeskodex

werdes: nicht bloß Baumeister (Paragraph 228 ?c.), sondern auch Ärzte werden
erwähnt, und zwar auch „der Arzt der Rinder und Esel" (Paragraph 224 f.),
wie ja gewisse Zweige der Wissenschaft und der Kunst auch schon und gerade im
alten Vabylonien eine merkwürdige Höhe der Ausbildung hatten (vgl. den voll
mir neulich herausgegebnen Briefwechsel über „Bnbyloniens Kultur und Welt¬
geschichte"). Wir sehen in Hammurabis Gesetzen die Bevölkerung ferner von
lebhaftem Interesse für Handel und Verkehr überhaupt bewegt: daher die viele»
Vorschriften für Schiffvermietung und die eventuelle Kollision von „Frachtschiff
und Fährschiff" (Paragraph 240). Wieviel einfacher ist das Bild der staat¬
lichen und der sozialen Verhältnisse, das uns aus dem althebräischen Dekalog und
Bundesbuch entgegentritt! Israels Stämme, mit Stammfürsten an der Spitze
(2. Mos, 22, 27), bilden einen Freistaat, nur daß sein Gott als idealer König
mit seinein Gesetz und dessen fortdauernden Interpreten dem Volksgewissen als
oberste Autorität vorschwebt. Die Glieder dieses Gemeinwesens bestehn ans
Freien und Sklaven. Auch die Beschüftignngsarten des Volkes Israel, dem
das Bundesbuch vorgelegt wurde, sind verhältnismäßig einfach: Viehzucht,
Ackerbau und Weinbau (2. Mos. 22, 4) sind erwähnt, wenn natürlich auch
Handwerker zum Bau von Häusern und zur Herstellung andrer notwendigster
Bedürfnisse vorhanden gewesen sind. Gerade diese primitivere Art der poli¬
tischen Verhältnisse des — kurz gesagt mosaischen — Israels erklärt übrigens
eine Verschiedenheit des in Hammurabis Gesetzeskodex und im Bundesbuch
beschriebnen Strafvollzugs, die auf den ersten Blick sehr auffallend ist: das
Gesetz Hammnrabis kennt nicht die Verwaudteurache, die nach dem israelitischen
Gesetz bestand und — für unabsichtliche Tötung, also Totschlag — nur durch
den Schutz der Altarhörner und durch die Wahl von sechs Asylstädten gemildert
Wurde (2°Mos. 21, 12—14 ?c.>.

Welchen Unterschied ferner zeigen die beiden Gesetzeskvrpora, wenn man
ihre Beziehung zu dem, worin alle Menschenkultur schließlich gipfelt, zum
Religiösen in der Weltanschauung ins Ange faßt! Hammurabis legislative
Inschrift setzt den vielgestaltigsten Polytheismus voraus, denn sie nennt ja
gleich in den ersten drei Zeilen vier Götter (Ann, Bel, Ea und Mardnk),
geht aber sonst am Kultus der Götter stillschweigend vorüber, da das Verbot
des Tempcldiebstcihls (Paragraph 6) kaum hierher zu rechnen ist. Vollends
über religiöse Pflichten im engern Sinne, wie über Unterlassung von Götzen¬
dienst und Bilderdienst, lesen wir im Gesetzbuch des babylonischen Herrschers
nichts. Wie streng dagegen ist Verkennung der Einheit und der Geistigkeit Gottes
verpönt in 2. Mos. 20, 2 ff., 22 ff. ?e.! Auch die Zauberei ist vom Babylonier-
könig nicht verboten worden, obgleich das sowohl von Johns in rbs ZZxxositor^
1903, S. 238 als auch von I. Jeremias in seiner Broschüre über Moses
und Hammurabi 1903, S. 40 behauptet worden ist. Beide beziehn sich da
auf Paragraph 1 f.: „Wenn jemand einen andern umstrickt, einen Bann ans
ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, welcher ihn umstrickt
hat, getötet werdeu." Aber das ist nur gegen eine unbegründete Beschuldigung
gerichtet, die unter Anwendung von zauberischen Formeln ausgesprochen worden
war. Noch weniger deutlich ist ein Verbot der Zauberei an sich in Paragraph 2


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[0627] Hammurabis Gesctzeskodex werdes: nicht bloß Baumeister (Paragraph 228 ?c.), sondern auch Ärzte werden erwähnt, und zwar auch „der Arzt der Rinder und Esel" (Paragraph 224 f.), wie ja gewisse Zweige der Wissenschaft und der Kunst auch schon und gerade im alten Vabylonien eine merkwürdige Höhe der Ausbildung hatten (vgl. den voll mir neulich herausgegebnen Briefwechsel über „Bnbyloniens Kultur und Welt¬ geschichte"). Wir sehen in Hammurabis Gesetzen die Bevölkerung ferner von lebhaftem Interesse für Handel und Verkehr überhaupt bewegt: daher die viele» Vorschriften für Schiffvermietung und die eventuelle Kollision von „Frachtschiff und Fährschiff" (Paragraph 240). Wieviel einfacher ist das Bild der staat¬ lichen und der sozialen Verhältnisse, das uns aus dem althebräischen Dekalog und Bundesbuch entgegentritt! Israels Stämme, mit Stammfürsten an der Spitze (2. Mos, 22, 27), bilden einen Freistaat, nur daß sein Gott als idealer König mit seinein Gesetz und dessen fortdauernden Interpreten dem Volksgewissen als oberste Autorität vorschwebt. Die Glieder dieses Gemeinwesens bestehn ans Freien und Sklaven. Auch die Beschüftignngsarten des Volkes Israel, dem das Bundesbuch vorgelegt wurde, sind verhältnismäßig einfach: Viehzucht, Ackerbau und Weinbau (2. Mos. 22, 4) sind erwähnt, wenn natürlich auch Handwerker zum Bau von Häusern und zur Herstellung andrer notwendigster Bedürfnisse vorhanden gewesen sind. Gerade diese primitivere Art der poli¬ tischen Verhältnisse des — kurz gesagt mosaischen — Israels erklärt übrigens eine Verschiedenheit des in Hammurabis Gesetzeskodex und im Bundesbuch beschriebnen Strafvollzugs, die auf den ersten Blick sehr auffallend ist: das Gesetz Hammnrabis kennt nicht die Verwaudteurache, die nach dem israelitischen Gesetz bestand und — für unabsichtliche Tötung, also Totschlag — nur durch den Schutz der Altarhörner und durch die Wahl von sechs Asylstädten gemildert Wurde (2°Mos. 21, 12—14 ?c.>. Welchen Unterschied ferner zeigen die beiden Gesetzeskvrpora, wenn man ihre Beziehung zu dem, worin alle Menschenkultur schließlich gipfelt, zum Religiösen in der Weltanschauung ins Ange faßt! Hammurabis legislative Inschrift setzt den vielgestaltigsten Polytheismus voraus, denn sie nennt ja gleich in den ersten drei Zeilen vier Götter (Ann, Bel, Ea und Mardnk), geht aber sonst am Kultus der Götter stillschweigend vorüber, da das Verbot des Tempcldiebstcihls (Paragraph 6) kaum hierher zu rechnen ist. Vollends über religiöse Pflichten im engern Sinne, wie über Unterlassung von Götzen¬ dienst und Bilderdienst, lesen wir im Gesetzbuch des babylonischen Herrschers nichts. Wie streng dagegen ist Verkennung der Einheit und der Geistigkeit Gottes verpönt in 2. Mos. 20, 2 ff., 22 ff. ?e.! Auch die Zauberei ist vom Babylonier- könig nicht verboten worden, obgleich das sowohl von Johns in rbs ZZxxositor^ 1903, S. 238 als auch von I. Jeremias in seiner Broschüre über Moses und Hammurabi 1903, S. 40 behauptet worden ist. Beide beziehn sich da auf Paragraph 1 f.: „Wenn jemand einen andern umstrickt, einen Bann ans ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, welcher ihn umstrickt hat, getötet werdeu." Aber das ist nur gegen eine unbegründete Beschuldigung gerichtet, die unter Anwendung von zauberischen Formeln ausgesprochen worden war. Noch weniger deutlich ist ein Verbot der Zauberei an sich in Paragraph 2

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/627>, abgerufen am 27.07.2024.