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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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schränkt oder ihm gänzlich entzogen werden. Sogar ohne Veränderung des
bestehenden Rechtszustandes kann das Reich dem Landesausschuß alle Macht
und allen Einfluß nehmen: jeder Beschluß des Landesansschusses kann durch
einen Beschluß des Reichstags aufgehoben und ersetzt werden.

Fünftens: Die Vertreter der deutschen Bundesstaaten haben im Bundes¬
rat beschließende Stimme; der Vertreter Elsaß-Lothringens hat im Bundes¬
rat nur beratende Stimme (Paragraph 7 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1879).

Der Antrag Krafft will nun den Unterschied zwischen den deutschen Land¬
tagen und dem elsaß-lothringischen Landesausschuß gänzlich beseitigen. Das
Recht des Reichstags, in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten mitzu¬
wirken, soll aufgehoben werden. Zu jeder Änderung in der Zuständigkeit des
Landesausschusses und in seiner Zusammensetzung soll die Einwilligung des
Landesausschusses notwendig sein. Dieser soll die parlamentarische Immunität,
das Recht der Jnterpellation und der Wahlprüfung erhalten. Der Antrag
Krafft will ferner den Unterschied abschwächen, der im Bundesrat zwischen den
Vertretern der deutschen Bundesstaaten und den Vertretern Elsaß-Lothringens
besteht. Diese sollen ein beschränktes Stimmrecht erhalten, nämlich ein Stimm¬
recht in allen elsaß - lothringischen Angelegenheiten, dagegen nicht in Reichs-
angelegenheiten.

Von diesen Wünschen des Landesansschusses ist einer längst erfüllt.
Schon im Jahre 1883 hat der Obcrlnndesgerichtsrat Croissant von Kolmar
in seiner anonymen Schrift: "Das Recht der Wiedergewonnenen" nachgewiesen,
daß der Schutz, den der Paragraph 11 des deutscheu Strafgesetzbuchs den
Mitgliedern parlamentarischer Versammlungen gewährt, nach dem elsa߬
lothringischen Ausführnngsgesetz zum Strafgesetzbuch auch den Mitgliedern
des Landesansschusses zusteht. Alle Schriftsteller, die sich seitdem mit dieser
Frage beschäftigt haben, Stöber, Labnnd, Leoni, Rosenberg, sind zu demselben
Resultat gekommen. Auch der Strafscuat des Oberlandesgerichts Kolmar hat
durch den Beschluß vom 3. Dezember 1898 in Sachen Ducharlet diese An¬
sicht als richtig anerkannt. Die Mitglieder des Landesausschusses haben ferner
schon alle Privilegien, die die Reichsgesetze den Mitgliedern gesetzgebender
Versammlungen beilegen, z. B. die in Paragraph 35, 1 des Gerichtsver¬
fassungsgesetzes, in den Paragraphen 382, 904, 905 der Zivilprozeßordnung,
in Paragraph 49 der Strafprozeßordnung erwähnten Privilegien.

Das Recht, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen, kauu den:
Landcsausschuß unbedenklich eingeräumt werden. Große praktische Bedeutung
hat diese Änderung nicht. Kein Kenner der Verhältnisse wird bezweifeln, daß
die Wahl des sozialdemokratischen Abgeordneten Emmel vom Landesausschuß
ebenso sicher kassiert worden wäre, wie sie vom Bezirksrat und vom Kaiser¬
lichen Rat kassiert worden ist.

Das Jnterpellationsrecht, das die Abgeordneten Krafft, Wetterle, Riff
und Götz in der Landesausschußsitzuug vom 28. April 1903 mit großem
Nachdruck gefordert haben, hat nicht einmal der deutsche Reichstag. Bei der
Beratung der Verfassung des Norddeutschen Bundes sind die Anträge Laster
und Baumstark Aßnumu, die dein Reichstage daS Jnterpellationsrecht sichern


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schränkt oder ihm gänzlich entzogen werden. Sogar ohne Veränderung des
bestehenden Rechtszustandes kann das Reich dem Landesausschuß alle Macht
und allen Einfluß nehmen: jeder Beschluß des Landesansschusses kann durch
einen Beschluß des Reichstags aufgehoben und ersetzt werden.

Fünftens: Die Vertreter der deutschen Bundesstaaten haben im Bundes¬
rat beschließende Stimme; der Vertreter Elsaß-Lothringens hat im Bundes¬
rat nur beratende Stimme (Paragraph 7 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1879).

Der Antrag Krafft will nun den Unterschied zwischen den deutschen Land¬
tagen und dem elsaß-lothringischen Landesausschuß gänzlich beseitigen. Das
Recht des Reichstags, in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten mitzu¬
wirken, soll aufgehoben werden. Zu jeder Änderung in der Zuständigkeit des
Landesausschusses und in seiner Zusammensetzung soll die Einwilligung des
Landesausschusses notwendig sein. Dieser soll die parlamentarische Immunität,
das Recht der Jnterpellation und der Wahlprüfung erhalten. Der Antrag
Krafft will ferner den Unterschied abschwächen, der im Bundesrat zwischen den
Vertretern der deutschen Bundesstaaten und den Vertretern Elsaß-Lothringens
besteht. Diese sollen ein beschränktes Stimmrecht erhalten, nämlich ein Stimm¬
recht in allen elsaß - lothringischen Angelegenheiten, dagegen nicht in Reichs-
angelegenheiten.

Von diesen Wünschen des Landesansschusses ist einer längst erfüllt.
Schon im Jahre 1883 hat der Obcrlnndesgerichtsrat Croissant von Kolmar
in seiner anonymen Schrift: „Das Recht der Wiedergewonnenen" nachgewiesen,
daß der Schutz, den der Paragraph 11 des deutscheu Strafgesetzbuchs den
Mitgliedern parlamentarischer Versammlungen gewährt, nach dem elsa߬
lothringischen Ausführnngsgesetz zum Strafgesetzbuch auch den Mitgliedern
des Landesansschusses zusteht. Alle Schriftsteller, die sich seitdem mit dieser
Frage beschäftigt haben, Stöber, Labnnd, Leoni, Rosenberg, sind zu demselben
Resultat gekommen. Auch der Strafscuat des Oberlandesgerichts Kolmar hat
durch den Beschluß vom 3. Dezember 1898 in Sachen Ducharlet diese An¬
sicht als richtig anerkannt. Die Mitglieder des Landesausschusses haben ferner
schon alle Privilegien, die die Reichsgesetze den Mitgliedern gesetzgebender
Versammlungen beilegen, z. B. die in Paragraph 35, 1 des Gerichtsver¬
fassungsgesetzes, in den Paragraphen 382, 904, 905 der Zivilprozeßordnung,
in Paragraph 49 der Strafprozeßordnung erwähnten Privilegien.

Das Recht, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen, kauu den:
Landcsausschuß unbedenklich eingeräumt werden. Große praktische Bedeutung
hat diese Änderung nicht. Kein Kenner der Verhältnisse wird bezweifeln, daß
die Wahl des sozialdemokratischen Abgeordneten Emmel vom Landesausschuß
ebenso sicher kassiert worden wäre, wie sie vom Bezirksrat und vom Kaiser¬
lichen Rat kassiert worden ist.

Das Jnterpellationsrecht, das die Abgeordneten Krafft, Wetterle, Riff
und Götz in der Landesausschußsitzuug vom 28. April 1903 mit großem
Nachdruck gefordert haben, hat nicht einmal der deutsche Reichstag. Bei der
Beratung der Verfassung des Norddeutschen Bundes sind die Anträge Laster
und Baumstark Aßnumu, die dein Reichstage daS Jnterpellationsrecht sichern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/331>, abgerufen am 22.11.2024.