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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die englische Strafrechtspflege

Doch zurück zu den Friedensrichtern, den Wahrern des Königsfriedens.
Für jede Grafschaft gibt es eine besondre Fricdenskommission, für Uorkshirc
und Lincoln wegen ihrer Ausdehnung sogar mehrere. Bei der Größe dieser
Gebiete ist es aber nötig gewesen, sie wieder in Bezirke zu zerlegen, in denen
für die Aburteilung von Ilbcrtretnngen und kleinern Vergehn nur die dort
ansässigen Richter tagen, obgleich jeder Friedensrichter für das ganze Gebiet
seiner Kommission Vollmacht hat. Als unterster Vertreter der strafenden
Themis findet sich da der Hof der bündigen Rechtsprechung (0oltre ol'
summlri^ .juriiMvticm), der entweder als Polizeigericht erscheint, zu dem schon
el" Friedensrichter genügt, oder in der Form der kleinen Sitzungen (votly
"W"inen"), an denen mindestens zwei Friedensrichter teilnehmen müssen. Das
Gericht verfährt summarisch, d. h. ohne Zuziehung von Beisitzern oder Schöffen.
Die Befugnisse des Einzelrichters im Polizeigericht erstrecken sich natürlich nur
nuf geringfügige Übertretungen. Die Fülle, die er entscheidet, betreffen meist
Trunkenheit oder Sachen, für die man in Deutschland mit einem polizeilichen
Strafmandat bedacht wird. Ebenso bündig behandeln die kleinen Sitzungen
die leichtern Vergeh". Auch die Verhandlung von schwerern steht ihnen frei,
und sie können bis auf sechs Monate Zwangsarbeit erkennen; aber in einer
ganzen Reihe von Vergehn ist dem Angeklagten die Wahl gelassen, ob er sein
Urteil hier oder von den Geschwornen erhalten will. In gewissen Fällen,
zum Beispiel wenn ans Gefängnis allein erkannt ist ohne die Möglichkeit
einer Ablösung durch entsprechende Geldbuße, ist die Berufung an die Viertel-
jnhrsitzung der Friedensrichter (Hrmrtor MMimi") erlaubt.

Was bisher von dein Walten der Friedensrichter gesagt ist, bezieht sich
"ur nuf das Land, das bei der geringen Dichtigkeit der Bevölkerung eine nicht
berufsmäßige Rechtsprechung möglich macht. Die Zahl der Friedensrichter ist
"> jedem Bezirke so groß, daß die Arbeitlast des einzelnen nicht drückend ist.
Ju den Ortschaften mit Stadtrechten liegt es etwas anders. Die Städte
haben von je das Bestreben gehabt, sich soviel wie möglich aus dein Grafschaft-
verbandc zu löse", wie seinerzeit auch die deutschen Städte eigne Gerichtsbar¬
keit und den Blutbann für sich zu erwerben suchten. Sie haben ihre eignen
Friedensrichter mit ihrem Bürgermeister oder Mayor an der Spitze; aber sie
stehn sich nicht alle gleich an Rechten. In einigen haben auch die Fricdens-
nchter der Grafschaft noch Gewalt, andre bilden eine Grafschaft für sich, und
in ihnen gilt nur die eigne Fricdenskommission. Für das große, in Essex,
Middlesex,' Surrey und Kent liegende Hnusergebiet, das um die Londoner Cith
angewachsen ist und jetzt als die Grafschaft London seine besondre Verwaltung
hat, für die Metropolis erwies sich die Einrichtung der ehrenamtlichen Friedens¬
richter schon vor mehr als hundert Jahren als unzureichend. Sie war zum
Schaden der Rechtsprechung ein einträgliches Geschäft geworden. Darum
wurden 1792 für den Londoner Bezirk besoldete Polizeirichter (polieo rin>M-
"tiÄtss) eingesetzt. Anfangs betrug ihr Gehalt vierhundert Pfund, und die
Richter waren der Mehrzahl nach noch ohne juristische Fachbildung. Erst seit
1839 werden sie nur ans der obern Klasse der Anwälte, den Barristers, ge¬
nommen, und dementsprechend ist auch die Besoldung gestiegen, nämlich nuf


Die englische Strafrechtspflege

Doch zurück zu den Friedensrichtern, den Wahrern des Königsfriedens.
Für jede Grafschaft gibt es eine besondre Fricdenskommission, für Uorkshirc
und Lincoln wegen ihrer Ausdehnung sogar mehrere. Bei der Größe dieser
Gebiete ist es aber nötig gewesen, sie wieder in Bezirke zu zerlegen, in denen
für die Aburteilung von Ilbcrtretnngen und kleinern Vergehn nur die dort
ansässigen Richter tagen, obgleich jeder Friedensrichter für das ganze Gebiet
seiner Kommission Vollmacht hat. Als unterster Vertreter der strafenden
Themis findet sich da der Hof der bündigen Rechtsprechung (0oltre ol'
summlri^ .juriiMvticm), der entweder als Polizeigericht erscheint, zu dem schon
el» Friedensrichter genügt, oder in der Form der kleinen Sitzungen (votly
«W«inen«), an denen mindestens zwei Friedensrichter teilnehmen müssen. Das
Gericht verfährt summarisch, d. h. ohne Zuziehung von Beisitzern oder Schöffen.
Die Befugnisse des Einzelrichters im Polizeigericht erstrecken sich natürlich nur
nuf geringfügige Übertretungen. Die Fülle, die er entscheidet, betreffen meist
Trunkenheit oder Sachen, für die man in Deutschland mit einem polizeilichen
Strafmandat bedacht wird. Ebenso bündig behandeln die kleinen Sitzungen
die leichtern Vergeh«. Auch die Verhandlung von schwerern steht ihnen frei,
und sie können bis auf sechs Monate Zwangsarbeit erkennen; aber in einer
ganzen Reihe von Vergehn ist dem Angeklagten die Wahl gelassen, ob er sein
Urteil hier oder von den Geschwornen erhalten will. In gewissen Fällen,
zum Beispiel wenn ans Gefängnis allein erkannt ist ohne die Möglichkeit
einer Ablösung durch entsprechende Geldbuße, ist die Berufung an die Viertel-
jnhrsitzung der Friedensrichter (Hrmrtor MMimi») erlaubt.

Was bisher von dein Walten der Friedensrichter gesagt ist, bezieht sich
»ur nuf das Land, das bei der geringen Dichtigkeit der Bevölkerung eine nicht
berufsmäßige Rechtsprechung möglich macht. Die Zahl der Friedensrichter ist
"> jedem Bezirke so groß, daß die Arbeitlast des einzelnen nicht drückend ist.
Ju den Ortschaften mit Stadtrechten liegt es etwas anders. Die Städte
haben von je das Bestreben gehabt, sich soviel wie möglich aus dein Grafschaft-
verbandc zu löse», wie seinerzeit auch die deutschen Städte eigne Gerichtsbar¬
keit und den Blutbann für sich zu erwerben suchten. Sie haben ihre eignen
Friedensrichter mit ihrem Bürgermeister oder Mayor an der Spitze; aber sie
stehn sich nicht alle gleich an Rechten. In einigen haben auch die Fricdens-
nchter der Grafschaft noch Gewalt, andre bilden eine Grafschaft für sich, und
in ihnen gilt nur die eigne Fricdenskommission. Für das große, in Essex,
Middlesex,' Surrey und Kent liegende Hnusergebiet, das um die Londoner Cith
angewachsen ist und jetzt als die Grafschaft London seine besondre Verwaltung
hat, für die Metropolis erwies sich die Einrichtung der ehrenamtlichen Friedens¬
richter schon vor mehr als hundert Jahren als unzureichend. Sie war zum
Schaden der Rechtsprechung ein einträgliches Geschäft geworden. Darum
wurden 1792 für den Londoner Bezirk besoldete Polizeirichter (polieo rin>M-
«tiÄtss) eingesetzt. Anfangs betrug ihr Gehalt vierhundert Pfund, und die
Richter waren der Mehrzahl nach noch ohne juristische Fachbildung. Erst seit
1839 werden sie nur ans der obern Klasse der Anwälte, den Barristers, ge¬
nommen, und dementsprechend ist auch die Besoldung gestiegen, nämlich nuf


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/519>, abgerufen am 06.02.2025.