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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Eine besondre Eigentümlichkeit des englischen Gerichtsverfahrens ist die
Vertretung der Anklage. Der Form nach liegt das Amt des öffentlichen An¬
klägers von alters bei der Großen Jury. Aber mit der Billigung der Anklage
ist die Aufgabe der Großen Jury erschöpft. Der Beweis geht sie nichts an.
In Schottland und Irland ist die Verfolgung von Verbrechen durch deu Staat
längst üblich; nur in England besteht noch die eingewurzelte Abneigung gegen
den Staat. Einen Staatsanwalt in unserm Sinne, dessen Pflicht es ist, alle
Vergehn und Verbrechen vor Gericht zu ziehn und als Vertreter der öffent¬
lichen Ordnung die Anklage zu führen, gibt es nicht. In Deutschland hört
man vom Staatsanwalt etwas zu viel, in England zu wenig. In den meisten
Strafverfolgungen muß die Anklage von dem Geschädigten geführt werden.
Wenn einer das Opfer eines Schwindlers geworden ist, so mag er ihn ver¬
folgen oder auch es bleiben lassen. Das Gemeinwohl verlangt, daß dem
Schwindler das Handwerk gelegt wird. Doch kann man es einem Geschäfts¬
manne verdenken, wenn er sich scheut, dem Verlornen Gelde noch mehr gutes
Geld nachzusenden und zu dem Ärger über den Verlust noch neuen zu fugen,
bloß um seine Mitmenschen vor der Gefahr zu bewahren, ebenso betrogen zu
werden, wie er? Die Polizei tut ihm deu Gefallen, den Schwindler dingfest
zu machen, an ihm jedoch liegt es, einen Solicitor mit allen weitern Schritten
zu betrauen. Er hat die nötigen Zeugen aufzutreiben und alles zur Ver¬
handlung vorzubereiten. In älterer Zeit hatte er auch die gesamten Kosten des
Verfahrens zu bestreiten. Darin ist es seit 150 Jahren besser geworden. Die
Kosten können aus öffentlichen Mitteln ersetzt werden und fallen zunächst der
Grafschaft und endlich dem Staate zur Last. Aber sie werden von einem Gerichts¬
beamten nach festen Sätzen bestimmt und decken keineswegs die wirklichen Aus¬
lagen, die manchmal das zehn- oder zwanzigfache betragen. Da Zeugen vor
dem Friedensrichter nur einen Schilling und in der Hauptverhandlung nur
drei und einen halben Schilling als Entschädigung zugebilligt erhalten, hat
der Anklüger große Schwierigkeit, Zeugen zu erhalten. Ju einem bürgerlichen
Rechtsstreite vor der Königsbank, der nur die Beteiligten angeht, werden den
Zeugen, natürlich ans Kosten der Parteien, weit höhere Gebühren, etwa eine
Guinee, bewilligt; in einer Strafverfolgung, bei der es sich um das Gemein¬
wohl handelt, wird so geknausert, daß jeder der Zeugenpflicht auszuweichen
sucht. Wer sich sein Leben durch Arbeit verdienen muß, drängt sich nicht
danach, drei- oder viermal vor dem Friedensrichter zu erscheinen und dann
vielleicht noch mehrere Tage lang im Gerichtsgebäude herumzulungern, wenn
er nicht einen einigermaßen annehmbaren Ersatz für den Zeitverlust erhält.
Sachverständige dürfen nnr eine Guinee (21 Schillinge) beanspruchen; aber ein
Sachverständiger, dessen Meinung von Wert ist, läßt sich nicht für eine Guinee
in einen Gerichtshof schleppen. Auch er verlangt annehmbaren Ersatz, und der
kann nur aus der Tasche des Anklägers kommen.

Bevor also einer eine Strafverfolgung beginnt, tut er gut, sich zu über¬
legen, ob er reich genug dafür ist, oder ob er nicht besser tut, verloren ver¬
loren sein zu lassen. Viele wühlen das letzte, und darum läuft so mancher
Spitzbube frei herum, der hinter Schloß und Riegel sitzen sollte.


Eine besondre Eigentümlichkeit des englischen Gerichtsverfahrens ist die
Vertretung der Anklage. Der Form nach liegt das Amt des öffentlichen An¬
klägers von alters bei der Großen Jury. Aber mit der Billigung der Anklage
ist die Aufgabe der Großen Jury erschöpft. Der Beweis geht sie nichts an.
In Schottland und Irland ist die Verfolgung von Verbrechen durch deu Staat
längst üblich; nur in England besteht noch die eingewurzelte Abneigung gegen
den Staat. Einen Staatsanwalt in unserm Sinne, dessen Pflicht es ist, alle
Vergehn und Verbrechen vor Gericht zu ziehn und als Vertreter der öffent¬
lichen Ordnung die Anklage zu führen, gibt es nicht. In Deutschland hört
man vom Staatsanwalt etwas zu viel, in England zu wenig. In den meisten
Strafverfolgungen muß die Anklage von dem Geschädigten geführt werden.
Wenn einer das Opfer eines Schwindlers geworden ist, so mag er ihn ver¬
folgen oder auch es bleiben lassen. Das Gemeinwohl verlangt, daß dem
Schwindler das Handwerk gelegt wird. Doch kann man es einem Geschäfts¬
manne verdenken, wenn er sich scheut, dem Verlornen Gelde noch mehr gutes
Geld nachzusenden und zu dem Ärger über den Verlust noch neuen zu fugen,
bloß um seine Mitmenschen vor der Gefahr zu bewahren, ebenso betrogen zu
werden, wie er? Die Polizei tut ihm deu Gefallen, den Schwindler dingfest
zu machen, an ihm jedoch liegt es, einen Solicitor mit allen weitern Schritten
zu betrauen. Er hat die nötigen Zeugen aufzutreiben und alles zur Ver¬
handlung vorzubereiten. In älterer Zeit hatte er auch die gesamten Kosten des
Verfahrens zu bestreiten. Darin ist es seit 150 Jahren besser geworden. Die
Kosten können aus öffentlichen Mitteln ersetzt werden und fallen zunächst der
Grafschaft und endlich dem Staate zur Last. Aber sie werden von einem Gerichts¬
beamten nach festen Sätzen bestimmt und decken keineswegs die wirklichen Aus¬
lagen, die manchmal das zehn- oder zwanzigfache betragen. Da Zeugen vor
dem Friedensrichter nur einen Schilling und in der Hauptverhandlung nur
drei und einen halben Schilling als Entschädigung zugebilligt erhalten, hat
der Anklüger große Schwierigkeit, Zeugen zu erhalten. Ju einem bürgerlichen
Rechtsstreite vor der Königsbank, der nur die Beteiligten angeht, werden den
Zeugen, natürlich ans Kosten der Parteien, weit höhere Gebühren, etwa eine
Guinee, bewilligt; in einer Strafverfolgung, bei der es sich um das Gemein¬
wohl handelt, wird so geknausert, daß jeder der Zeugenpflicht auszuweichen
sucht. Wer sich sein Leben durch Arbeit verdienen muß, drängt sich nicht
danach, drei- oder viermal vor dem Friedensrichter zu erscheinen und dann
vielleicht noch mehrere Tage lang im Gerichtsgebäude herumzulungern, wenn
er nicht einen einigermaßen annehmbaren Ersatz für den Zeitverlust erhält.
Sachverständige dürfen nnr eine Guinee (21 Schillinge) beanspruchen; aber ein
Sachverständiger, dessen Meinung von Wert ist, läßt sich nicht für eine Guinee
in einen Gerichtshof schleppen. Auch er verlangt annehmbaren Ersatz, und der
kann nur aus der Tasche des Anklägers kommen.

Bevor also einer eine Strafverfolgung beginnt, tut er gut, sich zu über¬
legen, ob er reich genug dafür ist, oder ob er nicht besser tut, verloren ver¬
loren sein zu lassen. Viele wühlen das letzte, und darum läuft so mancher
Spitzbube frei herum, der hinter Schloß und Riegel sitzen sollte.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/524>, abgerufen am 11.02.2025.