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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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parlamentarische Gxperimentaljurisprndenz

gewesen sein. Darum wurde, als Ende des Jahres 1900 die Reichsregicrung
dein Reichstag den Entwurf zu einem Neichsgesetz über das Verlagsrecht vor¬
legte, mehrfach die Notwendigkeit einer solchen Regelung bestritten; man wies
darauf hin, daß bisher nur in Preuße", Baden und Sachsen das Verlagsrecht
gesetzlich geregelt sei, wahrend man in allen andern deutschen Staaten ohne
gesetzliche Bestimmungen ausgekommen wäre, weil ähnlich wie das Rechts¬
verhältnis der Verleger zu den Sortimentsbuchhändlcrn so auch zu den Schrift¬
stellern durch ein ganz feststehendes Herkommen geregelt sei, und daß der
bestehende Rechtszustand durchaus befriedige; man wies weiter darauf hiu,
daß die neuen Borschriften praktisch ebensowenig Bedeutung erlangen würden
wie die veralteten und dürftigen Vorschriften des preußischen, des badischen
und des sächsischen Verlagsrechts. Die so sagten, hatten Recht, aber die
anders dachten, hatten auch Recht; denn eine neue rcichsgerichtliche Regelung
des Urheberrechts -- also des Rechts am "geistige,: Eigentum" -- war, da
das Reichsgesetz vom 10. Juni 1870 vielfach abünderungsbedürftig war, not¬
wendig geworden, und es lag nahe, daß mit diesem zugleich die wichtigste
Form der Übertragung des Urheberrechts, also das Verlagsrecht einheitlich
geregelt werde. Der Gesetzentwurf, den das Reichsjustizamt über das Verlags¬
recht vorlegte, und seine °,Begründung" waren wieder Meisterwerke in jeder
-- nicht etwa bloß in rechtswissenschaftlicher -- Beziehung; jede vorgeschlagne
Bestimmung war eingehend unter Berücksichtigung von Rechtslehre und Recht¬
sprechung sowie der ausländischen Gesetzgebung, unter gerechter Abwägung der
Interessen der Schriftsteller und der Verleger und vor allem unter besondrer
Würdigung aller von Schriftsteller- und Buchhündlerverbänden geäußerten An¬
sichten und Wünsche begründet. Und da es, wie erwähnt worden ist, voraus¬
zusehen war, daß den neuen Bestimmungen eine große praktische Bedeutung
nicht zukommen werde, so konnte man erwarten, daß die Reichstagskommission,
an die dieser Entwurf gewiesen wurde, ihn ohne große Anstünde annehmen
werde. Aber auch hier äußerte die parlamentarische Experimcntaljurisprudeuz
ihre Wirkung: überall wurden Vorschläge gemacht, an dieser oder jener Be¬
stimmung etwas zu ändern, hier die Ausnahmen, die der Entwurf von einem
seiner Grundsätze zuläßt, noch um eine zu vermehren, dort eine Grundanschauung
des Entwurfs in ihr Gegenteil zu verkehren, hier eine Frist zu kürzen, dort
eine zu verlängern; Vorschlüge und Wünsche beteiligter Kreise, die die Be¬
gründung zum Entwurf auf Grund eingehender Würdigung als unannehmbar
erwiesen hatte, wurden in der Kommission wieder hervorgezerrt und mit den
zehnmal widerlegten fadenscheinigen Gründen verteidigt. Besonders bezeichnend
für die parlamentarische Experimentaljurisprudenz sind die Erörterungen über
eine Bestimmung des Entwurfs, die wohl die unnötigste von allen war: der
Verlagsvertrag verpflichtet den Verfasser, das Werk dem Verleger zur Ver¬
vielfältigung und Verbreitung zu überlassen, und den Verleger, es zu ver¬
vielfältigen und zu verbreiten. Diese dem Verleger obliegende Leistung wird
"der wohl niemals durch seine alleinige Tätigkeit ausgeführt werden können;
er erfüllt sie vielmehr dnrch Buchdrucker, Kommissionäre, Sortimcutsbnchhündler
und eines durch andre Gehilfen und Vertreter. Erfolgt somit die Erfüllung


Grenzboten II 1903
parlamentarische Gxperimentaljurisprndenz

gewesen sein. Darum wurde, als Ende des Jahres 1900 die Reichsregicrung
dein Reichstag den Entwurf zu einem Neichsgesetz über das Verlagsrecht vor¬
legte, mehrfach die Notwendigkeit einer solchen Regelung bestritten; man wies
darauf hin, daß bisher nur in Preuße», Baden und Sachsen das Verlagsrecht
gesetzlich geregelt sei, wahrend man in allen andern deutschen Staaten ohne
gesetzliche Bestimmungen ausgekommen wäre, weil ähnlich wie das Rechts¬
verhältnis der Verleger zu den Sortimentsbuchhändlcrn so auch zu den Schrift¬
stellern durch ein ganz feststehendes Herkommen geregelt sei, und daß der
bestehende Rechtszustand durchaus befriedige; man wies weiter darauf hiu,
daß die neuen Borschriften praktisch ebensowenig Bedeutung erlangen würden
wie die veralteten und dürftigen Vorschriften des preußischen, des badischen
und des sächsischen Verlagsrechts. Die so sagten, hatten Recht, aber die
anders dachten, hatten auch Recht; denn eine neue rcichsgerichtliche Regelung
des Urheberrechts — also des Rechts am „geistige,: Eigentum" — war, da
das Reichsgesetz vom 10. Juni 1870 vielfach abünderungsbedürftig war, not¬
wendig geworden, und es lag nahe, daß mit diesem zugleich die wichtigste
Form der Übertragung des Urheberrechts, also das Verlagsrecht einheitlich
geregelt werde. Der Gesetzentwurf, den das Reichsjustizamt über das Verlags¬
recht vorlegte, und seine °,Begründung" waren wieder Meisterwerke in jeder
— nicht etwa bloß in rechtswissenschaftlicher — Beziehung; jede vorgeschlagne
Bestimmung war eingehend unter Berücksichtigung von Rechtslehre und Recht¬
sprechung sowie der ausländischen Gesetzgebung, unter gerechter Abwägung der
Interessen der Schriftsteller und der Verleger und vor allem unter besondrer
Würdigung aller von Schriftsteller- und Buchhündlerverbänden geäußerten An¬
sichten und Wünsche begründet. Und da es, wie erwähnt worden ist, voraus¬
zusehen war, daß den neuen Bestimmungen eine große praktische Bedeutung
nicht zukommen werde, so konnte man erwarten, daß die Reichstagskommission,
an die dieser Entwurf gewiesen wurde, ihn ohne große Anstünde annehmen
werde. Aber auch hier äußerte die parlamentarische Experimcntaljurisprudeuz
ihre Wirkung: überall wurden Vorschläge gemacht, an dieser oder jener Be¬
stimmung etwas zu ändern, hier die Ausnahmen, die der Entwurf von einem
seiner Grundsätze zuläßt, noch um eine zu vermehren, dort eine Grundanschauung
des Entwurfs in ihr Gegenteil zu verkehren, hier eine Frist zu kürzen, dort
eine zu verlängern; Vorschlüge und Wünsche beteiligter Kreise, die die Be¬
gründung zum Entwurf auf Grund eingehender Würdigung als unannehmbar
erwiesen hatte, wurden in der Kommission wieder hervorgezerrt und mit den
zehnmal widerlegten fadenscheinigen Gründen verteidigt. Besonders bezeichnend
für die parlamentarische Experimentaljurisprudenz sind die Erörterungen über
eine Bestimmung des Entwurfs, die wohl die unnötigste von allen war: der
Verlagsvertrag verpflichtet den Verfasser, das Werk dem Verleger zur Ver¬
vielfältigung und Verbreitung zu überlassen, und den Verleger, es zu ver¬
vielfältigen und zu verbreiten. Diese dem Verleger obliegende Leistung wird
"der wohl niemals durch seine alleinige Tätigkeit ausgeführt werden können;
er erfüllt sie vielmehr dnrch Buchdrucker, Kommissionäre, Sortimcutsbnchhündler
und eines durch andre Gehilfen und Vertreter. Erfolgt somit die Erfüllung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/777>, abgerufen am 25.08.2024.